TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/23 I405 2126534-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.08.2018
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Entscheidungsdatum

23.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z3
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

I405 2126534-2/5E

I405 2126941-2/5E

I405 2126938-2/5E

I405 2126934-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA.:1) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA.:

Ägypten, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, Mozartstr. 11/6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2018, Zl. 614227005-180157761, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,

als der Spruchpunkt IV. behoben wird.als der Spruchpunkt römisch vier. behoben wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA.:2) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA.:

Ägypten, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, Mozartstr. 11/6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2018, Zl. 614227103-180157753, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,

als der Spruchpunkt IV. behoben wird.als der Spruchpunkt römisch vier. behoben wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen XXXX, StA.: Ägypten, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, diese vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, Mozartstr. 11/6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2018, Zl. 614226901-180157796, zu Recht erkannt:3) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen römisch 40 , StA.: Ägypten, gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, Mozartstr. 11/6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2018, Zl. 614226901-180157796, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,

als der Spruchpunkt IV. behoben wird.als der Spruchpunkt römisch vier. behoben wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen XXXX StA.: Ägypten, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX diese vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, Mozartstr. 11/6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2018, Zl. 1028631205-180157770, zu Recht erkannt:4) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen römisch 40 StA.: Ägypten, gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 diese vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, Mozartstr. 11/6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2018, Zl. 1028631205-180157770, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,

als der Spruchpunkt IV. behoben wird.als der Spruchpunkt römisch vier. behoben wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ergibt sich aus den Verwaltungsakten. Der 1.-Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Gatte der 2.-BF, beide sind Eltern der 3.- und 4.-BF. Die BF sind ägyptische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Kopten und christlichen Glaubens.

2. Der 1.-BF sowie die 2.- und 3.-BF reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 10.12.2012 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

3. Am XXXX wurde die 4.-BF in Österreich geboren; ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde am 14.08.2014 eingebracht.3. Am römisch 40 wurde die 4.-BF in Österreich geboren; ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde am 14.08.2014 eingebracht.

4. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.12.2012 gaben der 1.-BF und die 2.-BF befragt nach ihren Fluchtmotiven im Wesentlichen an, dass sie aufgrund ihres christlichen Glaubens private Probleme mit dem salafistischen Imam einer nahegelegenen Moschee hätten.

Ergänzend brachten der 1.-BF und die 2.-BF in ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 28.01.2013 vor, dass versucht worden sei, den 1.-BF während seiner Entführung zum islamischen Glauben zu bekehren.

Für ihre minderjährigen Kinder würden die gleichen Fluchtgründe gelten wie für sie selbst.

5. Weitere Einvernahmen des 1.-BF und der 2.-BF vor der belangten Behörde erfolgten am 26.06.2014 und am 04.04.2016.

6. Mit Bescheiden jeweils vom 18.04.2016 wies die belangte Behörde die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß "§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II) als unbegründet ab; zugleich wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§§ 57 und 55 AsylG" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Des Weiteren wurde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt III). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß "§ 55 Absatz 1 bis 3 FPG" mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV).6. Mit Bescheiden jeweils vom 18.04.2016 wies die belangte Behörde die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß "§ 3 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchpunkt römisch eins) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß "§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt römisch zwei) als unbegründet ab; zugleich wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§§ 57 und 55 AsylG" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen. Des Weiteren wurde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß "§ 55 Absatz 1 bis 3 FPG" mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier).

7. Gegen diese Bescheide erhoben die BF mit Schriftsatz vom 18.05.2016 Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht.

8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.08.2016 wurden die Beschwerden der BF nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen der BF nicht glaubhaft sei und die BF entgegen ihrem Vorbringen in Ägypten nicht von einer salafistischen Gruppe unter der Führung von A. W. bzw. von der ägyptischen Justiz verfolgt werden. Es könne daher nicht festgestellt werden, dass sie in Ägypten aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würden.

Die Entscheidungen wurden den BF am 09.09.2016 zugestellt und erwuchsen in Rechtskraft.

9. In der Folge reisten die BF unrechtmäßig nach Deutschland weiter und stellten dort jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Am 28.09.2016 richtete Deutschland ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 (1) b iVm 23 (1) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 an Österreich.9. In der Folge reisten die BF unrechtmäßig nach Deutschland weiter und stellten dort jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Am 28.09.2016 richtete Deutschland ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Artikel 18, (1) b in Verbindung mit 23 (1) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 an Österreich.

10. Im Zuge ihrer Rücküberstellung aus Deutschland stellten die BF am 13.02.2018 die gegenständlichen zweiten Anträge auf internationalen Schutz.

11. Bei der am 14.02.2018 durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gaben der 1.-BF und die 2.-BF an, dass sie von 17.09.2016 bis 13.02.2018 in Deutschland gewesen seien. Zur Begründung des gegenständlichen Antrages erklärten sie, dass sie neue Fluchtgründe hätten. Als koptische Minderheit würden sie in Ägypten vom Staat und von der Bevölkerung unterdrückt. Es gebe Anschläge auf ihre Kirchen und sie würden auf offener Straße von Islamisten angegriffen. Der Vater des 1.-BF sei von Islamisten ermordet worden. Die 2.-BF habe in Ägypten als Lehrerin gearbeitet und ein Kopftuch tragen müssen. Als Nicht-Moslem sei es nicht gestattet, zu studieren. Sie wollen nicht nach Ägypten zurückkehren, da es dort für sie keine Sicherheit gebe. Zudem hätten sie Angst um ihre Töchter, da in Ägypten des Öfteren koptische Frauen entführt und viele Frauen beschnitten würden. Zudem würde der ägyptische Staat sie einsperren, wenn man erfahren würde, was sie hier erzählt hätten. Diese Gründe seien seit etwa dreieinhalb Jahren bekannt.

12. Am 23.02.2018 wurden der 1.-BF und die 2.-BF vor dem BFA einvernommen. Der 1.-BF führte eingangs zu seinem Gesundheitszustand aus, dass er wegen Harnproblemen medikamentös behandelt worden sei, was jedoch "schon erledigt" sei. Des Weiteren sei er bei einer Psychologin in Behandlung, wozu er eine psychotherapeutische Stellungnahme vom XXXX sowie eine Basisdokumentation vom XXXX vorlegte.12. Am 23.02.2018 wurden der 1.-BF und die 2.-BF vor dem BFA einvernommen. Der 1.-BF führte eingangs zu seinem Gesundheitszustand aus, dass er wegen Harnproblemen medikamentös behandelt worden sei, was jedoch "schon erledigt" sei. Des Weiteren sei er bei einer Psychologin in Behandlung, wozu er eine psychotherapeutische Stellungnahme vom römisch 40 sowie eine Basisdokumentation vom römisch 40 vorlegte.

Hinsichtlich seiner Weiterreise nach Deutschland erklärte er, dass er nach dem Erhalt der negativen Entscheidung über seinen ersten Antrag keine andere Wahl gehabt habe, als nach Deutschland zu reisen, da sie sonst nach Ägypten abgeschoben worden wären.

Zu seinen Fluchtgründen für den gegenständlichen Antrag führte er ergänzend zu seinen bisherigen Angaben an, dass sich die Lage für die Kopten in Ägypten seit 2017 verschlechtert habe. Er habe aufgrund seiner Angaben bei vielen Organisationen betreffend seinen Fall auch Angst, dass der Geheimdienst ihn am Flughafen festnehme.

Im Rahmen seiner Einvernahme legte der BF diverse Schreiben, unter anderem ein undatiertes Unterstützungsschreiben, drei Schreiben der Volksanwaltschaft vom 25.04.2014, 22.04.2014 und 28.12.2015, den Schriftverkehr (Mail) zwischen dem 1.-BF und UNHCR vom 10.05.2014 und 14.05.2014, ein Schreiben eines deutschen Anwaltes vom 27.04.2017 vor, welche in Kopie zum Akt genommen wurden.

Nach Kontakten zu Ägypten führte er aus, dass er zu seiner Schwiegermutter und Schwester gelegentlich Kontakt habe. Seine Eltern seien bereits verstorben. Sein Vater sei bei den Wahlen Ende 2014 von Islamisten getötet worden.

Nach Vorhalt der Länderfeststellungen zu Ägypten entgegnete der B1.-F, dass er sie schon öfters erhalten habe und diese nicht brauche. Er wisse, wie es in Ägypten sei.

13. Die 2.-BF führte bei ihrer Befragung am 23.02.2018 zunächst zu ihrem Gesundheitszustand aus, dass sie ein kleines Problem wegen ihren Ohren habe und deshalb in Behandlung sei. Die Probleme hätte sie beim rechten Ohr seit etwa 20 Jahren, beim linken Ohr seit dem Aufenthalt in Deutschland. Sie sei an beiden Ohren operiert worden. Die Operation sei gut verlaufen, es bestehe jedoch weiterhin die Gefahr, dass ihr Trommelfell durch Flüssigkeit beschädigt werde. Nachgefragt, ob sie Medikamente einnehme, führte sie Nasentropfen und eine Salbe an.

Ihre Kinder würden an keinen Krankheiten leiden und keine Medikamente benötigen.

Zu relevanten Bindungen in Österreich führte sie ergänzend zu den Angaben des 1.-BF an, dass dieser vergessen habe, eine namentlich genannte Frau zu erwähnen. Zudem hätten sie ein enges Verhältnis zu einem koptischen Pastor in L., der die Rolle eines seelischen Vaters übernommen hätte.

Zu ihren Fluchtgründen für den gegenständlichen Antrag führte sie ergänzend zu ihren bisherigen Angaben an, dass sich die Lage für die Kopten in Ägypten nicht verbessert, sondern verschlechtert hätte. Laut dem neuen Präsidenten solle die Lage für Christen nun in Ägypten besser werden. Was sie sehen, seien aber Explosionen in mehreren christlichen Kirchen. Ägypten habe 100 Millionen Einwohner, aber nur 20 Millionen seien Christen, 75 Millionen seien Moslem, davon seien 25 Millionen "normal", die restlichen Moslems können für sie sehr gefährlich sein. Die Häuser von Christen würden manchmal von Islamisten mit einem Kreuz markiert, damit man wisse, wo sich Christen aufhalten. Sie habe diese Informationen von den Nachrichten und von ihrer Familie.

Auf Nachfrage erklärte sie, dass sie weitere Gründe für den gegenständlichen Antrag hätte. Sie hätten Details über den Tod ihres Schwiegervaters erhalten. Sie seien überzeugt, dass die Islamisten mit seinem Tod was zu tun hätten. Sie hätten dies nach den ganzen Einvernahmen in Österreich bzw. noch vor ihrer Ausreise nach Deutschland erfahren. Ihr Schwiegervater sei bei den Präsidentenwahlen 2014 gestorben. Es sei das erste Mal, dass sie es österreichischen Behörden mitteile. Nach den Einvernahmen hätten sie es nicht mehr getan. Sie hätten Probleme mit der Stiefmutter ihres Mannes gehabt, deshalb hätten sie es auch nicht gleich erfahren.

Nach Kontakten zu Ägypten führte sie aus, dass sie selten Kontakt zu ihrer Familie (Mutter, sechs Schwestern und ein Bruder) habe. Ihre Mutter und zwei Schwestern lebten in der Stadt K. Die andern lebten in anderen Städten.

Ihre Familie teile ihr mit, wie gefährlich die Lage für Kopten in Ägypten sei. Zuletzt habe sie gestern Kontakt übers Internet zu ihr gehabt.

Nach Vorhalt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, replizierte sie, dass sie lügen könnten, sie aber Christen seien und nicht lügen wollen. Sie sei eine christliche Lehrerin in einer islamischen Schule gewesen und sei unter Druck gesetzt worden, den Koran zu unterrichten bzw. Teile davon vorzulesen, obwohl sie das nicht könne. Alle Kinder, egal ob sie Muslime oder Christen seien, seien dazu gezwungen worden. Diese Sachen hätten sie erschrocken.

Der 2.-BF wurden Länderfeststellungen zu Ägypten ausgehändigt und ihr die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Abschließend erklärte sie, dass in den islamischen Schulen Mädchen, auch die christlichen, gezwungen würden, Kopftücher zu tragen. Sie habe auch Angst, dass falls ihre Töchter operiert werden müssten, diese dabei ohne ihre Zustimmung beschnitten würden.

14. Bei einer weiteren Einvernahme am 15.03.2018 legte der 1.-BF ein weiteres Schreiben in Arabisch vor, welches eine Gerichtsentscheidung aus dem Jahr 2012 sei und die Arbeit seines Vaters in der Kirche belege, weswegen sein Vater schlussendlich Probleme mit den Muslimen gehabt hätte. Er habe vergessen, das Schreiben im Erstverfahren vorzulegen.

Zu den Länderfeststellungen zur Lage in Ägypten führte der 1.-BF an, dass viele Fakten stimmen würden, aber das allgemeine Bild viel schlimmer sei. Wenn man sich auf diese Feststellungen beziehe, hätte er ein Recht auf Asyl. Es gebe Explosionen in verschiedenen Orten, bei denen viele Christen ums Leben gekommen bzw. verletzt worden seien.

Der anwesende Rechtsberater erklärte Folgendes: "Religiöse Minderheiten wie koptische Christen werden in Ägypten aktuell diskriminiert und bei der Ausübung Ihrer Religion auch massiv eingeschränkt. Es kommt regelmäßig zu Gewaltakten gegen Kopten. Schutz durch die Sicherheitsbehörden ist nicht gewährleistet. Diskriminierungen und Gewaltausübungen gegen Kopten werden von staatlicher Seite geduldet und auch teilweise aktiv vorangetrieben. Frauen werden durch das ägyptische Recht diskriminiert. Genitalverstümmelung wird trotz gesetzlichem Verbot nach wie vor auch zwangsweise durchgeführt und von staatlicher Seite auch nicht geahndet. Verwiesen wird diesbezüglich auch auf die Länderfeststellungen und die aktuelle politische Lage in Ägypten. Die Antragsteller werden im Heimatland aufgrund Ihrer Religion verfolgt und diskriminiert. Eine Abschiebung würde eine massive Verletzung der EMRK bedeuten. Beantragt wird aus angeführten Gründen, eine neuerliche Prüfung des Sachverhaltes, insbesondere auch eine weitere Abklärung der aktuellen Sit

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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