TE Vfgh Beschluss 1997/9/29 B435/97

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.09.1997
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §19 Abs3 Z3
AVG §69 Abs4
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens; Kostenzuspruch

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund (Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten) ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 24. Juni 1996 wurde festgestellt, daß die Erhaltung des römischen Gutshofes auf den Loigerfeldern in der Gemeinde Wals-Siezenheim auf den Grundstücken Nr. 1893, 1894 und 1895/1, EZ 81, KG Wals I, gemäß den §§1 und 3 Denkmalschutzgesetz im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Mit dem von den Beschwerdeführern beim Verfassungsgerichtshof bekämpften Bescheid vom 3. Jänner 1997, GZ 33.029/9-IV/3/96 wurde der Berufung insofern teilweise Folge gegeben, als die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Reste des römischen Gutshofes auf den Loigerfeldern auf den Bereich des Grundstückes Nr. 1893 (alt) eingeschränkt wurde, ansonsten aber abgewiesen.

Nach Einbringung der Beschwerde gegen den vorgenannten Bescheid gab die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten mit Bescheid vom 3. Februar 1997, GZ 33.029/4-IV/3/97, dem Antrag der Beschwerdeführer auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß §69 Abs4 AVG statt und gab der Berufung insofern teilweise Folge, als die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Reste des römischen Gutshofes auf den Loigerfeldern auf einen im Plan näher dargestellten Teilbereich des Grundstückes Nr. 1893 (alt) eingeschränkt wurde.

Die Beschwerdeführer teilten daraufhin mit Schriftsatz vom 23. Juni 1997 - unter Kostenanspruch - mit, daß "die Verfassungsgerichtshofbeschwerde nur hinsichtlich des Restgrundstückes 1893 aufrecht erhalten" werde.

Da der angefochtene Bescheid infolge der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß §69 Abs4 AVG und der neuerlichen Entscheidung über die Berufung jedoch nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, ist das Beschwerdeverfahren gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG 1953 einzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, Verwaltungsverfahren, Wiederaufnahme, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B435.1997

Dokumentnummer

JFT_10029071_97B00435_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten