Entscheidungsdatum
23.08.2018Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13Spruch
I405 2008755-1/36E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch RA Dr. Martin DELLASEGA und Dr. Max KAPFERER, Schmerlingstraße 3, 6020 Innsbruck und vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3.Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2014, Zl. 1017665810/145600962, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch RA Dr. Martin DELLASEGA und Dr. Max KAPFERER, Schmerlingstraße 3, 6020 Innsbruck und vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3.Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2014, Zl. 1017665810/145600962, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. (erster Satz) wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt III. (erster Satz) zu lauten hat:römisch zwei. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. (erster Satz) wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt römisch drei. (erster Satz) zu lauten hat:
"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG 2005 wird nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird nicht erteilt."
III. Der Beschwerde gegen den zweiten und dritten Satz des Spruchpunktes III. sowie des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt. XXXX wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 2 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei. Der Beschwerde gegen den zweiten und dritten Satz des Spruchpunktes römisch drei. sowie des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt. römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz 2 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet am 11.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Der BF wurde am 13.05.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am selben Tag vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Als Fluchtgrund brachte er dabei im Wesentlichen vor, dass er als Anführer einer christlichen katholischen Jugendgruppe von der Gruppierung Boko Haram verfolgt werde.
3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 20.05.2014, Zl. 1017665810/145600962, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei. Weiters wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG bestimmt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 20.05.2014, Zl. 1017665810/145600962, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Weiters wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG bestimmt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.).
4. Der Bescheid des BFA wurde dem BF samt einer Verfahrensanordnung vom 20.05.2014, mit welcher dem BF eine Rechtsberaterin amtswegig zur Seite gestellt wurde, am 20.05.2014 zugestellt.
5. Mit dem am 02.06.2014 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF fristgerecht Beschwerde und machte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend.
6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsakten wurden vom BFA am 10.06.2014 dem Bundesverwaltungsgericht (bei der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt am 16.06.2014) vorgelegt.
7. Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung vom 07.10.2014 wurde eine Teilnahmebestätigung des BF an einem Deutsch-Integrationskurs A1 vorgelegt.
8. Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung vom 16.01.2015, vom 17.02.2015, vom 25.02.2015, vom 08.12.2015 , vom 22.01.2016, vom 11.02.2016, vom 22.02.2016 und vom 24.02.2016 wurden eine ärztliche Bestätigung, ein Patientenbrief, ein Situationsbericht, eine Überweisung, ein HNO-Befund, eine Teilnahmebestätigung für einen Deutsch Integrationskurs A1 +, ein Befund des Sozialpsychiatrischen Ambulatoriums L., weitere medizinische Befunde, eine Praktikumsbestätigung vom 12.01.2016, ein Deutschzertifikat B1, eine Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeit in der ISD, eine Bestätigung über Freiwilligenarbeit beim Verein V., und Unterstützungserklärungen dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.8. Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung vom 16.01.2015, vom 17.02.2015, vom 25.02.2015, vom 08.12.2015 , vom 22.01.2016, vom 11.02.2016, vom 22.02.2016 und vom 24.02.2016 wurden eine ärztliche Bestätigung, ein Patientenbrief, ein Situationsbericht, eine Überweisung, ein HNO-Befund, eine Teilnahmebestätigung für einen Deutsch Integrationskurs A1 +, ein Befund des Sozialpsychiatrischen Ambulatoriums L., weitere medizinische Befunde, eine Praktikumsbestätigung vom 12.01.2016, ein Deutschzertifikat B1, eine Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeit in der ISD, eine Bestätigung über Freiwilligenarbeit beim Verein römisch fünf., und Unterstützungserklärungen dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
9. Am 24.03.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF, fünf Vertrauenspersonen des BF, der rechtsfreundliche Vertreter sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Englisch teilnahmen. Das BFA hatte mit Schreiben vom 10.06.2014 mitgeteilt, dass auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde.
10. Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung vom 11.10.2016, vom 01.12.2016, vom 07.03.2017, vom 06.06.2017, vom 11.09.2017, vom 06.10.2017, vom 07.11.2017, vom 10.01.2017 wurden eine Studienbestätigung der Universität XXXX, ein Deutschzertifikat B2, ein Studienblatt der Universität XXXX, ein Schreiben über die gemeinnützige Tätigkeit vom 28.02.2017 und vom 10.01.2018, eine Bestätigung eine Erste-Hilfe-Kurses vom Roten Kreuz, eine Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeit in der XXXX, eine Teilnahmebestätigung eines Kurses "Begleitung von Menschen mit Demenz", eine Einstellungszusage, ein ZMR-Auszug, eine Firmbestätigung, und ein Konvolut an Unterstützungserklärungen vorgelegt.10. Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung vom 11.10.2016, vom 01.12.2016, vom 07.03.2017, vom 06.06.2017, vom 11.09.2017, vom 06.10.2017, vom 07.11.2017, vom 10.01.2017 wurden eine Studienbestätigung der Universität römisch 40 , ein Deutschzertifikat B2, ein Studienblatt der Universität römisch 40 , ein Schreiben über die gemeinnützige Tätigkeit vom 28.02.2017 und vom 10.01.2018, eine Bestätigung eine Erste-Hilfe-Kurses vom Roten Kreuz, eine Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeit in der römisch 40 , eine Teilnahmebestätigung eines Kurses "Begleitung von Menschen mit Demenz", eine Einstellungszusage, ein ZMR-Auszug, eine Firmbestätigung, und ein Konvolut an Unterstützungserklärungen vorgelegt.
11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.03.2018 wurde dem BF schriftlich Parteiengehör und die Möglichkeit einer Stellungnahme zur persönlichen Situation in Österreich bzw. in der Europäischen Union sowie zur aktuellen Situation in Nigeria gewährt.
12. In seiner Stellungnahme vom 23.03.2018 legte der rechtsfreundliche Vertreter des BF unter anderem eine Mitteilung der Universität XXXX sowie Lichtbilder, welche ihn bei seiner ehrenamtlichen Arbeit als Koordinator für Ministranten der Afrikanischen Katholischen Gemeinde in der Schutzengelkirche I. zeigen.12. In seiner Stellungnahme vom 23.03.2018 legte der rechtsfreundliche Vertreter des BF unter anderem eine Mitteilung der Universität römisch 40 sowie Lichtbilder, welche ihn bei seiner ehrenamtlichen Arbeit als Koordinator für Ministranten der Afrikanischen Katholischen Gemeinde in der Schutzengelkirche römisch eins. zeigen.
13. Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung vom 27.03.2018 wurde ein Studienblatt sowie eine Studienbestätigung der Universität
XXXX vorgelegt.römisch 40 vorgelegt.
14. Mit Schreiben vom 14.05.2018 wurden dem Bundesverwaltungsgericht diverse Fotos und ein Empfehlungsschreiben vorgelegt.
15. Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung vom 15.06.2018 wurde eine Stellungnahme sowie zahlreiche Empfehlungsschreiben dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Der BF sei seit seiner mündlichen Verhandlung am 02.03.2016 weiterhin regelmäßig für den Verein V. als auch für die XXXX im Altersheim und in der Notschlafstelle ehrenamtlich tätig. Für seine verantwortungsvollen und gesellschaftlich immens wichtigen Tätigkeiten habe er einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert. Weiters sei er jeden Sonntag als Koordinator in der Piuskirche, in der Schutzengelkirche und in den christlichen Freigemeinden tätig. Der BF spreche Deutsch mindestens auf B2 Niveau. Ab September 2018 werde er am Institut für Sozialpädagogik in XXXX beginnen. Weiters habe er das Studium der Erziehungswissenschaften ab dem Wintersemester 2016 und das Studium der Religionspädagogik ab dem Sommersemester 2018 begonnen. Aufgrund seines Strebens nach Qualifikation und seinem Fleiß lege der BF mehrere Einstellungszusagen vor. Der BF pflege in seiner Freizeit intensive Kontakte mit mehreren Freunden, er gehe regelmäßig ins Fitnessstudio und trainiere auch in einem Verein Fußball. Er lebe in einer privaten Wohnung, welche zum Teil durch seine Unterstützer und Freunde mitfinanziert werde und führe er seit 2016 eine Beziehung mit A. E., welche er über seine Tätigkeit im Verein V. kennengelernt habe. Ein schützenswertes Privat und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu seiner Lebensgefährtin lege aufgrund des momentanen finanziellen Abhängigkeitsverhältnisses und der gemeinsamen Lebensführung jedenfalls vor. Im Falle einer Rückkehr des BF in seinem Herkunftsstaat würde ihm ein gemäß der Länderfeststellung benötigtes soziales Netz fehlen. Eine gebotene Interessenabwägung gehe zugunsten des BF aus und sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht mehr zulässig.15. Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung vom 15.06.2018 wurde eine Stellungnahme sowie zahlreiche Empfehlungsschreiben dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Der BF sei seit seiner mündlichen Verhandlung am 02.03.2016 weiterhin regelmäßig für den Verein römisch fünf. als auch für die römisch 40 im Altersheim und in der Notschlafstelle ehrenamtlich tätig. Für seine verantwortungsvollen und gesellschaftlich immens wichtigen Tätigkeiten habe er einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert. Weiters sei er jeden Sonntag als Koordinator in der Piuskirche, in der Schutzengelkirche und in den christlichen Freigemeinden tätig. Der BF spreche Deutsch mindestens auf B2 Niveau. Ab September 2018 werde er am Institut für Sozialpädagogik in römisch 40 beginnen. Weiters habe er das Studium der Erziehungswissenschaften ab dem Wintersemester 2016 und das Studium der Religionspädagogik ab dem Sommersemester 2018 begonnen. Aufgrund seines Strebens nach Qualifikation und seinem Fleiß lege der BF mehrere Einstellungszusagen vor. Der BF pflege in seiner Freizeit intensive Kontakte mit mehreren Freunden, er gehe regelmäßig ins Fitnessstudio und trainiere auch in einem Verein Fußball. Er lebe in einer privaten Wohnung, welche zum Teil durch seine Unterstützer und Freunde mitfinanziert werde und führe er seit 2016 eine Beziehung mit A. E., welche er über seine Tätigkeit im Verein römisch fünf. kennengelernt habe. Ein schützenswertes Privat und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zu seiner Lebensgefährtin lege aufgrund des momentanen finanziellen Abhängigkeitsverhältnisses und der gemeinsamen Lebensführung jedenfalls vor. Im Falle einer Rückkehr des BF in seinem Herkunftsstaat würde ihm ein gemäß der Länderfeststellung benötigtes soziales Netz fehlen. Eine gebotene Interessenabwägung gehe zugunsten des BF aus und sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht mehr zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Feststellung zur Person des BF:
Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Nigeria, bekennt sich zum christlichen Glauben und ist Angehöriger der Volksgruppe der Ibo und spricht Ibo und Englisch.
Der BF stellte nach seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 11.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich spätestens seit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet auf.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er verfügt über keine familiären Bindungen in Österreich. Jedoch befindet sich der BF seit 2016 in einer Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen.
Der BF hat sich in all den Jahren seines Aufenthaltes sowohl in wirtschaftlicher, sprachlicher und sozialer Hinsicht in Österreich integriert. Der BF hat mehrere Deutschkurse besucht und verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2. Er ist derzeit ordentlicher Student an der Universität XXXX und beginnt im Herbst 2018 am Institut der Sozialpädagogik in XXXX zu studieren. Er ist ein aktives Kirchenmitglied und wird als Koordinator diverser Pfarrkirchen ehrenamtlich eingesetzt. Weiters ist der BF seit Jahren im Verein V. und bei der XXXX ehrenamtlich tätig. Der BF absolvierte einen Erste-Hilfe-Kurs. Aufgrund seines sozialen Engagement verfügt der BF über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis.Der BF hat sich in all den Jahren seines Aufenthaltes sowohl in wirtschaftlicher, sprachlicher und sozialer Hinsicht in Österreich integriert. Der BF hat mehrere Deutschkurse besucht und verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2. Er ist derzeit ordentlicher Student an der Universität römisch 40 und beginnt im Herbst 2018 am Institut der Sozialpädagogik in römisch 40 zu studieren. Er ist ein aktives Kirchenmitglied und wird als Koordinator diverser Pfarrkirchen ehrenamtlich eingesetzt. Weiters ist der BF seit Jahren im Verein römisch fünf. und bei der römisch 40 ehrenamtlich tätig. Der BF absolvierte einen Erste-Hilfe-Kurs. Aufgrund seines sozialen Engagement verfügt der BF über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis.
Seinen Unterhalt in Österreich bestreitet der BF aus den Mitteln der Grundversorgung.
Er kam seiner Mitwirkungspflicht im Asylverfahren stets nach und ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zum behaupteten Ausreisegrund aus dem Herkunftsstaat:
Glaubhafte Fluchtgründe wurden von dem BF nicht vorgebracht. Auch vermochte der BF keine Gründe glaubhaft zu machen, die gegen eine Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat sprechen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Herkunftsstaat Nigeria eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung drohte bzw. droht.
Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Nigeria der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt war oder ausgesetzt wäre.
1.3. Zur Lage in Nigeria wird festgestellt:
Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende Peoples Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.
In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.
Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.
Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.
In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.
Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.
Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.
Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45 % Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.
Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.
Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.
Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80 % aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.
Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten is