TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/31 G308 1434182-2

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Veröffentlicht am 31.08.2018
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Entscheidungsdatum

31.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §21 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G308 1434183-3/7E

G308 1434182-2/7E

G308 1436240-2/7E

G308 2172750-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des XXXX, geboren am XXXX, 2.) der XXXX, geboren am XXXX, und 3.) des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, gesetzlich vertreten durch die Mutter, alle Staatsangehörigkeit: Kosovo, alle vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2017, Zahlen: zu 1.) XXXX, zu 2.) XXXX und zu 3.) XXXX, betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sowie über die Beschwerde der 4.) minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Kosovo, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, diese vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2017, Zahl XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2.) der römisch 40 , geboren am römisch 40 , und 3.) des minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Mutter, alle Staatsangehörigkeit: Kosovo, alle vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2017, Zahlen: zu 1.) römisch 40 , zu 2.) römisch 40 und zu 3.) römisch 40 , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sowie über die Beschwerde der 4.) minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Kosovo, gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2017, Zahl römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zu Recht:

A) Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG wird festgestellt, dass dieA) Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG wird festgestellt, dass die

aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig waren.

Im Übrigen werden die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte II. der zu 1.) bis 3.) ergangenen Bescheide jeweils zu lauten haben:Im Übrigen werden die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte römisch zwei. der zu 1.) bis 3.) ergangenen Bescheide jeweils zu lauten haben:

"Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist zur freiwilligen Ausreise.""Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist zur freiwilligen Ausreise."

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet. Beide stellten am 08.03.2013 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005. Zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz war die Zweitbeschwerdeführerin mit dem nunmehrigen minderjährigen Drittbeschwerdeführer schwanger.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet. Beide stellten am 08.03.2013 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005. Zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz war die Zweitbeschwerdeführerin mit dem nunmehrigen minderjährigen Drittbeschwerdeführer schwanger.

2. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 19.03.2013, Zahlen XXXX (Erstbeschwerdeführer) sowie XXXX (Zweitbeschwerdeführerin), wurden die Anträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (jeweils Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo (jeweils Spruchpunkt II.) abgewiesen, die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (jeweils Spruchpunkt III.) und die Durchführung der Ausweisung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG wegen der fortgeschrittenen Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin bis zum 22.07.2013 aufgeschoben (jeweils Spruchpunkt IV.).2. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 19.03.2013, Zahlen römisch 40 (Erstbeschwerdeführer) sowie römisch 40 (Zweitbeschwerdeführerin), wurden die Anträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (jeweils Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (jeweils Spruchpunkt römisch drei.) und die Durchführung der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG wegen der fortgeschrittenen Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin bis zum 22.07.2013 aufgeschoben (jeweils Spruchpunkt römisch vier.).

3. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.04.2013 Beschwerde an den Asylgerichtshof (AsylGH).

4. Am 08.05.2013 wurde der minderjährige Drittbeschwerdeführer im Bundesgebiet geboren. Der Drittbeschwerdeführer stellte sodann am 10.06.2013 durch seine Mutter (die Zweitbeschwerdeführerin) als gesetzliche Vertreterin ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.4. Am 08.05.2013 wurde der minderjährige Drittbeschwerdeführer im Bundesgebiet geboren. Der Drittbeschwerdeführer stellte sodann am 10.06.2013 durch seine Mutter (die Zweitbeschwerdeführerin) als gesetzliche Vertreterin ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005.

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2013, Zahl XXXX, wurde auch der Antrag des minderjährigen Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der Drittbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (jeweils Spruchpunkt III.).5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2013, Zahl römisch 40 , wurde auch der Antrag des minderjährigen Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und der Drittbeschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (jeweils Spruchpunkt römisch drei.).

6. Auch der minderjährige Drittbeschwerdeführer erhob gegen den ihn betreffenden Bescheid des Bundesasylamtes mit Schriftsatz vom 03.07.2013 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin Beschwerde an den AsylGH.

7. Das infolge der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit nunmehr für die Beschwerden der Beschwerdeführer zuständige Bundesverwaltungsgericht führte am 29.07.2014 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch.

8. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2014, Zahlen G307 1434183-1/15E, G307 1434182-1/15E und G307 1436240-1/14E, wurden die Beschwerden des Erstbeschwerdeführers, der Zweibeschwerdeführerin und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (beim Drittbeschwerdeführer iVm. § 34 Abs. 4 AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie das Verfahren entsprechend des geltenden Übergangsrechts gemäß8. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2014, Zahlen G307 1434183-1/15E, G307 1434182-1/15E und G307 1436240-1/14E, wurden die Beschwerden des Erstbeschwerdeführers, der Zweibeschwerdeführerin und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 (beim Drittbeschwerdeführer in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie das Verfahren entsprechend des geltenden Übergangsrechts gemäß

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen (Spruchpunkt II.).Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Zum Erstbeschwerdeführer traf das Bundesverwaltungsgericht die folgenden Feststellungen:

"1.1. Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Kosovo) geboren. Er ist Staatsbürger des Kosovo, Angehöriger der goranischen Volksgruppe und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Seine Muttersprache ist Serbisch."1.1. Der BF heißt römisch 40 und ist am römisch 40 in römisch 40 (Kosovo) geboren. Er ist Staatsbürger des Kosovo, Angehöriger der goranischen Volksgruppe und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Seine Muttersprache ist Serbisch.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet oder arbeitsunfähig ist.

Der BF ist mit XXXX geb. XXXX StA: Kosovo verheiratet, und lebt mit dieser sowie deren gemeinsamen Kind, XXXX, geb. am XXXX in einem Haushalt.Der BF ist mit römisch 40 geb. römisch 40 StA: Kosovo verheiratet, und lebt mit dieser sowie deren gemeinsamen Kind, römisch 40 , geb. am römisch 40 in einem Haushalt.

Beim Bundesverwaltungsgericht sind die Beschwerden der Ehegattin und des gemeinsamen Sohnes anhängig und werden diese mit dem gegenständlichen Verfahren in einem geführt.

1.2. Der BF verließ eigenen Angaben zufolge am 07.03.2013 den Herkunftsstaat Kosovo und reiste schlepperunterstützt unter Umgehung der Grenzkontrollen am 08.03.2013 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er sich seither ohne Unterbrechung aufhält.

Im Herkunftsstaat wohnte der BF gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Frau im Haus seiner Eltern. Seinen Lebensunterhalt finanzierte er durch das Sammeln von Pilzen sowie den Betrieb einer Landwirtschaft mit Kühen, Kälbern und Hühnern.

1.3. Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine Verwandten oder pflegt enge Beziehungen zu sonstigen in Österreich aufhältigen Personen.

Der BF besuchte vom 26.02.2014 bis 28.05.2014 einen Deutschkurs für Anfänger des XXXX. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt, um sich im Alltag artikulieren zu können.Der BF besuchte vom 26.02.2014 bis 28.05.2014 einen Deutschkurs für Anfänger des römisch 40 . Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt, um sich im Alltag artikulieren zu können.

Der BF geht keiner geregelten Arbeit nach und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Der BF weist keine strafrechtlichen Vorverurteilungen in Österreich auf.

1.4. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Herkunftsstaat vorbestraft ist oder jemals inhaftiert war. Zudem hatte er mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.

Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Frauen goranischer Herkunft in XXXX die Schwangerschaftsuntersuchung verweigert wird. Ferner konnte nicht festgestellt werden, dass es im Kosovo nicht möglich wäre, die von der Gattin des BF ins Treffen geführten gesundheitlichen Probleme (Gallen- und Nierensteine) zu behandeln."Es konnte nicht festgestellt werden, dass Frauen goranischer Herkunft in römisch 40 die Schwangerschaftsuntersuchung verweigert wird. Ferner konnte nicht festgestellt werden, dass es im Kosovo nicht möglich wäre, die von der Gattin des BF ins Treffen geführten gesundheitlichen Probleme (Gallen- und Nierensteine) zu behandeln."

Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin traf das Bundesverwaltungsgericht die folgenden Feststellungen:

"1.1. Die BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Kosovo) geboren. Sie ist Staatsbürgerin des Kosovo, Angehörige der goranischen Volksgruppe und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Ihre Muttersprache ist Serbisch."1.1. Die BF heißt römisch 40 und ist am römisch 40 in römisch 40 (Kosovo) geboren. Sie ist Staatsbürgerin des Kosovo, Angehörige der goranischen Volksgruppe und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Ihre Muttersprache ist Serbisch.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet oder arbeitsunfähig ist.

Die BF ist mit XXXX geb. XXXX, StA: Kosovo verheiratet, und lebt mit diesem sowie deren gemeinsamen Kind, XXXX, geb. am XXXX, in einem Haushalt.Die BF ist mit römisch 40 geb. römisch 40 , StA: Kosovo verheiratet, und lebt mit diesem sowie deren gemeinsamen Kind, römisch 40 , geb. am römisch 40 , in einem Haushalt.

Beim Bundesverwaltungsgericht sind die Beschwerden des Ehegatten und des gemeinsamen Sohnes anhängig und werden diese mit dem gegenständlichen Verfahren in einem geführt.

1.2. Die BF verließ eigenen Angaben zufolge am 07.03.2013 den Herkunftsstaat Kosovo und reiste schlepperunterstützt unter Umgehung der Grenzkontrollen am 08.03.2013 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie sich seither ohne Unterbrechung aufhält.

Im Herkunftsstaat wohnte die BF gemeinsam mit ihrem Mann und ihren Schwiegereltern in deren Haus. Deren Mann finanzierte den Lebensunterhalt durch das Sammeln von Pilzen sowie den Betrieb einer Landwirtschaft mit Kühen, Kälbern und Hühnern.

1.3. Die BF verfügt im Bundesgebiet über keine Verwandten oder pflegt enge Beziehungen zu sonstigen in Österreich aufhältigen Personen.

Die BF leidet an zeitweiliger Gastritis und Bauchschmerzen.

Die BF geht keiner geregelten Arbeit nach und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Der BF weist keine strafrechtlichen Vorverurteilungen in Österreich auf.

1.4. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF in ihrem Herkunftsstaat vorbestraft ist oder jemals inhaftiert war. Zudem hatte sie mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.

Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Frauen goranischer Herkunft in XXXX die Schwangerschaftsuntersuchung verweigert wird. Ferner konnte nicht festgestellt werden, dass es im Kosovo nicht möglich wäre, die von der BF ins Treffen geführten gesundheitlichen Probleme (Gallen- und Nierensteine) zu behandeln."Es konnte nicht festgestellt werden, dass Frauen goranischer Herkunft in römisch 40 die Schwangerschaftsuntersuchung verweigert wird. Ferner konnte nicht festgestellt werden, dass es im Kosovo nicht möglich wäre, die von der BF ins Treffen geführten gesundheitlichen Probleme (Gallen- und Nierensteine) zu behandeln."

Zum minderjährigen Drittbeschwerdeführer traf das Bundesverwaltungsgericht folgende Feststellungen:

"1.1. Der BF behauptet XXXX zu heißen und am XXXX in XXXX geboren zu sein. Der BF ist Staatsangehöriger des Kosovo."1.1. Der BF behauptet römisch 40 zu heißen und am römisch 40 in römisch 40 geboren zu sein. Der BF ist Staatsangehöriger des Kosovo.

Die BF ist (leiblicher) Sohn des XXXX, geb. XXXX, StA: Kosovo und der XXXX, geb. XXXX, StA: Kosovo, und lebt mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt.Die BF ist (leiblicher) Sohn des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Kosovo und der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Kosovo, und lebt mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt.

1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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