Entscheidungsdatum
10.08.2018Norm
BEinstG §7aSpruch
W221 2012123-2/39E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Rechnungshofes vom 22.12.2014, GZ 502.115/131-1A2/14, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.05.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Rechnungshofes vom 22.12.2014, GZ 502.115/131-1A2/14, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.05.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Eingabe vom 25.06.2014 beantragte der Beschwerdeführer eine Entschädigung für erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von € 5.000,- wegen behaupteter Diskriminierungen (Beeinträchtigung der Ehre und des guten Rufs, der Menschenwürde, des beruflichen Fortkommens, des Rechts auf rechtzeitige Erledigungen sowie wegen Verletzung der Fürsorgepflicht und Verletzung des Benachteiligungsverbots) und auf Ersatz eines Vermögensschadens (davon ausgehend, dass er bei diskriminierungsfreier Gleichbehandlung am gleichen Arbeitsplatz in der Abteilung XXXX auch die gleiche Funktionszulage A 1/5 wie eine Kollegin erhalten hätte). Der Beschwerdeführer sieht in dem Umstand, dass er zu Unrecht wegen einer angeblichen Dienstpflichtverletzung ermahnt worden sei, seines Wissens jedoch gegen zwei Vorgesetzte "wegen der tatsächlichen Dienstpflichtverletzung durch eine rechtswidrige Ermahnung bzw. Verletzung der Fürsorgepflicht keine disziplinären Maßnahmen gesetzt worden seien", eine schwerwiegende Diskriminierung. Weiters werden folgende Diskriminierungen vorgebracht:Mit Eingabe vom 25.06.2014 beantragte der Beschwerdeführer eine Entschädigung für erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von € 5.000,- wegen behaupteter Diskriminierungen (Beeinträchtigung der Ehre und des guten Rufs, der Menschenwürde, des beruflichen Fortkommens, des Rechts auf rechtzeitige Erledigungen sowie wegen Verletzung der Fürsorgepflicht und Verletzung des Benachteiligungsverbots) und auf Ersatz eines Vermögensschadens (davon ausgehend, dass er bei diskriminierungsfreier Gleichbehandlung am gleichen Arbeitsplatz in der Abteilung römisch 40 auch die gleiche Funktionszulage A 1/5 wie eine Kollegin erhalten hätte). Der Beschwerdeführer sieht in dem Umstand, dass er zu Unrecht wegen einer angeblichen Dienstpflichtverletzung ermahnt worden sei, seines Wissens jedoch gegen zwei Vorgesetzte "wegen der tatsächlichen Dienstpflichtverletzung durch eine rechtswidrige Ermahnung bzw. Verletzung der Fürsorgepflicht keine disziplinären Maßnahmen gesetzt worden seien", eine schwerwiegende Diskriminierung. Weiters werden folgende Diskriminierungen vorgebracht:
1.) Diskriminierung durch unzutreffende Angaben im Bescheid vom 4. August 2010, Zl. XXXX .1.) Diskriminierung durch unzutreffende Angaben im Bescheid vom 4. August 2010, Zl. römisch 40 .
2.) Diskriminierung durch die Einrichtung der Begutachtungskommission anlässlich der Besetzung der Prüfungsleitung/Abteilungsleitung-Stellvertretung der Abteilung XXXX , zuständig für Justiz und Inneres, mit offenkundig befangenen Dienstgebervertretern.2.) Diskriminierung durch die Einrichtung der Begutachtungskommission anlässlich der Besetzung der Prüfungsleitung/Abteilungsleitung-Stellvertretung der Abteilung römisch 40 , zuständig für Justiz und Inneres, mit offenkundig befangenen Dienstgebervertretern.
3.) Diskriminierung durch Unterlassung von Erledigungen ohne unnötigen Aufschub. [...]
4.) Diskriminierung durch die Verweigerung einer ausreichenden Anreisezeit zu einer Gerichtsverhandlung (nach erfolgtem Schlichtungsverfahren wegen Mehrfachdiskriminierung). [...]
5.) Diskriminierung durch meine Ausgrenzung beim Pensionistentreffen. Dieser Punkt konnte beim Schlichtungsgespräch geklärt werden und wird nicht weiter aufrechterhalten.
6.) Unterlassung der Beachtung gesetzlicher Bestimmungen. [...]
7.) Benachteiligungsverbot [...]"
Zu Punkt 3. wird insbesondere vorgebracht, dass der Verbesserungsvorschlag des Beschwerdeführers vom 24.12.2011, nach dem Vorbild des Frauenförderungsplans des BMF eine Bestimmung zum Schutz der Menschenwürde am Arbeitsplatz im Frauenförderungsplan des Rechnungshofes aufzunehmen, nicht ohne unnötigen Aufschub erledigt worden sei. Zu Punkt 4. wird insbesondere vorgebracht, dass am XXXX eine Verhandlung am Arbeits- und Sozialgericht (ASG) stattgefunden habe. Ursprünglich sei vom Beschwerdeführer verlangt worden, dass er dafür einen Urlaubstag nehme. Nach seiner Weigerung sei ihm eine 30-minütige An- bzw. Rückreisezeit als Behördengang genehmigt worden. Gesunden Kollegen würde gemäß § 16 RGV regelmäßig eine Stunde, mindestens jedoch 45 Minuten Anreisezeit zu Bahnhöfen genehmigt werden. Zu Punkt 7. wird insbesondere vorgebracht, dass Dienstnehmer gemäß § 20b B-GlBG und § 71 Abs. 2 BEinstG als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebots bzw. Diskriminierungsverbots nicht benachteiligt werden dürften. Im Fall des Beschwerdeführers würden Tatsachen vorliegen, die eine solche Benachteiligung erkennen ließen.Zu Punkt 3. wird insbesondere vorgebracht, dass der Verbesserungsvorschlag des Beschwerdeführers vom 24.12.2011, nach dem Vorbild des Frauenförderungsplans des BMF eine Bestimmung zum Schutz der Menschenwürde am Arbeitsplatz im Frauenförderungsplan des Rechnungshofes aufzunehmen, nicht ohne unnötigen Aufschub erledigt worden sei. Zu Punkt 4. wird insbesondere vorgebracht, dass am römisch 40 eine Verhandlung am Arbeits- und Sozialgericht (ASG) stattgefunden habe. Ursprünglich sei vom Beschwerdeführer verlangt worden, dass er dafür einen Urlaubstag nehme. Nach seiner Weigerung sei ihm eine 30-minütige An- bzw. Rückreisezeit als Behördengang genehmigt worden. Gesunden Kollegen würde gemäß Paragraph 16, RGV regelmäßig eine Stunde, mindestens jedoch 45 Minuten Anreisezeit zu Bahnhöfen genehmigt werden. Zu Punkt 7. wird insbesondere vorgebracht, dass Dienstnehmer gemäß Paragraph 20 b, B-GlBG und Paragraph 71, Absatz 2, BEinstG als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebots bzw. Diskriminierungsverbots nicht benachteiligt werden dürften. Im Fall des Beschwerdeführers würden Tatsachen vorliegen, die eine solche Benachteiligung erkennen ließen.
Zum vorläufigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt, worauf dieser mit Schreiben vom 01.12.2014 replizierte und im Wesentlichen vorbrachte, dass (zu Punkt 3.) sein Verbesserungsvorschlag vom 24.12.2011 nach den Angaben der Dienstbehörde bei der Kommissionssitzung am 5.11.2012 beurteilt und am 29.01.2013 zwecks Vorlage an den Präsidenten aktenmäßig derart erledigt worden sei, dass ein Anerkennungsschreiben des Präsidenten als Erledigungsvorschlag empfohlen wurde. Ein solches Anerkennungsschreiben habe er bis heute nicht erhalten. Es sei offensichtlich, dass diese Erledigung nicht ohne unnötigen Aufschub erfolgt sei. Zu Punkt 4. wird ausgeführt, dass allein das Verlangen, Urlaub zu nehmen, eine Diskriminierung im Vergleich zur Genehmigung von Behördenwegen von anderen Kollegen darstelle. Wegen der entsprechenden Zeiterfassung sei ihm mitgeteilt worden, dass die Dienstabwesenheit im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Gerichtsverhandlung vor dem ASG am Freitag, dem XXXX , nur als Freizeit (Pause) akzeptiert werden könne. Auch diese Mitteilung zeige eine Diskriminierung auf, weil andere Kollegen für Gerichts- bzw. Behördenladungen die Genehmigung eines Behördenwegs erhalten würden. Mit Mail vom 22.04.2012 sei ihm von der Sektionschefin letztlich doch ein Behördenweg von 12.00 bis 13.20 Uhr genehmigt worden. Nach der Fahrplanauskunft der Wiener Linien habe die Anfahrtszeit im Jahr 2012 vom Rechnungshof bis zum ASG insgesamt 28 Minuten betragen. Es sei daher unter Berücksichtigung der Zeit für die Personenkontrolle im Gericht insbesondere unter Bedachtnahme auf die Asthmaerkrankung des Beschwerdeführers praktisch unmöglich, den Verhandlungssaal im 1. Stock des Gerichtsgebäudes zu erreichen. Der Beschwerdeführer sei überzeugt davon, dass anderen Mitarbeitern des Rechnungshofs wesentlich großzügigere Zeiten genehmigt worden seien. Zu Punkt 7. wird ausgeführt, dass er folgende Beispiele für Benachteiligungen anführen wolle:Zum vorläufigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt, worauf dieser mit Schreiben vom 01.12.2014 replizierte und im Wesentlichen vorbrachte, dass (zu Punkt 3.) sein Verbesserungsvorschlag vom 24.12.2011 nach den Angaben der Dienstbehörde bei der Kommissionssitzung am 5.11.2012 beurteilt und am 29.01.2013 zwecks Vorlage an den Präsidenten aktenmäßig derart erledigt worden sei, dass ein Anerkennungsschreiben des Präsidenten als Erledigungsvorschlag empfohlen wurde. Ein solches Anerkennungsschreiben habe er bis heute nicht erhalten. Es sei offensichtlich, dass diese Erledigung nicht ohne unnötigen Aufschub erfolgt sei. Zu Punkt 4. wird ausgeführt, dass allein das Verlangen, Urlaub zu nehmen, eine Diskriminierung im Vergleich zur Genehmigung von Behördenwegen von anderen Kollegen darstelle. Wegen der entsprechenden Zeiterfassung sei ihm mitgeteilt worden, dass die Dienstabwesenheit im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Gerichtsverhandlung vor dem ASG am Freitag, dem römisch 40 , nur als Freizeit (Pause) akzeptiert werden könne. Auch diese Mitteilung zeige eine Diskriminierung auf, weil andere Kollegen für Gerichts- bzw. Behördenladungen die Genehmigung eines Behördenwegs erhalten würden. Mit Mail vom 22.04.2012 sei ihm von der Sektionschefin letztlich doch ein Behördenweg von 12.00 bis 13.20 Uhr genehmigt worden. Nach der Fahrplanauskunft der Wiener Linien habe die Anfahrtszeit im Jahr 2012 vom Rechnungshof bis zum ASG insgesamt 28 Minuten betragen. Es sei daher unter Berücksichtigung der Zeit für die Personenkontrolle im Gericht insbesondere unter Bedachtnahme auf die Asthmaerkrankung des Beschwerdeführers praktisch unmöglich, den Verhandlungssaal im 1. Stock des Gerichtsgebäudes zu erreichen. Der Beschwerdeführer sei überzeugt davon, dass anderen Mitarbeitern des Rechnungshofs wesentlich großzügigere Zeiten genehmigt worden seien. Zu Punkt 7. wird ausgeführt, dass er folgende Beispiele für Benachteiligungen anführen wolle:
"a) Allein im ggstl Verfahren bringt die Dienstbehörde vor, dass ich keine Anerkennung bzw keine Belohnung für meinen Verbesserungsvorschlag erhalten habe, weil ich im Schlichtungsverfahren nicht zum Verzicht auf meinen Anspruch auf Entschädigung wegen Diskriminierung bereit war. Damit wird der unmittelbare Zusammenhang meiner Benachteiligung mit dem Schlichtungsverfahren erkennbar.
b) Die Weitergabe eines rufschädigenden Verleumdungsvorwurfs an den VwGH.
Bei meiner Akteneinsicht beim VwGH zum Verfahren 2012/12/0165 hat sich gezeigt, dass der Rechnungshof den Aktenvermerk von [...] vom 7. März 2012 dem VwGH vorgelegt hat, wonach mir vom Direktor des Bundesamtes [...] verleumderische Ausführungen vorgeworfen werden. Der Rechnungshof hat sich nach der Aktenlage darauf beschränkt, den rufschädigenden Vorwurf verleumderischer Ausführungen an den VwGH weiter zu geben. Mir wurde keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Ein ehrverletzendes Werturteil, dem die Basis eines konkreten und wahren Sachverhalts fehlt, unterliegt als Beschimpfung dem Tatbild des § 1330 ABGB (OGH 6 Ob 285/01g vom 20.12.2001).Ein ehrverletzendes Werturteil, dem die Basis eines konkreten und wahren Sachverhalts fehlt, unterliegt als Beschimpfung dem Tatbild des Paragraph 1330, ABGB (OGH 6 Ob 285/01g vom 20.12.2001).
c) Während der von mir beim Arbeits- und Sozialgericht Wien wegen Diskriminierung beklagten [...] auf Anordnung des Präsidenten des Rechnungshofs die Kosten des Rechtsanwalts bzw. des Verfahrens bezahlt wurden (nach meiner Information Ende des Jahres 2012 bereits 11.000 Euro ohne dass mE ein entsprechender Rechtsanspruch erkennbar ist), wurden mir weder meine Rechtsanwaltskosten ersetzt noch eine ausreichende Anreisezeit zur Gerichtsverhandlung am 23. März 2012 genehmigt.
Das Verfahren wurde am 13. Oktober 2014 mit einem Vergleich vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien (Beilage) beendet, nachdem mir die beklagte [...] angeboten hat, die Hälfte meiner Klagsforderung, nämlich 720 Euro, zu bezahlen. Diese Zahlung ist mittlerweile erfolgt (ob dieser Betrag auch vom Rechnungshof bezahlt wird, ist mir nicht bekannt).
Es war auffällig, dass die beklagte [...] dieses Vergleichsangebot erst vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien vorgebracht hat, nachdem mein Rechtsanwalt [...] festgestellt hat, dass sich der Verdacht des Missbrauchs der Amtsgewalt erhärtet, wenn die Beklagte die bessere Eignung von [...] nicht sachlich begründen kann. Die Beurteilung, dass [...] und [...] besser geeignet sind als ich hat die beklagte [...] als Vorsitzende der Begutachtungskommission anlässlich der Ausschreibung der Funktion der Prüfungsleitung/Abteilungsleitung-Stellvertretung der Abteilung XXXX und Inneres vorgenommen (vgl. VwGH 2012/12/0165).Es war auffällig, dass die beklagte [...] dieses Vergleichsangebot erst vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien vorgebracht hat, nachdem mein Rechtsanwalt [...] festgestellt hat, dass sich der Verdacht des Missbrauchs der Amtsgewalt erhärtet, wenn die Beklagte die bessere Eignung von [...] nicht sachlich begründen kann. Die Beurteilung, dass [...] und [...] besser geeignet sind als ich hat die beklagte [...] als Vorsitzende der Begutachtungskommission anlässlich der Ausschreibung der Funktion der Prüfungsleitung/Abteilungsleitung-Stellvertretung der Abteilung römisch 40 und Inneres vorgenommen vergleiche VwGH 2012/12/0165).
d) Im Folgeverfahren nach VwGH 2012/12/0165 wurde mir die Akteneinsicht in die Zeugenaussagen der Mitglieder der Begutachtungskommission verwehrt, die die angeblich bessere Eignung von [...] festgestellt haben, obwohl mE jedenfalls [...] nicht das Erfordernis der mehrjährigen erfolgreichen Verwendung auf dem Gebiet der (Gebarun[g]s)Kontrolle nachweisen konnte.
Beachtlich ist in diesem Zusammenhang VwGH 92/12/0056 vom 28.4.1993.
Auszug: Die von der belangten Behörde zur Abweisung des Auskunftsbegehrens allein herangezogene Bestimmung des § 14 des Ausschreibungsgesetzes ist im Gegenstand gar nicht anzuwenden, weil die "interne Ausschreibung" der Funktion eines Gruppenleiters des Finanzamts keine der in diesem Gesetz taxativ aufgezählten Funktionen betrifft. Eine ausdehnende Auslegung der Bestimmungen des AusG ist unzulässig.Auszug: Die von der belangten Behörde zur Abweisung des Auskunftsbegehrens allein herangezogene Bestimmung des Paragraph 14, des Ausschreibungsgesetzes ist im Gegenstand gar nicht anzuwenden, weil die "interne Ausschreibung" der Funktion eines Gruppenleiters des Finanzamts keine der in diesem Gesetz taxativ aufgezählten Funktionen betrifft. Eine ausdehnende Auslegung der Bestimmungen des AusG ist unzulässig.
Dazu merke ich an, dass auch die Funktion Prüfungsleitung/Abteilungsleitung Stellvertretung im Rechnungshof im Ausschreibungsgesetz nicht taxativ aufgezählt ist. Mir wurde die Einsicht in Unterlagen unter Verweis auf § 14 AusG verwehrt.Dazu merke ich an, dass auch die Funktion Prüfungsleitung/Abteilungsleitung Stellvertretung im Rechnungshof im Ausschreibungsgesetz nicht taxativ aufgezählt ist. Mir wurde die Einsicht in Unterlagen unter Verweis auf Paragraph 14, AusG verwehrt.
Weiteres ist mE der Rechtssatz OGH RS 125793 beachtlich. Auszug (inhaltlich): Bei einer rechtswidrigen Diskriminierung im Bewerbungsverfahren hat der Bund Schadenersatz zu leisten. Wörtlich ‚In die Beurteilung sind alle Bewerber und Bewerberinnen einzubeziehen'.
Um meine Benachteiligung durch die Verweigerung der Akteneinsicht in die Zeugenaussagen der Mitglieder der Begutachtungskommission aufzuheben, beantrage ich unter Hinweis auf die oben genannte Rechtsprechung, mir diese Zeugenaussagen zur Kenntnis zu bringen.
Es besteht mE keine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht, die die Bekanntgabe verbietet, aus welchen Gründen [...] auch vom Präsidenten als besser geeignet als ich angesehen wurden, und insbesondere aus welchen Gründen diese hinsichtlich des Beurteilungskriteriums ‚Umfassende Kenntnisse und mehrjährige erfolgreiche Verwendung ...' wesentlich besser bewertet wurden, obwohl diese nach meiner Information noch nicht die Spezialausbildung für den Rechnungshof abgeschlossen hatten und unter Beachtung von VwGH 2011/12/0146 auch keine mehrjährige erfolgreiche Verwendung auf dem Gebiet der Gebarungskontrolle nachzuweisen vermochten.
e) Die Tatsache, dass Kollegen meines Alters zumindest die Funktionsgruppe A1/5 erreicht haben, zeigt meine Benachteiligung auf, die im Falle meiner Bewerbung besonders sichtbar geworden ist (VwGH 2012/12/0165).
Einige Kollegen wurden höher entlohnt als es ihrer tatsächlichen Verwendung entsprochen hätte und ich habe mich diesbezüglich konkret mit Kollegen [...] verglichen, der in der Verwendung als Prüfer nach A1/6 entlohnt wurde. Auch Kollege [...] wurde nach meiner Information bereits bei seinem Dienstantritt im Rechnungshof nach A1/5 entlohnt, obwohl er meines Wissens als Prüfer, die allgemein nach A1/4 entlohnt werden, verwendet wurde. Er hatte mE keinen Rechtsanspruch auf diese Entlohnung. Von einer Gleichbehandlung aller Mitarbeiter im Rechnungshof kann daher mE keine Rede sein.
f) Auf meine Meldung gemäß § 53 Abs. 1 BDG an den Präsidenten vom 23. Jänner 2012, mit der ich ua auf den Verdacht eines Prozessbetrugs, auf mE ungerechtfertigte Zahlungen und auf korruptionsverdächtige Vorgänge hingewiesen habe, habe ich keine Antwort erhalten.f) Auf meine Meldung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, BDG an den Präsidenten vom 23. Jänner 2012, mit der ich ua auf den Verdacht eines Prozessbetrugs, auf mE ungerechtfertigte Zahlungen und auf korruptionsverdächtige Vorgänge hingewiesen habe, habe ich keine Antwort erhalten.
g) Jede Anerkennung wurde und wird mir beharrlich verweigert.
h) Anlässlich meines Übertritts in den Ruhestand wurde mir im Gegensatz zu anderen Kollegen vom Präsidenten des Rechnungshofs kein Dank für meine Leistungen in meinen 48 Dienstjahren, davon 30 Dienstjahre im Rechnungshof ausgesprochen. In den monatlichen Personalnachrichten wurde mein Übertritt in den Ruhestand nicht erwähnt.
Jedem Vorgesetzten muss bewusst sein, dass es ein Mitarbeiter als schwere Kränkung empfindet, wenn ihm nicht einmal anlässlich seines Übertritts in den Ruhestand für seine jahrzehntelangen Leistungen mit ausgezeichneter Dienstbeschreibung gedankt wird."
Mit im Spruch genannten Bescheid vom 22.12.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers in Bezug auf das Vorbringen zu Punkt 1 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und in Bezug auf die verbliebenen mit 3., 4., 6. und 7. bezeichneten Punkte mangels Vorliegens einer Diskriminierung abgewiesen.
Begründend wird darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 27.02.2013 (erneut) zwei Ansuchen auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach § 14 BGStG beim Bundessozialamt eingebracht und das erste Schlichtungsgespräch vor dem Bundessozialamt am 02.05.2013 stattgefunden habe. Bei diesem Termin habe der Rechnungshof vorgeschlagen, Gespräche zwecks gütlicher Einigung hinsichtlich aller offenen Verfahren zwischen dem Antragsteller und dem Rechnungshof aufzunehmen. Nach mehreren Telefonaten habe der Beschwerdeführer am 04.06.2013 erklärt, dass er die neue Bescheidausfertigung in einem weiteren von ihm angestrengten Verwaltungsverfahren abwarten wolle und erst danach wieder an weiteren Gesprächen über eine gütliche Einigung interessiert wäre, weshalb er um Unterbrechung des Schlichtungsverfahrens für etwa vier Monate ersucht habe. Letztlich habe im Schlichtungsverfahren zwischen dem Antragsteller und dem Rechnungshof keine gütliche Einigung zu erzielen werden können. Zu Punkt 3. wird insbesondere ausgeführt, dass der Rechnungshof bei den Schlichtungsgesprächen mehrfach angeboten habe, eine Anerkennung (Belohnung iHv € 50,- und Anerkennungsschreiben des Präsidenten) in dieser Frage zu leisten. Dem Rechnungshof sei eine Verzögerung bei der "Erledigung" des Verbesserungsvorschlags nicht vorzuwerfen. Der vorliegende Fall unterscheide sich von der Erledigung anderer Verbesserungsvorschläge, weshalb ein Vergleich der Dauer der Erledigung seines Verbesserungsvorschlages mit der Dauer der Erledigung von Verbesserungsvorschlägen anderer Mitarbeiter nicht erforderlich bzw. entscheidungswesentlich sei. Zur gerügten Verzögerung der Erledigung werde angemerkt, dass Sitzungen der Innovationskommission regelmäßig nur einmal pro Jahr stattgefunden hätten. Eine Anerkennung sei zwar erst im Verlauf des Schlichtungsverfahrens, aber bereits durch das mehrfache Anbot des Rechnungshofs, den Verbesserungsvorschlag würdigen zu wollen, zuteilgeworden. Es sei aber auch kein verpöntes Motiv einer allfälligen Ungleichbehandlung festzustellen; es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit der Beschwerdeführer eine Diskriminierung etwa nach dem Alter oder aufgrund einer Behinderung argumentieren wolle. Die Einbringung des Schlichtungsverfahrens mag zwar implizieren, dass sich der Beschwerdeführer auf das Kriterium der Behinderung und auf ein weiteres verpöntes Motiv gemäß dem B-GlBG berufen wollte (vgl. § 7o BEinstG); in dieser Hinsicht bringe er jedoch lediglich allgemein vor, dass er dem Präsidenten des Rechnungshofs mitgeteilt habe, dass er vorhersehbar durch das Verhalten von Funktionären im Rechnungshof in den Ruhestand vertrieben würde. Wenn er auf das weitere Verwaltungsverfahren betreffend seinen Antrag vom 20.04.2012 verweise, sei diesbezüglich darauf hingewiesen, dass zum dortigen Verfahren auch die Bundes-Gleichbehandlungskommission in ihrem Gutachten vom 18.04.2012 ausgeführt habe, dass im Zusammenhang damit, dass der Rechnungshof glaubhaft darlegen konnte, dass ältere Mitarbeiter/-innen nicht gleichsam automatisch mit dem Erreichen des 60. Lebensjahres in den Ruhestand "verabschiedet" werden würden, der Senat zu dem Ergebnis komme, dass die Entscheidung zugunsten eines Mitbewerbers nicht aufgrund des vergleichsweise hohen Alters des Beschwerdeführers gefallen sei.Begründend wird darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 27.02.2013 (erneut) zwei Ansuchen auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach Paragraph 14, BGStG beim Bundessozialamt eingebracht und das erste Schlichtungsgespräch vor dem Bundessozialamt am 02.05.2013 stattgefunden habe. Bei diesem Termin habe der Rechnungshof vorgeschlagen, Gespräche zwecks gütlicher Einigung hinsichtlich aller offenen Verfahren zwischen dem Antragsteller und dem Rechnungshof aufzunehmen. Nach mehreren Telefonaten habe der Beschwerdeführer am 04.06.2013 erklärt, dass er die neue Bescheidausfertigung in einem weiteren von ihm angestrengten Verwaltungsverfahren abwarten wolle und erst danach wieder an weiteren Gesprächen über eine gütliche Einigung interessiert wäre, weshalb er um Unterbrechung des Schlichtungsverfahrens für etwa vier Monate ersucht habe. Letztlich habe im Schlichtungsverfahren zwischen dem Antragsteller und dem Rechnungshof keine gütliche Einigung zu erzielen werden können. Zu Punkt 3. wird insbesondere ausgeführt, dass der Rechnungshof bei den Schlichtungsgesprächen mehrfach angeboten habe, eine Anerkennung (Belohnung iHv € 50,- und Anerkennungsschreiben des Präsidenten) in dieser Frage zu leisten. Dem Rechnungshof sei eine Verzögerung bei der "Erledigung" des Verbesserungsvorschlags nicht vorzuwerfen. Der vorliegende Fall unterscheide sich von der Erledigung anderer Verbesserungsvorschläge, weshalb ein Vergleich der Dauer der Erledigung seines Verbesserungsvorschlages mit der Dauer der Erledigung von Verbesserungsvorschlägen anderer Mitarbeiter nicht erforderlich bzw. entscheidungswesentlich sei. Zur gerügten Verzögerung der Erledigung werde angemerkt, dass Sitzungen der Innovationskommission regelmäßig nur einmal pro Jahr stattgefunden hätten. Eine Anerkennung sei zwar erst im Verlauf des Schlichtungsverfahrens, aber bereits durch das mehrfache Anbot des Rechnungshofs, den Verbesserungsvorschlag würdigen zu wollen, zuteilgeworden. Es sei aber auch kein verpöntes Motiv einer allfälligen Ungleichbehandlung festzustellen; es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit der Beschwerdeführer eine Diskriminierung etwa nach dem Alter oder aufgrund einer Behinderung argumentieren wolle. Die Einbringung des Schlichtungsverfahrens mag zwar implizieren, dass sich der Beschwerdeführer auf das Kriterium der Behinderung und auf ein weiteres verpöntes Motiv gemäß dem B-GlBG berufen wollte vergleiche Paragraph 7 o, BEinstG); in dieser Hinsicht bringe er jedoch lediglich allgemein vor, dass er dem Präsidenten des Rechnungshofs mitgeteilt habe, dass er vorhersehbar durch das Verhalten von Funktionären im Rechnungshof in den Ruhestand vertrieben würde. Wenn er auf das weitere Verwaltungsverfahren betreffend seinen Antrag vom 20.04.2012 verweise, sei diesbezüglich darauf hingewiesen, dass zum dortigen Verfahren auch die Bundes-Gleichbehandlungskommission in ihrem Gutachten vom 18.04.2012 ausgeführt habe, dass im Zusammenhang damit, dass der Rechnungshof glaubhaft darlegen konnte, dass ältere Mitarbeiter/-innen nicht gleichsam automatisch mit dem Erreichen des 60. Lebensjahres in den Ruhestand "verabschiedet" werden würden, der Senat zu dem Ergebnis komme, dass die Entscheidung zugunsten eines Mitbewerbers nicht aufgrund des vergleichsweise hohen Alters des Beschwerdeführers gefallen sei.
Zu Punkt 4. wird insbesondere ausgeführt, dass der damalige unmittelbare Vorgesetzte auf einen E-Mail-Verkehr verweise, demzufolge er zunächst am 27.03.2012 dem Beschwerdeführer seine damalige Auffassung mitgeteilt habe, dass "die Dienstabwesenheit im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Gerichtsverhandlung vor dem Arbeitsgericht am Freitag, dem 23.3.2012, in der Zeit ab 11:00 Uhr im ESS nicht als Dienstverrichtung/Dienstgang oä sondern nur als Freizeit (Pause) akzeptiert werden" könne. Es sei ihm dabei jedenfalls ferngelegen, den Antragsteller, den er als Mitarbeiter geschätzt habe, damit zu diskriminieren. Mit Verweis auf den weiteren E-Mail-Verkehr sei diese Einschätzung in der Folge von der Dienstbehörde korrigiert worden. Keinesfalls könne sich der Vorgesetzte daran erinnern, dass von diesem ein Urlaubstag verlangt worden wäre. Weshalb und insbesondere aufgrund welcher Motive der Beschwerdeführer trotz der letztlich einvernehmlich erfolgten Widmung seiner Abwesenheit als Behördengang eine Diskriminierung vorbringe, könne der Rechnungshof nicht nachvollziehen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände betreffend Hinzurechnungszeiten gemäß der Reisegebührenvorschrift oder hinsichtlich Anreisezeiten in Verbindung mit Dienstgängen, die naturgemäß sämtlich in die Dienstzeit fallen, seien in diesem Zusammenhang nicht relevant, da es sich um völlig verschiedene Sachverhalte handle. Eine Ungleichbehandlung könne bereits deswegen nicht vorliegen. Zudem erhebe der Beschwerdeführer den Vorwurf ca. ein Jahr nach der Gerichtsverhandlung zu einem Zeitpunkt, da er sich bereits im Ruhestand befinde und eine rückwirkende Änderung der letztlich im Einvernehmen erzielten Zeitwidmung ihm nicht mehr zu Gute kommen könnte. Zudem bringe der Beschwerdeführer kein verpöntes Kriterium im Zusammenhang mit einer behaupteten Diskriminierung vor; vielmehr sei die erzielte Lösung vom Antragsteller nicht beeinsprucht und laut Auskunft des unmittelbaren Vorgesetzten sogar zufriedenstellend zur Kenntnis genommen worden. Auch eine Diskriminierungsabsicht seitens des Rechnungshofes sei gerade nicht vorgelegen, da die ursprüngliche Auffassung des unmittelbaren Vorgesetzten zu Gunsten des Antragstellers abgeändert worden sei.
Zu Punkt 7. wird insbesondere ausgeführt, dass die Ausführungen zu Punkt 7.a) grob unrichtig seien. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers unter 7.b) ("Verleumdungsvorwurf"), 7.c) ("ASG-Verfahren"), 7d ("Verweigerung von Akteneinsicht"), 7.e) ("Alterskollegen in A1/5"), 7.f) ("Meldung gem. § 53 Abs. 1 BDG"),Zu Punkt 7. wird insbesondere ausgeführt, dass die Ausführungen zu Punkt 7.a) grob unrichtig seien. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers unter 7.b) ("Verleumdungsvorwurf"), 7.c) ("ASG-Verfahren"), 7d ("Verweigerung von Akteneinsicht"), 7.e) ("Alterskollegen in A1/5"), 7.f) ("Meldung gem. Paragraph 53, Absatz eins, BDG"),
7. g) ("Anerkennungsverweigerung") und 7.h) ("kein Dank bei Übertritt in den Ruhestand", "Personalnachrichten"), seien im Zuge des Schlichtungsverfahrens vor dem Bundessozialamt nicht vorgebracht worden, sodass der Geltendmachung § 7l Abs. 1 erster Satz BEinstG entgegenstehe.7. g) ("Anerkennungsverweigerung") und 7.h) ("kein Dank bei Übertritt in den Ruhestand", "Personalnachrichten"), seien im Zuge des Schlichtungsverfahrens vor dem Bundessozialamt nicht vorgebracht worden, sodass der Geltendmachung Paragraph 7 l, Absatz eins, erster Satz BEinstG entgegenstehe.
Der Rechnungshof habe bei den grundsätzlich von Amts wegen vorzunehmenden Erhebungen keine Zusammenhänge behaupteter "Ungleichbehandlungen" mit verpönten Motiven gemäß BEinstG oder des B-GlBG und auch keine wie immer geartete Benachteiligung erkennen können.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen begründend ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad von 60 v.H. Behinderung begünstigter Behinderter iSd § 2 Abs. 1 BEinstG sei. Zu Punkt 3. wird insbesondere ausgeführt, dass über seinen Verbesserungsvorschlag noch immer noch keine endgültige Erledigung im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 29.01.2013 bzw. der Ankündigung der Sektionschefin im Schlichtungsverfahren erfolgt sei. Eine Diskriminierung sei seines Erachtens deswegen gegeben, weil andere Kollegen nicht jahrelang auf Erledigungen oder eine Anerkennung warten müssten. Dies zeige die rasche Beförderung von jungen Mitarbeitern ohne Grundausbildung in hohe Funktionen (zB VwGH 2012/12/0165). Zu Punkt 4. wird insbesondere ausgeführt, dass eine Diskriminierung wegen der Anordnung, ihm für einen Behördenweg einen Urlaubstag zu nehmen, feststehe. Es seien im Zeiterfassungssystem Einträge für Behördenwege vorgesehen, die anderen Kollegen problemlos gewährt würden. Die Dienstbehörde habe im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung die Teilnahme des Beschwerdeführers an Schlichtungsverfahren und an den folgenden Gerichtsverhandlungen beim ASG als Abwesenheit aus privaten Gründen bezeichnet, während offenbar die Teilnahme der Sektionschefin als dienstliche Angelegenheit angesehen worden. Zu Punkt 7.a) wird insbesondere ausgeführt, dass die Dienstbehörde selbst festgestellt habe, dass ihm im Schlichtungsgespräch eine Belohnung von 50 Euro für seinen Verbesserungsvorschlag im Sinne einer Gesamtlösung angeboten worden sei.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen begründend ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad von 60 v.H. Behinderung begünstigter Behinderter iSd Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sei. Zu Punkt 3. wird insbesondere ausgeführt, dass über seinen Verbesserungsvorschlag noch immer noch keine endgültige Erledigung im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 29.01.2013 bzw. der Ankündigung der Sektionschefin im Schlichtungsverfahren erfolgt sei. Eine Diskriminierung sei seines Erachtens deswegen gegeben, weil andere Kollegen nicht jahrelang auf Erledigungen oder eine Anerkennung warten müssten. Dies zeige die rasche Beförderung von jungen Mitarbeitern ohne Grundausbildung in hohe Funktionen (zB VwGH 2012/12/0165). Zu Punkt 4. wird insbesondere ausgeführt, dass eine Diskriminierung wegen der Anordnung, ihm für einen Behördenweg einen Urlaubstag zu nehmen, feststehe. Es seien im Zeiterfassungssystem Einträge für Behördenwege vorgesehen, die anderen Kollegen problemlos gewährt würden. Die Dienstbehörde habe im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung die Teilnahme des Beschwerdeführers an Schlichtungsverfahren und an den folgenden Gerichtsverhandlungen beim ASG als Abwesenheit aus privaten Gründen bezeichnet, während offenbar die Teilnahme der Sektionschefin als dienstliche Angelegenheit angesehen worden. Zu Punkt 7.a) wird insbesondere ausgeführt, dass die Dienstbehörde selbst festgestellt habe, dass ihm im Schlichtungsgespräch eine Belohnung von 50 Euro für seinen Verbesserungsvorschlag im Sinne einer Gesamtlösung angeboten worden sei.
Entgegen der Rechtsansicht der Dienstbehörde sei er der Meinung, dass auch die Punkte 7b) "Verleumdungsvorwurf", 7c) "ASG-Verfahren",