TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/9 W234 1438969-4

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Veröffentlicht am 09.08.2018
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Entscheidungsdatum

09.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W234 1438966-5/9E

W234 1438967-4/6E

W234 1438968-4/6E

W234 1438969-4/6E

W234 1438970-4/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX und 5.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.06.2018, Zlen. 1.) IFA: 831503704Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 5.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.06.2018, Zlen. 1.) IFA: 831503704

VZ: 180350758, 2.) IFA: 831503802 VZ: 180350766 3.) IFA: 831503900

VZ: 180350774, 4.) IFA: 831504004 VZ: 180350782 und 5.) IFA:

831504102 VZ: 180350795 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide werden gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen.

II. Im Übrigen werden die Beschwerden gemäß § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz und § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz sowie § 52 Abs. 9 iVm § 46 und § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen werden die Beschwerden gemäß Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten und die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer (alle gemeinsam als Beschwerdeführer bezeichnet). Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe.

Sie reisten in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 17.10.2013 erstmals Anträge auf internationalen Schutz.

Nach Durchlaufen dreier - negativ entschiedener - Asylverfahren wurden am 11.04.2018 die hier maßgeblichen Folgeanträge auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragungen vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.04.2018 sowie der niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 27.04.2018 wurden diese im Wesentlichen damit begründet, dass der Erstbeschwerdeführer ein Schriftstück in russischer Sprache der Menschenrechtsorganisation " XXXX " habe, welches bestätige, dass er in Russland (Tschetschenien) in Lebensgefahr sei. Er wolle dieses Schriftstück übersetzen lassen, es sei sein einziger schriftlicher Nachweis. Besitzen würde er es seit dem Jahr 2015 und er habe es bereits beim zweiten oder dritten Asylantrag in Österreich vorgewiesen. Der Erstbeschwerdeführer wolle versuchen, das Original zu beschaffen, wofür ihm eine Frist bis 15.05.2018 gesetzt wurde. Die Gründe seines dritten Asylantrages seien nach wie vor aktuell; seit der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren habe sich nichts Wesentliches in seinem Leben geändert.Nach Durchlaufen dreier - negativ entschiedener - Asylverfahren wurden am 11.04.2018 die hier maßgeblichen Folgeanträge auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragungen vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.04.2018 sowie der niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 27.04.2018 wurden diese im Wesentlichen damit begründet, dass der Erstbeschwerdeführer ein Schriftstück in russischer Sprache der Menschenrechtsorganisation " römisch 40 " habe, welches bestätige, dass er in Russland (Tschetschenien) in Lebensgefahr sei. Er wolle dieses Schriftstück übersetzen lassen, es sei sein einziger schriftlicher Nachweis. Besitzen würde er es seit dem Jahr 2015 und er habe es bereits beim zweiten oder dritten Asylantrag in Österreich vorgewiesen. Der Erstbeschwerdeführer wolle versuchen, das Original zu beschaffen, wofür ihm eine Frist bis 15.05.2018 gesetzt wurde. Die Gründe seines dritten Asylantrages seien nach wie vor aktuell; seit der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren habe sich nichts Wesentliches in seinem Leben geändert.

Die übrigen Beschwerdeführer gaben an, keine eigenen Asylgründe zu haben.

Am 11.05.2018 langte bei der belangten Behörde das Schreiben der Menschenrechtsorganisation " XXXX " vom 09.04.2015 in Kopie ein.Am 11.05.2018 langte bei der belangten Behörde das Schreiben der Menschenrechtsorganisation " römisch 40 " vom 09.04.2015 in Kopie ein.

Mit den gegenständlichen, im Spruch genannten, Bescheiden - eigenhändig zugestellt am 05.06.2018 - wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 11.04.2018 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I), den Beschwerdeführern Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 (AsylG 2005) nicht erteilt und gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen erlassen sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt II). Zudem wurde festgestellt, dass keine Frist für ihre freiwillige Ausreise bestehe.Mit den gegenständlichen, im Spruch genannten, Bescheiden - eigenhändig zugestellt am 05.06.2018 - wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 11.04.2018 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), den Beschwerdeführern Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, (AsylG 2005) nicht erteilt und gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen erlassen sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). Zudem wurde festgestellt, dass keine Frist für ihre freiwillige Ausreise bestehe.

Gegen diese Bescheide richten sich die hier zu erledigenden (gleichlautenden) Beschwerden, welche am 13.06.2018 per Telefax beim Bundesamt einlangten. In diesen wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Beschwerdeführer ihre Asylgründe des dritten Asylantrages aufrecht hielten und diese ein in der Sache zu behandelnden Vorbringen darstellen würden. In dem der Beschwerde in russischer Sprache angefügten - mit 23.03.2018 datierten - gemeinsamen Schreiben der Organisationen " XXXX " und " XXXX " würden die Probleme des Erstbeschwerdeführers ausführlicher geschildert und belegt. Dieses Dokument sei seitens der Beschwerdeführer der belangten Behörde postalisch übermittelt, jedoch in der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt worden, wobei die Beschwerdeführer nicht nachvollziehen könnten, ob es beim Bundesamt eingelangt sei.Gegen diese Bescheide richten sich die hier zu erledigenden (gleichlautenden) Beschwerden, welche am 13.06.2018 per Telefax beim Bundesamt einlangten. In diesen wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Beschwerdeführer ihre Asylgründe des dritten Asylantrages aufrecht hielten und diese ein in der Sache zu behandelnden Vorbringen darstellen würden. In dem der Beschwerde in russischer Sprache angefügten - mit 23.03.2018 datierten - gemeinsamen Schreiben der Organisationen " römisch 40 " und " römisch 40 " würden die Probleme des Erstbeschwerdeführers ausführlicher geschildert und belegt. Dieses Dokument sei seitens der Beschwerdeführer der belangten Behörde postalisch übermittelt, jedoch in der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt worden, wobei die Beschwerdeführer nicht nachvollziehen könnten, ob es beim Bundesamt eingelangt sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage sämtlicher Asylanträge der Beschwerdeführer, ihrer Einvernahmen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesasylamtes bzw. Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, der bislang ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, der gemeinsamen Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide vom 13.06.2018, der im Verfahren vorgelegten Schriftsätze sowie der Einsichtnahme in die Verwaltungsakten, das Zentrale Melderegister und das Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem und das Strafregister der Republik Österreich werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten und die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer.

1.1. Zu den bisherigen Verfahren:

1.1.1. Die Beschwerdeführer reisten in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 17.10.2013 erstmals Anträge auf internationalen Schutz.

Hinsichtlich der Fluchtgründe gaben die Erst- und Zweitbeschwerdeführer an, dass Ende April 2013 in der Nacht sechs bis acht bewaffnete und uniformierte Personen zu ihnen nach Hause gekommen seien und den Erstbeschwerdeführer mitgenommen hätten. Dieser sei in einen Keller in Grosny gebracht worden, wo er zwei Tage und Nächte geblieben und nach einem " XXXX " befragt worden sei. Diese Person habe der Erstbeschwerdeführer drei bis vier Mal an verschiedene Orte mit seinem Taxi gebracht. Er habe aber nicht gewusst, dass es sich bei dieser Person um einen Widerstandskämpfer handle. Auch habe er mit dieser Person telefoniert, wobei die Polizei die Telefonnummer gespeichert habe. Die Polizei habe ihn geschlagen und auch mit Strom gefoltert und danach mit dem Polizeiauto zurück nach Urus-Martan gebracht. Der Erstbeschwerdeführer habe sich im Anschluss zehn Tage im Krankenhaus behandeln lassen müssen. In weiterer Folge habe er zwei Mal Ladungen von der Polizei in Grosny erhalten, denen er auch Folge geleistet habe. Beim zweiten Mal habe er sich zu einer Zusammenarbeit bereit erklärt, die Familie habe jedoch noch am selben Tag das Heimatland verlassen.Hinsichtlich der Fluchtgründe gaben die Erst- und Zweitbeschwerdeführer an, dass Ende April 2013 in der Nacht sechs bis acht bewaffnete und uniformierte Personen zu ihnen nach Hause gekommen seien und den Erstbeschwerdeführer mitgenommen hätten. Dieser sei in einen Keller in Grosny gebracht worden, wo er zwei Tage und Nächte geblieben und nach einem " römisch 40 " befragt worden sei. Diese Person habe der Erstbeschwerdeführer drei bis vier Mal an verschiedene Orte mit seinem Taxi gebracht. Er habe aber nicht gewusst, dass es sich bei dieser Person um einen Widerstandskämpfer handle. Auch habe er mit dieser Person telefoniert, wobei die Polizei die Telefonnummer gespeichert habe. Die Polizei habe ihn geschlagen und auch mit Strom gefoltert und danach mit dem Polizeiauto zurück nach Urus-Martan gebracht. Der Erstbeschwerdeführer habe sich im Anschluss zehn Tage im Krankenhaus behandeln lassen müssen. In weiterer Folge habe er zwei Mal Ladungen von der Polizei in Grosny erhalten, denen er auch Folge geleistet habe. Beim zweiten Mal habe er sich zu einer Zusammenarbeit bereit erklärt, die Familie habe jedoch noch am selben Tag das Heimatland verlassen.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 05.11.2013 wurden diese ersten Anträge auf internationalen Schutz für den Status von Asylwie subsidiär Schutzberechtigen abgewiesen und die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Die gegen diese Bescheide fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 08.05.2014 mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.06.2014 gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und die Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Denn das Bundesverwaltungsgericht wertete das Vorbringen Beschwerdeführer als unglaubwürdig.Die gegen diese Bescheide fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 08.05.2014 mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.06.2014 gemäß Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und die Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Denn das Bundesverwaltungsgericht wertete das Vorbringen Beschwerdeführer als unglaubwürdig.

Danach kehrten die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer im August 2014 freiwillig in die Russische Föderation zurück.

Mit Bescheid vom 23.09.2014 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Erstbeschwerdeführer keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.03.2015 als unbegründet abgewiesen.

1.1.2. Die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer reisten im Dezember 2014 erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 17.12.2014 ihre zweiten Anträge auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer stellte nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens am 17.03.2015 seinen zweiten Asylantrag.

Hinsichtlich der Gründe für die zweite Antragstellung gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin an, dass die alten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien. Während des Aufenthaltes der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer in Tschetschenien im Jahr 2014 seien russische Polizisten mindestens fünfmal, manchmal in Uniform und manchmal in ziviler Kleidung, zur Zweitbeschwerdeführerin nach Hause gekommen, hätten nach dem Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers gefragt sowie danach, wo sie sich selbst aufgehalten habe. Die Polizisten hätten ihr aufgetragen, dass sie den Erstbeschwerdeführer nach Tschetschenien zurückbringen solle, andernfalls werde man ihr die Kinder wegnehmen. Man habe ihr auch Strom und Gas abgestellt, da angeblich Strom- und Gasschulden ausständig gewesen seien. Deshalb habe sie die Russische Föderation wieder verlassen.

Mit Bescheiden vom 13.11.2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) auch die zweiten Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz für den Status von Asylwie subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass ihre Abschiebungen in die Russische Föderation zulässig sei; die Frist für Ihre freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen sei, eine ihnen drohende Verfolgung glaubhaft zu machen.

Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 04.11.2016 als unbegründet ab.

1.1.3. Am 19.12.2016 stellten die Beschwerdeführer ihre dritten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

Der Erstbeschwerdeführer gab zu den Gründen für den dritten Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen Folgendes an:

Die Familie habe das österreichische Bundesgebiet seit Abschluss ihrer zweiten Asylverfahren nicht verlassen. Sie stellten einen weiteren Asylantrag, da sie in ihren Vorverfahren falsche Angaben gemacht hätten. Andere Asylwerber hätten ihnen dazu geraten. Nunmehr erzähle er seine wahren Fluchtgründe. Er habe in den Jahren 2003 bis 2007 in der Türkei und im Anschluss daran bis 2011 in Dubai gelebt. In Dubai habe er einen anderen Tschetschenen namens " XXXX " kennengelernt, der ihn gebeten hätte, bei einer Reise nach Tschetschenien im Jahr 2010 ein Päckchen für XXXX Bruder mitzunehmen. Nachdem sich der Erstbeschwerdeführer vergewissert habe, dass in dem Päckchen nur normale Geschenke gewesen seien, habe er das Paket mitgenommen und XXXX Bruder übergeben. Damals habe er nicht gewusst, dass XXXX im Krieg als Separatist gekämpft habe und noch immer unter der Kontrolle der Regierung stehe. Einige Zeit später sei der Erstbeschwerdeführer zur Bezirkspolizei bestellt worden, wo man ihm mitgeteilt habe, dass er vom FSB gesucht werde. Als er im Jahr 2011 nach Tschetschenien zurückgekehrt sei, habe er ständig Anrufe aus Moskau von einem XXXX bekommen. Dieser sei Mitarbeiter des FSB und habe ihm mitgeteilt, dass XXXX sehr gefährlich sei und die Rebellen finanziere. XXXX habe ihn über XXXX ausgefragt und gesagt, er müsse sich - wenn auch unschuldig - für eine Sache schuldig bekennen, widrigenfalls er große Schwierigkeiten bekomme. Da der Erstbeschwerdeführer das jedoch nicht gewollt habe, habe er nicht lange überlegt und im Oktober 2013 das Land verlassen. Als seine Frau im Jahr 2014 nach Tschetschenien zurückgekehrt sei, habe XXXX auch seine Frau angerufen. Im Falle der Rückkehr würde er im besten Fall ins Gefängnis gesteckt werden.Die Familie habe das österreichische Bundesgebiet seit Abschluss ihrer zweiten Asylverfahren nicht verlassen. Sie stellten einen weiteren Asylantrag, da sie in ihren Vorverfahren falsche Angaben gemacht hätten. Andere Asylwerber hätten ihnen dazu geraten. Nunmehr erzähle er seine wahren Fluchtgründe. Er habe in den Jahren 2003 bis 2007 in der Türkei und im Anschluss daran bis 2011 in Dubai gelebt. In Dubai habe er einen anderen Tschetschenen namens " römisch 40 " kennengelernt, der ihn gebeten hätte, bei einer Reise nach Tschetschenien im Jahr 2010 ein Päckchen für römisch 40 Bruder mitzunehmen. Nachdem sich der Erstbeschwerdeführer vergewissert habe, dass in dem Päckchen nur normale Geschenke gewesen seien, habe er das Paket mitgenommen und römisch 40 Bruder übergeben. Damals habe er nicht gewusst, dass römisch 40 im Krieg als Separatist gekämpft habe und noch immer unter der Kontrolle der Regierung stehe. Einige Zeit später sei der Erstbeschwerdeführer zur Bezirkspolizei bestellt worden, wo man ihm mitgeteilt habe, dass er vom FSB gesucht werde. Als er im Jahr 2011 nach Tschetschenien zurückgekehrt sei, habe er ständig Anrufe aus Moskau von einem römisch 40 bekommen. Dieser sei Mitarbeiter des FSB und habe ihm mitgeteilt, dass römisch 40 sehr gefährlich sei und die Rebellen finanziere. römisch 40 habe ihn über römisch 40 ausgefragt und gesagt, er müsse sich - wenn auch unschuldig - für eine Sache schuldig bekennen, widrigenfalls er große Schwierigkeiten bekomme. Da der Erstbeschwerdeführer das jedoch nicht gewollt habe, habe er nicht lange überlegt und im Oktober 2013 das Land verlassen. Als seine Frau im Jahr 2014 nach Tschetschenien zurückgekehrt sei, habe römisch 40 auch seine Frau angerufen. Im Falle der Rückkehr würde er im besten Fall ins Gefängnis gesteckt werden.

Zudem legte er zum Beleg ein Schreiben der russischen NGO " XXXX " vom 09.04.2015 vor.Zudem legte er zum Beleg ein Schreiben der russischen NGO " römisch 40 " vom 09.04.2015 vor.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu den Gründen für den dritten Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen Folgendes an:

Den Beschwerdeführern sei für ihre ersten beiden Asylverfahren geraten worden, sie sollten sagen, dass sie gefoltert und bedroht worden seien, sonst würde man ihnen nicht glauben. Sie schließe sich den Angaben ihres Mannes an. Ein XXXX hätte ihren Mann manchmal angerufen. Beim letzten Treffen sollte ihr Mann eine Schuld auf sich nehmen. Wenn es vorbei sei, versprach XXXX ihren Mann wieder aus der Situation herauszuholen. Das habe ihr Mann aber nicht gewollt, weswegen sie geflüchtet seien. Sie wisse nicht, was ihr Mann hätte tun sollen. Im Falle der Rückkehr könne alles Mögliche passieren. Es könne sein, dass sie ins Gefängnis kommen.Den Beschwerdeführern sei für ihre ersten beiden Asylverfahren geraten worden, sie sollten sagen, dass sie gefoltert und bedroht worden seien, sonst würde man ihnen nicht glauben. Sie schließe sich den Angaben ihres Mannes an. Ein römisch 40 hätte ihren Mann manchmal angerufen. Beim letzten Treffen sollte ihr Mann eine Schuld auf sich nehmen. Wenn es vorbei sei, versprach römisch 40 ihren Mann wieder aus der Situation herauszuholen. Das habe ihr Mann aber nicht gewollt, weswegen sie geflüchtet seien. Sie wisse nicht, was ihr Mann hätte tun sollen. Im Falle der Rückkehr könne alles Mögliche passieren. Es könne sein, dass sie ins Gefängnis kommen.

Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 12.03.2017 wurden die dritten Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei.Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 12.03.2017 wurden die dritten Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei.

Mit Erkenntnissen vom 11.04.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen eingebrachten Beschwerden als unbegründet ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer keinen "glaubhaften Kern" aufweisen würden, der es gestatte, ihre Folgeanträge in der Sache zu behandeln. Denn im Verfahren über ihre dritten Asylanträge hätten sie im Vergleich zu den beiden vorangegangenen Asylverfahren ein vollkommen anderes und neues Vorbringen erstattet. Hinsichtlich des in Vorlage gebrachten Beweismittels - eines Schreibens der Organisation " XXXX " aus dem Jahr 2015 - wurde ausgeführt, dass es sich hierbei lediglich um eine schriftliche Zusammenfassung der von den Beschwerdeführern nunmehr geltend gemachten Fluchtgründe handle. Weder lasse das Schreiben erkennen, inwiefern die Menschenrechtsorganisation " XXXX " das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers bezeugen können solle, noch stelle dieses Schriftstück einen tauglichen Beweis für die Richtigkeit der Angaben der Beschwerdeführer dar. Dem neuen Vorbringen sei insbesondere entgegenzuhalten, dass die für die Begründung ihrer dritten Anträge auf internationalen Schutz geltend gemachten Probleme nahezu zur Gänze einen Sachverhalt darstellen würden, der bereits vor Rechtskraft des Erstverfahrens, jedenfalls aber vor Rechtskraft des Zweitverfahrens bestanden habe und daher bereits in diesem Verfahren als maßgebend zugrunde gelegt hätte werden können. Die von den Beschwerdeführern in ihren dritten Asylverfahren geltend gemachten Fluchtgründe hätten bereits zum Zeitpunkt des Verlassens ihres Herkunftsstaates im Jahr 2013 bestanden und seien wissentlich nicht ins Treffen geführt worden.Mit Erkenntnissen vom 11.04.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen eingebrachten Beschwerden als unbegründet ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer keinen "glaubhaften Kern" aufweisen würden, der es gestatte, ihre Folgeanträge in der Sache zu behandeln. Denn im Verfahren über ihre dritten Asylanträge hätten sie im Vergleich zu den beiden vorangegangenen Asylverfahren ein vollkommen anderes und neues Vorbringen erstattet. Hinsichtlich des in Vorlage gebrachten Beweismittels - eines Schreibens der Organisation " römisch 40 " aus dem Jahr 2015 - wurde ausgeführt, dass es sich hierbei lediglich um eine schriftliche Zusammenfassung der von den Beschwerdeführern nunmehr geltend gemachten Fluchtgründe handle. Weder lasse das Schreiben erkennen, inwiefern die Menschenrechtsorganisation " römisch 40 " das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers bezeugen können solle, noch stelle dieses Schriftstück einen tauglichen Beweis für die Richtigkeit der Angaben der Beschwerdeführer dar. Dem neuen Vorbringen sei insbesondere entgegenzuhalten, dass die für die Begründung ihrer dritten Anträge auf internationalen Schutz geltend gemachten Probleme nahezu zur Gänze einen Sachverhalt darstellen würden, der bereits vor Rechtskraft des Erstverfahrens, jedenfalls aber vor Rechtskraft des Zweitverfahrens bestanden habe und daher bereits in diesem Verfahren als maßgebend zugrunde gelegt hätte werden können. Die von den Beschwerdeführern in ihren dritten Asylverfahren geltend gemachten Fluchtgründe hätten bereits zum Zeitpunkt des Verlassens ihres Herkunftsstaates im Jahr 2013 bestanden und seien wissentlich nicht ins Treffen geführt worden.

Im September 2017 reisten die Beschwerdeführer nach Deutschland, anschließend nach Frankreich und kehrten im April 2018 wieder nach Österreich zurück.

1.1.4. Am 11.04.2018 stellten die Beschwerdeführer die gegenständlichen vierten Anträge auf internationalen Schutz. Diese begründeten sie in ihrer Erstbefragungen vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag im Wesentlichen damit, dass die alten Fluchtgründe aufrecht blieben und es keine neuen Fluchtgründe gebe. Der Erstbeschwerdeführer habe ein Schriftstück in russischer Sprache von der Menschenrechtsorganisation " XXXX ", welches bestätige, dass er in Russland (Tschetschenien) in Lebensgefahr sei. Dieses Schriftstück wolle er übersetzen lassen und es sei sein einziger schriftlicher Nachweis. Er besitze das Schriftstück seit dem Jahr 2015 und habe es beim zweiten oder dritten Asylantrag bereits in Österreich vorgewiesen. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 27.04.2018 gab er an, er würde versuchen, das Original des am 09.04.2015 ausgestellten Schreibens zu beschaffen, wofür ihm eine Frist bis 15.05.2018 gewährt wurde. Die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer erklärten ausdrücklich, keine eigenen Fluchtgründe zu haben.1.1.4. Am 11.04.2018 stellten die Beschwerdeführer die gegenständlichen vierten Anträge auf internationalen Schutz. Diese begründeten sie in ihrer Erstbefragungen vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag im Wesentlichen damit, dass die alten Fluchtgründe aufrecht blieben und es keine neuen Fluchtgründe gebe. Der Erstbeschwerdeführer habe ein Schriftstück in russischer Sprache von der Menschenrechtsorganisation " römisch 40 ", welches bestätige, dass er in Russland (Tschetschenien) in Lebensgefahr sei. Dieses Schriftstück wolle er übersetzen lassen und es sei sein einziger schriftlicher Nachweis. Er besitze das Schriftstück seit dem Jahr 2015 und habe es beim zweiten oder dritten Asylantrag bereits in Österreich vorgewiesen. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 27.04.2018 gab er an, er würde versuchen, das Original des am 09.04.2015 ausgestellten Schreibens zu beschaffen, wofür ihm eine Frist bis 15.05.2018 gewährt wurde. Die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer erklärten ausdrücklich, keine eigenen Fluchtgründe zu haben.

Am 11.05.2018 langte bei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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