TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/23 W105 2185715-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.08.2018
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Entscheidungsdatum

23.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W105 2185715-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2018, Zahl 1097184400-151860145/BMI-BFA-BGLD-RD, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2018, Zahl 1097184400-151860145/BMI-BFA-BGLD-RD, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Hiebei gab der Beschwerdeführer betreffend den Fluchtgrund zentral zu Protokoll, sein Heimatort in Afghanistan sei seit zwei Monaten von den Taliban umzingelt und seien auch bereits Dorfbewohner umgebracht worden. Es gebe zwei Gründe, wieso die Taliban sie umbringen würden: 1. Da sie Hazara seien und die Taliban die Hazara hassen würden und 2. Hätten sie in ihrem Dorf große Grundstücke zu bewirtschaften. Die Taliban würden ihnen die Grundstücke wegnehmen und das Land bestellen. Den Erlös würden die Taliban benötigen um Waffen anzukaufen. Für den Fall der Rückkehr würde er befürchten, von den Taliban umgebracht zu werden.

Im Rahmen der erstniederschriftlichen Einvernahme vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes tätigte der Antragsteller weiterhin umfangreiche Angaben zu seiner Person, sowie seinen Reisebewegungen und Voraufenthalten vor der Einreise in das österreichische Bundesgebiet. So gab der Antragsteller an, Hazara schiitischen Bekenntnisses zu sein und aus der Region Wardak zu stammen. In Afghanistan verfüge er noch über familiäre Anknüpfungspunkte.

Am 03.11.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt einvernommen, wie folgt:

" . . . F: Aus welchem Grund verließen Sie Ihr Heimatland? Schildern

Sie dies bitte möglichst lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen, sodass ich Ihr Vorbringen nachvollziehen kann! Nehmen Sie sich dafür ruhig Zeit!

A: Wir sind aus dem Dorf XXXX , haben wegen der Taliban sehr viele Probleme. Es gibt diese Kotchi-Taliban die haben keine Häuser, kommen in Zelten. Eines Abends haben sie unser Dorf angegriffen, dabei wurden mein Cousin und ein Nachbar getötet. Wir sind geflüchtet, nach XXXX , und waren dort 2 Monate im der Ortschaft XXXX . Danach sind wir nach Kabul, meine Familie reiste legal aus. Von Kabul reiste ich Illegal mit einem Schlepper nach Nimroz in den Iran.A: Wir sind aus dem Dorf römisch 40 , haben wegen der Taliban sehr viele Probleme. Es gibt diese Kotchi-Taliban die haben keine Häuser, kommen in Zelten. Eines Abends haben sie unser Dorf angegriffen, dabei wurden mein Cousin und ein Nachbar getötet. Wir sind geflüchtet, nach römisch 40 , und waren dort 2 Monate im der Ortschaft römisch 40 . Danach sind wir nach Kabul, meine Familie reiste legal aus. Von Kabul reiste ich Illegal mit einem Schlepper nach Nimroz in den Iran.

F: Wohin reiste Ihre Familie hin?

A: Auch in den Iran

F: Warum hatte Ihre Familie einen Pass und Sie nicht?

A: Die Pass Ausstellung für 18-30 Jährige ist nicht möglich, für alle anderen Altersgruppen ist eine Pass Ausstellung sehr wohl möglich, deswegen haben meine Mutter und meine Geschwister Pässe bekommen.

Anmerkung: Der AW wird aufgefordert Kopien der Pässe vorzulegen.

A: Ich werde mich bemühen.

F: Werden Sie aktuell gesucht?

A: Nein.

F: Waren Sie nach Ihrer Fluch wieder in Ihrem Dorf?

A: Nein.

F: Haben Sie sonstige Informationen über Ihr Dorf?

A: Ich habe von einem Freund erfahren, dass die Sicherheitslage sich verschlechtert hat.

F: Was heißt das, erklären Sie es mir.

A: Dass die Kotchi-Taliban die Oberhand haben und alle Ortschaften kontrollieren, dort herrscht Krieg.

F: Wie weit ist Ihr Dorf von Kabul entfernt?

A: 2 Stunden mit dem Auto.

F: Und die Regierung unternimmt nichts gegen die Kotchi?

A: Die Regierung hilft der Bevölkerung dort nicht.

F: Waren Sie - abgesehen von dem bereits Vorgebrachten - sonstigen persönlichen Verfolgungen ausgesetzt?

A: Nein.

F: Hatten Sie Probleme und Schwierigkeiten mit staatlichen Stellen, sprich Polizei, Militär, Gerichten oder dgl.?

A: Nein.

F: Hatten Sie irgendwelche Schwierigkeiten mit nicht staatlichen Stellen, von privater Seite?

A: Nein

F: Waren Sie in Ihrem Heimatland politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Bewegung?

A: Nein.

F: Waren Sie in Ihrem Heimatland jemals in Haft oder wurden Sie festgenommen?

A: Nein

F: Hätten Sie aus politischen Gründen in Ihrem Land Verfolgung oder Bedrohung zu befürchten?

A: Nein.

F: Hätten Sie aus religiösen oder ethnischen Gründen in Ihrem Land Verfolgung oder Bedrohung zu befürchten?

A: Ja. Die allgemeinen Bedrohungen die die Volksgruppe der Hazara und Schiiten in Afghanistan haben, aber ich selbst nicht.

V: Sie sehen nicht aus wie ein typischer Hazara.

A: In XXXX leben nur Hazara das ist allgemein bekannt.A: In römisch 40 leben nur Hazara das ist allgemein bekannt.

V: In Jalez leben aber auch Paschtunen und Tatschiken.

A: Ja das ist richtig aber ich garantiere ihnen in meinem Ort leben nur Hazara.

Nachgefragt gibt AW an das XXXX von Jalez per PKW ca. 30 Minuten entfernt ist.Nachgefragt gibt AW an das römisch 40 von Jalez per PKW ca. 30 Minuten entfernt ist.

F: Wie groß ist XXXX ?F: Wie groß ist römisch 40 ?

A: 3000 Häuser.

F: Was wissen Sie über die Höhlen von XXXX ?F: Was wissen Sie über die Höhlen von römisch 40 ?

A: Ich war nur 7 Jahre in der Schule. XXXX ist bekannt für die Dichter und die Poesie.A: Ich war nur 7 Jahre in der Schule. römisch 40 ist bekannt für die Dichter und die Poesie.

F: Frage wird wiederholt.

A: Es gibt die Höhlen XXXX und XXXX .A: Es gibt die Höhlen römisch 40 und römisch 40 .

F: Welches Gebäude steht auf dem Berg XXXX ?F: Welches Gebäude steht auf dem Berg römisch 40 ?

A: Das kenne ich nicht.

F: Wie heißt die nächstgelegene Moschee?

A: XXXX .A: römisch 40 .

F: Haben Sie alle Ihre Gründe vorgebracht, die Sie dazu bewogen haben, Ihre Heimat zu verlassen und in Österreich einen Asylantrag zu stellen?

A: Ja.

Anmerkung: Auf nochmaliges Nachfragen und zusammenfassen der Fluchtgründe gibt AW an, dass ihr Haus von den Kotchi-Taliban in Brand gesetzt worden ist.

F: Wann war das?

A: Das war 2 Monate vor meiner Ausreise.

F: Wann haben Sie die Grundstücke verkauft?

A: Wir haben alles dagelassen.

F: Wo waren Ihre Ersparnisse?

A: Bei dem Cousin meiner Mutter, ca. 5.000.- US Dollar.

F: Wurde nur Ihr Haus angezündet?

A: Dort gibt es 4 Häuser und alle wurden angezündet.

F: Haben Sie diesen Vorfall den Behörden gemeldet?

A: Doch, wir sind ja in der Nacht geflüchtet, und haben das bei der Polizei in XXXX , gemeldet, die sind hingegangen aber wir bekamen keine Hilfe oder Unterstützung,A: Doch, wir sind ja in der Nacht geflüchtet, und haben das bei der Polizei in römisch 40 , gemeldet, die sind hingegangen aber wir bekamen keine Hilfe oder Unterstützung,

F: Was glauben Sie, was Sie im Falle einer Rückkehr erwartet? Wie würde sich Ihre gegenwärtige Situation in Ihrer Heimat darstellen?

A: Ich würde dort nicht überleben, nach meiner Flucht ist die Gefahr noch größer, ich habe 2 Jahre hier verbracht und würde in Afghanistan als Kafar (Ungläubiger) bezeichnet und getötet werden.

F: In Afghanistan gibt es kein Meldesystem. Warum haben Sie sich nicht in einer anderen Provinz niedergelassen?

A: Nirgendwo in Afghanistan fühlt man sich sicher, die letzten Ereignisse beweisen das, dass es in den Moscheen der Schiiten Anschläge und Tote gibt.

F: Sie hätten nach der Ausreise aus Afghanistan in verschiedenen Ländern um Asyl ansuchen können (1 Monat Iran, 2 Wochen Türkei). Warum haben Sie das nicht getan?

A: Im Iran kann man auch nicht bleiben, da wird man eingezogen um in Syrien zu kämpfen, in der Türkei bekommt man auch keinen Aufenthaltstitel. Nachdem ich den Iran verlassen hatte beschloss ich entweder in Finnland oder Österreich zu leben.

F: Haben Sie alles vorgebracht, was Sie dazu bewogen hat, Ihr Heimatland zu verlassen und was Sie gegenwärtig an einer Rückkehr dorthin hindert?

A: Ja

F: Haben Sie sich schon überlegt, wie Ihr weiterer Aufenthalt in Österreich aussehen könnte? Wie wollen Sie Ihren Lebensunterhalt finanzieren? Welchen Beruf möchten Sie in Österreich ausüben? A: Ich möchte in meinem Beruf als Landwirt arbeiten und auch die Ausbildung machen, und auch die Ausbildung zum Koch möchte ich gerne machen.

F: Sind sie strenggläubig? Praktizieren Sie Ihren Glauben?

A: Nein.

..."

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 52 Abs. 9 FPG nach Afghanistan zulässig ist und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG nach Afghanistan zulässig ist und gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch drei.).

Im bekämpften Bescheid wurden folgende Feststellungen getroffen:

"Zu Ihrer Person:

  • -Strichaufzählung
    Ihre Identität steht mangels eines Identitätsdokuments nicht fest. Soweit Sie im Asylverfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, jedoch nicht als Feststellung Ihrer Identität.

  • -Strichaufzählung
    Sie sind afghanischer Staatsangehöriger, gehören der Volksgruppe der Hazara an und sind schiitischer Moslem.

  • -Strichaufzählung
    Sie führen als Verfahrensidentität den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXXSie führen als Verfahrensidentität den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40

  • -Strichaufzählung
    Sie sind ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann.

  • -Strichaufzählung
    Sie sind volljährig.

  • -Strichaufzählung
    Sie sind ledig und haben keine Kinder.

  • -Strichaufzählung
    Sie leiden an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen Ihres Gesundheitszustandes

  • -Strichaufzählung
    Sie leiden seit 7 Jahren an Schlaf- und Konzentrationsstörungen, die Sie medikamentös behandeln, was auch schon in Afghanistan der Fall war

  • -Strichaufzählung
    Es konnten keine Beeinträchtigungen Ihrer Arbeitsfähigkeit festgestellt werden.

  • -Strichaufzählung
    Fest steht, dass Sie illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sind und am 24.11.2015 einen Asylantrag in Österreich gestellt haben.

  • -Strichaufzählung
    Sie sind in Österreich unbescholten.

? Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:

  • -Strichaufzählung
    Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie in Afghanistan mit einer asylrechtsrelevanten Verfolgung konfrontiert waren.

  • -Strichaufzählung
    Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie gegenwärtig in Afghanistan mit asylrechtsrelevanten Verfolgungen zu rechnen haben.

  • -Strichaufzählung
    Die von Ihnen zur Begründung Ihres Asylantrages vorgebrachten Fluchtgründe konnten nicht als asylrelevanter Sachverhalt festgestellt werden.

Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

  • -Strichaufzählung
    Festgestellt wird, dass Ihnen eine gegenwärtige Rückkehr nach Afghanistan möglich und zumutbar ist.

  • -Strichaufzählung
    Festgestellt wird weiters, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr einer Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt sind.Festgestellt wird weiters, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt sind.

  • -Strichaufzählung
    Festgestellt wird, dass es Ihnen möglich und zumutbar ist, sich in Stadt Kabul niederzulassen.

? Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

  • -Strichaufzählung
    Sie halten sich zumindest seit 24.11.2015 in Österreich auf. Ihrem Aufenthalt in Österreich liegt eine illegale Einreise zugrunde.

  • -Strichaufzählung
    Ihr gegenwärtiger Aufenthalt ist einzig und allein aufgrund der Asylantragstellung legalisiert.

  • -Strichaufzählung
    Sie haben in Österreich weder Familienangehörige noch sonstige Verwandte.

  • -Strichaufzählung
    Sie verfügen über geringe Deutschkenntnisse.

  • -Strichaufzählung
    Sie befinden sich in der Grundversorgung und finanzieren Ihren gegenwärtigen Lebensunterhalt ausschließlich aus der staatlichen Unterstützung, die Ihnen hier in Österreich zu Teil wird. Sie sind nicht selbsterhaltungsfähig.

  • -Strichaufzählung
    Eine über das normale Maß hinausgehende Integration konnte nicht festgestellt werden.

  • -Strichaufzählung
    Es bestehen keine besonderen Kontakte, die Sie an Österreich binden.

  • -Strichaufzählung
    Sie sind kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation.

Es konnten keine Umstände festgestellt werden, die Ihrer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan entgegenstehen bzw. diese als unverhältnismäßig erscheinen lassen würden."

Zur Lage in Afghanistan wurde festgestellt:

[KI vom 25.9.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)]

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab - auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017).

Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017).

Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017).

Sicherheitsrelevante Vorfälle

In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs - improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen - nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017).

Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.).

Zivilist/innen

Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.1. und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017).

Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017).

Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer - speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017)

High-profile Angriffe:

Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017).

Im Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet:

Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vgl.: BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabe

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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