TE Bvwg Beschluss 2018/8/30 W181 2201122-1

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Veröffentlicht am 30.08.2018
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Entscheidungsdatum

30.08.2018

Norm

AVG §53b
B-VG Art.133 Abs4
GebAG §31 Z3
GebAG §31 Z5
GebAG §31 Z6
GebAG §39 Abs1
GebAG §54 Abs1 Z1
VwGVG §17

Spruch

W181 2201122-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael Sachs in Vertretung des Präsidenten Mag. Harald Perl als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag der Dolmetscherin XXXX vom 28.06.2018 beschlossen:

A)

Die gebührenrechtlichen Ansprüche der Dolmetscherin werden gemäß § 39 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) mit

€ 16,10 (inkl. USt)

bestimmt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Am XXXX wurde die Antragstellerin vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Verfahrens zur Zl. XXXX mit der schriftlichen Übersetzung eines georgischen Dokuments in die deutsche Sprache beauftragt. Die daraufhin erbrachte schriftliche Übersetzung wurde am XXXX per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

2. Gleichzeitig mit Übermittlung der Übersetzung legte die Antragstellerin auch folgende Honorarnote:

ANTRAG FÜR DOLMETSCHER (schriftliche Übersetzungen)

Honorarnote-Nr. XXXX vom XXXX

Geschäftszahl/en: XXXX

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 1 GebAG-

Übersetzung(en) Schriftstücke pro 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) €

15,20

923 Zeichen

50 % Zuschlag von Grundgebühr wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeit -€ 14,02

€ 7,01

Sonstige Kosten § 31 Z 3, 5, 6 GebAG-

Reinschreiben der Übersetzung(en): Seite(n) 1 á € 2,00-€ 2,00

Zwischensumme-€ 23,03

0 % Umsatzsteuer - steuerbefreit laut UStG-€ 0,00

Gesamtsumme-€ 23,03

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent-€ 23,10

3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom XXXX mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass es sich bei der Übersetzung einer Scheidungsurkunde nicht um ein besonders sprachlich oder fachlich schwierig zu übersetzendes Dokument handle und daher kein Zuschlag iSd § 54 Abs. 1 Z 1 lit c GebAG gewährt werden könne.

4. In der Folge langte keine weitere Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.

Zu A)

Gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: § 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei schriftlicher Übersetzung für je 1000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) € 15,20.

Erfordert die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand oder hat die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen, gebührt jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr (lit c).

Der Zuschlag gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit c GebAG gebührt dann, wenn eine Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert. Hier ist etwa an Gesetze oder technische Werke zu denken (vgl. hiezu OLG Wien 15.5.1986, 34 R 95/86 SVSlg 31.974; Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG3 E 7 zu § 54).

Bei einer Scheidungsurkunde, die großteils aus Eigennamen (Personalien), Ortsangaben sowie Daten besteht und lediglich einzelne juristische Begriffe enthält, ist hingegen nicht von einer besonderen sprachlichen oder fachlichen Schwierigkeit in der Übersetzung auszugehen (vgl. hiezu iwS LG Klagenfurt 27.4.1994, 3 R 201/94 SV 1995/4, 31 = GD 1997/1, 25; Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG3 E 14 zu § 54).

Aus diesem Grund war auch kein Zuschlag iSd § 54 Abs. 1 Z 1 lit c GebAG zu gewähren und ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

ANTRAG FÜR DOLMETSCHER (schriftliche Übersetzungen)

Honorarnote-Nr. XXXX vom XXXX

Geschäftszahl/en: XXXX

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 1 GebAG-

Übersetzung(en) Schriftstücke pro 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) €

15,20

923 Zeichen-€ 14,02

Sonstige Kosten § 31 Z 3, 5, 6 GebAG-

Reinschreiben der Übersetzung(en): Seite(n) 1 á € 2,00-€ 2,00

Zwischensumme-€ 16,02

0 % Umsatzsteuer - steuerbefreit laut UStG-€ 0,00

Gesamtsumme-€ 16,02

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent-€ 16,10

Es war daher die Gebühr der Dolmetscherin mit € 16,10 zu bestimmen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Dolmetscher, Dolmetschgebühren, Gebührenfestsetzung,
Gebührenzuschlag, Mühewaltung, Übersetzungstätigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W181.2201122.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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