TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/21 W146 2123043-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.08.2018
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Entscheidungsdatum

21.08.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W146 2009974-3/24E

W146 2008521-1/9E

W146 2123043-1/5E

W146 2172473-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer stellte am 27.09.2012 einen ersten Antrag auf Zuerkennung von Asyl in Österreich.

Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am XXXX gab der Erstbeschwerdeführers an, dass er XXXX habe und in einen sehr schlechten Zustand nach Österreich gekommen sei. Ungefähr sieben Monate sei er im XXXX -Spital gewesen.Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am römisch 40 gab der Erstbeschwerdeführers an, dass er römisch 40 habe und in einen sehr schlechten Zustand nach Österreich gekommen sei. Ungefähr sieben Monate sei er im römisch 40 -Spital gewesen.

Er habe XXXX unterstützt und sei deswegen XXXX Jahre im Gefängnis gewesen. Er habe keiner bewaffneten Gruppierung angehört. In seiner Verurteilung stehe, XXXX . Es sei ganz normal in XXXX , wenn jemand einmal verurteilt worden sei, dass er wieder ins Gefängnis kommen könne, da werde schon etwas gefunden. Zuletzt seien die Polizisten zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn gesucht. Die Polizisten hätten ihm jedes Mal Fragen gestellt, welche XXXX er kenne, ob er Kontakt habe und hätten von ihm verlangt, dass er ihnen dies alles erzähle. Sie hätten ihn bedroht, dass sie wissen würden, dass er mit XXXX in Kontakt sei und dass sie wüssten, dass er nicht die Wahrheit erzähle. Sie meinten, sobald er nicht mehr krank sei, würde er wieder zu den XXXX gehen.Er habe römisch 40 unterstützt und sei deswegen römisch 40 Jahre im Gefängnis gewesen. Er habe keiner bewaffneten Gruppierung angehört. In seiner Verurteilung stehe, römisch 40 . Es sei ganz normal in römisch 40 , wenn jemand einmal verurteilt worden sei, dass er wieder ins Gefängnis kommen könne, da werde schon etwas gefunden. Zuletzt seien die Polizisten zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn gesucht. Die Polizisten hätten ihm jedes Mal Fragen gestellt, welche römisch 40 er kenne, ob er Kontakt habe und hätten von ihm verlangt, dass er ihnen dies alles erzähle. Sie hätten ihn bedroht, dass sie wissen würden, dass er mit römisch 40 in Kontakt sei und dass sie wüssten, dass er nicht die Wahrheit erzähle. Sie meinten, sobald er nicht mehr krank sei, würde er wieder zu den römisch 40 gehen.

Der Erstbeschwerdeführers sei nicht festgenommen worden, da verschiedene Menschenrechtsorganisationen über seine Person Bescheid gewusst und diese Informationen über das Internet verbreitet hätten. Deswegen hätten die Behörden ein bisschen aufgepasst.

Der Beschwerdeführer habe vieles erlebt, vor seiner Festnahme, im Gefängnis, als er verurteilt worden sei. Er sei gefoltert, sehr oft stark geschlagen worden.

Anlässlich der Befragung legte der Erstbeschwerdeführer Bestätigungen seines Krankenhausaufenthaltes, diverse ärztliche Befunde, einen Aufruf von "Amnesty International" sowie der XXXX Menschenrechtsorganisation " XXXX " jeweils von XXXX vor, wonach dem Erstbeschwerdeführer während seiner Haft ärztliche Hilfe verweigert werde und um Hilfe für den Erstbeschwerdeführerin aufgerufen wird.Anlässlich der Befragung legte der Erstbeschwerdeführer Bestätigungen seines Krankenhausaufenthaltes, diverse ärztliche Befunde, einen Aufruf von "Amnesty International" sowie der römisch 40 Menschenrechtsorganisation " römisch 40 " jeweils von römisch 40 vor, wonach dem Erstbeschwerdeführer während seiner Haft ärztliche Hilfe verweigert werde und um Hilfe für den Erstbeschwerdeführerin aufgerufen wird.

Mit Stellungnahme vom XXXX wurde unter anderem ein Schreiben von XXXX , XXXX ", vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer zu XXXX Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Es sei Folter angewendet worden, die ihn zu seinem falschen Geständnis genötigt habe. Außer diesen Angaben habe die Untersuchungsbehörde keine Beweise für die Schuld des Erstbeschwerdeführers gehabt. Auch auf die Familie sei Druck ausgeübt wurden. Zwei XXXX des Erstbeschwerdeführer seien mehrfach entführt und gefoltert worden.Mit Stellungnahme vom römisch 40 wurde unter anderem ein Schreiben von römisch 40 , römisch 40 ", vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer zu römisch 40 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Es sei Folter angewendet worden, die ihn zu seinem falschen Geständnis genötigt habe. Außer diesen Angaben habe die Untersuchungsbehörde keine Beweise für die Schuld des Erstbeschwerdeführers gehabt. Auch auf die Familie sei Druck ausgeübt wurden. Zwei römisch 40 des Erstbeschwerdeführer seien mehrfach entführt und gefoltert worden.

Während der Verbüßung der Strafe in der Strafvollzugsanstalt " XXXX " sei der Erstbeschwerdeführer erkrankt, es sei bei ihm die Diagnose " XXXX " gestellt worden. Im April XXXX sei eine Erklärung der Verwandten des Erstbeschwerdeführers an die Rechtsschutzorganisation " XXXX " gelangt, dass er an einer schweren Form von " XXXX " leide und unverzüglich einen operativen Eingriff benötige.Während der Verbüßung der Strafe in der Strafvollzugsanstalt " römisch 40 " sei der Erstbeschwerdeführer erkrankt, es sei bei ihm die Diagnose " römisch 40 " gestellt worden. Im April römisch 40 sei eine Erklärung der Verwandten des Erstbeschwerdeführers an die Rechtsschutzorganisation " römisch 40 " gelangt, dass er an einer schweren Form von " römisch 40 " leide und unverzüglich einen operativen Eingriff benötige.

Am XXXX habe den Erstbeschwerdeführer eine Arbeitsgruppe der " XXXX besucht. Es sei mit dem Erstbeschwerdeführer ein Gespräch geführt und seine medizinischen Unterlagen geprüft worden. Damals habe er bereits über fünf Monate XXXX . Das medizinische Personal in der Strafanstalt habe jedoch keinerlei Maßnahmen für eine zeitgerechte Diagnostik der Erkrankung unternommen.Am römisch 40 habe den Erstbeschwerdeführer eine Arbeitsgruppe der " römisch 40 besucht. Es sei mit dem Erstbeschwerdeführer ein Gespräch geführt und seine medizinischen Unterlagen geprüft worden. Damals habe er bereits über fünf Monate römisch 40 . Das medizinische Personal in der Strafanstalt habe jedoch keinerlei Maßnahmen für eine zeitgerechte Diagnostik der Erkrankung unternommen.

In der Folge habe der gegenständliche Fall eine breite öffentliche Resonanz erhalten. Diese Angelegenheit habe sich nicht nur unter ihrer persönlichen Beobachtung befunden, sondern sei auch durch XXXX beobachtet worden.In der Folge habe der gegenständliche Fall eine breite öffentliche Resonanz erhalten. Diese Angelegenheit habe sich nicht nur unter ihrer persönlichen Beobachtung befunden, sondern sei auch durch römisch 40 beobachtet worden.

Am XXXX sei aufgrund des starken Druckes von Rechtsschutzorganisationen der Erstbeschwerdeführerin in die Anstalt im XXXX in der Region von XXXX verlegt worden. Man habe bestätigt, dass eine Operation dringend notwendig sei, die man allerdings in dieser Anstalt nicht durchführen könne.Am römisch 40 sei aufgrund des starken Druckes von Rechtsschutzorganisationen der Erstbeschwerdeführerin in die Anstalt im römisch 40 in der Region von römisch 40 verlegt worden. Man habe bestätigt, dass eine Operation dringend notwendig sei, die man allerdings in dieser Anstalt nicht durchführen könne.

Der Erstbeschwerdeführer sei erst in die Freiheit entlassen worden, nachdem er die Gesamtdauer seiner Freiheitsstrafe abgesessen habe und er in einem schrecklichen gesundheitlichen Zustand gewesen sei.

Bald nach seiner Enthaftung habe er das Territorium XXXX verlassen. Soweit ihnen bekannt, würden in regelmäßigen Abständen Mitarbeiter verschiedener Behörden zu den Verwandten des Erstbeschwerdeführers ins Dorf XXXX kommen. Diese würden die Auskunft darüber verweigern, wer sie seien und was sie vom Erstbeschwerdeführer wollen. Es sei schwer vorstellbar, dass sie einen kranken Menschen verdächtigen würden, sich XXXX anzuschließen.Bald nach seiner Enthaftung habe er das Territorium römisch 40 verlassen. Soweit ihnen bekannt, würden in regelmäßigen Abständen Mitarbeiter verschiedener Behörden zu den Verwandten des Erstbeschwerdeführers ins Dorf römisch 40 kommen. Diese würden die Auskunft darüber verweigern, wer sie seien und was sie vom Erstbeschwerdeführer wollen. Es sei schwer vorstellbar, dass sie einen kranken Menschen verdächtigen würden, sich römisch 40 anzuschließen.

Im Zusammenhang mit dem Dargelegten nehme sie an, dass eine Rückkehr des Erstbeschwerdeführers XXXX unzulässig wäre, dass sein Leben XXXX gefährdet wäre und dass seine Situation der Definition eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention sowie jener des Zusatzprotokolls 1967 entspräche.Im Zusammenhang mit dem Dargelegten nehme sie an, dass eine Rückkehr des Erstbeschwerdeführers römisch 40 unzulässig wäre, dass sein Leben römisch 40 gefährdet wäre und dass seine Situation der Definition eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention sowie jener des Zusatzprotokolls 1967 entspräche.

Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Erstbeschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom römisch 40 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Erstbeschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde festgestellt, dass die Identität des Erstbeschwerdeführers feststehe. Nicht festzustellen gewesen sei, dass er nun wegen seiner verbüßten Haftstrafe einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien nicht glaubhaft nachvollziehbar. Die erkennende Behörde habe den nachhaltigen Eindruck gewonnen, dass der Erstbeschwerdeführer ein Konstrukt vorgebracht habe, um so asylrelevante Gründe anführen zu können. Seine Angaben zu seinen Befragungen seien sehr vage gehalten, er habe über die einzelnen Befragungen keine Details anführen können, sondern habe sich immer wieder darauf berufen, dass ihn Fragen nach XXXX gestellt worden seien und dass er nirgends hinfahren dürfe. Da ihm jedoch gerade in jener Zeit sein Reisepass ausgestellt worden sei, liege der Verdacht nahe, dass seine Angaben nicht der Wahrheit entsprechen würden, da ihm sonst ein Reisepass nicht so ohne weiteres ausgestellt worden wäre. Ein weiteres Indiz für ein vorgebrachtes Konstrukt seien die Widersprüche zwischen ihm und seiner Gattin gewesen. Bezüglich der Ausführungen im Brief von Frau XXXX werde angemerkt, dass es sich bei den Ausführungen hinsichtlich einer weiteren Verfolgung der Person des Erstbeschwerdeführers um Mutmaßungen handle, da Frau XXXX nur vom Hören her gewusst habe, dass die Verwandten nach seiner Person befragt worden seien und sie selber angemerkt habe, dass es schwer vorstellbar sei, einen kranken Menschen zu verdächtigen.Begründend wurde festgestellt, dass die Identität des Erstbeschwerdeführers feststehe. Nicht festzustellen gewesen sei, dass er nun wegen seiner verbüßten Haftstrafe einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien nicht glaubhaft nachvollziehbar. Die erkennende Behörde habe den nachhaltigen Eindruck gewonnen, dass der Erstbeschwerdeführer ein Konstrukt vorgebracht habe, um so asylrelevante Gründe anführen zu können. Seine Angaben zu seinen Befragungen seien sehr vage gehalten, er habe über die einzelnen Befragungen keine Details anführen können, sondern habe sich immer wieder darauf berufen, dass ihn Fragen nach römisch 40 gestellt worden seien und dass er nirgends hinfahren dürfe. Da ihm jedoch gerade in jener Zeit sein Reisepass ausgestellt worden sei, liege der Verdacht nahe, dass seine Angaben nicht der Wahrheit entsprechen würden, da ihm sonst ein Reisepass nicht so ohne weiteres ausgestellt worden wäre. Ein weiteres Indiz für ein vorgebrachtes Konstrukt seien die Widersprüche zwischen ihm und seiner Gattin gewesen. Bezüglich der Ausführungen im Brief von Frau römisch 40 werde angemerkt, dass es sich bei den Ausführungen hinsichtlich einer weiteren Verfolgung der Person des Erstbeschwerdeführers um Mutmaßungen handle, da Frau römisch 40 nur vom Hören her gewusst habe, dass die Verwandten nach seiner Person befragt worden seien und sie selber angemerkt habe, dass es schwer vorstellbar sei, einen kranken Menschen zu verdächtigen.

Den vorliegenden Länderfeststellungen sei einerseits zu entnehmen, dass laut Einschätzung des Menschenrechtszentrums " XXXX " ein entlassener Strafgefangener in XXXX einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sei, vor allem vorbestraften Personen würden auch andere Verbrechen angelastet werden, so war andererseits aber auch zu entnehmen, dass derzeit XXXX und jene, die aktiv XXXX unterstützen würde, das Hauptziel der XXXX Behörden seien, während ehemalige XXXX für die Behörden von wenig Interesse sein dürften.Den vorliegenden Länderfeststellungen sei einerseits zu entnehmen, dass laut Einschätzung des Menschenrechtszentrums " römisch 40 " ein entlassener Strafgefangener in römisch 40 einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sei, vor allem vorbestraften Personen würden auch andere Verbrechen angelastet werden, so war andererseits aber auch zu entnehmen, dass derzeit römisch 40 und jene, die aktiv römisch 40 unterstützen würde, das Hauptziel der römisch 40 Behörden seien, während ehemalige römisch 40 für die Behörden von wenig Interesse sein dürften.

Gegen Spruchpunkt I. wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht und ausgeführt, dass sowohl die in der Stellungnahme vorgelegten Berichte zur Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher Widerstandskämpfer als auch das Schreiben von XXXX keiner ausreichenden Würdigung unterzogen worden seien. Wenn im gegenständlichen Bescheid ausgeführt werde, dass XXXX angemerkt habe, dass es schwer vorstellbar sei, einen kranken Menschen zu verdächtigen, sei dies eine unrichtige und verkürzte Darlegung des Schreibens und somit schlicht aktenwidrig. Tatsächlich habe XXXX ausgeführt, dass es "schwer vorstellbar (wäre), dass sie einen kranken Menschen verdächtigen, sich XXXX anzuschließen". Gemeint sei damit unzweifelhaft, dass sie nicht annehme, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes einer XXXX anschließen würde. Für den gegenständlichen Fall wesentlich sei jedoch das bereits Geschehene, woraus sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr ableite: Dem Erstbeschwerdeführers sei unter Folter ein Geständnis in Bezug auf die vermeintliche Unterstützung von XXXX abgerungen worden, was zur Inhaftierung, Misshandlung und weiteren schweren Folterungen geführt habe. Allein aufgrund der Tatsache, dass der Erstbeschwerdeführer als vermeintlicher Unterstützer von XXXX inhaftiert gewesen sei, aber auch seine Situation als ehemaliger Häftling würde den Erstbeschwerdeführer in den Fokus seiner Verfolger rücken, dies nicht zuletzt aufgrund der internationalen Aufmerksamkeit, die der Fall erregt habe. Die klaren Schlussfolgerungen von XXXX , wonach sie eine Rückkehr des Erstbeschwerdeführers XXXX als jedenfalls unzulässig einschätze und sie die Auffassung vertrete, dass seine Situation der Definition eines Flüchtlings nach der GFK 1951 entspreche, sei von der belangten Behörde unberücksichtigt geblieben.Gegen Spruchpunkt römisch eins. wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht und ausgeführt, dass sowohl die in der Stellungnahme vorgelegten Berichte zur Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher Widerstandskämpfer als auch das Schreiben von römisch 40 keiner ausreichenden Würdigung unterzogen worden seien. Wenn im gegenständlichen Bescheid ausgeführt werde, dass römisch 40 angemerkt habe, dass es schwer vorstellbar sei, einen kranken Menschen zu verdächtigen, sei dies eine unrichtige und verkürzte Darlegung des Schreibens und somit schlicht aktenwidrig. Tatsächlich habe römisch 40 ausgeführt, dass es "schwer vorstellbar (wäre), dass sie einen kranken Menschen verdächtigen, sich römisch 40 anzuschließen". Gemeint sei damit unzweifelhaft, dass sie nicht annehme, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes einer römisch 40 anschließen würde. Für den gegenständlichen Fall wesentlich sei jedoch das bereits Geschehene, woraus sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr ableite: Dem Erstbeschwerdeführers sei unter Folter ein Geständnis in Bezug auf die vermeintliche Unterstützung von römisch 40 abgerungen worden, was zur Inhaftierung, Misshandlung und weiteren schweren Folterungen geführt habe. Allein aufgrund der Tatsache, dass der Erstbeschwerdeführer als vermeintlicher Unterstützer von römisch 40 inhaftiert gewesen sei, aber auch seine Situation als ehemaliger Häftling würde den Erstbeschwerdeführer in den Fokus seiner Verfolger rücken, dies nicht zuletzt aufgrund der internationalen Aufmerksamkeit, die der Fall erregt habe. Die klaren Schlussfolgerungen von römisch 40 , wonach sie eine Rückkehr des Erstbeschwerdeführers römisch 40 als jedenfalls unzulässig einschätze und sie die Auffassung vertrete, dass seine Situation der Definition eines Flüchtlings nach der GFK 1951 entspreche, sei von der belangten Behörde unberücksichtigt geblieben.

Die Begründung der belangten Behörde sei darüber hinaus unschlüssig und widersprüchlich: Einerseits vermeine die Behörde, dass es nicht glaubhaft und plausibel sei, dass intensive Befragungen und Bedrohung nach der Haftentlassung stattgefunden hätten. Die Behörde würde dann jedoch weiter ausführen, dass durchaus bestätigt werde, dass entlassene Strafgefangene einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt seien und jene, die aktiv XXXX unterstützen würden, das Hauptziel der XXXX Behörden seien.Die Begründung der belangten Behörde sei darüber hinaus unschlüssig und widersprüchlich: Einerseits vermeine die Behörde, dass es nicht glaubhaft und plausibel sei, dass intensive Befragungen und Bedrohung nach der Haftentlassung stattgefunden hätten. Die Behörde würde dann jedoch weiter ausführen, dass durchaus bestätigt werde, dass entlassene Strafgefangene einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt seien und jene, die aktiv römisch 40 unterstützen würden, das Hauptziel der römisch 40 Behörden seien.

Mit Bescheid vom XXXX wurde die Aufenthaltsberechtigung des Erstbeschwerdeführers bis zum XXXX verlängert.Mit Bescheid vom römisch 40 wurde die Aufenthaltsberechtigung des Erstbeschwerdeführers bis zum römisch 40 verlängert.

Gemäß Ausreisebestätigung reiste der Erstbeschwerdeführer am XXXX unter Gewährung von Rückkehrhilfe in XXXX aus.Gemäß Ausreisebestätigung reiste der Erstbeschwerdeführer am römisch 40 unter Gewährung von Rückkehrhilfe in römisch 40 aus.

Mit Beschluss vom XXXX zur Zl. XXXX legte das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG als gegenstandslos ab.Mit Beschluss vom römisch 40 zur Zl. römisch 40 legte das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG als gegenstandslos ab.

Am XXXX stellte der Erstbeschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, woraufhin am selben Tag eine Erstbefragung stattfand.Am römisch 40 stellte der Erstbeschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, woraufhin am selben Tag eine Erstbefragung stattfand.

Dabei gab der Erstbeschwerdeführers an, nachdem er freiwillig in seine Heimat zurückgekehrt sei, sei er wiederum mehrmals von verschiedenen behördlichen Organisationen festgenommen worden, die ihn geschlagen und ihn beschuldigt hätten, dass er in XXXX mit XXXX in Verbindung stehe. Aus diesem Grund habe er sich entschlossen, wieder nach Österreich zu flüchten.Dabei gab der Erstbeschwerdeführers an, nachdem er freiwillig in seine Heimat zurückgekehrt sei, sei er wiederum mehrmals von verschiedenen behördlichen Organisationen festgenommen worden, die ihn geschlagen und ihn beschuldigt hätten, dass er in römisch 40 mit römisch 40 in Verbindung stehe. Aus diesem Grund habe er sich entschlossen, wieder nach Österreich zu flüchten.

Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Erstbeschwerdeführer am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Erstbeschwerdeführer am römisch 40 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.

Dabei gab er an, dass seine XXXX mittlerweile geheilt sei.Dabei gab er an, dass seine römisch 40 mittlerweile geheilt sei.

Er sei im Jahr XXXX aus dem Gefängnis gekommen, nachdem er XXXX Jahre inhaftiert gewesen sei. Er sei dann alleine nach Österreich gekommen. Ein Jahr später seien seine damalige Frau und seine zwei Kinder nachgekommen. XXXX seien Sie gemeinsam wieder nach XXXX ausgereist.Er sei im Jahr römisch 40 aus dem Gefängnis gekommen, nachdem er römisch 40 Jahre inhaftiert gewesen sei. Er sei dann alleine nach Österreich gekommen. Ein Jahr später seien seine damalige Frau und seine zwei Kinder nachgekommen. römisch 40 seien Sie gemeinsam wieder nach römisch 40 ausgereist.

Seine jetzige Frau und seine Tochter seien seit XXXX Jahren in Österreich.Seine jetzige Frau und seine Tochter seien seit römisch 40 Jahren in Österreich.

Auf die Frage, warum der Erstbeschwerdeführer beschlossen habe wieder nach XXXX zurückzukehren, gab er an, dass seine Frau nach Hause habe fahren wollen. Er habe auch Sehnsucht nach seiner Mutter gehabt und habe sie sehen wollen. Er habe gedacht, dass alles wieder in Ordnung sein müsse, aber es habe wieder alles von vorne begonnen. Er sei getäuscht worden, von jenen Leuten, die behaupten würden, dass die Situation in XXXX normal sei und einem nichts drohe.Auf die Frage, warum der Erstbeschwerdeführer beschlossen habe wieder nach römisch 40 zurückzukehren, gab er an, dass seine Frau nach Hause habe fahren wollen. Er habe auch Sehnsucht nach seiner Mutter gehabt und habe sie sehen wollen. Er habe gedacht, dass alles wieder in Ordnung sein müsse, aber es habe wieder alles von vorne begonnen. Er sei getäuscht worden, von jenen Leuten, die behaupten würden, dass die Situation in römisch 40 normal sei und einem nichts drohe.

Schon an der Grenze in XXXX hätten die Probleme begonnen. Da habe ihn der XXXX Geheimdienst XXXX in Empfang genommen. Alle hätten die Grenze passieren dürfen, nur er sei für 5 Stunden festgehalten worden. Sie hätten ihn befragt, warum er geflüchtet sei und warum er nach Hause zurückkäme. Er sei befragt worden, warum XXXX sein Haus XXXX habe lassen.Schon an der Grenze in römisch 40 hätten die Probleme begonnen. Da habe ihn der römisch 40 Geheimdienst römisch 40 in Empfang genommen. Alle hätten die Grenze passieren dürfen, nur er sei für 5 Stunden festgehalten worden. Sie hätten ihn befragt, warum er geflüchtet sei und warum er nach Hause zurückkäme. Er sei befragt worden, warum römisch 40 sein Haus römisch 40 habe lassen.

Ein, zwei Monate sei alles normal zu Hause gewesen. Eines Morgens seien bewaffnete Leute gekommen, hätten die Zauntür eingetreten und den Erstbeschwerdeführer gerufen. Sie hätten ihn in einem Militärauto in die Berge gebracht. Dort hätten sie ihn über den Vorfall aus dem Jahr XXXX , als der Erstbeschwerdeführers XXXX worden sei, befragt. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er den XXXX damals XXXX . Sie hätten gemeint, der Erstbeschwerdeführers habe die Leute damals gekannt und kenne sie sicher auch jetzt noch. Dies habe der Erstbeschwerdeführer verneint, aber ihm sei nicht geglaubt worden. Die Personen hätten dem Erstbeschwerdeführers befohlen, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Der Erstbeschwerdeführers sagte zu, mit ihnen zu arbeiten. Später sei er wieder mitgenommen worden, am Rücken gefesselt und geschlagen worden. Ihm sei angedroht worden, dass er eine lange Haftstrafe bekomme, wenn er nicht endlich mit ihnen zusammenarbeite.Ein, zwei Monate sei alles normal zu Hause gewesen. Eines Morgens seien bewaffnete Leute gekommen, hätten die Zauntür eingetreten und den Erstbeschwerdeführer gerufen. Sie hätten ihn in einem Militärauto in die Berge gebracht. Dort hätten sie ihn über den Vorfall aus dem Jahr römisch 40 , als der Erstbeschwerdeführers römisch 40 worden sei, befragt. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er den römisch 40 damals römisch 40 . Sie hätten gemeint, der Erstbeschwerdeführers habe die Leute damals gekannt und kenne sie sicher auch jetzt noch. Dies habe der Erstbeschwerdeführer verneint, aber ihm sei nicht geglaubt worden. Die Personen hätten dem Erstbeschwerdeführers befohlen, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Der Erstbeschwerdeführers sagte zu, mit ihnen zu arbeiten. Später sei er wieder mitgenommen worden, am Rücken gefesselt und geschlagen worden. Ihm sei angedroht worden, dass er eine lange Haftstrafe bekomme, wenn er nicht endlich mit ihnen zusammenarbeite.

Der Erstbeschwerdeführers sei nur noch selten zu Hause gewesen und habe bei Verwandten gewohnt. Bei den Verwandten sei er auch festgenommen worden. Der Erstbeschwerdeführers habe gegenüber den Personen behauptet, dass er noch eine Woche für konkrete Informationen brauchen würde. Nach seiner Freilassung habe er sich versteckt und seine Mutter habe Geld für seine Ausreise gesammelt. Für einen neuen Reisepass habe er XXXX bezahlt.Der Erstbeschwerdeführers sei nur noch selten zu Hause gewesen und habe bei Verwandten gewohnt. Bei den Verwandten sei er auch festgenommen worden. Der Erstbeschwerdeführers habe gegenüber den Personen behauptet, dass er noch eine Woche für konkrete Informationen brauchen würde. Nach seiner Freilassung habe er sich versteckt und seine Mutter habe Geld für seine Ausreise gesammelt. Für einen neuen Reisepass habe er römisch 40 bezahlt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Erstbeschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat XXXX nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), dem Erstbeschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG XXXX zulässig sei (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Erstbeschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat römisch 40 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), dem Erstbeschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG römisch 40 zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde dazu festgestellt, dass die Identität des Erstbeschwerdeführers feststehe. Nicht festzustellen gewesen sei, dass er nun wegen seiner verbüßten Haftstrafe einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes im Erstverfahren seien nicht glaubhaft nachvollziehbar. Die von ihm angegebenen Gründe für die neuerliche Asylantragsstellung seien nicht geeignet, eine Verfolgung des Erstbeschwerdeführers im Herkunftsstadt glaubhaft zu machen.

Zudem wurde die Beweiswürdigung des ersten Bescheides übernommen und weiter ausgeführt, dass der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführers nun das Bundesgebiet freiwillig unter Gewährung der Rückkehrhilfe verlassen habe, mit der Begründung, dass er Sehnsucht nach seiner Mutter gehabt habe, umso mehr den Eindruck der erkennenden Behörde unterstreiche, dass der Erstbeschwerdeführers ein Konstrukt ins Treffen geführt habe. Zusätzlich würde die Unglaubwürdigkeit durch die vagen Angaben des Erstbeschwerdeführers bestätigt, da er nicht in der Lage gewesen sei, die einzelnen Vorfälle im Herkunftsstadt detailliert und lebensnah zu schildern.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.

Am XXXX wurde eine Kopie einer Expertise der Menschenrechtsorganisation " XXXX beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Das Original wurde auf Aufforderung nachgereicht.Am römisch 40 wurde eine Kopie einer Expertise der Menschenrechtsorganisation " römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Das Original wurde auf Aufforderung nachgereicht.

Darin wird ausgeführt, dass die Mitarbeiter des Rechtsschutzzentrums in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer Informationen gesammelt hätten und folgendes festzustellen sei:

Die Probleme des Erstbeschwerdeführers hätten im Jahr XXXX begonnen, wahrscheinlich wegen seines XXXX , welcher sich an den Kriegshandlungen an der Seite der XXXX beteiligt habe. Im XXXX sei der XXXX an der XXXX Grenze festgenommen und an die Behörden XXXX ausgeliefert worden.Die Probleme des Erstbeschwerdeführers hätten im Jahr römisch 40 begonnen, wahrscheinlich wegen seines römisch 40 , welcher sich an den Kriegshandlungen an der Seite der römisch 40 beteiligt habe. Im römisch 40 sei der römisch 40 an der römisch 40 Grenze festgenommen und an die Behörden römisch 40 ausgeliefert worden.

Danach hätten sich die Mitarbeiter XXXX für die XXXX zu interessieren begonnen. Am XXXX sei in die Heimatgemeinde des Erstbeschwerdeführers, XXXX , eine XXXX , gekommen. Die Sicherheitsbehörden hätten sich im Zentrum des Dorfes XXXX platziert. Am nächsten Tag seien einige Personen festgenommen worden, darunter auch XXXX , ein XXXX des Erstbeschwerdeführers. Die Militärangehörigen hätten auch nach dem Erstbeschwerdeführers gesucht. Die Festgenommenen seien XXXX Tage lang in der örtlichen XXXX festgehalten worden, wo sie mit Strom gefoltert und geschlagen worden seien. Am XXXX Tag hätten die Militärangehörigen das Dorf verlassen und die festgenommenen Männer mitgenommen. Einige von ihnen hätten später von Verwandten freigekauft werden können. Der XXXX des Erstbeschwerdeführers sei jedoch verurteilt und mit einer XXXX Freiheitsstrafe wegen Mithilfe in Bezug auf XXXX bestraft worden. Der Erstbeschwerdeführers habe gewusst, dass die Militärangehörigen nach ihm gefragt hätten und habe versucht, auf jede erdenkliche Art und Weise eine Begegnung mit ihnen zu vermeiden - er habe es geschafft, immer dann das Haus zu verlassen, wenn die Fahrzeuge der Sicherheitsbehörden ins Dorf hereingefahren seien.Danach hätten sich die Mitarbeiter römisch 40 für die römisch 40 zu interessieren begonnen. Am römisch 40 sei in die Heimatgemeinde des Erstbeschwerdeführers, römisch 40 , eine römisch 40 , gekommen. Die Sicherheitsbehörden hätten sich im Zentrum des Dorfes römisch 40 platziert. Am nächsten Tag seien einige Personen festgenommen worden, darunter auch römisch 40 , ein römisch 40 des Erstbeschwerdeführers. Die Militärangehörigen hätten auch nach dem Erstbeschwerdeführers gesucht. Die Festgenommenen seien römisch 40 Tage lang in der örtlichen römisch 40 festgehalten worden, wo sie mit Strom gefoltert und geschlagen worden seien. Am römisch 40 Tag hätten die Militärangehörigen das Dorf verlassen und die festgenommenen Männer mitgenommen. Einige von ihnen hätten später von Verwandten freigekauft werden können. Der römisch 40 des Erstbeschwerdeführers sei jedoch verurteilt und mit einer römisch 40 Freiheitsstrafe wegen Mithilfe in Bezug auf römisch 40 bestraft worden. Der Erstbeschwerdeführers habe gewusst, dass die Militärangehörigen nach ihm gefragt hätten und habe versucht, auf jede erdenkliche Art und Weise eine Begegnung mit ihnen zu vermeiden - er habe es geschafft, immer dann das Haus zu verlassen, wenn die Fahrzeuge der Sicherheitsbehörden ins Dorf hereingefahren seien.

Am XXXX , bei einer nachfolgenden "Säuberung" des Dorfes, sei der Erstbeschwerdeführer von Militärangehörigen festgenommen worden. Er sei in die Kommandantur des XXXX gebracht worden. Später habe sich herausgestellt, dass er dort gefoltert und zusammengeschlagen worden sei. In der Folge sei er als Komplize der XXXX zu XXXX Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Im Gefängnis sei er an der XXXX erkrankt.Am römisch 40 , bei einer nachfolgenden "Säuberung" des Dorfes, sei der Erstbeschwerdeführer von Militärangehörigen festgenommen worden. Er sei in die Kommandantur des römisch 40 gebracht worden. Später habe sich herausgestellt, dass er dort gefoltert und zusammengeschlagen worden sei. In der Folge sei er als Komplize der römisch 40 zu römisch 40 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Im Gefängnis sei er an der römisch 40 erkrankt.

Die Mutter des Erstbeschwerdeführers habe sich mehrmals an das Rechtsschutzzentrum " XXXX " mit der Bitte gewandt, ihrem Sohn rechtliche Hilfe zu erweisen. Der Anwalt von " XXXX " habe um eine XXXX angesucht, weil er dringend medizinische Hilfe gebraucht habe, aber dies sei abgelehnt worden. Der Erstbeschwerdeführer sei erst nach dem Ablauf der Dauer der Freiheitsstrafe freigelassen worden.Die Mutter des Erstbeschwerdeführers habe sich mehrmals an das Rechtsschutzzentrum " römisch 40 " mit der Bitte gewandt, ihrem Sohn rechtliche Hilfe zu erweisen. Der Anwalt von " römisch 40 " habe um eine römisch 40 angesucht, weil er dringend medizinische Hilfe gebraucht habe, aber dies sei abgelehnt worden. Der Erstbeschwerdeführer sei erst nach dem Ablauf der Dauer der Freiheitsstrafe freigelassen worden.

Nach seiner Freilassung im Jahr XXXX habe der Erstbeschwerdeführer XXXX verlassen. Der Grund dafür sei die Tatsache gewesen, dass die Personen, die wegen der Teilnahme an XXXX verurteilt worden seien, nach dem Abbüßen der Freiheitsstrafe und ihrer Rückkehr nach Hause weiterhin verfolgt werden würden. Manche von ihnen seien dann spurlos verschwunden.Nach seiner Freilassung im Jahr römisch 40 habe der Erstbeschwerdeführer römisch 40 verlassen. Der Grund dafür sei die Tatsache gewesen, dass die Personen, die wegen der Teilnahme an römisch 40 verurteilt worden seien, nach dem Abbüßen der Freiheitsstrafe und ihrer Rückkehr nach Hause weiterhin verfolgt werden würden. Manche von ihnen seien dann spurlos verschwunden.

Außerdem hätten die Sicherheitsbehörden auch den XXXX des Erstbeschwerdeführers - XXXX - verschleppt. Seine Angehörigen hätten ihre verwandtschaftlichen Beziehungen genutzt und hätten ihn an den Ort finden können, wo er ungesetzlich festgehalten worden sei und hätten ihn freigekauft. Er habe überall am Körper Hämatome und Blutergüsse gehabt. An seinen Körper seien Folterspuren infolge von Stromfolter sichtbar gewesen.Außerdem hätten die Sicherheitsbehörden auch den römisch 40 des Erstbeschwerdeführers - römisch 40 - verschleppt. Seine Angehörigen hätten ihre verwandtschaftlichen Beziehungen genutzt und hätten ihn an den Ort finden können, wo er ungesetzlich festgehalten worden sei und hätten ihn freigekauft. Er habe überall am Körper Hämatome und Blutergüsse gehabt. An seinen Körper seien Folterspuren infolge von Stromfolter sichtbar gewesen.

Der Erstbeschwerdeführer sei nach seiner Ausreise aus XXXX nach Österreich gekommen, wo er lange behandelt worden sei. Ungeachtet aller positiven Seiten des Lebens in Europa, wo er aufgenommen, behandelt und mit einer Unterkunft und allem was er gebraucht habe, versorgt worden sei, sei er nach XXXX zurückgekommen. Er habe große Sehnsucht nach zu Hause und seiner kranken Mutter gehabt. Er habe gehofft, dass man auf ihn in seinem Heimatland vergessen habe und er in der Folge dort in Ruhe leben und sich in seinem Heimatdorf mit der Landwirtschaft beschäftigen könne.Der Erstbeschwerdeführer sei nach seiner Ausreise aus römisch 40 nach Österreich gekommen, wo er lange behandelt worden sei. Ungeachtet aller positiven Seiten des Lebens in Europa, wo er aufgenommen, behandelt und mit einer Unterkunft und allem was er gebraucht habe, versorgt worden sei, sei er nach römisch 40 zurückgekommen. Er habe große Sehnsucht nach zu Hause und seiner kranken Mutter gehabt. Er habe gehofft, dass man auf ihn in seinem Heimatland vergessen habe und er in der Folge dort in Ruhe leben und sich in seinem Heimatdorf mit der Landwirtschaft beschäftigen könne.

Als er nach XXXX zurückgekommen sei, habe er gesehen, wie furchtbar er sich geirrt habe. Der Erstbeschwerdeführers sei wieder mit Drohungen konfrontiert worden und er habe sogar Angst gehabt dies in schriftlicher Form den Rechtsschutzorganisationen mitzuteilen. Zu ihm seien XXXX -Mitarbeiter gekommen und diese hätten ihn in die XXXX dieser Behörde nach XXXX und in das XXXX in die Stadt XXXX gebracht. Man habe von ihm die Zusammenarbeit gefordert und behauptet, dass er nach wie vor Verbindungen mit den Mitgliedern der XXXX habe und er die diesbezüglichen Angaben tätigen solle. Im Falle der Weigerung habe man ihm gedroht, ein strafrechtliches Verfahren gegen ihn anzustrengen und man habe auch gesagt, dass man eine Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe anstreben werde. Der Erstbeschwerdeführers habe versucht zu erklären, dass er mit dem Untergrund nicht in Verbindung stehe. Er habe tatsächlich keine Verbindungen mit den Mitgliedern der ungesetzlichen bewaffneten Formationen gehabt und wenn er versucht hätte, mit Ihnen Kontakt aufzunehmen und für die XXXX Sonderdienste zu arbeiten, dann hätte er sich einer doppelten Gefahr ausgesetzt. Das letzte "Gespräch" mit den XXXX -Mitarbeitern habe der Erstbeschwerdeführers im April XXXX gehabt. Er habe keinen anderen Ausweg gehabt, als XXXX wieder zu verlassen.Als er nach römisch 40 zurückgekommen sei, habe er gesehen, wie furchtbar er sich geirrt habe. Der Erstbeschwerdeführers sei wieder mit Drohungen konfrontiert worden und er habe sogar Angst gehabt dies in schriftlicher Form den Rechtsschutzorganisationen mitzuteilen. Zu ihm seien römisch 40 -Mitarbeiter gekommen und diese hätten ihn in die römisch 40 dieser Behörde nach römisch 40 und in das römisch 40 in die Stadt römisch 40 gebracht. Man habe von ihm die Zusammenarbeit gefordert und behauptet, dass er nach wie vor Verbindungen mit den Mitgliedern der römisch 40 habe und er die diesbezüglichen Angaben tätigen solle. Im Falle der Weigerung habe man ihm gedroht, ein strafrechtliches Verfahren gegen ihn anzustrengen und man habe auch gesagt, dass man eine Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe anstreben werde. Der Erstbeschwerdeführers habe versucht zu erklären, dass er mit dem Untergrund nicht in Verbindung stehe. Er habe tatsächlich keine Verbindungen mit den Mitgliedern der ungesetzlichen bewaffneten Formationen gehabt und wenn er versucht hätte, mit Ihnen Kontakt aufzunehmen und für die römisch 40 Sonderdienste zu arbeiten, dann hätte er sich einer doppelten Gefahr ausgesetzt. Das letzte "Gespräch" mit den römisch 40 -Mitarbeitern habe der Erstbeschwerdeführers im April römisch 40 gehabt. Er habe keinen anderen Ausweg gehabt, als römisch 40 wieder zu verlassen.

In der XXXX würden die Personen, die schon einmal verdächtigt worden waren, Komplizen der XXXX zu sein, unter der verstärkten ständigen Aufmerksamkeit der Mitarbeiter XXXX bleiben. Diese Personen würden zu einer Risikogruppe gehören. Nach einem terroristischen Akt oder einem Überfall XXXX würden solche Personen oft ungesetzlich festgenommen oder verschleppt werden. Man versuche unter Folteranwendung Geständnisse von ihnen zu bekommen, dass sie in die Straftat involviert gewesen seien bzw. wolle man von ihnen die Informationen über die Personen, die diese Straftat begangen haben.In der römisch 40 würden die Personen, die schon einmal verdächtigt worden waren, Komplizen der römisch 40 zu sein, unter der verstärkten ständigen Aufmerksamkeit der Mitarbeiter römisch 40 bleiben. Diese Personen würden zu einer Risikogruppe gehören. Nach einem terroristischen Akt oder einem Überfall römisch 40 würden solche Personen oft ungesetzlich festgenommen oder verschleppt werden. Man versuche unter Folteranwendung Geständnisse von ihnen zu bekommen, dass sie in die Straftat involviert gewesen seien bzw. wolle man von ihnen die Informationen über die Personen, die diese Straftat begangen haben.

Man müsse auch vermerken, dass in XXXX die Methode der XXXX praktiziert werde. Unter anderem würden die Häuser XXXX in Brand gesetzt, sie würden verjagt und man weigere sich ihnen XXXX auszuzahlen. Die XXXX befürworte praktisch das mittelalterliche Prinzip der XXXX , dass durch XXXX in die Praxis eingeführt worden sei.Man müsse auch vermerken, dass in römisch 40 die Methode der römisch 40 praktiziert werde. Unter anderem würden die Häuser römisch 40 in Brand gesetzt, sie würden verjagt und man weigere sich ihnen römisch 40 auszuzahlen. Die römisch 40 befürworte praktisch das mittelalterliche Prinzip der römisch 40 , dass durch römisch 40 in die Praxis eingeführt worden sei.

Auch wenn sich der Erstbeschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach XXXX nicht in XXXX , sondern in einer anderen Region niederlassen würde, drohe ihm eine Gefahr. " XXXX " seien viele Beispiele bekannt, dass die Mitarbeiter XXXX die ehemaligen Bewohner XXXX , die in anderen Regionen wohnhaft seien, festgenommen haben.Auch wenn sich der Erstbeschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach römisch 40 nicht in römisch 40 , sondern in einer anderen Region niederlassen würde

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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