TE Bvwg Beschluss 2018/8/30 W136 2187234-2

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Veröffentlicht am 30.08.2018
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Entscheidungsdatum

30.08.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §8a Abs1
ZPO §66
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  1. ZPO § 66 heute
  2. ZPO § 66 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Spruch

W136 2187234-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über den Antrag des XXXX, vertreten durch RA Mag. Franz Karl JURACZKA, 1090 Wien, Alser Straße 32/15, vom 06.03.2018 auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht über seine Beschwerde gegen gegen den Zuweisungsbescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR vom 22.01.2018, Zl. 426397/15/ZD/0118:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über den Antrag des römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Franz Karl JURACZKA, 1090 Wien, Alser Straße 32/15, vom 06.03.2018 auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht über seine Beschwerde gegen gegen den Zuweisungsbescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR vom 22.01.2018, Zl. 426397/15/ZD/0118:

A) Die Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a VwGVG in folgendem UmfangA) Die Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 8 a, VwGVG in folgendem Umfang

gewährt:

Die Beigebung eines Rechtsanwaltes für eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der

• Eingabengebühr

• notwendigen Barauslagen des beigegebenen Rechtsanwaltes

• Kosten und Gebühren

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 22.01.2018 (durch Hinterlegung zugestellt am 25.01.2018), GZ 426397/15/ZD/0118 wies die ZSA (belangte Behörde) dem Beschwerdeführer (BF) für den Zeitraum von 01.04.2018 bis 31.12.2018 seine Zivildienststelle, die Universitätszahnklinik Wien, Sensengasse 2a, 1090 Wien, zu.

Mit Schriftsatz vom 20.02.2018 (Postaufgabedatum vom selben Tag) brachte der BF rechtzeitig eine Beschwerde gegen den oa. Bescheid ein, die er im Wesentlichen damit begründete, dass er von 09.09.2016 bis 09.07.2017 im Rahmen eines näher genannten Projektes einen Sozialdienst im Ausland im Sinne des Freiwilligengesetzes geleistet habe.

Mit dem im Spruch genannten Antrag, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 12.03.2018, hat der BF die Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG für die im Spruch genannte Rechtssache beantragt und ein Vermögensbekenntnis (§ 66 ZPO) beigelegt.Mit dem im Spruch genannten Antrag, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 12.03.2018, hat der BF die Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, VwGVG für die im Spruch genannte Rechtssache beantragt und ein Vermögensbekenntnis (Paragraph 66, ZPO) beigelegt.

Der Beschwerdeführervertreter hat sich ausdrücklich mit seiner Bestellung einverstanden erklärt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den zulässigen Antrag erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den zulässigen Antrag erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der BF verfügt über ein Girokonto mit Einlagenstand von knapp €

3.000,- und ist Dritteleigentümer eines Waldgrundstückes mit einem steuerlichen Einheitswert von € 600,-. Der BF ist Student und wird von seinen Eltern erhalten.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Vermögensbekenntnis.

Zu A) Gewährung der Verfahrenshilfe

Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH v. 03.09.2015, Zl. Ro 2015/21/0032).Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH v. 03.09.2015, Zl. Ro 2015/21/0032).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen zu § 8a VwGVG).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage - Erläuterungen zu Paragraph 8 a, VwGVG).

Im konkreten Fall erfüllt der Antragsteller unstrittig das in § 8a Abs. 1 leg. cit. als Voraussetzung festgehaltene persönliche Kriterium der geringen Vermögensverhältnisse und ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos. Die Bedeutung der gegenständlichen Angelegenheit, nämlich ob er seine Zivildienstpflicht bereits erfüllt hat, ist für den BF jedenfalls erheblich.Im konkreten Fall erfüllt der Antragsteller unstrittig das in Paragraph 8 a, Absatz eins, leg. cit. als Voraussetzung festgehaltene persönliche Kriterium der geringen Vermögensverhältnisse und ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos. Die Bedeutung der gegenständlichen Angelegenheit, nämlich ob er seine Zivildienstpflicht bereits erfüllt hat, ist für den BF jedenfalls erheblich.

Folglich ist dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe spruchgemäß gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG stattzugeben.Folglich ist dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe spruchgemäß gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG stattzugeben.

Die Bestellung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelferin erfolgt gesondert durch die Rechtsanwaltskammer.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Barauslagen, Eingabengebühr, finanzielle und wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, Gebührenbefreiung, Rechtsbeistand,
Verfahrenshilfeantrag, Vermögensbekenntnis, Zivildienstpflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W136.2187234.2.00

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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