TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/28 L510 2005667-1

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Veröffentlicht am 28.08.2018
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Entscheidungsdatum

28.08.2018

Norm

AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
  1. AlVG Art. 1 § 1 heute
  2. AlVG Art. 1 § 1 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2024
  4. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.04.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2023
  5. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  6. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  8. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  9. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  10. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  11. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  12. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  13. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  14. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  15. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  16. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  17. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  19. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  20. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  21. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  22. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  23. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  24. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  25. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 10.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1998
  26. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1998 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  27. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  28. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  29. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  30. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L510 2005667-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 09.10.2012, GZ: XXXX, Dienstgeberkontonummer: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse vom 09.10.2012, GZ: römisch 40 , Dienstgeberkontonummer: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "GKK") hat mit im Spruch angeführten Bescheid vom 09.10.2012 festgestellt, dass Herr XXXX (folgend kurz "Herr R."), VSNR XXXX, vom 19.04.2006 bis 31.10.2009 aufgrund der für die beschwerdeführende Partei (folgend kurz "bP"), XXXX, ausgeübten Tätigkeit als Transporteur und Baustellenreiniger als Dienstnehmer der Vollversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterlegen sei.1. Die römisch 40 Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "GKK") hat mit im Spruch angeführten Bescheid vom 09.10.2012 festgestellt, dass Herr römisch 40 (folgend kurz "Herr R."), VSNR römisch 40 , vom 19.04.2006 bis 31.10.2009 aufgrund der für die beschwerdeführende Partei (folgend kurz "bP"), römisch 40 , ausgeübten Tätigkeit als Transporteur und Baustellenreiniger als Dienstnehmer der Vollversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterlegen sei.

Verwiesen wurde auf die Rechtsgrundlagen der §§ 4 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1, 11 Abs. 1, 35 Abs. 1, 539a ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG.Verwiesen wurde auf die Rechtsgrundlagen der Paragraphen 4, Absatz eins und 2, 10 Absatz eins, 11, Absatz eins, 35, Absatz eins, 539 a, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG.

Zum Sachverhalt führte die GKK aus, dass die bP Elektroinstallationen sowie den Bau von Elektroanlagen für Gewerbe und Industrie jeder Art anbiete. Im Zuge einer GPLA-Prüfung (Prüfzeitraum 2006 bis 2010) sei in deren Buchhaltung die Verrechnung von Fremdleistungen festgestellt worden, die dem XXXX Staatsbürger Herrn R. hätten zugeordnet werden können.Zum Sachverhalt führte die GKK aus, dass die bP Elektroinstallationen sowie den Bau von Elektroanlagen für Gewerbe und Industrie jeder Art anbiete. Im Zuge einer GPLA-Prüfung (Prüfzeitraum 2006 bis 2010) sei in deren Buchhaltung die Verrechnung von Fremdleistungen festgestellt worden, die dem römisch 40 Staatsbürger Herrn R. hätten zugeordnet werden können.

Der Geschäftsführer der bP (XXXX) sei daraufhin niederschriftlich einvernommen worden. Er habe angegeben, dass er in der Wochenzeitung "Korrekt" eine Annonce von Herrn R. gelesen habe, in der dieser für allgemeine Arbeiten als Selbständiger Arbeit gesucht habe. Er habe ihn daraufhin angerufen und schließlich sei der Werkvertrag am 1. Juni 2006 zwischen ihnen abgeschlossen worden. Zu weiteren Auskünften sei Herr XXXX jedoch nicht bereit gewesen.Der Geschäftsführer der bP (römisch 40 ) sei daraufhin niederschriftlich einvernommen worden. Er habe angegeben, dass er in der Wochenzeitung "Korrekt" eine Annonce von Herrn R. gelesen habe, in der dieser für allgemeine Arbeiten als Selbständiger Arbeit gesucht habe. Er habe ihn daraufhin angerufen und schließlich sei der Werkvertrag am 1. Juni 2006 zwischen ihnen abgeschlossen worden. Zu weiteren Auskünften sei Herr römisch 40 jedoch nicht bereit gewesen.

Ebenso sei Herr R. mittels Fragebogen angehört worden. Darin habe dieser angegeben, dass er im Zeitraum von April 2006 bis Oktober 2009 für die bP gearbeitet habe. Der Kontakt sei von einem Bekannten hergestellt worden, der selbst vor einigen Jahren bei Herrn XXXX gearbeitet habe. Alle Vereinbarungen seien nur mit Herrn XXXX getroffen worden. Schließlich sollte er auf den von der bP betreuten Baustellen Hilfstätigkeiten durchführen. Die Entlohnung sei dabei nach dem Zeitaufwand erfolgt. Zu Beginn sei ein Stundenlohn von €Ebenso sei Herr R. mittels Fragebogen angehört worden. Darin habe dieser angegeben, dass er im Zeitraum von April 2006 bis Oktober 2009 für die bP gearbeitet habe. Der Kontakt sei von einem Bekannten hergestellt worden, der selbst vor einigen Jahren bei Herrn römisch 40 gearbeitet habe. Alle Vereinbarungen seien nur mit Herrn römisch 40 getroffen worden. Schließlich sollte er auf den von der bP betreuten Baustellen Hilfstätigkeiten durchführen. Die Entlohnung sei dabei nach dem Zeitaufwand erfolgt. Zu Beginn sei ein Stundenlohn von €

10.-, ab Juli 2009 ein Stundenlohn von € 12.- vereinbart gewesen.

Herr R. habe zur Vorbereitung einer Baustelle Material dorthin transportieren müssen sowie die Baustelle wieder räumen, Abfall entsorgen, eine Grobreinigung durchführen und die Elektriker unterstützen. Eine Ausbildung habe er für diese Tätigkeiten nicht benötigt.

Hinsichtlich der Arbeitszeit habe es grundsätzlich weder einen Dienstplan noch fixe Arbeitszeiten gegeben. Die Baustellen mussten nur zu den von den Auftraggebern vorgegebenen Terminen fertig gestellt worden sein, was eine gewisse Abstimmung in zeitlicher Hinsicht mit der bP erfordert habe. Die geleisteten Stunden seien von ihm aufgezeichnet worden. Diese habe er in Wochenberichten zusammengefasst.

Auf der Baustelle habe Herr R. teilweise alleine gearbeitet, teilweise sei er von Mitarbeitern der bP unterstützt worden. In den meisten Fällen seien die Vorgaben, was zu tun sei, direkt von Herrn XXXX gekommen, teilweise auch von seinen Mitarbeitern direkt auf der Baustelle. Bei der Verrichtung der Tätigkeit selbst seien ihm keine Vorgaben gemacht worden. Mit der Zeit habe er bestimmte Routinen entwickelt, um die körperliche Anstrengung so gering als möglich zu halten.Auf der Baustelle habe Herr R. teilweise alleine gearbeitet, teilweise sei er von Mitarbeitern der bP unterstützt worden. In den meisten Fällen seien die Vorgaben, was zu tun sei, direkt von Herrn römisch 40 gekommen, teilweise auch von seinen Mitarbeitern direkt auf der Baustelle. Bei der Verrichtung der Tätigkeit selbst seien ihm keine Vorgaben gemacht worden. Mit der Zeit habe er bestimmte Routinen entwickelt, um die körperliche Anstrengung so gering als möglich zu halten.

Als verwendete Betriebsmittel habe Herr R. einen Firmenbus, einen eigenen PKW sowie diverses Kleinwerkzeug angeführt. Dabei werde der Bus von der bP zur Verfügung gestellt. Auch das Material sei immer von ihr beschafft worden. Was die Arbeitskleidung betraf, habe er eigene Handschuhe und eine Arbeitshose getragen. Wenn ausnahmsweise ein Helm notwendig gewesen sei, habe diesen die bP beigestellt.

Zu den Baustellen sei Herr R. teilweise mit seinem PKW, teilweise mit Mitarbeitern der bP gefahren. Auswärts nächtigen habe er nur einmal müssen, nämlich für eine Baustelle in Wien. Die Kosten für die Unterkunft seien von der bP getragen worden.

Auf den Baustellen habe er sich nicht täglich melden müssen, sondern nur nach Fertigstellung einer Baustelle. Teilweise habe Herr XXXX ihn kontrolliert, wenn er auf die Baustelle gekommen sei. Über eine Vertretungsbefugnis sei nicht explizit gesprochen worden. Er habe grundsätzlich alle Baustellen selbst erledigt. Wenn er mal nicht in Österreich gewesen sei, habe er Herrn XXXX vorab informiert, dass dieser habe disponieren können. Tatsächlich vertreten lassen habe er sich nie. Im Fall einer Erkrankung hätte er Herrn XXXX telefonisch verständigt.Auf den Baustellen habe er sich nicht täglich melden müssen, sondern nur nach Fertigstellung einer Baustelle. Teilweise habe Herr römisch 40 ihn kontrolliert, wenn er auf die Baustelle gekommen sei. Über eine Vertretungsbefugnis sei nicht explizit gesprochen worden. Er habe grundsätzlich alle Baustellen selbst erledigt. Wenn er mal nicht in Österreich gewesen sei, habe er Herrn römisch 40 vorab informiert, dass dieser habe disponieren können. Tatsächlich vertreten lassen habe er sich nie. Im Fall einer Erkrankung hätte er Herrn römisch 40 telefonisch verständigt.

Auf die Frage, ob er einzelne Arbeiten ohne Sanktionen ablehnen konnte, habe Herr R. zur Antwort gegeben, dass er ein fest umrissenes Aufgabengebiet gehabt habe, das vorab vereinbart gewesen sei. Was seine Hilfstätigkeiten betraf, habe er sich an die Vorgaben der bP gehalten.

Kontrollen seien manchmal von Herrn XXXX erfolgt. Wenn es Schäden gegeben habe, seien diese von seinen Rechnungen abgezogen worden. Abgesehen vom vereinbarten Stundenlohn habe er keine weiteren Entgelte erhalten. Die Intensität der Arbeit betreffend habe Herr R. erläutert, dass sein täglicher Arbeitsaufwand von 3 bis zu mehr als 12 Stunden stark variiert habe. Mangels fixer Arbeitszeiten habe es auch keine Überstunden gegeben. Jede Stunde sei mit dem gleichen Stundensatz entlohnt worden. Das Entgelt habe er nach Rechnungslegung am Monatsende auf sein Bankkonto überwiesen erhalten.Kontrollen seien manchmal von Herrn römisch 40 erfolgt. Wenn es Schäden gegeben habe, seien diese von seinen Rechnungen abgezogen worden. Abgesehen vom vereinbarten Stundenlohn habe er keine weiteren Entgelte erhalten. Die Intensität der Arbeit betreffend habe Herr R. erläutert, dass sein täglicher Arbeitsaufwand von 3 bis zu mehr als 12 Stunden stark variiert habe. Mangels fixer Arbeitszeiten habe es auch keine Überstunden gegeben. Jede Stunde sei mit dem gleichen Stundensatz entlohnt worden. Das Entgelt habe er nach Rechnungslegung am Monatsende auf sein Bankkonto überwiesen erhalten.

Während seiner Tätigkeit für die bP habe Herr R. für keine anderen Unternehmen gearbeitet, wenngleich er sich immer bemüht hätte, andere Auftraggeber zu finden, was ihm erst Ende 2009 gelungen sei.

Der Kasse liege ein mit 1. Juni 2006 datierter Werkvertrag, abgeschlossen zwischen der bP und Herrn R. vor. Als Leistungsgegenstand sei definiert: "Freies Gewerbe:

Materialtransport auf die Baustellen, Zureichen, Abfalltransport, Entsorgung, Baustellengrobreinigung, Laufend nach Bedarf". Neben einer Pauschalsumme von € 20.000.- sei für Regiearbeiten ein Stundenlohn von € 10.- vereinbart worden. Die Ausführung sei dabei ab 1. Juni 2006 zu beginnen, wobei sich die Arbeiten je nach Baufortschritt richten würden. Vom Nachunternehmer seien Handwerkzeuge und die Personalunterkunft beizustellen sowie die Reisekosten zu tragen. Weiter enthalte der Vertrag eine Gewährleistungs- sowie Haftungsvereinbarung.

Darüber hinaus umfasse der Erhebungsakt einen Gewerbeschein des Herrn R. vom 1. August 2004 mit dem Wortlaut "Lasten heben, bewegen unter Einsatz von Muskelkraft oder technischen Hilfsmitteln, mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen", Rechnungen des Herrn R. aus den Jahren 2006 bis 2009 sowie Arbeitszeitaufzeichnungen ("Wochenbericht") aus diesem Zeitraum.

Beweiswürdigend legte die GKK dar, dass sie in freier Beweiswürdigung den Angaben des Herrn R. folge, welche schlüssig seine Tätigkeit beschreiben würden und in sich frei von Widersprüchen seien. Die bP habe sich hingegen auf die Vorlage des Werkvertrages und der Schilderung über die Anbahnung des Arbeitsverhältnisses beschränkt.

Die einzige sich möglich ergebende Diskrepanz betreffe den Arbeitszeitraum. Herr XXXX als Geschäftsführer der bP verweise lediglich auf den Werkvertrag vom 1. Juni 2006 ohne genauere Angaben über den Tätigkeitsbeginn zu geben. Herr R. jedoch gebe im Fragebogen explizit den 19. April 2006 als seinen ersten Arbeitstag an. Außerdem habe er der Kasse auch Rechnungen für die Leistungszeiträume April und Mai 2006 vorgelegt, weshalb die Kasse das Dienstverhältnis bereits mit 19. April 2006 festgestellt habe.Die einzige sich möglich ergebende Diskrepanz betreffe den Arbeitszeitraum. Herr römisch 40 als Geschäftsführer der bP verweise lediglich auf den Werkvertrag vom 1. Juni 2006 ohne genauere Angaben über den Tätigkeitsbeginn zu geben. Herr R. jedoch gebe im Fragebogen explizit den 19. April 2006 als seinen ersten Arbeitstag an. Außerdem habe er der Kasse auch Rechnungen für die Leistungszeiträume April und Mai 2006 vorgelegt, weshalb die Kasse das Dienstverhältnis bereits mit 19. April 2006 festgestellt habe.

Der Werkvertrag vom 1. April 2006 sei nach Ansicht der Kasse wenig geeignet das von Herrn R. beschriebene Vertragsverhältnis wiederzugeben. Es sei offenkundig, dass es sich bei diesem Werkvertrag um ein einfaches Blankovertragsmuster handle. Auch der Abschluss zum 1. Juni 2006, also eineinhalb Monate nach tatsächlichen Arbeitsbeginn des Herrn R. für die bP, offenbare, dass dieser Werkvertrag lediglich zur Vorlage bei Ämtern und Behörden dienen sollte. Im Vertrag sei von Vergabeniederschriften, Bescheiden und Genehmigungen, Leistungsverzeichnissen sowie hinsichtlich der Vergütung von einer Pauschalsumme von jährlich € 20.000.- die Rede, was unzweifelhaft keine Rolle spielte. Selbst die Verpflichtung zur Bereitstellung der Personalunterkunft durch den Nachunternehmer sei von den Vertragsparteien nicht einmal eingehalten worden, da die bP schließlich Herrn R. die Unterkunft bei einem Aufenthalt in Wien bezahlte. Die Kasse gelange daher zur Meinung, dass dieser Werkvertrag bloß zum Schein abgeschlossen worden sei, um ein Werkvertragsverhältnis zwischen der bP und Herrn R. vorzugeben.

Rechtlich führte die GKK unter Zitierung der maßgeblichen Rechtsvorschriften aus, dass das Merkmal der persönlichen Abhängigkeit laut ständiger Rechtsprechung des VwGH durch Bindung des Beschäftigten an Arbeitsort und Arbeitszeit sowie die persönliche Arbeitspflicht charakterisiert sei. Die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten sei somit durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet. Die Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit von einem Dienstgeber finde ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel und sei bei entgeltlicher Beschäftigung die zwangsläufige Folge der persönlichen Abhängigkeit.

Herr R. sei zwar nach seinen Angaben berechtigt seine Zeit frei einzuteilen, doch habe er Zeitlimits gesetzt bekommen und habe sich mit der bP auch zeitlich abstimmen müssen, womit eine Bindung an die Arbeitszeit zweifellos gegeben sei. Der Arbeitsort werde durch die Lage der jeweiligen Baustelle bestimmt. Die teilweise Zusammenarbeit mit anderen Angestellten der bP sowie die gelegentlich gemeinsame Fahrt zu den Baustellen verdeutliche die Eingliederung in die betriebliche Organisation der bP. Zudem habe er Weisungen seitens des Geschäftsführers, Herrn XXXX, oder eines anderen Angestellten der bP erhalten. Herr R. habe sich darüber hinaus nie vertreten lassen. Über ein Vertretungsrecht sei nicht einmal gesprochen worden. Zudem sei Herr R. bei einem Ausfall seiner Arbeitskraft nicht verpflichtet gewesen für eine Vertretung zu sorgen. Anhaltspunkte, die die persönliche Arbeitspflicht ausschließen würden, seien daher keinesfalls gegeben. Herr R. sei daher in persönlicher Abhängigkeit beschäftigt gewesen.Herr R. sei zwar nach seinen Angaben berechtigt seine Zeit frei einzuteilen, doch habe er Zeitlimits gesetzt bekommen und habe sich mit der bP auch zeitlich abstimmen müssen, womit eine Bindung an die Arbeitszeit zweifellos gegeben sei. Der Arbeitsort werde durch die Lage der jeweiligen Baustelle bestimmt. Die teilweise Zusammenarbeit mit anderen Angestellten der bP sowie die gelegentlich gemeinsame Fahrt zu den Baustellen verdeutliche die Eingliederung in die betriebliche Organisation der bP. Zudem habe er Weisungen seitens des Geschäftsführers, Herrn römisch 40 , oder eines anderen Angestellten der bP erhalten. Herr R. habe sich darüber hinaus nie vertreten lassen. Über ein Vertretungsrecht sei nicht einmal gesprochen worden. Zudem sei Herr R. bei einem Ausfall seiner Arbeitskraft nicht verpflichtet gewesen für eine Vertretung zu sorgen. Anhaltspunkte, die die persönliche Arbeitspflicht ausschließen würden, seien daher keinesfalls gegeben. Herr R. sei daher in persönlicher Abhängigkeit beschäftigt gewesen.

Die wirtschaftliche Abhängigkeit sei stets eine Folge der persönlichen Abhängigkeit. Im konkreten Fall habe Herr R. neben dem Bus der bP seinen eigenen PKW sowie Werkzeug verwendet. Dies vermöge allerdings nichts an seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit zu ändern.

Der seitens der bP vorgelegte Werkvertrag sei gemäß § 539a ASVG als eine bloße Scheinvereinbarung zu qualifizieren, der mit den tatsächlichen Verhältnissen wenig gemein habe. Der Werkvertrag enthalte in seiner Leistungsbeschreibung zudem nur eine äußerst grobe Beschreibung von Hilfstätigkeiten. Der VwGH führe diesbezüglich in ständiger Rechtsprechung aus, dass bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses vorausgesetzt werden könne.Der seitens der bP vorgelegte Werkvertrag sei gemäß Paragraph 539 a, ASVG als eine bloße Scheinvereinbarung zu qualifizieren, der mit den tatsächlichen Verhältnissen wenig gemein habe. Der Werkvertrag enthalte in seiner Leistungsbeschreibung zudem nur eine äußerst grobe Beschreibung von Hilfstätigkeiten. Der VwGH führe diesbezüglich in ständiger Rechtsprechung aus, dass bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses vorausgesetzt werden könne.

Herr R. habe Anspruch auf Entgelt nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages für Handelsarbeiter.

Zusammenfassend stehe daher für die Kasse fest, dass für Herrn R. zumindest für den Spruchzeitraum alle wesentlichen Kriterien der Dienstnehmereigenschaft gemäß § 4 Abs. 2 ASVG vorliegen würden. Die Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG seien ebenfalls gegeben.Zusammenfassend stehe daher für die Kasse fest, dass für Herrn R. zumindest für den Spruchzeitraum alle wesentlichen Kriterien der Dienstnehmereigenschaft gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorliegen würden. Die Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG seien ebenfalls gegeben.

Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer beginne unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung. Herr R. sei zumindest vom 19. April 2006 bis 31. Oktober 2009 beschäftigt worden, weshalb das Dienstverhältnis mit diesem Zeitraum festgestellt worden sei. Die Kasse habe die für dieses Beschäftigungsverhältnis fehlenden Meldungen zur Pflichtversicherung erstellt.

Die bP sei Dienstgeberin, weil das Unternehmen in der XXXX, auf ihre Rechnung geführt werde.Die bP sei Dienstgeberin, weil das Unternehmen in der römisch 40 , auf ihre Rechnung geführt werde.

Da Herr R. in dem im Spruch angeführten Zeitraum in der Krankenversicherung pflichtversichert sei, bestehe auch für diesen Zeitraum eine Arbeitslosenversicherung.

2. Im Verwaltungsverfahrensakt befindet sich der folgende von Herrn

R. am 31.03.2012 beantwortete Fragebogen zum Thema "Prüfung der Versicherungspflicht", wobei die Fragen darin in Maschinenschrift aufscheinen und die Antworten in Blockschrift mit der Hand erfolgten; die Unterschrift des Herrn R. erfolgte eigenhändig:

"1. Seit wann arbeiten Sie für die Bf.? Wie kam der Kontakt zustande?

Von 04/2006 bis 10/2009. Der Kontakt wurde von einem Bekannten hergestellt, der wusste, dass ich einen Auftraggeber suchte und der selbst vor einigen Jahren bei Herrn XXXX gearbeitet hatte.Von 04/2006 bis 10/2009. Der Kontakt wurde von einem Bekannten hergestellt, der wusste, dass ich einen Auftraggeber suchte und der selbst vor einigen Jahren bei Herrn römisch 40 gearbeitet hatte.

2. Mit welcher Person schlossen Sie die vertragliche Vereinbarung?

Ich hatte ausschließlich mit Herrn XXXX Kontakt und schloss alle Vereinbarungen immer nur mit ihm.Ich hatte ausschließlich mit Herrn römisch 40 Kontakt und schloss alle Vereinbarungen immer nur mit ihm.

3. Was wurde vereinbart?

Ich sollte auf den von der Bf. betreuten Baustellen Hilfstätigkeiten durchführen; die Entlohnung erfolgte nach Zeitaufwand.

4. Für welche Tätigkeiten wurden Sie eingestellt? Erläutern Sie diese bitte ausführlich?

Baustellenvorbereitung: Material auf Baustelle transportieren und vorbereiten, Baustelle räumen, Abfall entsorgen, Grobreinigung, Unterstützung der Elektriker

5. Erweiterte sich später Ihr Tätigkeitsfeld?

6. Brauchten Sie für Ihre Tätigkeit eine Ausbildung?

Nein

7. Wann war Ihr erster Arbeitstag?

Mein erster Einsatz erfolgt am 19.04.2006

8. Was wurde hinsichtlich des voraussichtlichen Zeitaufwandes vereinbart? Gab es stets fixe Arbeitszeiten oder verrichteten Sie Ihre Arbeiten auf Abruf oder nach einem Dienstplan?

Grundsätzlich gab es weder einen Dienstplan noch fixe Arbeitszeiten. Die Baustellen mussten nur zu den von den Auftraggebern vorgegebenen Terminen fertiggestellt sein, was eine gewisse Abstimmung in zeitlicher Hinsicht mit der Bf. erforderte.

9. Arbeiteten Sie alleine oder mit Mitarbeitern der Bf.? Mit Mitarbeitern anderer Unternehmern?

Ich habe teilweise alleine gearbeitet, teilweise die Mitarbeiter der Bf. unterstützt.

10. Mussten Sie eine bestimmte Arbeitszeit einhalten? Wie und von wem wurden die Stunden aufgezeichnet? Gibt es Fahrtenbücher für die Transporttätigkeiten?

Ich war an keine Arbeitszeit gebunden. Die geleisteten Arbeitsstunden wurden von mir aufgezeichnet, da ich nach Stunden entlohnt wurde. Die Stunden und Km fasste ich in Wochenberichten zusammen.

11. Wer war Ihr Ansprechpartner auf den Baustellen? Wer sagte Ihnen dort; was zu tun ist?

In den meisten Fällen kamen die Vorgaben direkt von Herrn XXXX, tw. auch von seinen Mitarbeitern direkt auf der Baustelle.In den meisten Fällen kamen die Vorgaben direkt von Herrn römisch 40 , tw. auch von seinen Mitarbeitern direkt auf der Baustelle.

12. Gab es einen typischen Arbeitsablauf? Bitte schildern Sie diesen?

Ich musste meine Hilfstätigkeiten nicht nach bestimmten Vorgaben erledigen; mit der Zeit entwickelten sich bestimmte Routinen, um die körperliche Anstrengung so gering als möglich zu halten.

13. Welche Betriebsmittel (Werkzeuge, KFZ) benutzten Sie für Ihre Tätigkeiten?

Firmenbus - eigener PKW, Kleinwerkzeug (Schraubenzieher, Besen, Transportkarre usw.).

14. Wer stellte diese zur Verfügung?

Der Bus wurde von der Bf. zur Verfügung gestellt, das Kleinwerkzeug gehörte mir.

15. Wer war für die Materialbeschaffung zuständig?

Das Material wurde immer von der Bf. beschafft.

16. Mussten Sie eine Schutzkleidung tragen? Wenn ja, welche? Wer stellte diese zur Verfügung?

Ich trug normale Arbeitskleidung (Handschuhe, Arbeitshose, etc.), die ich immer selbst besorgte. Wenn ausnahmsweise ein Helm notwendig war, stellte diesen die Bf. zur Verfügung.

17. Wie kamen Sie selbst auf die Baustellen? Gab es Fahrgemeinschaften? Gab es dafür einen persönlichen Treffpunkt?

Ich fuhr teilweise mit meinem PKW, teilweise fuhr ich mit Mitarbeitern der Bf. auf die Baustellen. In diesem Fall kam ich zunächst zur Bf., von wo aus die Abfahrt erfolgte.

18. Waren Sie auch auf weiter entfernten Baustellen tätig, wo Sie nächtigen mussten? Wer hat die Kosten dafür übernommen?

Ich musste nie auswärts nächtigen - mit Ausnahme einer Baustelle in Wien. Die Kosten für die Unterkunft wurden von der Bf. bezahlt.

19. Mussten Sie sich auf den Baustellen bei Arbeitsbeginn und Arbeitsende melden?

Wenn ja, bei Wem?

ich musste mich nicht täglich melden, nur nach Fertigstellung einer Baustelle. Teilweise hatte ich Kontrollen, wenn Herr XXXX auf die Baustelle kam.ich musste mich nicht täglich melden, nur nach Fertigstellung einer Baustelle. Teilweise hatte ich Kontrollen, wenn Herr römisch 40 auf die Baustelle kam.

20. Auf welcher Baustelle waren Sie zuletzt eingesetzt? Wer hat Sie dort hingeschickt? Jeder Einsatz wurde von Herrn XXXX beauftragt.20. Auf welcher Baustelle waren Sie zuletzt eingesetzt? Wer hat Sie dort hingeschickt? Jeder Einsatz wurde von Herrn römisch 40 beauftragt.

Letzte Baustelle: XXXX.Letzte Baustelle: römisch 40 .

21. Waren Sie persönlich zur Arbeitsleistung verpflichtet? Oder durften Sie sich nach Belieben und ohne jede Notwendigkeit durch jemand anderen vertreten lassen?

Die Vertretungsbefugnis wurde nicht explizit besprochen. Ich habe grundsätzlich alle Baustellen selbst erledigt; wenn ich nicht in Österreich war

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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