TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/18 W138 2160577-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.07.2018
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Entscheidungsdatum

18.07.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W138 2160573-1/15E

W138 2160577-1/15E

W138 2160574-1/16E

W138 2160575-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Christian Schmaus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.07.2018 zu Recht erkannt:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Christian Schmaus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.07.2018 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde der XXXX wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommtDer Beschwerde der römisch 40 wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Christian Schmaus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.07.2018 zu Recht erkannt:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Christian Schmaus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.07.2018 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde des XXXX wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommtDer Beschwerde des römisch 40 wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde der mj. XXXX , geb. am XXXX , aliasrömisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde der mj. römisch 40 , geb. am römisch 40 , alias

XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Christian Schmaus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.07.2018 zu Recht erkannt:römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Christian Schmaus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.07.2018 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde der mj. XXXX wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass der mj. XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommtDer Beschwerde der mj. römisch 40 wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass der mj. römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

IV. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde der mj. XXXX , geb. am XXXX , aliasrömisch vier. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde der mj. römisch 40 , geb. am römisch 40 , alias

XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die RA Dr. Christian Schmaus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.07.2018 zu Recht erkannt:römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die RA Dr. Christian Schmaus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.07.2018 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde der mj. XXXX wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommtDer Beschwerde der mj. römisch 40 wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: "BF" genannt) haben nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

2. Am 25.07.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der BF statt.

Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) gab zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass ihr Schwiegervater von seinen eigenen Brüdern wegen Grundstücksstreitigkeiten und dem Erbe ihres Mannes getötet worden sei. Sie habe Angst um das Leben ihres Mannes gehabt, da dieser ebenfalls getötet werden hätte sollen.

Der Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2) gab zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass sein Vater von dessen Brüdern aufgrund von Erbschaftsstreitigkeiten getötet worden sei. Er und sein Bruder seien ebenfalls mit dem Tod bedroht worden. Sie hätten sich ihre Grundstücke widerrechtlich aneignen wollen.

Für die Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF3) und die Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF4) wurden durch die BF1 und BF2 keine eigenen Fluchtgründen geltend gemacht

3. Am 02.03.2017 wurden die BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (im Folgenden: BFA), im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

Die BF1 gab an, dass sie in der Provinz Herat geboren worden sei, der Volksgruppe der Tadschiken angehöre und sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben bekenne. Sie habe vor 13 Jahren ihren Ehemann, den BF2 in Afghanistan geheiratet. Sie habe 8 Jahre im Iran gelebt. Sie habe keine Schule besucht und auch keinen Beruf erlernt. Sie sei Hausfrau gewesen.

Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die BF1 zusammenfassend an, dass der Onkel ihres Mannes ein Talib gewesen sei und sie bedroht habe. Der Onkel habe ihren Ehemann in den Dschihad mitnehmen wollen. Dies hätten jedoch weder ihr Ehemann noch ihr Schwiegervater gewollt. Eines Tages als ihr Mann und ihr Schwiegervater am Feld gearbeitet hätten, seien zwei Onkel und 3 Taliban zu ihnen gekommen und hätten vom Schwiegervater verlangt einen Zettel zu unterschreiben. Als er sich geweigert habe, hätten ihn die Männer erschossen. Ihr Ehmann sei von den Männern verprügelt worden. Aus diesem Grund seien sie nach Herat gezogen. In Herat sei ihr Ehemann aber seinem Onkel begegnet und dieser sei auf ihn zugelaufen. Ihrem Ehemann sei gerade noch die Flucht gelungen. Daher entschieden sie sich in den Iran zu ziehen. In Afghanistan habe ihr der Vater immer verboten ohne Kopftuch außer Haus zu gehen. Der Vater habe sie immer geschlagen und ihre Hochzeit arrangiert. Sie habe keine Freiheit gehabt. Auch ihre Schwiegereltern hätten nicht zugelassen, dass sie in Freiheit lebt. Die Frau des Onkels ihres Ehemannes habe ihr immer gesagt, dass sie sich nicht schön anziehen und schminken solle.

Der BF2 gab an, dass er in der Provinz Herat geboren worden sei, der Volksgruppe der Tadschiken angehöre und sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben bekenne. Er habe vor 13 Jahren seine Ehefrau, die BF1 in Afghanistan geheiratet. Er habe 8 Jahre im Iran gelebt. Er habe keine Schule besucht. Im Iran habe er den Beruf des Maurers erlernt.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF2 zusammenfassend an, dass sein Onkel väterlicherseits ihn und seinen Bruder zu den Taliban bringen habe wollen, damit sie am Dschihad teilnehmen. Zudem habe der Onkel die Grundstücke verkaufen wollen, um Waffen und Munition für die Taliban zu kaufen. Sein Vater sei jedoch dagegen gewesen. Sein Onkel sei mit drei Taliban auf die Felder gekommen und habe seinen Vater zwingen wollen einen Zettel zu unterschreiben, damit er die Grundstücke verkaufen könne. Als sich sein Vater geweigert habe, habe ihn sein Onkel erschossen. Er sei von seinem Onkel verprügelt worden. Aus diesem Grund sei er mit seiner Familie in die Stadt Herat gezogen. 2 Jahre später sei er jedoch auch dort seinem Onkel begegnet. Dieser sei ihm nachgelaufen und ihm sei gerade noch die Flucht gelungen. Daher hätten sie beschlossen in den Iran zu ziehen.

Für die mj. BF3 und BF4 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.

4. Mit dem angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Den Beschwerdeführern wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.4. Mit dem angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Den Beschwerdeführern wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Begründend führte das BFA aus, dass die Gewalthandlungen gegenüber dem BF2 nicht aus einem Konventionsgrund erfolgt seien. Die Stellung der Frauen habe sich zudem nach dem Fall der Taliban verbessert. Die vom BF2 geschilderten Streitigkeiten seien private Familienstreitigkeiten und hätten ihren Ursprung nicht in einem Konventionsgrund. Die Verfolgung sie zudem nicht aktuell, da sie 10 Jahre zurückliege.

Mit Verfahrensanordnung vom 08.05.2017 wurde den BF der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.

5. Gegen verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, der nunmehr belangten Behörde, wurde innerhalb offener Frist Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger Beweiswürdigung, Tatsachenfeststellung und rechtlicher Beurteilung angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF1 in Afghanistan von der Familie körperlich misshandelt worden sei. Der Vater habe der BF1 nicht erlaubt die Schule zu besuchen. Die BF1 leide an posttraumatischen Belastungsstörungen, Depressionen und somatofomer Schmerzstörung. Dem BF2 drohe eine Zwangsrekrutierung. Bei einer Rückkehr des BF2 würde der Streit um den Landbesitz wiederaufleben. Die Behörde habe wichtige Ermittlungsschritte unterlassen. Die BF würden bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Lage geraten. Dem BF2 sei es nicht möglich alleine die gesamte Familie zu ernähren. Frauen seien bei einer Rückkehr aus dem Ausland vermehrt Gewalt ausgesetzt.

Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 31.05.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schreiben vom 12.09.2017 legten die BF einige Fotos, Urkunden, Zeugnisse, ÖSD Zertifikate und Unterstützungsschreiben vor.

Mit Urkundenvorlage vom 18.10.2017 und 11.01.2018 wurden weiter Fotos vorgelegt.

Mit Schreiben vom 04.07.2018 brachten die BF vor, dass der BF1 aufgrund ihrer westlichen Orientierung Verfolgung in Afghanistan drohe. Frauen stünde kein Zugang zu staatlichem Schutz offen. Die Situation in Kabul sei schlecht. Die BF seien sehr gut integriert. Die BF1 sei depressiv und habe schon versucht sich umzubringen. Die BF legten weitere Unterlagen vor.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.07.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die BF und ihre Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA nahm an der mündlichen Verhandlung nicht teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der BF1:

Die BF1 wurde am XXXX geboren, ist Staatsangehörige von Afghanistan und führt den Namen XXXX . Sie gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zum sunnitsch-muslimischen Glauben. Ihre Muttersprache ist Dari. Die BF1 wurde in der Provinz Herat geboren. Vor 13 Jahren heiratete sie den BF2 in Afghanistan. Sie lebte 8 Jahre im Iran.Die BF1 wurde am römisch 40 geboren, ist Staatsangehörige von Afghanistan und führt den Namen römisch 40 . Sie gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zum sunnitsch-muslimischen Glauben. Ihre Muttersprache ist Dari. Die BF1 wurde in der Provinz Herat geboren. Vor 13 Jahren heiratete sie den BF2 in Afghanistan. Sie lebte 8 Jahre im Iran.

Die BF1 ist die leibliche Mutter der mj. BF3 und der mj. BF4. Die BF1 hat im Iran gemeinsam mit ihrem Ehemann, ihren zwei Töchter und ihren Schwiegereltern gewohnt.

Die BF1 verfügt über keine Schul- oder Berufsausbildung.

Die BF1 leidet an posttraumatischen Belastungsstörungen und Depressionen, aber an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.

Die BF1 hat das ÖSD-Zertifikat A2 bestanden und konnte darüber eine Bestätigung vorlegen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte festgestellt werden, dass sich die BF1 auf Deutsch bereits gut verständigen kann.

Die BF1 ist strafrechtlich unbescholten.

Sie lebt gemeinsam mit dem BF2, der mj. BF3 und der mj. BF4 in einer Mietwohnung.

Die BF1 ist als Reinigungskraft in einem Gasthaus beschäftigt und in einer Kirche ehrenamtlich tätig. Die BF1 kann sich bereits gut auf Deutsch verständige und besucht regelmäßig einen Deutschkurs bzw. Unterrichtsstunden im privaten Umfeld. Sie nimmt an Veranstaltungen in der Kirche teil und hat einen österreichische Bekanntschaftskreis, in welchen sie gut integriert ist. Nachbarn und Freunde unterstützt sie auch immer wieder im Haushalt und bei täglichen Erledigungen. Ihre Kinder erzieht sie nicht streng nach dem islamischen Glauben. Im Iran und in Afghanistan wurde die BF1 gezwungen einen Hijab und lange Gewänder zu tragen. Sie durfte nicht alleine das Haus verlassen. Dadurch hat sie sich immer sehr eingeengt gefühlt. Ihr Vater verbot ihr zur Schule zu gehen. Sie wurde mit dem BF2 auch zwangsverheiratet. Aufgrund ihrer Erlebnisse leidet die BF1 unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und Depressionen, die auch schon behandelt wurden. In Österreich ist für Sie mit eines der wichtigsten Dinge, dass sie nicht unterdrückt oder in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird. Sie fühlt sich sicher und frei. Sie möchte weiterhin arbeiten und sich fortbilden. Die BF1 hat österreichische Freundinnen und geht auch zu insbesondere kirchlichen Veranstaltungen und alleine mit ihren Freunden schwimmen. Sie scheut sich nicht davor, dabei einen Badeanzug zu tragen. Sie geht alleine außer Haus und erledigt alles selbstständig. Auch an Elterntagen und Sprechtagen ihrer Kinder nimmt Sie alleine oder auch in Begleitung des BF2 teil. In der Verhandlung zeigt sich die BF1, sowohl in Anwesenheit des BF2, aber auch bei ihrer Einvernahme in Abwesenheit des BF2 selbstbewusst und ist sich ihrer Rolle als selbstbestimmter Frau durchaus bewusst und scheint diese nunmehr gelebten Rechte zu genießen.

1.2. Zur Person des BF2:

Der BF2 wurde am XXXX geboren, ist Staatsangehöriger von Afghanistan und führt den Namen XXXX . Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zum sunnitsch-muslimischen Glauben. Der BF2 wurde in der Provinz Herat geboren. Vor 13 Jahren heiratete er die BF1 in Afghanistan. Er lebte 8 Jahre im Iran. Der BF2 besuchte keine Schule. Im Iran erlernte er den Beruf des Maurers.Der BF2 wurde am römisch 40 geboren, ist Staatsangehöriger von Afghanistan und führt den Namen römisch 40 . Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zum sunnitsch-muslimischen Glauben. Der BF2 wurde in der Provinz Herat geboren. Vor 13 Jahren heiratete er die BF1 in Afghanistan. Er lebte 8 Jahre im Iran. Der BF2 besuchte keine Schule. Im Iran erlernte er den Beruf des Maurers.

1.3. Zur Person der mj. BF3:

Die am XXXX , alias XXXX geborene BF3 führt den Namen XXXX , ist die minderjährige Tochter der BF1 und des BF2 und Schwester der BF4. Sie ist afghanische Staatsangehörige und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Die Muttersprache der B3 ist Dari. Sie ist im Iran geboren und aufgewachsen.Die am römisch 40 , alias römisch 40 geborene BF3 führt den Namen römisch 40 , ist die minderjährige Tochter der BF1 und des BF2 und Schwester der BF4. Sie ist afghanische Staatsangehörige und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Die Muttersprache der B3 ist Dari. Sie ist im Iran geboren und aufgewachsen.

1.4. Zur Person der mj. BF4:

Die am XXXX , alias XXXX geborene BF4 führt den Namen XXXX , ist die minderjährige Tochter der BF1 und des BF2 und Schwester der BF3. Sie ist afghanische Staatsangehörige und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Die Muttersprache der B4 ist Dari. Sie ist im Iran geboren und aufgewachsen.Die am römisch 40 , alias römisch 40 geborene BF4 führt den Namen römisch 40 , ist die minderjährige Tochter der BF1 und des BF2 und Schwester der BF3. Sie ist afghanische Staatsangehörige und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Die Muttersprache der B4 ist Dari. Sie ist im Iran geboren und aufgewachsen.

1.5. Zu den Fluchtgründen der BF

Die BF1 ist in ihrer Wertehaltung überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert und es droht ihr im Zusammenhang damit im Fall ihrer Rückkehr Verfolgung aus religiösen und/oder politischen Gründen.

Auf die Fluchtgründe des BF2 war nicht näher einzugehen (vgl. VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418-6).Auf die Fluchtgründe des BF2 war nicht näher einzugehen vergleiche VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418-6).

Eigene in der Person der BF3 und der BF4 liegende Gründe einer asylrelevanten Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat sind nicht hervorgekommen.

1.6. Feststellungen zum Herkunftsstaat:

Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation

Herat

Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel, Ghorian, Guzra und Pashtoon Zarghoon, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba, Kurkh, Kushk, Gulran, Kuhsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirker zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna, Farsi, und Chisht-i-Sharif als Bezirke dritter Stufe (o.D.q). Provinzhauptstadt ist Herat City, mit etwa 477.452 Einwohner/innen (UN OCHA 26.8.2015; vgl. auch: Pajhwok 30.11.2016). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.928.327 geschätzt (CSO 2016).Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel, Ghorian, Guzra und Pashtoon Zarghoon, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba, Kurkh, Kushk, Gulran, Kuhsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirker zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna, Farsi, und Chisht-i-Sharif als Bezirke dritter Stufe (o.D.q). Provinzhauptstadt ist Herat City, mit etwa 477.452 Einwohner/innen (UN OCHA 26.8.2015; vergleiche auch: Pajhwok 30.11.2016). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.928.327 geschätzt (CSO 2016).

Herat ist eine vergleichsweise entwickelte Provinz im Westen des Landes. Sie ist auch ein Hauptkorridor menschlichen Schmuggels in den Iran - speziell was Kinder betrifft (Pajhwok 21.1.2017).

Gewalt gegen Einzelpersonen

95

Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe

197

Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen

41

Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften

144

Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt

15

Andere Vorfälle

4

Insgesamt

496

Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Herat 496 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).

Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in abgelegenen Distrikten der Provinz aktiv (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: RFE/RL 6.10.2016; Press TV 30.7.2016; IWPR 14.6.2014). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig heilige Orte wie Moscheen an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017).Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in abgelegenen Distrikten der Provinz aktiv (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: RFE/RL 6.10.2016; Press TV 30.7.2016; IWPR 14.6.2014). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig heilige Orte wie Moscheen an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017).

In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 18.1.2017; Khaama Press 15.1.2017). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (AAN 11.1.2017).

Das afghanische Institut für strategische Studien (AISS) hat die alljährliche Konferenz "Herat Sicherheitsdialog" (Herat Security Dialogue - HSD) zum fünften Mal in Herat abgehalten. Die zweitägige Konferenz wurde von hochrangigen Regierungsbeamten, Botschafter/innen, Wissenschaftlern, Geschäftsleuten und Repräsentanten verschiedener internationaler Organisationen, sowie Mitgliedern der Presse und der Zivilgesellschaft besucht (ASIS 17.10.2016).

Kabul

Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016).

Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).

Im Zeitraum 1.9.2015. - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017).

In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a).

Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017).

Medizinische Versorgung

Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA 9.2016).

Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung

Artikel 52, (Max Planck Institute 27.1.2004)].

Im regionalen Vergleich fällt die medizinische Versorgung weiterhin drastisch zurück (AA 9.2016). Dennoch hat das afghanische Gesundheitssystem in der letzten Dekade ansehnliche Fortschritte gemacht (The World Bank Group 10.2016; vgl. auch: AA 9.2016). Dies aufgrund einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung, sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter 5 Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralstoffmangel (The World Bank Group 10.2016).Im regionalen Vergleich fällt die medizinische Versorgung weiterhin drastisch zurück (AA 9.2016). Dennoch hat das afghanische Gesundheitssystem in der letzten Dekade ansehnliche Fortschritte gemacht (The World Bank Group 10.2016; vergleiche auch: AA 9.2016). Dies aufgrund einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung, sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter 5 Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralstoffmangel (The World Bank Group 10.2016).

Die medizinische Versorgung leidet trotz erkennbarer und erheblicher Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 9.2016).

Erhebliche Fortschritte der letzten Dekade sind: Die Mütter- und Kindersterblichkeitsrate hat sich signifikant reduziert; die Sterberate von Kindern unter 5 Jahren ist von 257 auf 55 pro 1.000 Lebendgeburten gesunken, die Säuglingssterblichkeitsrate von 165 auf

45. Die Müttersterblichkeitsrate ist auf 327 bei 100.000 Lebendgeburten gesunken (WB 2.11.2016). Im Vergleich dazu betrug die Müttersterblichkeitsrate im Jahr 2002 noch 1.600. Die Zahl funktionierender Gesundheitsanstalten verbesserte sich von 496 im Jahr 2002 auf 2.000 im Jahr 2012. Proportional dazu erhöhte sich die Zahl der Anstalten mit weiblichem Personal (WB 2.11.2016). Bei 34% der Geburten war ausgebildetes Gesundheitspersonal anwesend. Schätzungen der UN Population Division zufolge, verwenden 23% der Frauen in gebärfähigem Alter moderne Methoden der Empfängnisverhütung (USDOS 13.4.2016).

Ethnische Minderheiten

In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33.3 Millionen Menschen (CIA 12.11.2016). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (Staatendokumentation des BFA 7.2016).

Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (GIZ 1.2017).

Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet."

(Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016).(Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016).

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 9.2016). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 13.4.2016).

Frauen

Jahrzehntelanger Kampf gegen patriarchale und frauenfeindliche Normen, führte zu einer Sensibilisierung in Bezug auf Frauen und ihrer Rechte. Allmählich entwickelt sich die Rolle von Frauen in politischen und wirtschaftlichen Bereichen (AF 7.12.2016). Die Situation der Frauen hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert; die vollumfängliche Realisierung ihrer Rechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft bleibt schwierig. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 9.2016).

Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (Max Planck Institut 27.1.2004). Ein Meilenstein in dieser Hinsicht war die Errichtung des afghanischen Ministeriums für Frauenangelegenheiten (MoWA) im Jahr 2001 (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Bildung

Afghanistan ist eine Erfolgsgeschichte in der Verbesserung des Zugangs zu Bildung - auch für Mädchen (Education for Development 7.7.2015). Das Recht auf Bildung wurde den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben. Laut Artikel 4 des afghanischen Bildungsgesetzes ist mittlere (elementare) Bildung in Afghanistan verpflichtend. Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben (SIGAR 4.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004).Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben. Laut Artikel 4 des afghanischen Bildungsgesetzes ist mittlere (elementare) Bildung in Afghanistan verpflichtend. Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben (SIGAR 4.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004).

Seit dem Jahr 2000 hat sich die durchschnittliche Zahl der Kinder, die eine Schule besuchen von 2,5 Jahren auf 9,3 Jahre erhöht (AF 2015). Das afghanische Bildungsministerium errichtete gemeinsam mit USAID und anderen Gebern, mehr als 16.000 Schulen; rekrutierte und bildete mehr als 154.000 Lehrerinnen und Lehrer aus, und erhöhte die Zahl der Schuleinschreibungen um mehr als 60%. Das Bildungsministerium gibt die Zahl der Schüler/innen mit ca. 9 Millionen an, davon sind etwa 40% Mädchen. Frauen und Mädchen gehen öfter zu Schule wenn sie keine langen Distanzen zurücklegen müssen. USAID hat 84.000 afghanische Mädchen dabei unterstützt Schulen innerhalb ihrer Gemeinden besuchen zu können, damit sich nicht durch teilweise gefährliche Gegenden pendeln müssen (USAID 19.12.2016).

Laut dem afghanischen Statistikbüro, gab es landesweit 15.645 Schulen, 9.184.494 Schüler/innen, davon waren 362.906 weiblich. Diese Zahlen beinhalten alle Schultypen, dazu zählen Volks- und Mittelschulen, Abendschulen, Berufsschulen, Lehrerausbildungszentren, etc. Die Zahl der Schülerinnen hat sich im Zeitraum 2015-2016 zum Vergleichszeitraum 2014 - 2015 um 2,2% erhöht. Die Gesamtzahl der Lehrer/innen betrug 199.509, davon waren

63.911 Frauen (CSO 2016).

Frauenuniversität in Kabul

Seit dem Jahr 2008 hat sich die Studierendenzahl in Afghanistan um 50% erhöht. Im Mai 2016 eröffnete in Kabul die erste Privatuniversität für Frauen im Moraa Educational Complex, mit dazugehörendem Kindergarten und Schule für Kinder der Studentinnen. Die Universität bietet unter anderem Lehrveranstaltungen für Medizin, Geburtshilfe etc. an. (The Economist 13.8.2016; vgl. auch:Seit dem Jahr 2008 hat sich die Studierendenzahl in Afghanistan um 50% erhöht. Im Mai 2016 eröffnete in Kabul die erste Privatuniversität für Frauen im Moraa Educational Complex, mit dazugehörendem Kindergarten und Schule für Kinder der Studentinnen. Die Universität bietet unter anderem Lehrveranstaltungen für Medizin, Geburtshilfe etc. an. (The Economist 13.8.2016; vergleiche auch:

MORAA 31.5.2016).

Im Herbst 2015 eröffnete an der Universit

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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