TE Bvwg Beschluss 2018/8/31 W257 2199309-1

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Veröffentlicht am 31.08.2018
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Entscheidungsdatum

31.08.2018

Norm

BDG 1979 §14 Abs1
BDG 1979 §14 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W257 2199309-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA, als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Mag. Wolfgang BONT sowie Dr. Christian SINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Personalamtes XXXX der Österreichischen Post AG vom 18.05.2018, AZ XXXX, betreffend die Versetzung in den Ruhestand (§ 14 BDG 1979) von Amts wegen, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA, als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Mag. Wolfgang BONT sowie Dr. Christian SINGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Personalamtes römisch 40 der Österreichischen Post AG vom 18.05.2018, AZ römisch 40 , betreffend die Versetzung in den Ruhestand (Paragraph 14, BDG 1979) von Amts wegen, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 am 04.05.2016 eingeleitet worden sei. Als Grund wurde angeführt, dass bei der anstaltsärztlichen Untersuchung am 04.05.2016 ein unbefristeter Krankenstand festgestellt worden sei. Die belangte Behörde trug ihm auf, eine Erhebungsbogen betreffend seine gesundheitliche Lage bzw. die Anforderungen seines Arbeitsplatzes auszufüllen und veranlasste in weiterer Folge eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch die Pensionsversicherungsanstalt (PVA). Der Begutachtung durch die PVA lag ein Anforderungsprofil eines "Distributionsleiters (PT 3/2, Code 3215)" auf dem Stand Jänner 2006 zu Grunde. Darin waren folgendeMit Schreiben der belangten Behörde vom 09.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 14, BDG 1979 am 04.05.2016 eingeleitet worden sei. Als Grund wurde angeführt, dass bei der anstaltsärztlichen Untersuchung am 04.05.2016 ein unbefristeter Krankenstand festgestellt worden sei. Die belangte Behörde trug ihm auf, eine Erhebungsbogen betreffend seine gesundheitliche Lage bzw. die Anforderungen seines Arbeitsplatzes auszufüllen und veranlasste in weiterer Folge eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch die Pensionsversicherungsanstalt (PVA). Der Begutachtung durch die PVA lag ein Anforderungsprofil eines "Distributionsleiters (PT 3/2, Code 3215)" auf dem Stand Jänner 2006 zu Grunde. Darin waren folgende

Anforderungen enthalten:

Arbeitshaltung: Überwiegend sitzend, fallweise stehend und gehend;

Intellektuelle Ansprüche/geistiges Leistungsvermögen: Sehr verantwortungsvoll;

Auffassungsgabe: Sehr gut;

Konzentrationsfähigkeit: Sehr gut;

Hebe- und Tragleistungen: fallweise leicht und mittelschwer, nicht schwer;

Arbeitsauslastung/Arbeitsrhytmus/Zeitdruck: Unter überdurchschnittlichem Zeitdruck;

Tätigkeitsort: zT im Freien, hauptsächlich in geschlossenen Räumen;

Erschwernisse: Keine;

Diensteinteilung: Tag- und Nachtdienst, Wechseldienst;

Dienstabschnitte: zT über neun Stunden;

Bedienung von Maschinen: Nein;

Lenken von Fahrzeugen: gelegentlich PKW;

Computerarbeit: etwa 40%;

Erforderliche Arm- und Handbeweglichkeit: In normalem Ausmaß;

Anforderung an die Feinmotorik der Finger: In normalem Ausmaß;

Bücken/Strecken: Nicht erforderlich;

Treppensteigen: gelegentlich;

Besteigen von Leitern/Masten: Nicht erforderlich;

Erforderliche Sehleistung: Normale;

Erforderliche Gehörleistung Normale;

Erforderliche Sprechkontakte: Häufig;

Soziale Anforderungen: Viel Kundenverkehr.

Das ärztliche Gutachten von XXXX (FA für Unfallchirurgie) vom 05.09.2016 stellte unter Punkt 8 eine recidivierende Lumbalgie fest. Aus unfallchirurgischer/orthopädischer Sicht seien keine Einschränkungen an das Leistungskalkül gegeben. Eine kalkülsändernde Besserung sei durch Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation nicht möglich. Unter Punkt 14 "Prognose" wurde wie folgt ausgeführt:Das ärztliche Gutachten von römisch 40 (FA für Unfallchirurgie) vom 05.09.2016 stellte unter Punkt 8 eine recidivierende Lumbalgie fest. Aus unfallchirurgischer/orthopädischer Sicht seien keine Einschränkungen an das Leistungskalkül gegeben. Eine kalkülsändernde Besserung sei durch Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation nicht möglich. Unter Punkt 14 "Prognose" wurde wie folgt ausgeführt:

"Ist eine Besserung des Gesundheitszustandes möglich? Ja. In welchem Zeitraum? In ?? Monaten."

Punkt 15 (Ist eine Anpassung und Gewöhnung an den bleibenden Leidenszustand in einem solchen Ausmaß eingetreten, dass sich das Restleistungskalkül verbessert hat?) wurde zwar verneint, eine Anpassung und Gewöhnung in weiterer Folge jedoch für möglich gehalten. Als Zeitraum sind erneut Monate angegeben worden. Eine Nachuntersuchung treffe nicht zu. Beim angeschlossenen Leistungskalkül wurde folgendes Fähigkeitsprofil bei vollschichtiger

Tätigkeit angegeben:

Arbeitshaltung: Sitzen, Stehen, Gehen: ständig

Körperliche Arbeitsschwere: leicht, leicht bis mittelschwer, mittelschwer, schwer

Vibrationen: überwiegend

Inhalatorische Belastungen, Lärm: ständig

Exponierte Arbeiten: ja

Bildschirmarbeit: ja

Publikumsverkehr: ja

Nachtarbeit: nicht beurteilt

Schichtarbeit: nicht beurteilt

Forcierte Belastung der Hände: ja

Zwangshaltungen: überkopf: fallweise; Armvorhalt, vorgebeugt, gebückt, kniend, hockend: überwiegend

Kälte und Nässe, Hitze: überwiegend

Das von der Pensionsversicherungsanstalt (Gesamtgutachter FA für Psychiatrie XXXX) am 06.09.2016 erstellte Gesamtgutachten stellte unter Punkt 9 als zusammenfassende Diagnose eine gegenwärtige noch leichtgradige Erschöpfungsdepression und eine recidivierende Lumbalgie fest. Unter Punkt 10. "Ärztliche Gesamtbeurteilung der Leistungsfähigkeit mit zusätzlicher Stellungnahme im Falle einer vorliegenden Leidenspotenzierung" wurde Folgendes angeführt:Das von der Pensionsversicherungsanstalt (Gesamtgutachter FA für Psychiatrie römisch 40 ) am 06.09.2016 erstellte Gesamtgutachten stellte unter Punkt 9 als zusammenfassende Diagnose eine gegenwärtige noch leichtgradige Erschöpfungsdepression und eine recidivierende Lumbalgie fest. Unter Punkt 10. "Ärztliche Gesamtbeurteilung der Leistungsfähigkeit mit zusätzlicher Stellungnahme im Falle einer vorliegenden Leidenspotenzierung" wurde Folgendes angeführt:

"Aus unfallchirurgischer/orthop. Sicht sind keine Einschränkungen an das Leistungskalkül gegeben. [...] Dem Antragsteller sind aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht vollschichtige Tätigkeiten, unter teilweise forciertem Zeitdruck und MELBA-Kalkül zumutbar."

Unter Punkt 14 "Prognose" wurde eine Besserung des Gesundheitszustandes in Monaten für möglich gehalten. Bei Punkt 15 (Ist eine Anpassung und Gewöhnung an den bleibenden Leidenszustand in einem solchen Ausmaß eingetreten, dass sich das Restleistungskalkül verbessert hat?) wurden keine Angaben getätigt.

Der Punkt 16 lautet: "Bei Nachuntersuchung: trifft nicht zu." Unter Punkt 17 Leistungskalkül werden ua. folgende Anforderungen bei vollschichtiger Tätigkeit angegeben:

Arbeitshaltung: Sitzen, Stehen, Gehen: ständig

In geschlossenen Räumen: im Freien und unter starker Lärmeinwirkung:

ständig

Körperliche Belastbarkeit: leicht und mittel: ständig

Lenken eines KFZ (berufsbedingt): ständig

Höhenexponiert und allgemein exponiert: überwiegend

Hebe- u. Trageleistungen: leicht und mittelschwer: überwiegend

Zwangshaltungen: überkopf, vorgebeugt, gebückt, kniend, hockend und andere: überwiegend

Exposition von Kälte, Nässe, Hitze und Staub: überwiegend

Feinarbeiten, Grobarbeiten, Fingerfertigkeit, Gebrauchhand: rechts und links: überwiegend

Bildschirmunterstützter Arbeitsplatz: ja

Nachtarbeit: nein

Schichtarbeit: ja

Kundenkontakt: ja

Arbeitstempo: fallweise besonderer Zeitdruck

Sämtliche Punkte des psychisch-geistigen Leistungsvermögens nach MELBA wurden mit dem Profilwert 3 versehen.

Der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 08.09.2016 sind folgende Diagnosen zu entnehmen:

"Diagnosen:

1.) Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit:

Erschöpfungsdepression, gegenwärtig noch leichtgradig

Rezidvierende Lumbalgie

2.) Weitere Leiden:

[keine angeführt]

Eine leistungskalkülrelevante Besserung der unter Punkt 1.) angeführten Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit ist möglich durch folgende Maßnahmen:

[keine angeführt]

Anmerkungen:

Nach Rücksprache mit dem Gesamtgutachter reicht das Leistungskalkül für die geforderte Tätigkeit aus zumal das Arbeitstempo zwischen fallweise besonderem Zeitdruck und besonderem Zeitdruck liegt."

Unter dem angeschlossenen Gesamtrestleistungskalkül werden ua. folgende Anforderungen als zumutbar angegeben:

Arbeitshaltung: Sitzen, Stehen, Gehen: ständig

in geschlossenen Räumen: im Freien und unter starker Lärmeinwirkung:

ständig

Körperliche Belastbarkeit: leicht und mittel: ständig

Lenken eines KFZ (berufsbedingt): ständig

Höhenexponiert und allgemein exponiert: überwiegend

Hebe- u. Trageleistungen: leicht und mittelschwer: überwiegend

Zwangshaltungen: überkopf, vorgebeugt, gebückt, kniend, hockend und andere: überwiegend

Exposition von Kälte, Nässe, Hitze und Staub: überwiegend

Feinarbeiten, Grobarbeiten, Fingerfertigkeit, Gebrauchhand: rechts und links: überwiegend

Bildschirmunterstützter Arbeitsplatz: ja

Nachtarbeit: nein

Schichtarbeit: ja

Kundenkontakt: ja

Arbeitstempo: fallweise besonderer Zeitdruck

Psychische Belastbarkeit: überdurchschnittlich

Geistiges Leistungsvermögen: schwierig

Ein Anmarschweg von 500 m sei ohne Pause möglich und seien die üblichen Arbeitspausen auch ausreichend.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes ergeben habe, dass er seine dienstlichen Aufgaben des Distributionsleiters, Code 3215, nicht mehr erfüllen könne, weil ihm geistig sehr verantwortungsvolle (sehr schwierige) Tätigkeit sowie Nachtarbeit nicht mehr möglich seien. Ein anderer, der dienstrechtlichen Stellung entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz, den der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes besorgen könne, könne ihm im Bereich der belangten Behörde nicht zur Verfügung gestellt werden. Somit sei der Beschwerdeführer dauernd dienstunfähig. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer auch die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 08.09.2016 samt Gesamtrestleistungskalkül übermittelt.

Mit Schreiben vom 01.06.2017 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass sich aus der bisherigen Aktenlage schlüssig ergebe, dass er dienstfähig sei und daher die Voraussetzungen des § 14 BDG nicht erfüllt wären. Abschließend stellte er den Antrag, gemäß seiner Verwendung in PT 3/2 wiedereingesetzt zu werden.Mit Schreiben vom 01.06.2017 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass sich aus der bisherigen Aktenlage schlüssig ergebe, dass er dienstfähig sei und daher die Voraussetzungen des Paragraph 14, BDG nicht erfüllt wären. Abschließend stellte er den Antrag, gemäß seiner Verwendung in PT 3/2 wiedereingesetzt zu werden.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.11.2017 wurde der Beschwerdeführer zur Vorlage von Befunden aufgefordert, die seine Dienstfähigkeit bestätigen würden.

In seiner Stellungnahme vom 22.11.2017 beantragte der Beschwerdeführer Fristerstreckung und wiederholte seinen Antrag vom 01.06.2017, da keine dauernde Dienstunfähigkeit vorliege. Ferner monierte der Beschwerdeführer, nicht alle bezughabenden Unterlagen der PVA zur Verfügung gestellt zu haben.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer erneut mitgeteilt, dass dieser nicht mehr dienstfähig sei. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass die Untersuchung am 04.05.2016 durch den Postanstaltsarzt ergeben habe, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage sei, die Anforderungen seines Arbeitsplatzes zu erfüllen. In der zusammenfassenden Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 08.09.2016 seien als Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit Erschöpfungsdepressionen und eine gegenwärtig noch leichtgradige und rezidivierende Lumbalgie genannt. Seine zuletzt zugewiesene Tätigkeit "Code 3215 Distributionsleiter" sei verbunden mit sehr verantwortungsvollen geistigen (sehr schwierigem) Leistungsvermögen sowie Nachtarbeit und sei dem Beschwerdeführer die Ausübung dieses Arbeitsplatzes laut Gesamtrestleistungskalkül nicht mehr möglich. Im ärztlichen Gutachten des Facharztes für Unfallchirurgie XXXX wird unter Punkt 14 zwar eine Besserung des Gesundheitszustandes für möglich gehalten, jedoch eine kalkülsrelevante Besserung unter Punkt 13 ausgeschlossen. Im ärztlichen Gesamtgutachten des Facharztes für Psychiatrie XXXX gebe es hinsichtlich leistungskalkülsrelevanter Besserung bzw. Besserung des Gesundheitszustandes keine Aussage. Betreffend die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes führte die belangte Behörde aus, dass die Arbeitsplätze mit den Codes 0222, 3210, 0241, 3211, 3212 und 3214 dem Beschwerdeführer nicht zumutbar seien. Die Arbeitsplätze mit den Codes 0338 und 3213 könne der Beschwerdeführer zwar unter Berücksichtigung seines Gesamtrestleistungskalküls noch ausüben, jedoch sei derzeit und auch in absehbarer Zeit keiner dieser Arbeitsplätze frei. In einem wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 08.09.2016, das ärztliche Gesamtgutachten vom 05.09.2016, das ärztliche Gutachten vom 05.09.2016 sowie die Anforderungsprofile der Verwendungen 3215, 0222, 0241, 0338, 3210, 3211, 3212, 3213, 3214, übermittelt.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer erneut mitgeteilt, dass dieser nicht mehr dienstfähig sei. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass die Untersuchung am 04.05.2016 durch den Postanstaltsarzt ergeben habe, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage sei, die Anforderungen seines Arbeitsplatzes zu erfüllen. In der zusammenfassenden Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 08.09.2016 seien als Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit Erschöpfungsdepressionen und eine gegenwärtig noch leichtgradige und rezidivierende Lumbalgie genannt. Seine zuletzt zugewiesene Tätigkeit "Code 3215 Distributionsleiter" sei verbunden mit sehr verantwortungsvollen geistigen (sehr schwierigem) Leistungsvermögen sowie Nachtarbeit und sei dem Beschwerdeführer die Ausübung dieses Arbeitsplatzes laut Gesamtrestleistungskalkül nicht mehr möglich. Im ärztlichen Gutachten des Facharztes für Unfallchirurgie römisch 40 wird unter Punkt 14 zwar eine Besserung des Gesundheitszustandes für möglich gehalten, jedoch eine kalkülsrelevante Besserung unter Punkt 13 ausgeschlossen. Im ärztlichen Gesamtgutachten des Facharztes für Psychiatrie römisch 40 gebe es hinsichtlich leistungskalkülsrelevanter Besserung bzw. Besserung des Gesundheitszustandes keine Aussage. Betreffend die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes führte die belangte Behörde aus, dass die Arbeitsplätze mit den Codes 0222, 3210, 0241, 3211, 3212 und 3214 dem Beschwerdeführer nicht zumutbar seien. Die Arbeitsplätze mit den Codes 0338 und 3213 könne der Beschwerdeführer zwar unter Berücksichtigung seines Gesamtrestleistungskalküls noch ausüben, jedoch sei derzeit und auch in absehbarer Zeit keiner dieser Arbeitsplätze frei. In einem wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 08.09.2016, das ärztliche Gesamtgutachten vom 05.09.2016, das ärztliche Gutachten vom 05.09.2016 sowie die Anforderungsprofile der Verwendungen 3215, 0222, 0241, 0338, 3210, 3211, 3212, 3213, 3214, übermittelt.

In seiner Stellungnahme vom 12.04.2018 monierte der Beschwerdeführer eingangs, das ärztliche Gutachten vom 05.09.2016 nicht gänzlich übermittelt bekommen zu haben. Zudem sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht dauernd dienstunfähig sei. Ferner sei es auch möglich, den Beschwerdeführer im PAM einzusetzen und habe dieser auch Anspruch auf ein "Zukunfts- und Karrieregespräch". Begründend verwies er auf die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 08.09.2016, wonach eine Leistungskalkül relevante Besserung der Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit möglich sei und das Leistungskalkül für die geforderte Tätigkeit ausreiche. Weiters wurde ausgeführt, dass die Anforderungsprofile nicht den Gegebenheiten eines ordnungsgemäß evaluierten Arbeitsplatzes nach dem ASchG entsprechen würden. Somit sei die belangte Behörde von falschen Belastungen bzw. von falschen Anforderungsprofilen, Codes 3215, 0222, 0241, 0338, 3210, 3211, 3212, 3213, 3214, ausgegangen. Zuerst seien Arbeitsplätze gesetzeskonform zu evaluieren und erst dann Anforderungsprofile zu erstellen. Zudem sei die Einziehung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers Mitte 2016 nicht sachlich gerechtfertigt gewesen, weil ihm ein andere, gemäß seiner Verwendung in PZ 3/2 eingestufter Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen sei. Da die belangte Behörde für den Krankenstand des Beschwerdeführers mitverantwortlich sei, habe die belangte Behörde auch gegen ihre Fürsorgepflicht verstoßen. Im Übrigen sei das gesamte Verhalten der belangten Behörde darauf angelegt gewesen, den Beschwerdeführer in die Pension wegen dauernder Dienstunfähigkeit zu drängen, damit dieser als Kostenfaktor wegfalle. Diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer auf entsprechende Auszüge des Rechnungshofberichtes zur Österreichischen Post AG. Auch sei die Reduzierung von Arbeitsverhältnissen im Zeitraum von 2009 bis 2017 sehr bedenklich, weil dies der Beweis dafür sei, dass nur aufgrund fehlender Arbeitsplatzevaluierungen und nicht eingehaltener Arbeitnehmerschutzvorschriften solche Pensionierung/Personalreduktionen möglich seien. Abschließend verwies der Beschwerdeführer auf diverse Verwendungen, auf die der Beschwerdeführer eingesetzt werden könne. Da jedoch feststehe, dass der Beschwerdeführer dienstfähig sei, stellte er den Antrag auf Einstellung des Verfahrens sowie auf Einsetzung gemäß seiner Verwendung im PT3/2 in der Zustellbasis XXXX.In seiner Stellungnahme vom 12.04.2018 monierte der Beschwerdeführer eingangs, das ärztliche Gutachten vom 05.09.2016 nicht gänzlich übermittelt bekommen zu haben. Zudem sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht dauernd dienstunfähig sei. Ferner sei es auch möglich, den Beschwerdeführer im PAM einzusetzen und habe dieser auch Anspruch auf ein "Zukunfts- und Karrieregespräch". Begründend verwies er auf die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 08.09.2016, wonach eine Leistungskalkül relevante Besserung der Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit möglich sei und das Leistungskalkül für die geforderte Tätigkeit ausreiche. Weiters wurde ausgeführt, dass die Anforderungsprofile nicht den Gegebenheiten eines ordnungsgemäß evaluierten Arbeitsplatzes nach dem ASchG entsprechen würden. Somit sei die belangte Behörde von falschen Belastungen bzw. von falschen Anforderungsprofilen, Codes 3215, 0222, 0241, 0338, 3210, 3211, 3212, 3213, 3214, ausgegangen. Zuerst seien Arbeitsplätze gesetzeskonform zu evaluieren und erst dann Anforderungsprofile zu erstellen. Zudem sei die Einziehung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers Mitte 2016 nicht sachlich gerechtfertigt gewesen, weil ihm ein andere, gemäß seiner Verwendung in PZ 3/2 eingestufter Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen sei. Da die belangte Behörde für den Krankenstand des Beschwerdeführers mitverantwortlich sei, habe die belangte Behörde auch gegen ihre Fürsorgepflicht verstoßen. Im Übrigen sei das gesamte Verhalten der belangten Behörde darauf angelegt gewesen, den Beschwerdeführer in die Pension wegen dauernder Dienstunfähigkeit zu drängen, damit dieser als Kostenfaktor wegfalle. Diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer auf entsprechende Auszüge des Rechnungshofberichtes zur Österreichischen Post AG. Auch sei die Reduzierung von Arbeitsverhältnissen im Zeitraum von 2009 bis 2017 sehr bedenklich, weil dies der Beweis dafür sei, dass nur aufgrund fehlender Arbeitsplatzevaluierungen und nicht eingehaltener Arbeitnehmerschutzvorschriften solche Pensionierung/Personalreduktionen möglich seien. Abschließend verwies der Beschwerdeführer auf diverse Verwendungen, auf die der Beschwerdeführer eingesetzt werden könne. Da jedoch feststehe, dass der Beschwerdeführer dienstfähig sei, stellte er den Antrag auf Einstellung des Verfahrens sowie auf Einsetzung gemäß seiner Verwendung im PT3/2 in der Zustellbasis römisch 40 .

Mit oa. Bescheid vom 18.05.2018 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. In der Begründung wurde nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 04.02.2016 im Krankenstand befinde. Unter Zugrundelegung des Ergebnisses der anstaltsärztlichen Untersuchung am 04.05.2016 sei ein amtswegiges Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet worden. Nach der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 08.09.2016 könne der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die dienstlichen Aufgaben auf seinem zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz Distributionsleiter, Code 3215, nicht mehr erfüllen, da dem Beschwerdeführer geistig sehr verantwortungsvolle (sehr schwierige) Tätigkeiten sowie Nachtarbeit nicht mehr möglich und zumutbar seien. Betreffend die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes führte die belangte Behörde aus, dass die Arbeitsplätze mit den Codes 0222, 3210, 0241, 3211, 3212 und 3214 dem Beschwerdeführer nicht zumutbar seien bzw. als Verweisarbeitsplätze nicht in Betracht kämen. Die Arbeitsplätze mit den Codes 0338 und 3213 könne der Beschwerdeführer zwar unter Berücksichtigung seines Gesamtrestleistungskalküls noch ausüben, jedoch sei derzeit und auch in absehbarer Zeit keiner dieser Arbeitsplätze frei. Was einen allfälligen Einsatz im PAM und den Anspruch auf ein "Zukunft- und Karrieregespräch" anbelangt, liege weder eine Dienstzuteilung noch eine Versetzung zum PAM vor, womit ein diesbezüglicher Einsatz nicht möglich sei. Sofern der Beschwerdeführer Punkt 14 des ärztlichen Gesamtgutachtens einwende, sei festzuhalten, dass, falls eine Besserung des Gesundheitszustandes für möglich erachtet worden wäre, für diese Besserung die Anzahl der Monate angegeben worden wäre. Zudem seien auch keine Maßnahmen für eine leistungskalkülsändernde Besserung angegeben worden. Da auch keine entsprechenden Befunde für die behauptete Dienstfähigkeit vorgelegt worden seien, erübrige sich eine Erörterung der weiteren Einwände zum Parteigehörschreiben vom 23.03.2018. Die ärztlichen Ausführungen seien schlüssig. Der Beschwerdeführer sei nach dem vorliegenden Beweisergebnis dauernd dienstunfähig und daher gemäß § 14 Abs. 1 BDG in den Ruhestand zu versetzen gewesen.Mit oa. Bescheid vom 18.05.2018 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. In der Begründung wurde nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 04.02.2016 im Krankenstand befinde. Unter Zugrundelegung des Ergebnisses der anstaltsärztlichen Untersuchung am 04.05.2016 sei ein amtswegiges Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet worden. Nach der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 08.09.2016 könne der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die dienstlichen Aufgaben auf seinem zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz Distributionsleiter, Code 3215, nicht mehr erfüllen, da dem Beschwerdeführer geistig sehr verantwortungsvolle (sehr schwierige) Tätigkeiten sowie Nachtarbeit nicht mehr möglich und zumutbar seien. Betreffend die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes führte die belangte Behörde aus, dass die Arbeitsplätze mit den Codes 0222, 3210, 0241, 3211, 3212 und 3214 dem Beschwerdeführer nicht zumutbar seien bzw. als Verweisarbeitsplätze nicht in Betracht kämen. Die Arbeitsplätze mit den Codes 0338 und 3213 könne der Beschwerdeführer zwar unter Berücksichtigung seines Gesamtrestleistungskalküls noch ausüben, jedoch sei derzeit und auch in absehbarer Zeit keiner dieser Arbeitsplätze frei. Was einen allfälligen Einsatz im PAM und den Anspruch auf ein "Zukunft- und Karrieregespräch" anbelangt, liege weder eine Dienstzuteilung noch eine Versetzung zum PAM vor, womit ein diesbezüglicher Einsatz nicht möglich sei. Sofern der Beschwerdeführer Punkt 14 des ärztlichen Gesamtgutachtens einwende, sei festzuhalten, dass, falls eine Besserung des Gesundheitszustandes für möglich erachtet worden wäre, für diese Besserung die Anzahl der Monate angegeben worden wäre. Zudem seien auch keine Maßnahmen für eine leistungskalkülsändernde Besserung angegeben worden. Da auch keine entsprechenden Befunde für die behauptete Dienstfähigkeit vorgelegt worden seien, erübrige sich eine Erörterung der weiteren Einwände zum Parteigehörschreiben vom 23.03.2018. Die ärztlichen Ausführungen seien schlüssig. Der Beschwerdeführer sei nach dem vorliegenden Beweisergebnis dauernd dienstunfähig und daher gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG in den Ruhestand zu versetzen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Vertreter Beschwerde, wobei als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden.

Unter Anführung diverser Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts, führte der Beschwerdeführer näher aus, die belangte Behörde sei in Bezug auf die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen und habe die Sachlage nicht ausreichend erhoben und sich nur mangelhaft mit den Angaben des Beschwerdeführers und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt. Das gesamte Verfahren sei offensichtlich darauf angelegt gewesen, den Beschwerdeführer in die Pension wegen dauernder Dienstunfähigkeit zu drängen, damit dieser als Kostenfaktor wegfalle. Diesbezüglich verweist der Beschwerdeführer auf entsprechende Auszüge des Rechnungshofberichtes zur Österreichischen Post AG. Im Übrigen sei es möglich, den Beschwerdeführer im PAM einzusetzen und habe er auch Anspruch auf ein "Zukunfts- und Karrieregespräch".

Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens führte der Beschwerdeführer näher aus, dass die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 08.09.2016 von einer Leistungskalkül relevanten Besserung der Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit ausgehe und das Leistungskalkül für die geforderte Tätigkeit ausreiche. Auch ergebe sich aus dem ärztlichen Gutachten (FA für Unfallchirurgie) vom 05.09.2016, dass aus unfallchirurgischer/orthopädischer Sicht keine Einschränkungen an das Leistungskalkül gegeben seien. Eine Besserung des Gesundheitszustandes sei bejaht worden. Im ärztlichen Gesamtgutachten (FA für Psychiatrie) vom 05.09.2016 werde ausgeführt, dass eine Besserung des Gesundheitszustandes in Monaten möglich sei. Somit sei auch der Punkt 13 zu bejahen, weil durch Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation eine Kalkül ändernde Besserung möglich sei. Jedoch sei ausgehend von den vorgelegten Anforderungsprofilen, welchen keine Arbeitsplatzevaluierung zugrunde liegen würden, von keiner dauernden Dienstunfähigkeit auszugehen. Feststellungen über die dem Beschwerdeführer auf diesen Arbeitsplätzen konkret zugewiesenen Tätigkeiten seien nicht getroffen worden. In Bezug auf die Tätigkeiten seien allein Funktionsbezeichnungen herangezogen worden. Selbiges gelte für die Arbeitshaltung, intellektuelle Ansprüche/geistiges Leistungsvermögen, Auffassungsgabe, Konzentrationsfähigkeit, Arbeitsauslastung/Arbeitsrhythmus/Zeitdruck, Erschwernisse, Diensteinteilung, Dienstabschnitte etc. Es sei völlig unklar, welche Aufgaben der Beschwerdeführer habe. Es wäre notwendig gewesen, dass das Anforderungsprofil den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes entspreche. Selbiges gelte für die angebotenen Ersatzarbeitsplätze. Ferner seien dem Beschwerdeführer keine evaluierten Arbeitsplatzbeschreibungen zur Verfügung gestellt worden, aus welchen das Gesamtleistungskalkül ersichtlich wäre. Unter Nennung zahlreicher Verwendungen zählte der Beschwerdeführer offene/nicht besetzte Arbeitsplätze auf, die mit dem Beschwerdeführer besetzt hätten werden können. Weiters führt der Beschwerdeführer erneut aus, dass für die Diagnose des chefärztlichen Dienstes entsprechende Arbeitsplatzevaluierungen fehlen. Damit sei die PVA in deren Stellungnahme und die belangte Behörde von falschen Belastungen/vom falschen Anforderungsprofil ausgegangen und habe daher die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes außer Betracht zu bleiben. Zuerst seien Arbeitsplätze gesetzeskonform zu evaluieren und erst dann Anforderungsprofile zu erstellen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei unter anderem dadurch mitverursacht worden. Unter erneuter Anführung diverser Auszüge des Rechnungshofberichts führte der Beschwerdeführer aus, dass die Reduzierung von Arbeitsverhältnissen im Zeitraum von 2009 bis 2017 sehr bedenklich sei, weil dies der Beweis dafür sei, dass nur aufgrund fehlender Arbeitsplatzevaluierungen und nicht eingehaltener Arbeitnehmerschutzvorschriften solche Pensionierung/Personalreduktionen möglich seien.

Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung führte der Beschwerdeführer unter Verweis der gutachterlichen Feststellungen aus, dass von keiner Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit ausgegangen werden könne. Der chefärztliche Dienst der PVA komme zum Ergebnis, dass das Gesamtrestleistungskalkül das Anforderungsprofil in allen Punkte erreiche, womit Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht vorliege. Die Entscheidung der belangten Behörde sei daher nicht medizinisch indiziert und finde sich auch keine nachvollziehbare Begründung im Bescheid. Die Anforderungsprofile entsprechen einerseits nicht dem Arbeitnehmerschutzgesetz und andererseits fehle diesen die Qualität einer Planstellenbeschreibung/Arbeitsplatzbeschreibung. Die Planstellenbeschreibung unterscheide sich von jenem Anforderungsprofil, von welchem die belangte Behörde behauptet der Beschwerdeführer erfülle dies nicht. Die Planstellenbeschreibung entspreche allerdings dem Leistungskalkül des Beschwerdeführers. Da keine Feststellungen über die dem Beschwerdeführer auf seinem Arbeitsplatz konkret zugewiesenen Tätigkeiten getroffen worden seien, liege ein ergänzungsbedürftiger Sachverhalt vor. Die Frage, ob potentielle Verweisungsarbeitsplätze vorliegen, stelle sich erst bei negativem Ausgang der Primärprüfung anhand des zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatzes. Dennoch führte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Sekundärprüfung aus, dass zu den im Bescheid angeführten Verwendungsarbeitsplätzen keine Arbeitsplatzbeschreibungen vorliegen würden. Im Übrigen sei die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Arbeitsplätze mit den Codes 0222, 3210, 0241, 3211, 3212 und 3214 nicht Verweisarbeitsplätze in Betracht kämen. Dass die Arbeitsplätze mit den Codes 0338 und 3213 derzeit und auch in absehbarer Zeit keine offenen Stellen hätten, sei nicht plausibel. Zudem gebe es mehrfach offene/nicht besetzte Arbeitsplätze in der unmittelbaren Nähe des Beschwerdeführers. Zum Beweis dafür wird der Zeuge XXXX, PA Vorsitzender des Personalauschusses XXXX sowie XXXX, ZA Mitglied, geführt. Weiters verwies der Beschwerdeführer auf diverse Verwendungen, auf die der Beschwerdeführer eingesetzt werden könne. Zudem monierte der Beschwerdeführer, dass ihm alle vorhandenen Unterlagen bekannt zu geben bzw. zur Verfügung zu stellen sind, auf die sich die Entscheidung der belangten Behörde stütze. Auch würden mangels Vorliegens einer sachverständigen begründeten Prognose über künftige Krankenstände die Voraussetzungen des § 14 BDG nicht vorliegen. Ein weiterer Begründungsmangel liege darin, dass sich die belangte Behörde nicht mit den fachärztlichen Gutachten auseinandersetze. Denn gemäß der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes sei der Beschwerdeführer dienstfähig. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer zum Beweis dafür, dass keine Evaluierung stattgefunden habe, den Zeugen XXXX, PA Vorsitzender des Personalauschusses XXXX und die Einvernahme des XXXX, VPA.Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung führte der Beschwerdeführer unter Verweis der gutachterlichen Feststellungen aus, dass von keiner Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit ausgegangen werden könne. Der chefärztliche Dienst der PVA komme zum Ergebnis, dass das Gesamtrestleistungskalkül das Anforderungsprofil in allen Punkte erreiche, womit Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht vorliege. Die Entscheidung der belangten Behörde sei daher nicht medizinisch indiziert und finde sich auch keine nachvollziehbare Begründung im Bescheid. Die Anforderungsprofile entsprechen einerseits nicht dem Arbeitnehmerschutzgesetz und andererseits fehle diesen die Qualität einer Planstellenbeschreibung/Arbeitsplatzbeschreibung. Die Planstellenbeschreibung unterscheide sich von jenem Anforderungsprofil, von welchem die belangte Behörde behauptet der Beschwerdeführer erfülle dies nicht. Die Planstellenbeschreibung entspreche allerdings dem Leistungskalkül des Beschwerdeführers. Da keine Feststellungen über die dem Beschwerdeführer auf seinem Arbeitsplatz konkret zugewiesenen Tätigkeiten getroffen worden seien, liege ein ergänzungsbedürftiger Sachverhalt vor. Die Frage, ob potent

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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