Entscheidungsdatum
26.07.2018Norm
BBG §40Spruch
G309 2183718-1/6E
G309 2185909-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Beatrix LEHNER und der fachkundigen Laienrichterin Beate KOCH als Beisitzerinnen in der Beschwerdesache von XXXX, geb. XXXX, gegen I. den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 20.12.2017, OB: XXXX, betreffend der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen, sowie II. den vom Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, am XXXX mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) v.H. (von Hundert) zu OB: XXXX ausgestellten Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Beatrix LEHNER und der fachkundigen Laienrichterin Beate KOCH als Beisitzerinnen in der Beschwerdesache von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen römisch eins. den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom 20.12.2017, OB: römisch 40 , betreffend der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen, sowie römisch zwei. den vom Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, am römisch 40 mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) v.H. (von Hundert) zu OB: römisch 40 ausgestellten Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird s t a t t g e g e b e n und der angefochtene Bescheid behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird s t a t t g e g e b e n und der angefochtene Bescheid behoben.
Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass vorliegen.
II. Es wird festgestellt, dass der Grad der Behinderung 60 v. H. (von Hundert) beträgt.römisch zwei. Es wird festgestellt, dass der Grad der Behinderung 60 v. H. (von Hundert) beträgt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 12.09.2017 via der Zentralen Poststelle beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ein. Den Anträgen waren Kopien der Meldebestätigung und des Reisepasses des BF sowie eine Reihe medizinischer Beweismittel (Befunde udgl.) angeschlossen.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 12.09.2017 via der Zentralen Poststelle beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ein. Den Anträgen waren Kopien der Meldebestätigung und des Reisepasses des BF sowie eine Reihe medizinischer Beweismittel (Befunde udgl.) angeschlossen.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 31.10.2017, wird nach persönlicher Untersuchung des BF im Wesentlichen folgendes festgehalten:2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In dem eingeholten Gutachten von römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 31.10.2017, wird nach persönlicher Untersuchung des BF im Wesentlichen folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos. Nr.
GdB %
1
Morbus Parkinson Mittlerer Richtsatzwert bei Morbus Parkinson mit Ruhe- und Bewegungstremor rechtsseitig. Die Agilität der Beine etwas verlangsamt. Gang und Aufstehen verlangsamt.
04.09.01
40
2
Asthma bronchiale Mittlerer Richtsatzwert bei langjährigem Asthma bronchiale und Dosisaerosol-Therapie.
06.05.02
40
3
Schwerhörigkeit rechts Entsprechender Richtsatzwert bei hochgradiger Schwerhörigkeit rechts und geringgradiger Schwerhörigkeit links. Eingeschätzt wurde anhand des vorliegenden Tonaudiogramms und nach Tabelle.
12.02.01
20
4
Diabetes mellitus Typ II Mittlerer Richtsatzwert bei medikamentös eingestelltem Diabetes mellitus Typ II. Diabetes mellitus Typ römisch zwei Mittlerer Richtsatzwert bei medikamentös eingestelltem Diabetes mellitus Typ römisch zwei.
09.02.01
20
5
Tinnitus rechts Unterer Richtsatzwert bei Tinnitus rechts ohne vegetative Begleiterscheinungen.
12.02.02
10
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde folgendes ausgeführt:
"GS 1 steht im Vordergrund des Gesamtleidenszustandes mit 40%.
GS 2 verschlechtert zusätzlich den Allgemeinzustand und erhöht um eine Stufe.
GS 3 ist ohne Wechselwirkung zu GS 1 zu gering um weiter zu steigern.
GS 4 ist bei ausreichend eingestelltem Blutzucker unter medikamentöser Therapie zu gering um weiter zu steigern.
GS 5 ist ohne Wechselwirkung zu GS 1 zu gering um weiter zu steigern."
Zur Gesamtmobilität des BF wurde hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wie folgt befunden:
"Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Der Untersuchte kann eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft ohne fremde Hilfe zurücklegen. Das Ein- und Aussteigen und der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind möglich."
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.11.2017 wurde dem BF der beantragte Behindertenpass übermittelt und wurde ihm mitgeteilt, dass laut dem Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt worden sei und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO Nr. 303/1996" vorliegen würden.3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.11.2017 wurde dem BF der beantragte Behindertenpass übermittelt und wurde ihm mitgeteilt, dass laut dem Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt worden sei und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO Nr. 303/1996" vorliegen würden.
4. Mit Bescheid vom 20.12.2017 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen und diese Entscheidung im Wesentlichen auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten gestützt.
5. Mit Schreiben vom 04.01.2018 (Datum: Poststempel) erhob der BF unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel Beschwerde gegen den ausgestellten Behindertenpass und mit Schreiben vom 06.02.2018 (Datum: Poststempel) Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde. Darin führte er im Wesentlichen zusammengefasst aus, er sei mit den Ergebnissen des Untersuchungsverfahrens und mit der Begutachtung durch den Amtssachverständigen nicht einverstanden. So sei die Wechselbeziehung zwischen den befundenen Krankheitsbildern der Polyneuropathie und des Diabetes II nicht näher untersucht worden. Er leide nach wie vor unter Schwindel und könne nur verschwommen sehen. Zudem sei sein Morbus Parkinson nicht richtig "eingestellt", was ebenfalls keinen Eingang in das Sachverständigengutachten gefunden habe. Zudem leide er an Schmerzen und Stechen im Bereich der Zehen und der Unterschenkel, wobei der rechte Fuß intensiver betroffen sei. Darüber hinaus sei ihm Parteiengehör nicht gewährt worden. Hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihm die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmittel alleine schon auf Grund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich sei. Die Behörde habe den Sachverhalt nicht vollständig erhoben und somit sei der Gesamtgrad der Behinderung zu gering eingeschätzt worden. Aus diesem Grund beantrage der BF eine Neufestsetzung des Grades der Behinderung mit 70 v.H. bzw. die beantragte Zusatzeintragung zu gewähren, und in eventu, die Bescheide aufzuheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen.5. Mit Schreiben vom 04.01.2018 (Datum: Poststempel) erhob der BF unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel Beschwerde gegen den ausgestellten Behindertenpass und mit Schreiben vom 06.02.2018 (Datum: Poststempel) Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde. Darin führte er im Wesentlichen zusammengefasst aus, er sei mit den Ergebnissen des Untersuchungsverfahrens und mit der Begutachtung durch den Amtssachverständigen nicht einverstanden. So sei die Wechselbeziehung zwischen den befundenen Krankheitsbildern der Polyneuropathie und des Diabetes römisch zwei nicht näher untersucht worden. Er leide nach wie vor unter Schwindel und könne nur verschwommen sehen. Zudem sei sein Morbus Parkinson nicht richtig "eingestellt", was ebenfalls keinen Eingang in das Sachverständigengutachten gefunden habe. Zudem leide er an Schmerzen und Stechen im Bereich der Zehen und der Unterschenkel, wobei der rechte Fuß intensiver betroffen sei. Darüber hinaus sei ihm Parteiengehör nicht gewährt worden. Hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihm die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmittel alleine schon auf Grund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich sei. Die Behörde habe den Sachverhalt nicht vollständig erhoben und somit sei der Gesamtgrad der Behinderung zu gering eingeschätzt worden. Aus diesem Grund beantrage der BF eine Neufestsetzung des Grades der Behinderung mit 70 v.H. bzw. die beantragte Zusatzeintragung zu gewähren, und in eventu, die Bescheide aufzuheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
6. Die gegenständlichen Beschwerden und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch die belangte Behörde einlangend mit 19.01.2018 (Paßverfahren) bzw. 12.02.2018 (Verfahren über die Zusatzeintragung) vorgelegt.
7. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde die Amtssachverständige XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, mit der Begutachtung und Erstattung eines Gutachtens beauftragt. In dem eingeholten Gutachten vom 08.05.2018 wurde, basierend auf persönlicher Untersuchung des BF, im Wesentlichen folgende Diagnosen festgehalten:7. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde die Amtssachverständige römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, mit der Begutachtung und Erstattung eines Gutachtens beauftragt. In dem eingeholten Gutachten vom 08.05.2018 wurde, basierend auf persönlicher Untersuchung des BF, im Wesentlichen folgende Diagnosen festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos. Nr.
GdB %
1
Parkinsonsyndrom ICD-10 G20.11
04.09.02
50%
2
Diabetisches Polyneuropathiesyndrom ICD-10 G63.2
04.06.01
20%
3
Asthma bronchiale (siehe allgemeinmedizinisches Gutachten [...])
4
Schwerhörigkeit rechts und Tinnitus (siehe allgemeinmedizinisches Gutachten [...])
5
Diabetes mellitus (siehe allgemeinmedizinisches Gutachten [...])
Gesamtgrad der Behinderung
60 v. H.
7.1. Zusammenfassend wurde zur Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung mit 60 v.H. bzw. zu den Gesundheitsschädigungen des BF folgende Stellungnahme erstattet:
"Ad lfd. Nr. 1: Der obere Rahmensatz der Einschätzungsverordnung 04.09.02 mit 50% wird herangezogen entsprechend des Schweregrades des Parkinsonsyndroms. Es finden sich neben funktionellen motorischen Einschränkungen, trotz Medikation, vor allem der Arme und des rechten Beines, eine Verminderung der Geruchsempfindung mit begleitender Geschmacksstörung und vor allem ein deutliches behandlungsbedürftiges depressives Syndrom.
Ad lfd. Nr. 2: Der Rahmensatz über dem untersten Rahmensatz der Einschätzungsverordnung 04.06.01 mit 20% wird herangezogen entsprechend des Beschwerdebildes vonseiten der Polyneuropathie. Es finden sich eine sockenförmige Hypästhesie und Schmerzen sowie Störung der Tiefensensibilität, die zu einer zusätzlichen Gangverschlechterung im Rahmen des Parkinsonsyndroms führt.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Führend ist die Gesundheitsschädigung lfd. Nr. 1 mit 50%
Die interne Erkrankung (Gesundheitsschädigung lfd. Nr. 3 erhöht um eine weitere Stufe.
Die übrigen Gesundheitsschädigungen, auch das diabetische Polyneuropathiesyndrom, Gesundheitsschädigung lfd. Nr. 2 erhöhen um keine weitere Stufe, da keine eigenständige funktionelle Beeinträchtigung besteht bzw. auch keine ungünstige Wechselwirkung."
7.2. Die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung begründend wurde ausgeführt, dass im Sachverständigengutachten von XXXX die psychische Störung und die Geruchs- und Geschmacksempfindungsstörung im Rahmen des Parkinsonsyndroms nicht berücksichtigt worden seien und sich aus diesen eine Veränderung des Gesamtgrades der Behinderung ergeben würde.7.2. Die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung begründend wurde ausgeführt, dass im Sachverständigengutachten von römisch 40 die psychische Störung und die Geruchs- und Geschmacksempfindungsstörung im Rahmen des Parkinsonsyndroms nicht berücksichtigt worden seien und sich aus diesen eine Veränderung des Gesamtgrades der Behinderung ergeben würde.
7.3. Bezüglich der Mobilität sei festzuhalten, dass dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der diagnostizierten Krankheitsbilder nicht mehr zumutbar sei, da im Rahmen des Parkinsonsyndroms starke Fluktuationen auftreten würden und dies im Zusammenhang mit der befundenen hochgradigen Gehbehinderung eine erhebliche Mobilitätseinschränkung darstelle. Darüber hinaus sei dem BF das Zurücklegen kurzer Wegstrecken unmöglich und sei er beim Ein- und Aussteigen stark behindert.
8. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichtes im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG mit Schreiben vom 24.05.2018 zur Kenntnis gebracht und den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.8. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichtes im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG mit Schreiben vom 24.05.2018 zur Kenntnis gebracht und den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses.
Der BF leidet unter einem Parkinsonsyndrom ICD-10 G20.11, unter einem diabetischen Polyneuropathiesyndrom ICD-10 G63.2, unter Asthma bronchiale, unter Schwerhörigkeit rechts mit Tinnitus unter Diabetes mellitus.
Der Grad der Behinderung beträgt 60 v.H. (von Hundert).
Das beim BF diagnostizierte Parkinsonsyndrom führt zu einer hochgradigen Gehbehinderung. Der BF kann eine kurze Wegstrecke sowie das Ein- und Aussteigen in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel ohne fremde Hilfe nicht bewältigen. Im Ergebnis liegt eine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten vor.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen vor.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Das seitens des erkennenden Gerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten der Amtssachverständigen XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 08.05.2018, ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung ausführlich erhobenen Befund, es wurde dabei auf die Art der Leiden und deren Ausmaß eingegangen und zu deren Bedeutung für die beantragte Zusatzeintragung Stellung genommen. Das Sachverständigengutachten steht auch mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.Das seitens des erkennenden Gerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten der Amtssachverständigen römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 08.05.2018, ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung ausführlich erhobenen Befund, es wurde dabei auf die Art der Leiden und deren Ausmaß eingegangen und zu deren Bedeutung für die beantragte Zusatzeintragung Stellung genommen. Das Sachverständigengutachten steht auch mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
Insoweit das Sachverständigengutachten von XXXX hinsichtlich der Einschätzung des Grades der Behinderung bzw. der Beurteilung der Mobilität des BF von dem durch die belangte Behörde eingeholten Gutachten abweicht, ist dies auf die aus fachärztlicher Perspektive erfolgte und nachvollziehbare Einschätzung der Leiden des BF zurückzuführen. Es konnte ein Grad der Behinderung von 60 v.H. objektiviert werden. Die sich aufgrund des Parkinsonsyndroms trotz Medikation ergebenden Funktionseinschränkungen haben den schlüssigen Ausführungen der Amtssachverständigen zufolge, dass dem BF der sichere Transport bzw. das Benützen eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich bzw. zumutbar ist.Insoweit das Sachverständigengutachten von römisch 40 hinsichtlich der Einschätzung des Grades der Behinderung bzw. der Beurteilung der Mobilität des BF von dem durch die belangte Behörde eingeholten Gutachten abweicht, ist dies auf die aus fachärztlicher Perspektive erfolgte und nachvollziehbare Einschätzung der Leiden des BF zurückzuführen. Es konnte ein Grad der Behinderung von 60 v.H. objektiviert werden. Die sich aufgrund des Parkinsonsyndroms trotz Medikation ergebenden Funktionseinschränkungen haben den schlüssigen Ausführungen der Amtssachverständigen zufolge, dass dem BF der sichere Transport bzw. das Benützen eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich bzw. zumutbar ist.
Der Inhalt des medizinischen Sachverständigengutachtens wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt und von diesen unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Das Sachverständigengutachten von XXXX wird der Entscheidung des erkennenden Gerichts daher in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.Das Sachverständigengutachten von römisch 40 wird der Entscheidung des erkennenden Gerichts daher in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetz) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetz) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 BBG genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, BBG genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäßGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß
Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch keine der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragt haben.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen, zudem auch keine der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragt haben.
3.2. Zu Spruchteil A):
Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 42 Abs. 1 BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, BBG Absatz eins, sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn dasGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen.