TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/18 I413 2004965-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.07.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

18.07.2018

Norm

AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
  1. AlVG Art. 1 § 1 heute
  2. AlVG Art. 1 § 1 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2024
  4. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.04.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2023
  5. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  6. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  8. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  9. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  10. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  11. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  12. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  13. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  14. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  15. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  16. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  17. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  19. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  20. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  21. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  22. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  23. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  24. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  25. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 10.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1998
  26. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1998 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  27. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  28. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  29. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  30. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I413 2004965-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Dr. Karl RÜMMELE, Dr. Birgitt BREINBAUER, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse Hauptstelle (VGKK) vom 22.03.2011, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.04.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Dr. Karl RÜMMELE, Dr. Birgitt BREINBAUER, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse Hauptstelle (VGKK) vom 22.03.2011, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.04.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die belangte Behörde führte am 02.06.2009 im Betrieb der Beschwerdeführerin eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) betreffend den Zeitraum 01.01.2004 bis zum 31.12.2008 durch, mit dem Ergebnis, dass XXXX wegen seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin pflichtversichert sei und dass diesbezügliche Beiträge nachzuverrechnen seien. Die Beschwerdeführerin beantragte hinsichtlich der Frage der Pflichtversicherung von XXXX und der Beitragsnachverrechnung einen Bescheid.1. Die belangte Behörde führte am 02.06.2009 im Betrieb der Beschwerdeführerin eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) betreffend den Zeitraum 01.01.2004 bis zum 31.12.2008 durch, mit dem Ergebnis, dass römisch 40 wegen seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin pflichtversichert sei und dass diesbezügliche Beiträge nachzuverrechnen seien. Die Beschwerdeführerin beantragte hinsichtlich der Frage der Pflichtversicherung von römisch 40 und der Beitragsnachverrechnung einen Bescheid.

2. Mit Bescheid vom 18.03.2010, XXXX, stellte die belangte Behörde fest, dass XXXX aufgrund seiner Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei vom 03.07.2004 bis 05.07.2004, vom 10.08.2004 bis 30.08.2004, vom 07.09.2004 bis 08.09.2004, vom 09.09.2004 bis 12.09.2004, vom 27.01.2005 bis 14.02.2005, vom 02.07.2005 bis 04.07.2005, vom 08.09.2005 bis 10.09.2005, vom 26.12.2005 bis 30.12.2005, vom 04.02.2006 bis 05.02.2006, vom 09.02.2006 bis 27.02.2006, am 30.07.2006, am 23.08.2006, vom 01.02.2007 bis 19.02.2007, vom 25.01.2008 bis 27.01.2008, vom 20.02.2008 bis 24.02.2008, am 24.06.2008, am 27.06.2008, vom 14.07.2008 bis 16.07.2008, am 02.08.2008, am 20.08.2008 und vom 25.08.2008 bis 27.08.2008 gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß § 8 Abs. 1 lit. a ALVG 1977 arbeitslosenversichert war.2. Mit Bescheid vom 18.03.2010, römisch 40 , stellte die belangte Behörde fest, dass römisch 40 aufgrund seiner Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei vom 03.07.2004 bis 05.07.2004, vom 10.08.2004 bis 30.08.2004, vom 07.09.2004 bis 08.09.2004, vom 09.09.2004 bis 12.09.2004, vom 27.01.2005 bis 14.02.2005, vom 02.07.2005 bis 04.07.2005, vom 08.09.2005 bis 10.09.2005, vom 26.12.2005 bis 30.12.2005, vom 04.02.2006 bis 05.02.2006, vom 09.02.2006 bis 27.02.2006, am 30.07.2006, am 23.08.2006, vom 01.02.2007 bis 19.02.2007, vom 25.01.2008 bis 27.01.2008, vom 20.02.2008 bis 24.02.2008, am 24.06.2008, am 27.06.2008, vom 14.07.2008 bis 16.07.2008, am 02.08.2008, am 20.08.2008 und vom 25.08.2008 bis 27.08.2008 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Litera a, ALVG 1977 arbeitslosenversichert war.

Begründend führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass die Tätigkeit von XXXX darin bestanden habe, einzelne manuelle Beiträge zu einem Werk (zu einem Film) zu liefern. Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könnten solche Beiträge zu einem Werk nicht im Rahmen eines eigenen Werkvertrages erbracht werden. Worin gegenständlich die Erstellung eines im Voraus individualisierten Werkes bzw. Projektes bestanden haben solle, sei für die belangte Behörde nicht ersichtlich. XXXX sei persönlich vom Dienstgeber abhängig, da er nur an einem ganz bestimmten Ort, nämlich an dem von der Beschwerdeführerin ausgesuchten Veranstaltungsorten erbracht werden könnten. Er unterliege auch den Ordnungsvorschriften über die Arbeitszeit und habe keine Möglichkeit, seine Leistungen zu beliebigen Zeiten zu erbringen, da er (zum Teil über den ORF) klare Weisungen bezüglich seiner Arbeitszeit, der Einsatzterminen und die Dauer der Einsätze erhalten habe und nicht über längere Zeit frei über seine Zeit verfügen haben könne. Er habe auch hinsichtlich der Arbeitsgestaltung Ordnungsvorschriften beachten müssen, zumal er an den Veranstaltungsorten keine Möglichkeit gehabt hätte, den Ablauf der Arbeit selbst zu regeln. Er habe immer mit dem Kameramann der Beschwerdeführerin zusammenarbeiten und die Tonproduktion der gedrehten Filme überwachen müssen. Zudem sei er auch verpflichtet gewesen persönlich seinen Einsatz für die beschwerdeführende Partei auszuführen. Wäre er verhindert gewesen, hätte er einen Ersatzmann vorgeschlagen, ob dieser Ersatzmann aber auch akzeptiert worden wäre, wäre von der Beschwerdeführerin abhängig gewesen, weshalb eine Vertretungsbefugnis nicht vereinbart gewesen sei. Überdies sei XXXX für seine Leistungserbringung wirtschaftlich abhängig gewesen, da er regelmäßig Betriebsmittel, die im Eigentum der beschwerdeführenden Partei gestanden hatten, verwenden musste. Zudem sei er gegen Entgelt beschäftigt gewesen, da die beschwerdeführende Partei alle Spesen im Zusammenhang mit den Einsätzen ersetzt habe und sogar seine Rechnungen zum Teil von einer Mitarbeiterin der beschwerdeführenden Partei erstellt worden seien. Er habe auch keine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen, woraus sich ergebe, dass Herr XXXX keine betrieblichen Strukturen hatte, wie das bei einem Selbstständigen gewöhnlich der Fall sei. Zusammenfassend sei daher von einem echten Dienstverhältnis für die beschwerdeführende Partei auszugehen.Begründend führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass die Tätigkeit von römisch 40 darin bestanden habe, einzelne manuelle Beiträge zu einem Werk (zu einem Film) zu liefern. Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könnten solche Beiträge zu einem Werk nicht im Rahmen eines eigenen Werkvertrages erbracht werden. Worin gegenständlich die Erstellung eines im Voraus individualisierten Werkes bzw. Projektes bestanden haben solle, sei für die belangte Behörde nicht ersichtlich. römisch 40 sei persönlich vom Dienstgeber abhängig, da er nur an einem ganz bestimmten Ort, nämlich an dem von der Beschwerdeführerin ausgesuchten Veranstaltungsorten erbracht werden könnten. Er unterliege auch den Ordnungsvorschriften über die Arbeitszeit und habe keine Möglichkeit, seine Leistungen zu beliebigen Zeiten zu erbringen, da er (zum Teil über den ORF) klare Weisungen bezüglich seiner Arbeitszeit, der Einsatzterminen und die Dauer der Einsätze erhalten habe und nicht über längere Zeit frei über seine Zeit verfügen haben könne. Er habe auch hinsichtlich der Arbeitsgestaltung Ordnungsvorschriften beachten müssen, zumal er an den Veranstaltungsorten keine Möglichkeit gehabt hätte, den Ablauf der Arbeit selbst zu regeln. Er habe immer mit dem Kameramann der Beschwerdeführerin zusammenarbeiten und die Tonproduktion der gedrehten Filme überwachen müssen. Zudem sei er auch verpflichtet gewesen persönlich seinen Einsatz für die beschwerdeführende Partei auszuführen. Wäre er verhindert gewesen, hätte er einen Ersatzmann vorgeschlagen, ob dieser Ersatzmann aber auch akzeptiert worden wäre, wäre von der Beschwerdeführerin abhängig gewesen, weshalb eine Vertretungsbefugnis nicht vereinbart gewesen sei. Überdies sei römisch 40 für seine Leistungserbringung wirtschaftlich abhängig gewesen, da er regelmäßig Betriebsmittel, die im Eigentum der beschwerdeführenden Partei gestanden hatten, verwenden musste. Zudem sei er gegen Entgelt beschäftigt gewesen, da die beschwerdeführende Partei alle Spesen im Zusammenhang mit den Einsätzen ersetzt habe und sogar seine Rechnungen zum Teil von einer Mitarbeiterin der beschwerdeführenden Partei erstellt worden seien. Er habe auch keine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen, woraus sich ergebe, dass Herr römisch 40 keine betrieblichen Strukturen hatte, wie das bei einem Selbstständigen gewöhnlich der Fall sei. Zusammenfassend sei daher von einem echten Dienstverhältnis für die beschwerdeführende Partei auszugehen.

3. Gegen diesen Bescheid richtete sich der fristgerecht erhobene Einspruch der beschwerdeführenden Partei an den Landeshauptmann von Vorarlberg. In diesem Einspruch werden unrichtige rechtliche Beurteilung, sowie die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die unrichtige Tatsachenfeststellung gerügt. Die Beschwerdeführerin stellte die Anträge, der Landeshauptmann von Vorarlberg wolle in Stattgebung dieses Einspruches 1. den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern uns aussprechen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG nicht erfüllt seien und XXXX daher nicht im Rahmen eines echten Dienstverhältnisses für die Beschwerdeführerin, sondern auf Werksvertragsbasis tätig gewesen sei und 2. weiters feststellen, dass dieser nicht nach den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG vollversichert und gemäß § 1 Abs. 1 lit. a ALVG 1977 während den im angefochtenen Bescheid angeführten Zeiträumen arbeitslosversichert gewesen sei, in eventu 3. den angefochtenen Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufzuheben und die Rechtsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen. Zudem beantragte die Beschwerdeführerin, dem Einspruch aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.3. Gegen diesen Bescheid richtete sich der fristgerecht erhobene Einspruch der beschwerdeführenden Partei an den Landeshauptmann von Vorarlberg. In diesem Einspruch werden unrichtige rechtliche Beurteilung, sowie die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die unrichtige Tatsachenfeststellung gerügt. Die Beschwerdeführerin stellte die Anträge, der Landeshauptmann von Vorarlberg wolle in Stattgebung dieses Einspruches 1. den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern uns aussprechen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG nicht erfüllt seien und römisch 40 daher nicht im Rahmen eines echten Dienstverhältnisses für die Beschwerdeführerin, sondern auf Werksvertragsbasis tätig gewesen sei und 2. weiters feststellen, dass dieser nicht nach den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG vollversichert und gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, ALVG 1977 während den im angefochtenen Bescheid angeführten Zeiträumen arbeitslosversichert gewesen sei, in eventu 3. den angefochtenen Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufzuheben und die Rechtsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen. Zudem beantragte die Beschwerdeführerin, dem Einspruch aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4. Am 22.12.2010 vernahm der Landeshauptmann von Vorarlberg XXXX als Beteiligter ein.4. Am 22.12.2010 vernahm der Landeshauptmann von Vorarlberg römisch 40 als Beteiligter ein.

5. Mit Schriftsatz vom 14.01.2011 nahm die Beschwerdeführerin zur Niederschrift vom 22.12.2010 Stellung. In dieser Stellungnahme wiederholte die Beschwerdeführerin die bisherigen Anträge.

6. Mit Bescheid vom 07.03.2010 bestätigte der Landeshauptmann von Vorarlberg den angefochtenen Bescheid und gab dem Einspruch der Beschwerdeführerin keine Folge. Begründend führte der Landeshauptmann von Vorarlberg aus, dass im gegenständlichen Fall die Dienstnehmereigenschaft vorliege und dass XXXX nicht die Herstellung eines Werkes als eine in sich geschlossene Einheit geschuldet habe, sondern vielmehr die Erbringung typischer Dienstleistungen. Insgesamt bleiben dem Merkmal persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit vor, weshalb aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ein Dienstverhältnis vorliege, das eine Vollversicherungspflicht begründe.6. Mit Bescheid vom 07.03.2010 bestätigte der Landeshauptmann von Vorarlberg den angefochtenen Bescheid und gab dem Einspruch der Beschwerdeführerin keine Folge. Begründend führte der Landeshauptmann von Vorarlberg aus, dass im gegenständlichen Fall die Dienstnehmereigenschaft vorliege und dass römisch 40 nicht die Herstellung eines Werkes als eine in sich geschlossene Einheit geschuldet habe, sondern vielmehr die Erbringung typischer Dienstleistungen. Insgesamt bleiben dem Merkmal persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit vor, weshalb aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ein Dienstverhältnis vorliege, das eine Vollversicherungspflicht begründe.

7. Gegen diesen, den Rechtsvertretern der Beschwerdeführerin am 24.03.2011 zugestellten Bescheid, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Zusammenfassend bekämpfte die Beschwerdeführerin die rechtliche Würdigung durch den Landeshauptmann des Beschäftigungsverhältnisses von XXXX gegenüber der Beschwerdeführerin. Merkmale eines Werkvertrages würden gegenüber dem Dienstvertrag eindeutig überwiegen. Es läge auch keine Arbeitskräfteüberlassung vor. Im Ergebnis habe XXXX eine spezifische Werkleistung zu erbringen gehabt. Dieses Werk habe eine geschlossene und konkretisierte Einheit gebildet. Es sei auch keine Arbeitspflicht vorgelegen. Er hätte sich nicht nur vertreten lassen können, sondern auch andere Tontechniker beauftragen können. Insgesamt sei die rechtliche Beurteilung unrichtig. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre die Einspruchsbehörde zum Ergebnis gelangt, dass die Merkmale selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit gegenüber den Merkmalen persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen und deshalb kein Dienstverhältnis, sondern ein Werksvertragsverhältnis vorliege. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, es wolle in Stattgebung der Berufung der angefochtene Bescheid der Vorarlberger Landesregierung (tatsächlich des Landeshauptmannes von Vorarlberg) vom 22.03.2011 dahingehend abgeändert werden, dass dem Einspruch Folge gegeben werde und die Tatbestandsvoraussetzung im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG nicht als erfüllt festgestellt werden und ausgesprochen werden, dass7. Gegen diesen, den Rechtsvertretern der Beschwerdeführerin am 24.03.2011 zugestellten Bescheid, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Zusammenfassend bekämpfte die Beschwerdeführerin die rechtliche Würdigung durch den Landeshauptmann des Beschäftigungsverhältnisses von römisch 40 gegenüber der Beschwerdeführerin. Merkmale eines Werkvertrages würden gegenüber dem Dienstvertrag eindeutig überwiegen. Es läge auch keine Arbeitskräfteüberlassung vor. Im Ergebnis habe römisch 40 eine spezifische Werkleistung zu erbringen gehabt. Dieses Werk habe eine geschlossene und konkretisierte Einheit gebildet. Es sei auch keine Arbeitspflicht vorgelegen. Er hätte sich nicht nur vertreten lassen können, sondern auch andere Tontechniker beauftragen können. Insgesamt sei die rechtliche Beurteilung unrichtig. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre die Einspruchsbehörde zum Ergebnis gelangt, dass die Merkmale selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit gegenüber den Merkmalen persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen und deshalb kein Dienstverhältnis, sondern ein Werksvertragsverhältnis vorliege. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, es wolle in Stattgebung der Berufung der angefochtene Bescheid der Vorarlberger Landesregierung (tatsächlich des Landeshauptmannes von Vorarlberg) vom 22.03.2011 dahingehend abgeändert werden, dass dem Einspruch Folge gegeben werde und die Tatbestandsvoraussetzung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG nicht als erfüllt festgestellt werden und ausgesprochen werden, dass

XXXX nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses für die Rechtsmittelwerberin, sondern auf Werksvertragsbasis tätig gewesen sei. Weiters wolle festgestellt werden, dass XXXX nicht nach den Bestimmungen des § 4 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 ASVG vollversichert und gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG 1977 während dem im angefochtenen Bescheid angeführten Zeiträumen arbeitslosenversichert gewesen sei, in eventu der angefochtene Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufgehoben und die Rechtsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Einspruchsbehörde zurückverwiesen werde.römisch 40 nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses für die Rechtsmittelwerberin, sondern auf Werksvertragsbasis tätig gewesen sei. Weiters wolle festgestellt werden, dass römisch 40 nicht nach den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG vollversichert und gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 während dem im angefochtenen Bescheid angeführten Zeiträumen arbeitslosenversichert gewesen sei, in eventu der angefochtene Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufgehoben und die Rechtsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Einspruchsbehörde zurückverwiesen werde.

8. Mit Schriftsatz vom 15.04.2011 legte der Landeshauptmann von Vorarlberg die Berufung samt den Bezug habenden Akt des Verfahrens der Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vor.

9. Mit Schreiben vom 28.04.2011 teilte der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz XXXX mit, dass die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 22.03.2011, Zl. XXXX, betreffend die Versicherungspflicht Berufung erhoben habe und bot ihm Gelegenheit zu der in Kopie übermittelten Berufung binnen einer Frist von drei Wochen Stellung zu nehmen bzw. weitere Beweismittel vorzubringen.9. Mit Schreiben vom 28.04.2011 teilte der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz römisch 40 mit, dass die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 22.03.2011, Zl. römisch 40 , betreffend die Versicherungspflicht Berufung erhoben habe und bot ihm Gelegenheit zu der in Kopie übermittelten Berufung binnen einer Frist von drei Wochen Stellung zu nehmen bzw. weitere Beweismittel vorzubringen.

10. Mit Schreiben vom 14.09.2011 ersuchte der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die belangte Behörde um Auskunft, ob in der Folge der im Rahmen des Verfahrens erfolgten GPLA-Prüfung zu Steuernummer 013/5057, Haftungs- und Abgabebescheide erlassen worden seien. Und ersuchte alle wesentlichen Dokumente beizuschaffen und in Kopie zu übersenden und mitzuteilen, ob das steuerliche Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sei.

11. Mit Schreiben vom 19.09.2011 teilte die belangte Behörde mit, dass der gegenständliche Fall steuerlich beim UFS in Innsbruck anhängig sei. Mit E-Mail vom 20.09.2011 erteilte die belangte Behörde dem Bundesminister die Verfahrenszahl XXXX des UFS mit.11. Mit Schreiben vom 19.09.2011 teilte die belangte Behörde mit, dass der gegenständliche Fall steuerlich beim UFS in Innsbruck anhängig sei. Mit E-Mail vom 20.09.2011 erteilte die belangte Behörde dem Bundesminister die Verfahrenszahl römisch 40 des UFS mit.

12. Mit Schreiben vom 18.11.2011 teilte der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in Hinblick auf das anhängige Verfahren beim UFS mit, bis zum rechtskräftigen Abschluss des steuerrechtlichen Verfahrens und im Abschluss des hier anhängigen sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens zuzuraten. Hiermit erklärte sich der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 19.12.2011 einverstanden.

13. Mit Schreiben vom 08.11.2012 ersuchte der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz um Bekanntgabe, ob bereits eine steuerrechtliche Berufungsentscheidung erfolgt sei.

14. Mit Schreiben vom 12.11.2012 teilte die belangte Behörde mit, dass laut Information des UFS Feldkirch der Fall noch nicht in Bearbeitung sei.

15. Mit Schreiben vom 27.08.2013 erkundigte sich der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz beim UFS Feldkirch, ob das steuerliche Berufungsverfahren den gleichen Zeitraum wie das Sozialversicherungsverfahren betrifft und ob Gegenstand des steuerlichen Berufungsverfahrens die allenfalls in eine Haftungs- und Zahlungsbescheid als Vorfrage zu beurteilende (Lohnsteuerpflicht des § 47 Abs. 1 und 2 EStG) sei, oder ausschließlich die Dienstgeberbeitragspflicht gemäß § 41 FLAG 1967, sowie ob das Berufungsverfahren voraussichtlich noch 2013 abgeschlossen und auf RIS.at veröffentlicht werden wird.15. Mit Schreiben vom 27.08.2013 erkundigte sich der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz beim UFS Feldkirch, ob das steuerliche Berufungsverfahren den gleichen Zeitraum wie das Sozialversicherungsverfahren betrifft und ob Gegenstand des steuerlichen Berufungsverfahrens die allenfalls in eine Haftungs- und Zahlungsbescheid als Vorfrage zu beurteilende (Lohnsteuerpflicht des Paragraph 47, Absatz eins und 2 EStG) sei, oder ausschließlich die Dienstgeberbeitragspflicht gemäß Paragraph 41, FLAG 1967, sowie ob das Berufungsverfahren voraussichtlich noch 2013 abgeschlossen und auf RIS.at veröffentlicht werden wird.

16. Mit E-Mail vom 29.08.2013 teilte der UFS mit, dass das steuerlichen Berufungsverfahren die Zeiträume 2004 bis 2008 betreffen, gegen die Haftungsbescheide (Lohnsteuer) für die Zeiträume 2004 bis 2008 berufen worden sei. Es gehe um die Lohnsteuerpflicht im Sinne des § 47 wie angeführt und dass das Berufungsverfahren voraussichtlich 2013 nicht mehr abgeschlossen werden könne.16. Mit E-Mail vom 29.08.2013 teilte der UFS mit, dass das steuerlichen Berufungsverfahren die Zeiträume 2004 bis 2008 betreffen, gegen die Haftungsbescheide (Lohnsteuer) für die Zeiträume 2004 bis 2008 berufen worden sei. Es gehe um die Lohnsteuerpflicht im Sinne des Paragraph 47, wie angeführt und dass das Berufungsverfahren voraussichtlich 2013 nicht mehr abgeschlossen werden könne.

17. Mit Schriftsatz vom 12.12.2013 legte der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Berufung (nunmehr Beschwerde) samt bezughabendem Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

18. Am 06.04.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der der vertretungsbefugte Geschäftsführer als Partei und XXXX als Zeuge einvernommen wurden.18. Am 06.04.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der der vertretungsbefugte Geschäftsführer als Partei und römisch 40 als Zeuge einvernommen wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird als erwiesen festgestellt. Zudem werden folgende Feststellungen getroffen:

Die Beschwerdeführerin betreibt in XXXX eine Film- und Videoproduktionsfirma und ist bei diversen Sport- und anderen Veranstaltungen, überwiegend für den ORF, tätig.Die Beschwerdeführerin betreibt in römisch 40 eine Film- und Videoproduktionsfirma und ist bei diversen Sport- und anderen Veranstaltungen, überwiegend für den ORF, tätig.

In den Zeiträumen vom 03.07.2004 bis 05.07.2004, vom 10.08.2004 bis 30.08.2004, vom 07.09.2004 bis 08.09.2004, vom 09.09.2004 bis 12.09.2004, vom 27.01.2005 bis 14.02.2005, vom 02.07.2005 bis 04.07.2005, vom 08.09.2005 bis 10.09.2005, vom 26.12.2005 bis 30.12.2005, vom 04.02.20096 bis 05.02.2006, vom 09.02.2006 bis 27.02.2006, am 31.07.2006, am 23.08.2006, vom 01.02.2007 bis 19.02.2007, vom 25.01.2008 bis 27.01.2008, vom 20.02.2008 bis 24.02.2008, am 24.06.2008, am 27.06.2008, vom 14.07.2008 bis 16.07.2008, am 02.08.2008, am 20.08.2008 und vom 25.08.2008 bis 27.08.2008 beschäftigte sie XXXX als Produktionstechniker.In den Zeiträumen vom 03.07.2004 bis 05.07.2004, vom 10.08.2004 bis 30.08.2004, vom 07.09.2004 bis 08.09.2004, vom 09.09.2004 bis 12.09.2004, vom 27.01.2005 bis 14.02.2005, vom 02.07.2005 bis 04.07.2005, vom 08.09.2005 bis 10.09.2005, vom 26.12.2005 bis 30.12.2005, vom 04.02.20096 bis 05.02.2006, vom 09.02.2006 bis 27.02.2006, am 31.07.2006, am 23.08.2006, vom 01.02.2007 bis 19.02.2007, vom 25.01.2008 bis 27.01.2008, vom 20.02.2008 bis 24.02.2008, am 24.06.2008, am 27.06.2008, vom 14.07.2008 bis 16.07.2008, am 02.08.2008, am 20.08.2008 und vom 25.08.2008 bis 27.08.2008 beschäftigte sie römisch 40 als Produktionstechniker.

XXXX stellte seine Arbeitszeit und Diäten der Beschwerdeführerin in Rechnung. Er wurde nicht bei der belangten Behörde zur Sozialversicherung angemeldet, da die Beschwerdeführerin von einer selbstständigen Tätigkeit ausging.römisch 40 stellte seine Arbeitszeit und Diäten der Beschwerdeführerin in Rechnung. Er wurde nicht bei der belangten Behörde zur Sozialversicherung angemeldet, da die Beschwerdeführerin von einer selbstständigen Tätigkeit ausging.

XXXX war in den Jahren 1998 bis 2002 bei der Beschwerdeführerin als ausgebildeter Radio- und Fernsehtechniker als Dienstnehmer angestellt.römisch 40 war in den Jahren 1998 bis 2002 bei der Beschwerdeführerin al

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten