TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/3 W203 2189274-1

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Veröffentlicht am 03.08.2018
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Entscheidungsdatum

03.08.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
UG §64 Abs4
VwGVG §14
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W203 2189274-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX , vertreten durch Dr. Alexander BOSIO, RA in 5700 Zell am See, Strubergasse 9, gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 20.09.2017, GZ: 25527 2017/128986-maj-WS17, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 31.01.2018, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 64 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, i.d.g.F. teilweise stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 31.01.2018 bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte am 22.08.2017 die Zulassung zum "Doktoratsstudium - Wirtschaft und Recht" an der Universität Wien. Er begründete seinen Antrag damit, dass er nach erfolgreichem Abschluss des Diplomstudiums Volkswirtschaft an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck im Jahr 2005 durch die inzwischen abgelegte Steuerberaterprüfung und die jahrelange Beratung von Mandanten sowie die Auseinandersetzung mit fachspezifischen Fragestellungen eine zunehmende Affinität zum Steuerrecht entwickelt habe. Die Diskussionen mit Berufskollegen und die Begeisterung für die Materie hätten den BF dazu veranlasst, die Zulassung zum Doktoratsstudium anzustreben. Als Betreuer seiner Dissertation nannte er Prof. XXXX von der Universität Wien und Prof. XXXX von der Universität Innsbruck.

Der BF legte seinem Antrag die Diplomprüfungszeugnisse über die erste Diplomprüfung, ausgestellt am 28.10.2003, und die zweite Diplomprüfung, ausgestellt am 01.06.2005, eine "Abgangsbescheinigung" der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 01.06.2005, ein Reifeprüfungszeugnis des Bundesrealgymnasiums Salzburg aus dem Schuljahr 1999/2000 sowie einen Bescheid der Universitätsstudienleiterin der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 01.06.2005 über die Verleihung des akademischen Grades "Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften" an den BF bei.

2. Mit Bescheid des Rektorats der Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.09.2017 wurde der BF zum Doktoratsstudium der "Wirtschaftswissenschaften im Dissertationsgebiet Wirtschaft und Recht" unter der Auflage zugelassen, während des Studiums zusätzlich zu den im Studium vorgeschriebenen Studienleistungen die Prüfung "1 Major aus Externes Rechnungswesen oder einem verwandten Gebiet gemäß dem Curriculum des Masterstudiums Betriebswirtschaftslehre, 40 ECTS" positiv zu absolvieren. Begründend wurde ausgeführt: "Der/die mit dem Nachweis vorgelegte/n Nachweis/e der allgemeinen Universitätsreife ist/sind in Hinblick auf Inhalte und Anforderungen einem fachlich in Frage kommenden Studium zwar gleichwertig, es fehlen jedoch einzelne Ergänzungen. Daher war(en) die oben angeführte(n) Ergänzungsprüfung(en) vorzuschreiben."

3. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20.09.2017 erhob der BF am 10.10.2017 fristgerecht Beschwerde, die sich gegen die darin angeführte Auflage richtete. Begründend wurde wie folgt ausgeführt. "Wie aus der beiliegenden Bestellungsurkunde zum Steuerberater sowie dem Lehrplan zum Steuerberater der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ersichtlich, erfülle ich auch über alle notwendigen betriebswirtschaftlichen Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium." Der BF legte seiner Beschwerde eine Bestellungsurkunde der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, ausgestellt am 19.12.2013, aus der ersichtlich ist, dass der BF zum Steuerberater öffentlich bestellt wurde, sowie einen "Lehrplan Ausbildung Steuerberater 08/2013" bei.

4. Am 25.01.2018 gab der Senat der Universität Wien ein Gutachten gemäß § 46 Abs. 2 UG zur Beschwerde des BF ab. Darin führte er - gestützt auf eine Stellungnahme der Doktoratsstudienprogrammleitung der Wirtschaftswissenschaften vom 24.10.2017 - näher aus, dass bei der Beurteilung der Äquivalenz der vorgelegten Leistungen des BF zu den diesem erteilten Auflagen sowohl quantitative als auch qualitative Kriterien zu berücksichtigen seien. In den vorgelegten Unterlagen über den Vorbereitungskurs zur Steuerberaterprüfung werde der damit verbundene Aufwand nicht in Form von ECTS-Anrechnungspunkten, sondern in Form von Kurstagen angegeben. Das Fach Betriebswirtschaftslehre werde an insgesamt 22 Tagen unterrichtet. Dies würde - selbst bei einer sehr großzügigen Berücksichtigung von Vor- und Nachbereitungszeiten im Ausmaß von 100% der Präsenzzeiten - einem Arbeitsaufwand von vergleichsweise maximal 18 ECTS-Anrechnungspunkten entsprechen. Qualitativ sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den genannten Vorbereitungskursen um eine Berufsausbildung handle, deren Ausbildungsziel ein anderes als das eines universitären Studiums sei. Von Doktoratsstudierenden werde erwartet, dass sie eine fachliche Fragestellung mit wissenschaftlichen Methoden lösen und eigenständig neue wissenschaftliche Erkenntnisse erarbeiten könnten. Diese beiden Komponenten würden in den Vorbereitungskursen zur Steuerberaterprüfung, die der Berufsausbildung dienten, fehlen. Der wissenschaftlichen Heranführung dienten vor allem die Kurse im Modul "Externes Rechnungswesen II" des "Major Externes Rechnungswesen". Diese hätten als inhaltliche Voraussetzungen die - von der Steuerberaterprüfung ebenfalls nicht abgedeckten - Kurse "Corporate Governance I (KU 4 ECTS)" und "Internationale Rechnungslegung A (KU 4 ECTS)" im Modul "Externes Rechnungswesen I". Insgesamt könnten die Auflagen daher auf die beiden Kurse plus dem Modul "Externes Rechnungswesen II (20 ECTS)", zusammen also 28 ECTS, reduziert werden. Das gesamte Modul "Externes Rechnungswesen II" bestehe aus den Lehrveranstaltungen "KU Corporate Governance und externes Rechnungswesen II - 4 ECTS", "KU Ausgewählte Teilgebiete des externen Rechnungswesens A - 4 ECTS", "KU Ausgewählte Teilgebiete des externen Rechnungswesens B - 4 ECTS" und "KU Ausgewählte Teilgebiete des externen Rechnungswesens C - 4 ECTS" und "SE Seminar - 4 ECTS".

Die Stellungnahme der Doktoratsstudienprogrammleitung sei dem BF mit der Möglichkeit, binnen 2 Wochen dazu Stellung nehmen zu können, übermittelt worden. Der BF habe von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht.

Der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme der Doktoratsstudienprogrammleitung, wonach eine Abänderung der vorgeschriebenen Auflagen im dargestellten Ausmaß zu befürworten sei, sei zu folgen.

Herstellung der vollen Gleichwertigkeit Prüfungen im reduzierten Ausmaß von 28 ECTS vorzuschreiben.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung des Rektorats der Universität Wien vom 31.01.2018 wurde der Beschwerde des BF teilweise stattgegeben und entschieden, dass dieser zum Doktoratsstudium der "Wirtschaftswissenschaften im Dissertationsgebiet Wirtschaft und Recht" unter Vorschreibung folgender Auflagen zugelassen werde:

KU Corporate Governance und externes Rechnungswesen I, 4 ECTS

KU Internationale Rechnungslegung A, 4 ECTS

KU Corporate Governance und externes Rechnungswesen II, 4 ECTS

KU ausgewählte Teilgebiete des externen Rechnungswesens A, 4 ECTS

KU ausgewählte Teilgebiete des externen Rechnungswesens B, 4 ECTS

KU ausgewählte Teilgebiete des externen Rechnungswesens C, 4 ECTS

SE Seminar, 4 ECTS

Begründet wurde die Beschwerdevorentscheidung im Wesentlichen mit den Ausführungen im Gutachten des Senates vom 25.01.2018.

6. Am 01.03.2018 beantragte der BF über seine rechtsfreundliche Vertretung, dass seine Beschwerde vom 10.10.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. Dabei wurde das bereits in der Beschwerde vom 10.10.2017 getätigte Vorbringen dahingehend ergänzt, dass nicht nachvollziehbar wäre, warum dem BF Auflagen erteilt worden wären. Im bisherigen Verfahren sei nicht ausreichend hervorgekommen, dass der BF bereits seit dem Wintersemester 2009/10 an der Universität Innsbruck als Studierender des Doktoratsstudiums der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften (Dissertationsgebiet Betriebswirtschaft) - ohne der Erteilung von Auflagen - zugelassen sei. Die unterschiedliche Behandlung des rechtserzeugenden Sachverhalts durch die beiden Universitäten Innsbruck bzw. Wien verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 7 B-VG. Es sei nicht nachvollziehbar, warum zwei gleichrangige Universitäten, die dasselbe Universitätsstudium anbieten, über denselben Sachverhalt ungleiche Entscheidungen treffen würden.

Im bisherigen Verfahren sei auch nicht berücksichtigt worden, dass der BF seit 23.03.2010 Geschäftsführer der "Mag. XXXX Unternehmensberatung GmbH" sei und somit die Fähigkeiten, die mit den auferlegten Kursen im Ausmaß von 28 ECTS-Punkten vermittelt würden, bereits durch praktische Tätigkeit erworben habe.

Es werde auch abermals auf die Bestellungsurkunde zur Ernennung zum Steuerberater hingewiesen. Bereits aus dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz sei zu entnehmen, dass der BF alle Voraussetzungen erfülle, welche im Rahmen der angeführten Auflagen gefordert würden. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein bereits seit 5 Jahren tätiger Steuerberater, welcher überdies das Studium der Volkswirtschaft absolviert habe, die notwendigen Kenntnisse aufweise, welche im Rahmen der Auflagen erworben werden sollten.

Es werde daher beantragt, die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abzuändern, dass die Auflagen ersatzlos gestrichen werden und dass eine mündliche Verhandlung anberaumt werde.

Dem Vorlageantrag wurde eine "Studienbestätigung der Universität Innsbruck" vom 28.02.2018 beigelegt, aus der hervorgeht, dass der BF im Wintersemester 2009/10 zur Fortsetzung des Doktoratsstudiums der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften (Dissertationsgebiet Betriebswirtschaft) gemeldet war.

7. Mit Schreiben vom 06.03.2018, eingelangt am 15.03.2018, wurde die Beschwerde von der belangten Behörde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

8. Am 04.07.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der BF und die belangte Behörde als Parteien sowie der Studienprogrammleiter für das Doktoratsstudium der Wirtschaftswissenschaften an der Universität Wien als Zeuge geladen waren.

Dabei gab der BF an, dass er im Sommersemester 2018 zum Doktoratsstudium der Wirtschaftswissenschaften, Fachbereich Betriebswirtschaftslehre, zugelassen sei. Auf den Vorhalt, dass aus dem Akteninhalt hervorgehe, dass er das Doktoratsstudium der "Wirtschaftswissenschaften im Dissertationsgebiet Wirtschaft und Recht" betreibe, gab er an, dass ihn das verwundere, weil er es anders in Erinnerung habe. Der BF gab an, er habe nach der Matura und der Ableistung des Präsenzdienstes an der Universität Innsbruck das Diplomstudium Volkswirtschaft innerhalb von 7 Semestern absolviert. 2009 habe er dann - neben seiner beruflichen Tätigkeit - begonnen, an der Universität Innsbruck das Doktoratsstudium Sozial- und Wirtschaftswissenschaft, Fachbereich Betriebswirtschaftslehre, zu studieren. Den Abschluss dieses Studiums habe er aber nicht erlangt, weil die Anfertigung der Dissertation gefehlt habe. Mit Auslaufen des Studienplanes Ende 2017 sei dann die Möglichkeit, das Doktoratsstudium in Innsbruck doch noch abzuschließen, endgültig vorbei gewesen. Da er aber nie etwas begonnen habe, ohne es auch abzuschließen, habe sich der BF auf die Suche nach Alternativen begeben. Dabei sei er an der Universität Wien fündig geworden und habe im Wintersemester erstmals sein nunmehr betriebenes Studium "inskribiert". Nachgefragt gab der BF an, dass er zum Doktoratsstudium in Innsbruck ohne die Vorschreibung von Auflagen zugelassen worden sei, und dass er nur Vermutungen darüber anstellen könne, warum ihm - im Gegensatz zu Innsbruck - anlässlich der Zulassung in Wien Auflagen erteilt worden wären. Nach Ansicht des BF sei die Absolvierung des Diplomstudiums Volkswirtschaft für sich genommen ausreichend, um ohne Auflagen zum nunmehr betriebenen Doktoratsstudium zugelassen zu werden. Darüber hinaus würde ihn seine langjährige Tätigkeit als Steuer- und Unternehmensberater zusätzlich dazu befähigen, das Studium ohne Auflagen zu absolvieren. Die Ausbildung zum Steuerberater insgesamt, bei der die Fachbereiche umfangreicher seien und auch andere Bereiche, die über das Doktoratsstudium hinausgehen würden, inkludiert wären, würde das Diplomstudium Volkswirtschaft inhaltlich jedenfalls insofern ergänzen, dass in seinem Fall die Zulassung ohne die Erteilung von Auflagen zu erfolgen gehabt hätte. Grundsätzlich wären die vorgeschriebenen Auflagen inhaltlich kein Problem, in seinem Fall würden die Auflagen - da er in XXXX zuhause sei und einem Vollzeitjob nachgehe - den Studienabschluss geschätzt um mindestens 2 Jahre verzögern. Die Auflagen seien von deren Thematik her überhaupt kein Problem, das Problem wären vielmehr die Anwesenheitspflichten. Für den Fall, dass der Beschwerde nicht stattgegeben werde und die Auflagen aufrecht blieben, würde er sein Doktoratsstudium "definitiv aufgeben". Durch die erteilten Auflagen würde dem BF gleichsam unterstellt, dass er keine Ahnung von "externem Rechnungswesen" habe, was in seinem Fall - als Steuerberater - schon "interessant" erscheine, da gerade dieser Bereich ein wesentlicher Teil seiner beruflichen Tätigkeit wäre. Nachgefragt, warum er - als bereits voll im Berufsleben stehender Steuerberater - so sehr an einem erfolgreichen Abschluss des Doktoratsstudiums interessiert sei, gab der BF an, dass es diesbezüglich "Druck von außen" aus seinem näheren Umfeld gebe. Nachgefragt gab der BF an, dass es aus seiner Sicht keinen Unterschied hinsichtlich der Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung einerseits und der Absolvierung des Doktoratsstudiums andererseits gebe, mit dem Unterschied, dass erstere "um ein Vielfaches umfangreicher" sei.

Die Vertreterin der belangten Behörde (m Folgenden: BehV) gab an, dass es zu ihren Aufgaben gehöre, sowohl das Referat "Studienzulassung" als auch das Rektorat in zulassungsrechtlichen Angelegenheiten zu beraten. Sie sei auch von Anfang an in das gegenständliche Beschwerdeverfahren eingebunden gewesen. Die BehV gab an, dass die Akademie der Wirtschaftstreuhänder keine Einrichtung iSd § 51 Abs. 2 Z 1 UG sei und daher auch die Ausbildung zum Steuerberater für das Zulassungsverfahren zu einem Doktoratsstudium nicht maßgeblich sei. Diese werde aber bei der Reduktion der vorzuschreibenden Auflagen berücksichtigt. Diese Vorgehensweise sei "gängige Praxis" bei der Studienzulassung. Für jedes Dokotratsstudium gebe es ein "fachlich in Frage kommendes" Vorstudium, verfahrensgegenständlich wäre z.B. der Abschluss des Masterstudiums Betriebswirtschaftslehre ein solches. Nachgefragt gab die BehV an, dass sie nicht glaube, dass es hinsichtlich der Zulassung einen Unterschied gemacht hätte, wenn der BF sein Studium an einer anderen Universität oder zu einem anderen Zeitpunkt abgeschlossen hätte. Diese Fragen könnten aber am besten vom Studienprogrammleiter beantwortet werden. Verfahrensgegenständlich sei die Reduzierung der Auflagen mittels Beschwerdevorentscheidung im Sinne einer Gesamtbetrachtung erfolgt. Diese Möglichkeit der Reduzierung aufgrund außeruniversitär erworbener Fähigkeiten und Kenntnisse - konkret: im Rahmen der Ausbildung zum Steuerberater - ergebe sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern es erfolge dies auf "Kulanzbasis". Falls es im Rahmen der Prüfung einer Zulassung zu einem Doktoratsstudium Zweifel gebe, ob ein absolviertes Vorstudium "fachlich in Frage kommend" sei oder nicht, werde dies unter Einholung der Meinung der Studienprogrammleitung geprüft, gemäß der ständig geübten Verwaltungspraxis stelle aber das Diplomstudium Volkswirtschaft im Hinblick auf das vom BF derzeit betriebene Doktoratsstudium eher ein "gleichwertiges" als ein "fachlich in Frage kommendes" Studium dar.

Der als Zeuge befragte Studienprogrammleiter für das Doktoratsstudium der Wirtschaftswissenschaften an der Universität Wien (im Folgenden: Z) gab an, dass es - kurz ausgedrückt - die wesentliche Aufgabe eines Studienprogrammleiters sei, ein Studium zu "organisieren". Es gebe Doktoratsstudien mit einem "qualitativen Zulassungsverfahren", in denen die Studienprogrammleitung die Voraussetzungen individuell prüfe, und es gebe Doktoratsstudien ohne ein derartiges Verfahren, bei denen die Studienprogrammleitung - falls erforderlich - eine Stellungnahme hinsichtlich der Gleichwertigkeit abgebe. Das vom BF betriebene Doktoratsstudium der "Wirtschaftswissenschaften im Dissertationsgebiet Wirtschaft und Recht" gehöre zur zweiten Gruppe von Doktoratsstudien. Verfahrensgegenständlich gehe es um das Dissertationsgebiet "Wirtschaft und Recht" und Auflagen würden danach erteilt, inwieweit Vorkenntnisse aus den maßgeblichen Bereichen vorhanden wären. Art und Ausmaß der Auflagen würden sehr vom gewählten Dissertationsgebiet abhängen. Verfahrensgegenständlich wäre klar gewesen, dass das vom BF absolvierte Diplomstudium Volkswirtschaft eben nicht alle erforderlichen Bereiche, vor allem die Bereiche "Rechnungswesen" und "Wirtschaftsrecht", ausreichend abdecke. Die Frage, welche Studien für das Doktoratsstudium der Wirtschaftswissenschaften "fachlich in Frage kommend" wären lasse sich nicht allgemein beantworten, da dies vom gewählten Dissertationsgebiet abhänge. Hinsichtlich des Dissertationsgebietes "Wirtschaft und Recht" gebe es die klare Richtlinie, dass betriebswirtschaftliche Studien an österreichischen Universitäten als "fachlich in Frage kommend" anzusehen wären, da bei diesen das Thema "österreichische Rechnungslegung" ein ganz wesentliches Element darstelle. Das Diplomstudium Volkswirtschaft wäre demgegenüber nur für ein Dissertationsgebiet ein "fachlich in Frage kommendes" Studium, das vor allem volkswirtschaftliche Methoden anwende. Bei der Gleichwertigkeitsprüfung würden die sich aus den vorgelegten Unterlagen ergebenden Kenntnisse mit jenen verglichen, über die Absolventinnen und Absolventen eines Studiums der Betriebswirtschaftslehre verfügten. Es bestünden große methodische Unterschiede zwischen dem Studium der Volkswirtschaft, welches ein sehr mathematisches, formalisiertes Fach sei, und dem Fach "Wirtschaft und Recht", welchem eine eher rechtswissenschaftliche Methodik zu Grunde liege. Für das vom BF gewählte Doktoratsstudium, nämlich "Wirtschaftswissenschaften im Dissertationsgebiet Wirtschaft und Recht", wäre nur das Studium Betriebswirtschaftslehre "fachlich in Frage kommend". Es gebe auch für jedes Dissertationsgebiet eine eigene Studienkennzahl. Befragt durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF gab Z an, dass sich der BF im Falle eines Wechsels des Dissertationsgebietes einem "qualitativen Zulassungsverfahren" zu unterziehen hätte. Die tägliche Arbeit als Steuerberater könne für das Zulassungsverfahren nicht herangezogen werden, weil es bei Doktoratsstudien um wissenschaftliches Arbeiten gehe. Die Ausbildung zum Steuerberater stelle eine berufsspezifische und keine wissenschaftliche Ausbildung dar und die Herangehensweise im akademischen Studium sei eine andere als bei der Ausbildung zum Steuerberater. Die Prüfung der "Gleichwertigkeit" stelle auf den jetzigen Zustand ab, als Vergleich diene daher ein "fachlich in Frage kommendes" Studium so, wie es jetzt angeboten werde. Beim Curriculum für das Doktoratsstudium der Wirtschaftswissenschaften handle es sich um ein "Rahmencurriculum", das mehrere Fachgebiete umfasse.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF schloss im Sommersemester 2005 das Diplomstudium Volkswirtschaft an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck ab.

Ab dem Wintersemester 2009/10 war der BF zur Fortsetzung des Doktoratsstudiums Sozial- und Wirtschaftswissenschaften an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck gemeldet.

Am 19.12.2013 wurde der BF von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zum Steuerberater öffentlich bestellt.

Mit Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 20.09.2017 wurde der BF unter der Erteilung von Auflagen im Ausmaß von insgesamt 40 ECTS-Anrechnungspunkten zum Doktoratsstudium der "Wirtschaftswissenschaften im Dissertationsgebiet Wirtschaft und Recht" zugelassen.

Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 31.01.2018 wurde das Ausmaß der zu erfüllenden Auflagen von insgesamt 40 auf insgesamt 28 ECTS-Anrechnungspunkte reduziert.

Das Diplomstudium Volkswirtschaft stellt im Hinblick auf die Zulassung zum Doktoratsstudium der "Wirtschaftswissenschaften im Dissertationsgebiet Wirtschaft und Recht" kein "fachlich in Frage kommendes", sondern ein "anderes, grundsätzlich aber nicht voll gleichwertiges" Studium dar. Zur Erlangung der vollen Gleichwertigkeit ist die Absolvierung der im Spruchteil der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 31.01.2018 angeführten Auflagen erforderlich.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und aus der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei festgestellt werden.

Die Feststellungen, dass es sich bei dem vom BF absolvierten Diplomstudium um ein "grundsätzlich, aber nicht voll" gleichwertiges Studium handelt, sowie, dass die vorgeschriebenen Auflagen zur Erlangung der vollen Gleichwertigkeit erforderlich sind, ergeben sich sowohl aus einer Gegenüberstellung der einschlägigen Curricula als auch aus den schlüssigen, plausiblen, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Angaben des Studienprogrammleiters des Doktoratsstudiums Wirtschaftswissenschaften an der Universität Wien sowohl in den im Akt befindlichen Stellungnahmen als auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, i.d.g.F. lauten:

"Zulassung zum Studium

§ 60. (1) Das Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium zuzulassen.

[...]

Zulassung zu ordentlichen Studien

§ 63. (1) Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt voraus:

1. Die allgemeine Universitätsreife

[...]

Allgemeine Universitätsreife

§ 64. [...]

(4) Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien ist mit Ausnahme von Abs. 5 durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß § 6 Abs. 4 des Fachhochschul-Studiengesetzes, oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Prüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Doktoratsstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.

(5) Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium kann auch durch den Abschluss eines Bachelorstudiums nachgewiesen werden, wenn das Bachelorstudium innerhalb der vorgesehenen Studienzeit und mit besonderem Studienerfolg abgeschlossen wurde. Nähere Regelungen hat das Rektorat zu erlassen."

Die maßgeblichen Bestimmungen des "Curriculums für das PhD-Studium aus dem Bereich der Wirtschaftswissenschaften sowie für das Doktoratsstudium der Wirtschaftswissenschaften", Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 11. Mai 2009, 22. Stück, Nr. 166, i.d.g.F. lauten:

§ 1 Studienziel und Qualifikationsprofil

(1) Das Ziel des PhD- bzw. Doktoratsstudiums der Wirtschaftswissenschaften ist die Vorbereitung auf eine wissenschaftliche Tätigkeit im Dissertationsgebiet. Das PhD- bzw. Doktoratsstudium bietet eine wissenschaftliche Ausbildung auf internationalem Niveau.

(2) Die Absolventinnen und Absolventen des PhD- bzw. Doktoratsstudiums der Wirtschaftswissenschaften an der Universität Wien sind befähigt den internationalen Standard entsprechende eigenständige Forschungsleistungen im jeweiligen Dissertationsgebiet zu erbringen.

(3) Das PhD-Studium wird ausschließlich in Englisch durchgeführt, das Doktoratsstudium kann zum Teil oder vollständig in englischer Sprache durchgeführt werden. Es werden Englischkenntnisse auf Niveau C1 empfohlen. § 2 Anwendungsbereich und Zulassungsvoraussetzungen

(1) Dieses Curriculum gilt für Studierende, die eine Dissertation in einem Dissertationsgebiet aus dem Bereich Wirtschaftswissenschaften verfassen wollen und damit ein Doktoratsstudium der Wirtschaftswissenschaften oder ein PhD-Studium aus dem Bereich der Wirtschaftswissenschaften anstreben.

(2) Dissertationen aus folgenden Gebieten sind möglich:

1. PhD-Studium

a. Finance

b. Logistics and Operation Management

c. Management

d. Statistik und Operation Research

e. Volkswirtschaftslehre

2. Doktoratsstudium

a. Wirtschaft und Recht

b. Wirtschaftsinformatik

(3) Voraussetzung für die Zulassung zum PhD- bzw. Doktoratsstudium Wirtschaftswissenschaften ist neben den im UG 2002 normierten allgemeinen Voraussetzungen

a. der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums,

b. der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Studienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß § 6 Abs 4 des Fachhochschul-Studiengesetzes oder

c. der Abschluss eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung.

(4) Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist, jedoch fachliche Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen PhDoder Doktoratsstudiums abzulegen sind. [...]"

3.3. Zu Spruchpunkt A)

3.3.1. Das Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag lässt sich zu folgenden Beschwerdepunkten zusammenfassen:

Beschwerdevorbringen A:

Der BF sei bereits ab dem Studienjahr 2009/10 an der Universität Innsbruck zum Doktoratsstudium Sozial- und Wirtschaftswissenschaften zugelassen gewesen, wobei die Zulassung ohne die Vorschreibung von Auflagen erfolgt sei. Die ungleiche Behandlung des BF durch zwei "gleichrangige" Universitäten hinsichtlich der Zulassung zum Doktoratsstudium widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz.

Beschwerdevorbringen B:

Der BF habe die durch die Absolvierung der vorgeschriebenen Auflagen nachzuweisenden Fähigkeiten bereits durch seine mehrjährige praktische Tätigkeit als Geschäftsführer einer Unternehmensberatung GmbH erlangt. Es entspreche der "allgemeinen Lebenserfahrung", dass ein bereits seit 5 Jahren tätiger Steuerberater die notwendigen Kenntnisse aufweise, welche durch die Auflagen gefordert würden.

Beschwerdevorbringen C:

Aus der Bestellungsurkunde über die Ernennung zum Steuerberater in Zusammenschau mit dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz ergebe sich, dass der BF bereits alle Zulassungsvoraussetzungen erfülle.

3.3.1.1. Zum Beschwerdevorbringen A ("Zulassung an der Universität Innsbruck ohne die Vorschreibung von Auflagen"):

Verfahrensgegenstand ist ausschließlich, ob die Zulassung zum vom BF ab dem Wintersemester 2017/18 an der Universität Wien betriebenen Doktoratsstudium der "Wirtschaftswissenschaften im Dissertationsgebiet Wirtschaft und Recht" unter Vorschreibung der im angefochtenen Bescheid erteilten Auflagen zur Absolvierung von zusätzlichen Lehrveranstaltungen während des Doktoratsstudiums im Ausmaß von insgesamt 28 ECTS-Anrechnungspunkten zu Recht erfolgte. Für die Beurteilung dieser Frage ist der Umstand, ob und unter welchen Voraussetzungen der BF bereits zu einem früheren Zeitpunkt an einer anderen - oder auch an derselben - Universität zu einem Doktoratsstudium zugelassen worden ist, nicht maßgeblich. Schon aus diesem Grund erübrigt sich ein näheres Eingehen zum Beschwerdevorbringen A. Anzumerken ist außerdem, dass die Zulassung zum Doktoratsstudium Sozial- und Wirtschaftswissenschaften an der Universität Innsbruck ab dem Wintersemester 2009/10 einerseits und die Zulassung zum Doktoratsstudium Wirtschaftswissenschaften mit dem Dissertationsgebiet Wirtschaft und Recht an der Universität Wien ab dem Wintersemester 2017/18 andererseits jeweils unterschiedliche Lebenssachverhalte darstellen und dass somit eine differenzierte Vorgehensweise im Zulassungsverfahren jedenfalls sachlich gerechtfertigt erscheint.

3.3.1.2. Zum Beschwerdevorbringen B ("Erlangung der vorgeschriebenen Fähigkeiten durch mehrjährige praktische Berufstätigkeit"):

Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife als Voraussetzung für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium wird jedenfalls durch den Nachweis des Abschlusses eines fachlich in Frage kommenden Diplom- oder Masterstudiums bzw. Fachhochschul-Diplomstudien- oder Fachhochschulmasterstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer postsekundären Bildungseinrichtung erbracht (§ 64 Abs. 4 UG) und kann - unter bestimmten Voraussetzungen - auch durch den Abschluss eines Bachelorstudiums erbracht werden (§ 64 Abs. 5 UG). Aus dieser taxativen Nennung der Möglichkeiten für den Nachweis der allgemeinen Universitätsreife im Hinblick auf die Zulassung zu einem Doktoratsstudium geht klar und unmissverständlich hervor, dass ausschließlich an Universitäten oder Fachhochschulen bzw. anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen abgeschlossene Studien bzw. Fachhochschul-Studiengänge berücksichtigt werden können. Eine Möglichkeit, praktische berufliche Tätigkeiten, die nicht im Zusammenhang mit der Absolvierung eines der genannten Studien oder Studiengänge in Zusammenhang stehen, lässt sich dem Gesetz jedoch nicht entnehmen (vgl. in diesem Sinn auch VwGH 24.02.2016, Ro 2014/10/0009).

Aus dem Vorbringen, durch die im Rahmen der Berufstätigkeit erworbenen Fähigkeiten würde der Nachweis der durch die Auflagen vorgeschrieben Kenntnisse ohnehin bereits erbracht, lässt sich somit für den BF nichts gewinnen.

3.3.1.3. Zum Beschwerdevorbringen C ("Berücksichtigung der durch die Ausbildung zum Steuerberater erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse"):

Da es sich weder bei der Ausbildung zum Steuerberater gemäß dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz um ein Studium im Sinne des Universitätsgesetzes noch bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder um eine Universität oder eine sonstige anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung handelt, gilt auch bezüglich dieses Vorbringens das bereits zum Beschwerdevorbringen B Ausgeführte (vgl. dazu auch VwGH 29.01.2010, 2004/10/0227).

Letztendlich bleibt somit zu prüfen, ob die vom BF vor Aufnahme des aktuellen Doktoratsstudiums absolvierten Studien ausreichen, um die Zulassung zum angestrebten Doktoratsstudium ohne die Erteilung von Auflagen zu erlangen. Dazu ist Folgendes festzuhalten:

Das Universitätsgesetz 2002 unterscheidet bei den als Nachweis der allgemeinen Universitätsreife als Zulassungsvoraussetzung für ein Doktoratsstudium in Frage kommenden Studienabschlüssen zwischen "fachlich in Frage kommenden Studien" einerseits und anderen, diesen - nämlich einem fachlich in Frage kommenden - mindestens grundsätzlich "gleichwertigen Studien" (so auch VwGH 22.10.2013, 2013/10/0140), wobei nur im Falle des Vorliegens eines "fachlich in Frage kommenden" Studiums die Zulassung jedenfalls ohne die Vorschreibung von Auflagen zu erfolgen hat.

Es ist daher zunächst zu prüfen, ob das vom BF abgeschlossene Diplomstudium im Hinblick auf das nunmehr betriebene Doktoratsstudium ein derartiges Studium darstellt. Aus den jeweiligen Studienvorschriften - insbesondere dem Curriculum für das Doktoratsstudium Wirtschaftswissenschaften an der Universität Wien - geht nicht - etwa im Wege einer Legaldefinition - unmittelbar hervor, welche Studien als "fachlich in Frage kommend" anzusehen wären, sondern es wird darin nur der Gesetzestext des § 64 Abs. 4 UG im Wesentlichen wiederholt (vgl. § 2 Abs. 3 des Curriculums). Es ist daher im Rahmen einer inhaltlichen Überprüfung zu beurteilen, welche Studien verfahrensgegenständlich als "fachlich in Frage kommend" zu qualifizieren sind. Eine derartige Überprüfung kann jeweils nur aus Sicht des (angestrebten) Doktoratsstudiums erfolgen (vgl. VwGH 21.05.2012, 2011/10/0113; 18.04.2012, 2009/10/0033; 15.12.2011, 2010/10/0148), wobei der Inhalt eines Doktoratsstudiums nicht unwesentlich (auch) vom gewählten Dissertationsgebiet abhängt. Das "Doktoratsstudium der Wirtschaftswissenschaften" stellt somit auch kein konkretes, einer Überprüfung im Sinne des § 64 Abs. 4 UG zugängliches Studium dar, sondern es handelt sich dabei vielmehr um einen Sammelbegriff, der alle Doktoratsstudien, die der Gruppe der Wirtschaftswissenschaften zuzurechnen sind und durch das gewählte Dissertationsgebiet definiert werden, umfasst. In diesem Sinn sind auch die Ausführungen des Studienprogrammleiters im Rahmen der mündlichen Verhandlung, denen zu Folge das einschlägige Curriculum ein "Sammelcurriculum", in dem mehrere Doktoratsstudien (und PhD-Studien) geregelt sind, darstellt, zu verstehen.

Aus den vorliegenden Unterlagen, insbesondere dem Motivationsschreiben des BF vom 22.08.2017, dem angefochtenen Bescheid vom 20.09.2017, der Beschwerdevorentscheidung vom 31.01.2018 und einer Zusammenfassung der persönlichen Daten des BF, ausgestellt vom Referat Studienzulassung der Universität Wien am 22.08.2017, ergibt sich klar und zweifelsfrei, dass der BF die Zulassung zum Doktoratsstudium der "Wirtschaftswissenschaften im dem Dissertationsgebiet Wirtschaft und Recht" beantragte und ab dem Wintersemester 2017/18 auch zu diesem Studium zugelassen wurde. Wie das Ergebnis der mündlichen Verhandlung zeigt und wie auch vom BF im Wesentlichen unwidersprochen geblieben ist, sind im Hinblick auf die Zulassungsvoraussetzungen zu diesem Doktoratsstudium ausschließlich betriebswirtschaftliche Diplom- oder Masterstudien "fachlich in Frage kommend". Im Fach "Wirtschaft und Recht" ist die Methodik überwiegend eine betriebs- und rechtswissenschaftliche, während Volkswirtschaft ein sehr mathematisch geprägtes, formalisiertes Fach darstellt. Dies wird mit den auf der Homepage der Universität Wien zur Verfügung gestellten Informationen zum Doktorat Wirtschaft und Recht untermauert, aus denen hervorgeht, dass sich dieses Doktoratsstudium vor allem mit "rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen" auseinandersetzt und eine "exzellente Möglichkeit der Auseinandersetzung mit dieser Querschnittsmaterie, die im klassischen Betriebswirtschafts- oder Jus-Studium nicht in diesem Ausmaß berücksichtigt wird", bietet. Unter der Überschrift "Persönliche Anforderungen" wird darauf hingewiesen, dass als "einschlägige Vorstudien" vor allem die Studienrichtungen Betriebswirtschaftslehre und Internationale Betriebswirtschaft in Frage kommen (vgl. https://wirtschaftswissenschaften.univie.ac.at/studium/phd/studienangebot/wirtschaft-und-recht/). Zusammenfassend kann somit keine Rechtswidrigkeit darin erkannt werden, dass die belangte Behörde in Ihrer Entscheidung davon ausgegangen ist, dass das vom BF absolvierte Diplomstudium Volkswirtschaft im Hinblick auf die Zulassung zum Doktoratsstudium der "Wirtschaftswissenschaften im Dissertationsgebiet Wirtschaft und Recht" kein "fachlich in Frage kommendes Studium" darstellt.

Somit bleibt verfahrensgegenständlich nur mehr die Möglichkeit, den Nachweis der allgemeinen Universitätsreife durch den Nachweis des Abschlusses eines "anderen gleichwertigen Studiums" zu erbringen. Eine Gleichwertigkeitsprüfung iSd § 64 Abs. 4 UG erfordert dabei immer eine Gegenüberstellung und einen inhaltlichen Vergleich zweier Studien. Im vorliegenden Fall bezieht sich diese Gegenüberstellung bzw. der inhaltliche Vergleich auf das vom BF absolvierte Diplomstudium Volkswirtschaft einerseits und das für die Zulassung des vom BF angestrebten Doktoratsstudiums "fachlich in Frage kommende" betriebswirtschaftliche Master- oder Diplomstudium andererseits. Unstrittig ist, dass die beiden zu vergleichenden Studien jedenfalls grundsätzlich gleichwertig sind. Da aber - wie sich sowohl aus den Stellungnahmen des Studienprogrammleiters im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens als auch aus dessen Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung klar und eindeutig ergibt - wesentliche Bereiche des fachlich in Frage kommenden Studiums - insbesondere der Bereich Externes Rechnungswesen - in dem diesem grundsätzlich gleichwertigen Diplomstudium Volkswirtschaft nicht abgedeckt sind, liegt keine "volle Gleichwertigkeit" vor. Somit war die Erteilung von Auflagen im Sinne des § 64 Abs. 4 UG zur Erlangung der vollen Gleichwertigkeit durch die belangte Behörde dem Grunde nach jedenfalls zulässig. Auch aus den einzelnen Auflagen sowie deren Gesamtausmaß lässt sich keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ableiten, da die sich daraus ergebenden, zur Erlangung der vollen Gleichwertigkeit erforderlichen und durch das Diplomstudium Volkswirtschaft nicht abgedeckten Studieninhalte, sich aus den klaren, plausiblen und widerspruchsfreien Ausführungen in der Stellungnahme des Studienprogrammleiters vom 24.10.2017 ableiten lassen. Der BF ist den Ausführungen der belangten Behörde, wonach die mit den Auflagen vorgeschriebenen Studieninhalte im von diesem absolvierten Diplomstudium nicht enthalten wären, auch weder in der Beschwerde noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung substantiiert entgegengetreten, sondern hat sein Vorbringen vor allem darauf aufgebaut, dass er sich diese Fähigkeiten und Kenntnisse inzwischen durch die Absolvierung der Ausbildung zum Unternehmens- und Steuerberater und durch seine einschlägige, langjähre berufliche Praxis erworben hätte. Eine Berücksichtigung derartiger, auf außeruniversitärem Weg erworbener Fähigkeiten und Kenntnisse, ist aber in § 64 Abs. 4 UG nicht vorgesehen. Wenn auch die belangte Behörde im "Kulanzweg" auf derartige Weise erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten insofern berücksichtigt hat, als das Gesamtausmaß der Auflagen von zunächst 40 ECTS-Anrechnungspunkten im angefochtenen Bescheid auf 28 ECTS-Anrechnungspunkte in der Beschwerdevorentscheidung reduziert wurde, so lässt sich daraus keinesfalls ein Rechtsanspruch des BF ableiten.

Die belangte Behörde hat somit zu Recht den BF unter Vorschreibung der im Spruch der Beschwerdevorentscheidung genannten Auflagen zum Doktoratsstudium der "Wirtschaftswissenschaften im Dissertationsgebiet Wirtschaft und Recht" zugelassen.

3.3.2. Zum Verhältnis des angefochtenen Bescheides zur Beschwerdevorentscheidung:

Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde. Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, und zwar auch dann, wenn er eine zusätzliche Begründung enthält. Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichtes macht. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Ist - wie im gegenständlichen Fall - die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid teilweise berechtigt, so ist ihr vom Verwaltungsgericht teilweise stattzugeben; eine Beschwerdevorentscheidung, die der Beschwerde ebenfalls im gebotenen Umfang stattgegeben hat und den Ausgangsbescheid rechtskonform abgeändert hat, ist zu bestätigen (VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

3.3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.4. Zu Spruchpunkt B)

3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 64 UG (VwGH 24.02.2016, 2014/10/0009; VwGH 22.10.2013, 2013/10/0140; VwGH 21.05.2012, 2011/10/0013; VwGH 18.04.2012, 2009/10/0033; VwGH 15.12.2011, 2010/10/0148; VwGH 29.01.2010, 2004/10/0227).

Schlagworte

allgemeine Universitätsreife, Auflage, Berufstätigkeit,
Beschwerdevorentscheidung, Curriculum, Diplomstudium,
Doktoratsstudium, Gleichwertigkeit von Studienabschlüssen,
Steuerberater, Studienzulassung, Zulassungsantrag - Studienrichtung,
Zulassungsvoraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W203.2189274.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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