TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/2 G314 2185767-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.08.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

02.08.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GebAG §20 Abs3
GebAG §23 Abs3
GebAG §6 Abs1
GebAG §9 Abs1 Z4
GebAG §9 Abs2
RGV §10 Abs3
VwGVG §28 Abs2
ZPO §64 Abs1 Z5

Spruch

G314 2185767-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a BAUMGARTNER über die Beschwerde der Revisorin des Oberlandesgerichts XXXX mit Sitz am Landesgericht XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX vom 23.11.2017, XXXX, betreffend

Gebühren nach dem GebAG zu Recht:

A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene

Bescheid wie folgt abgeändert:

"Die Reisekosten des Klägers XXXX in der Rechtssache XXXX des Landesgerichts XXXX werden für die Teilnahme an der Verhandlung vom 13.10.2017 gemäß § 64 Abs 1 Z 5 ZPO iVm §§ 6, 9 und 20 GebAG mit EUR 588,80 für die Fahrt von XXXX (Deutschland) nach XXXX und retour (je 701 km á EUR 0,42) bestimmt."

B) Der Kläger XXXX wird gemäß § 23 Abs 3 GebAG aufgefordert, den

zuviel gezahlten Betrag von EUR 157,60 binnen 14 Tagen bei sonstiger Einbringung nach dem GEG zurückzuzahlen.

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Mit Mahnklage vom 10.05.2017 forderte XXXX als Kläger von der Fachhochschule XXXX als beklagter Partei EUR 705,62 und stellte gleichzeitig einen Verfahrenshilfeantrag. Das Verfahren wurde beim Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht zu XXXX geführt. Mit Beschluss vom 22.06.2017, XXXX wurde dem Kläger die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis f, Z 2, 3 und 5 ZPO bewilligt.

Am 13.10.2017 fand in diesem Verfahren eine Verhandlung statt, zu der der Kläger an der Adresse XXXX, geladen wurde und an der er teilnahm. Mit Schreiben vom 12.10.2017 beantragte er, ihm dafür im Rahmen der Verfahrenshilfe für die Verhandlungsteilnahme Reisekosten von EUR 1.077,02 (Fahrtkosten EUR 746,42 [2 x 888,6 km á EUR 0,42], Taggeld EUR 36, Entschädigung für Zeitversäumnis EUR 269,80 [19 Stunden á EUR 14,20], Nächtigungskosten EUR 24,80 [2 x EUR 12,40]) zu ersetzen. Dazu legte er den Ausdruck eines Routenplans vor, aus dem eine Fahrtstrecke von 888,6 km von XXXX (Deutschland) nach XXXX hervorgeht.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Reisekosten des Klägers mit EUR 746,40 (Fahrtkosten von XXXX nach XXXX und retour; je 888,60 km á EUR 0,42) bestimmt und das Mehrbegehren von EUR 330,60 abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Buchhaltungsagentur des Bundes angewiesen, dem Kläger aus Amtsgeldern EUR 746,40 zu überweisen. Der Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass der Kläger von seinem Wohnort (XXXX) zur Verhandlung am 13.10.2017 geladen worden sei. Ihm sei laut seinem Behindertenpass wegen dauernder Gesundheitsschädigung die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, sodass die Voraussetzungen des § 9 Abs 1 Z 4 GebAG bescheinigt seien. Daher seien ihm die Kosten für die Inanspruchnahme des eigenen Kraftfahrzeugs laut § 10 Reisegebührenvorschrift für die durch die Vorlage des Ausdrucks eines Routenplans bescheinigte Wegstrecke zu ersetzen. Die dem Kläger bewilligte Verfahrenshilfe umfasse nur den Ersatz von Reisekosten, nicht aber den Ersatz von Aufenthaltskosten oder eine Entschädigung für Zeitversäumnis, sodass das Mehrbegehren abzuweisen sei.

Die Gebühr von EUR 746,40 wurde dem Kläger am 14.12.2017 überwiesen.

Gegen den Bescheid richtet sich die am 19.12.2017 beim Landesgericht XXXX eingelangte Beschwerde mit den Anträgen, den angefochtenen Bescheid zu beheben, in eventu, die Fahrtkosten des Klägers mit EUR 31,92 (2 x 38 km á EUR 0,42), in eventu, mit EUR 588,84 (2 x 701 km á EUR 0,42) zu bestimmen. Die Fahrtstrecke zwischen der Wohnadresse des Klägers in Deutschland, an der ihm die Ladung zugestellt worden sei, und dem Landesgericht XXXX betrage laut Google Maps zwischen 679 km und 702 km; eine Strecke von 701 km sei am wahrscheinlichsten. Die vom Kläger angegebenen 888,6 km könnten nicht nachvollzogen werden. Außerdem sei der Kläger seit Oktober 2003 an der Adresse XXXX, mit Hauptwohnsitz gemeldet; die Vermieterin habe ein aufrechtes Mietverhältnis bestätigt. Es sei fraglich, ob er dadurch, dass er dem Gericht diesen Wohnsitz nicht bekannt gegeben habe, jeglichen Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten verloren habe. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass er zur Verhandlung am 13.10.2017 von diesem, nur 38 km vom Landesgericht XXXX entfernten Hauptwohnsitz aus angereist sei. Der Präsident des Landesgerichts XXXX habe genauere Ermittlungen und Überprüfungen trotz offenbar widersprüchlicher Angaben unterlassen. Mit der Beschwerde wurde mehrere "Google Maps"-Ausdrucke vorgelegt.

Der Präsident des Landesgerichts XXXX legte die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens (ohne Beschwerdemitteilung gemäß § 10 VwGVG und ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen) dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 09.02.2018 einlangte.

Mit Schreiben vom 26.02.2018 wurde den Parteien des Verfahrens XXXX des Landesgerichts XXXX jeweils eine Ausfertigung der Beschwerde zur allfälligen Stellungnahme binnen 14 Tagen übermittelt.

In seiner Stellungnahme vom 15.03.2018 wandte sich der Kläger gegen die Rechtzeitigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde, zumal er nach so langer Zeit nicht mehr mit einem Änderungsbegehren gerechnet habe. Er sei zu der Verhandlung von der Adresse XXXX, auf der dem Gericht mit Schreiben vom 12.10.2017 angegebenen Route der anerkannten Software eines namhaften Unternehmens (Microsoft AutoRoute) angereist. XXXX habe ihn auf der Fahrt begleitet, weil er aufgrund seines gesundheitlichen Zustands einer Begleitperson bedürfe. Eine Anreise mit der Bahn wäre für ihn gesundheitlich unzumutbar und objektiv unmöglich gewesen. Eine Abmeldung von seinem Wohnsitz in XXXX, der dem Gericht ohnehin bekannt gewesen sei, weil er sich aus dem im Verfahren vorgelegten Behindertenpass ergeben habe, sei nie erfolgt, weil der Kläger "dann hätte zugeben müssen, dass [er] von seinen offensichtlich in satanistischem Auftrag handelnden Feinden endgültig geschlagen und vernichtet worden [sei], somit auch keine Existenzberechtigung mehr habe". Einer Reduktion der ihm zustehenden Gebühren stünden die weiteren geltend gemachten Ansprüche (Taggeld EUR 36, Entschädigung für Zeitversäumnis EUR 269,80, Nächtigungskosten EUR 24,80 [2 x EUR 12,40]), die offenbar übersehen worden seien, entgegen. Gleichzeitig legte der Kläger diverse Beweisunterlagen vor.

Feststellungen:

Der Kläger wurde im Verfahren XXXX für den 13.10.2017 zur Parteienvernehmung geladen. In der Ladung wurde als Zustellort sein Wohnort an der Anschrift XXXX, angegeben. Der Kläger reiste zu der Verhandlung von dort aus mit dem Auto an, nahm an der Verhandlung, in der das Verfahren durch den Abschluss eines Vergleichs beendet wurde, teil, und kehrte anschließend wieder nach XXXX zurück.

Die Fahrtstrecke zwischen dem Wohnort des Klägers und dem Landesgericht XXXX (XXXX), wo die Verhandlung stattfand, beträgt ca. 700 km.

Dem Kläger kann wegen körperlicher Gebrechen die Benützung von Massenbeförderungsmitteln nicht zugemutet werden.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Justizverwaltungsverfahrens des Landesgerichts XXXX (samt wesentlichen Aktenbestandteilen des Grundverfahrens) sowie des Gerichtsakts des BVwG. Die Zahlung der mit dem angefochtenen Bescheid bestimmten Gebühr an den Kläger kann aufgrund einer entsprechenden Auskunft des Landesgerichts XXXX festgestellt werden. Dafür spricht auch, dass der Kläger in der Stellungnahme vom 15.03.2018 angab, er habe auf die Wirksamkeit der erfolgten Zahlung vertraut.

Der Wohnort des Klägers (XXXX) ergibt sich aus seinen konsistenten Angaben dazu, insbesondere in der Mahnklage und im Verfahrenshilfeantrag, sowie aus der von ihm vorgelegten Anmeldebestätigung und der Bescheinigung der Stadt XXXX vom 20.11.2006. Der Umstand, dass diese Anschrift auf der Ladung des Klägers als Zustellort angegeben ist, basiert auf dem Registerauszug des Verfahrens XXXX des Landesgerichts XXXX, aus dem auch hervorgeht, dass der Kläger mit dem Ladungsformular C1 zur Parteienvernehmung ("PV") geladen wurde, was zeigt, dass seine persönliche Anwesenheit angeordnet wurde.

Die Feststellung, dass der Kläger von XXXX aus zur Verhandlung am 13.10.2017 anreiste, beruht auf seinen stringenten Angaben und auf dem vorgelegten Schreiben seiner Mutter XXXX. Die vorgelegten Umsätze auf seinem Konto sprechen eher dafür, dass er sich in den Tagen vor und nach dem Verhandlungstermin im ca. 50 km von XXXX entfernten XXXX (und nicht in Österreich) aufhielt.

Es gibt - abgesehen von der Wohnsitzmeldung des Klägers - keine Anhaltspunkte dafür, dass er von XXXX aus zu der Verhandlung anreiste. Auch in der Beschwerde wird dies nicht konkret behauptet, sondern nur vorgebracht, dass es nicht ausgeschlossen werden könne. Nach der Rechtsprechung des VwGH kann allerdings aus Eintragungen im Zentralen Melderegister nicht zwingend gefolgert werden, ein Mensch sei bereits deshalb (immer noch) an jener Adresse wohnhaft, an der er gemeldet ist. Die bloße behördliche Meldung an einer Adresse reicht nicht aus, um eine regelmäßige Anwesenheit des Klägers dort zu begründen (vgl VwGH 25.03.2010, 2010/21/0007; 29.05.2013, 2011/22/0082 [jeweils zum ZustG]). Es kommt somit nur darauf an, von wo aus der aus Deutschland geladene BF zu der Verhandlung reiste, und nicht darauf, wo er behördlich gemeldet war.

Obwohl der Beschwerde zuzugeben ist, dass der Hauptwohnsitzmeldung des Klägers in XXXX eine gewisse Indizwirkung zukommt, ist zu berücksichtigen, dass auch in XXXX eine Wohnsitzmeldung bestand. Eine Anreise des Klägers aus XXXX kann daher angesichts seiner Schilderung und der von ihm vorgelegten Urkunden nicht festgestellt werden. Da die Wohnsitzmeldung des Klägers in XXXX seit 2003 und jene in XXXX seit 2006 bestehen, ist es möglich, dass bei der Übersiedlung nach Deutschland auf die Abmeldung in XXXX (oder auf die Änderung der Wohnsitzqualität auf Nebenwohnsitz) vergessen wurde, was allenfalls eine Übertretung des MeldeG darstellt, aber nicht belegt, dass der Kläger von XXXX aus zu der Verhandlung anreiste, zu der er in Deutschland geladen wurde. Auch aus dem Umstand, dass er allenfalls Mieter einer Wohnung in XXXX ist, ergibt sich mit der für eine entsprechende Feststellung erforderlichen Wahrscheinlichkeit weder, dass er sich im Oktober 2017 dort aufhielt, noch, dass er sich von dort aus zu der Verhandlung begab. So ist es z.B. denkbar, dass der Kläger die in XXXX gemieteten Räume damals nicht bewohnte, weil er sie weitergegeben oder untervermietet hatte, oder dass er sich nur fallweise (z.B. zu Besuchs- oder Urlaubszwecken) dort aufhält.

Die Feststellung, dass der Kläger mit dem Auto zu der Verhandlung anreiste, basiert auf seiner Darstellung, die durch das Schreiben seiner Mutter und durch die mit seiner Behinderung einhergehende Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel untermauert wird.

Die Teilnahme des Klägers an der Verhandlung wird in der Beschwerde nicht bestritten, sondern ausdrücklich zugestanden. Es gibt keine Hinweise darauf, dass er der Ladung zur Parteienvernehmung nicht Folge geleistet hätte. Der Ort der Verhandlung und der Abschluss eines Vergleichs sind im vorgelegten Registerauszug des Verfahrens XXXX des Landesgerichts XXXX dokumentiert.

Die Fahrtstrecke zwischen dem Wohnort des Klägers in XXXX und dem Landesgericht XXXX wird anhand des durch die vorgelegten Routenpläne von Google Maps belegten Beschwerdevorbringens festgestellt, zumal auch andere im Internet verfügbare Routenplaner (www.viamichelin.at, www.oeamtc.at,

http://arboe-maps.appspot.com/arboe/index.html#/routes [Zugriff jeweils am 25.07.2018]) Fahrtstrecken um bzw. unter 700 km ergeben. Die vom Kläger angegebene und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Fahrtstrecke von 888,6 km kann dagegen nicht nachvollzogen werden.

Die Divergenz zwischen der mit diesen aktuellen Routenplanern ermittelten Entfernung und der vom Kläger angeführten Fahrtstrecke ist wohl darauf zurückzuführen, dass die vom Kläger für die Routenplanung verwendete Software (Microsoft AutoRoute) nicht auf dem neuesten Stand ist, zumal der vorgelegte Ausdruck Copyright-Vermerke für die Jahre 1998 bis 2001 trägt. Dies wird auch dadurch untermauert, dass die letzte Version dieses Programms aus dem Jahr 2013 stammt und es seit 2015 nicht mehr vermarktet wird (siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Microsoft_AutoRoute [Zugriff am 25.07.2018]). Demgemäß konnte die Produktseite des Herstellers am 25.07.2018 auch nicht mehr im Internet aufgerufen werden. Auf der Grundlage der vom Kläger vorgelegten Routenplanung kann daher keine Feststellung zur Entfernung zwischen XXXX und XXXX getroffen werden.

Die Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung von Massenbeförderungsmitteln für den Kläger beruht auf den von ihm vorgelegten Ausweisen (Schwerbehindertenausweis, Parkausweis für Behinderte, Behindertenpass), zumal kein entgegenstehendes Beschwerdevorbringen erstattet wurde. Aus dem Behindertenpass des Klägers geht insbesondere hervor, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist.

Rechtliche Beurteilung:

Die vom Kläger behauptete Verspätung der Beschwerde kann - ausgehend von der vierwöchigen Beschwerdefrist - ausgeschlossen werden, zumal der angefochtene Bescheid vom 23.11.2017 stammt und die Beschwerde am 19.12.2017 eingebracht wurde.

Die dem Kläger bewilligte Verfahrenshilfe umfasst gemäß § 64 Abs 1 Z 5 ZPO den Ersatz der notwendigen Reisekosten, sofern das Gericht die persönliche Anwesenheit zur Einvernahme oder zur Erörterung des Sachverhalts anordnet. Da der Kläger für die Verhandlung am 13.10.2017 zur Parteienvernehmung geladen wurde, ist diese Voraussetzung hier erfüllt. Die Reisekosten sind der Partei in sinngemäßer Anwendung der für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG vorläufig aus Amtsgeldern zu ersetzen. Die in der Beschwerde ins Treffen geführte "Verwirkung" des Anspruchs gemäß § 64 Abs 1 Z 5 ZPO durch Verschweigen einer Hauptwohnsitzmeldung kommt nicht in Betracht, zumal die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, idR ohnedies von demjenigen, der die Gebühr geltend macht, zu bescheinigen sind (vgl §§ 19 Abs 2 und 20 Abs 2 GebAG).

Für die Höhe der dem Kläger zu ersetzenden Reisekosten ist gemäß § 6 Abs 1 GebAG die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo er die Reise antreten und beenden musste, maßgebend. Andere, in § 4 GebAG genannte Anfangs- und Endpunkte seiner Reise sind hier nicht zu berücksichtigen, zumal der Kläger von dem in der Ladung angegebenen Zustellort aus zum Verhandlungsort reiste.

Da dem Kläger wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann und er ein eigenes Kraftfahrzeug benützte, gebühren ihm gemäß § 9 Abs 1 Z 4 und Abs 2 GebAG iVm § 10 Abs 3 Reisegebührenvorschrift EUR 0,42 je Fahrkilometer. Ausgehend von der von der Beschwerdeführerin in ihrem zweiten Eventualantrag angegebenen Fahrtstrecke von 701 km zwischen dem Wohnort des Klägers (XXXX) und dem Landesgericht XXXX, die mit der festgestellten Entfernung (ca. 700 km) in Einklang steht, ist ihm daher ein gemäß § 20 Abs 3 GebAG gerundeter Betrag von EUR 588,80 zu ersetzen.

Ein Ersatz der weiteren, vom Kläger am 12.10.2017 geltend gemachten Positionen (Taggeld EUR 36, Entschädigung für Zeitversäumnis EUR 269,80, Nächtigungskosten EUR 24,80) kommt nicht in Betracht, zumal das darauf gerichtete Begehren nicht übersehen, sondern im angefochtenen Bescheid - vom Kläger unbekämpft - abgewiesen wurde. Gemäß § 27 VwGVG ist das BVwG an die Anfechtungserklärung der Beschwerdeführerin gebunden und hat den angefochtene Bescheid nur in diesem Umfang zu überprüfen.

Da die Gebühr des Klägers durch diese Entscheidung herabgesetzt wird, ist er gemäß § 23 Abs 3 GebAG zur Zurückzahlung des zuviel gezahlten Betrags unter Setzung einer Frist von 14 Tagen aufzufordern. Bei nicht rechtzeitiger Zurückzahlung ist der Betrag nach den für die Einbringung der gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften einzubringen.

Die Durchführung einer - ohnehin nicht beantragten - Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, weil von der mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen ist.

Schlagworte

Auslandswohnsitz, Behinderung, Kraftfahrzeug, Mahnverfahren,
Massenbeförderungsmittel, mündliche Verhandlung,
Reisekostenvergütung, Revisor, Rückzahlungsverpflichtung,
Verfahrenshilfe, Zumutbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G314.2185767.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten