TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/3 L510 2005538-2

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Veröffentlicht am 03.09.2018
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Entscheidungsdatum

03.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2
GSVG §25

Spruch

L510 2005538-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch Friedl Martin, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 22.02.2013, VSNR: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 22.02.2013 stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich (folgend kurz: "SVA"), gem. § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) in Verbindung mit den §§ 409 und 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) der beschwerdeführenden Partei (folgen kurz: "bP"), XXXX, gegenüber folgend fest:

"1. Ihre monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG beträgt im Zeitraum vom 01.05.2005 bis 31.12.2005 EUR 4.235.00.

Ihre monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG beträgt im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2006 EUR 4.375.00.

Ihre monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG beträgt im Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 EUR 4.014,14.

2. Sie sind verpflichtet, für die Dauer der Pflichtversicherung einen monatlichen Beitrag in der Krankenversicherung nach dem GSVG

im Zeitraum vom 01.05.2005 bis 31.05.2005 in Höhe von EUR 232,93 und

im Zeitraum vom 01.06.2005 bis 31.12.2005 in Höhe von EUR 385,39 zu leisten.

Sie sind verpflichtet, für die Dauer der Pflichtversicherung einen monatlichen Beitrag in der Pensionsversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom 01.05.2005 bis 31.12.2005 in Höhe von EUR 635,25 zu leisten.

Sie sind verpflichtet, für die Dauer der Pflichtversicherung einen monatlichen Beitrag in der Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2006 in Höhe von EUR 398,13 zu leisten.

Sie sind verpflichtet, für die Dauer der Pflichtversicherung einen monatlichen Beitrag in der Pensionsversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2006 in Höhe von EUR 667,19 zu leisten.

Sie sind verpflichtet, für die Dauer der Pflichtversicherung einen monatlichen Beitrag in der Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 in Höhe von EUR 365,29 zu leisten.

Sie sind verpflichtet, für die Dauer der Pflichtversicherung einen monatlichen Beitrag in der Pensionsversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 in Höhe von EUR 622,19 zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

Zu 1: § 25 Abs. 1, 2, 5 und 6 GSVG in der in den Jahren 2005 bis 2007 jeweils gF; §§ 26, 35a und 35b GSVG in der in den Jahren 2005 bis 2007 jeweils gF.;

Zu 2.: § 27 Abs. 1, 2 GSVG, § 27 a GSVG, § 27d GSVG in der in den Jahren 2005 bis 2007 jeweils gF.; § 274 Abs. 4 GSVG in der im Jahr 2005 gF.;"

Zum Sachverhalt führte die SVA folgend an:

"Mit dem Schreiben vom 24.01.2013 (eingelangt bei der SVA am 28.01.2013), beantragte Ihre steuerliche Vertretung die bescheidmäßige Feststellung der Beitragsgrundlagen (und der daraus resultierenden Beitragspflicht) für die Jahre 2005 bis 2007, da ein Sanierungsgewinn nicht herausgerechnet wurde.

Als Begründung wurde angeführt, dass der als Sanierungsgewinn bezeichnete Schulderlass zu Zeitpunkten eingetreten sei, in denen die Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe gem. § 124 Z. 11 GewO 1994" bereits längst erloschen gewesen sei. Darüber hinaus könne der Sanierungsgewinn aber auch nicht der Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe und Handelsagent" zugerechnet werden. Von Ihrer steuerlichen Vertretung wurde weiters ausgeführt, dass der anteilige Schulderlass in den Jahren 2005 bis 2007 jeweils durch Erfüllung des Zahlungsplanes am 15.12. jeden Jahres realisiert worden sei und dieser daher mit der gemäß § 2 Abs. 1 GSVG bestehenden Versicherungspflicht infolge Kammermitgliedschaft nichts zu tun habe. Da Sie mit der Erfüllung des Zahlungsplanes nicht selbständig erwerbstätig gewesen seien und die daraus zugeflossenen Einkünfte auch nicht auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit erzielt worden seien, sei der jährliche Schulderlass von vornherein nicht für die Ermittlung der Beitragsgrundlagen 2005 bis 2007 heranzuziehen. Darüber hinaus wurde seitens Ihrer steuerlichen Vertretung angeführt, dass ein Mitarbeiter der SVA in einem Telefongespräch vom 29.02.2012 dieselbe Rechtsauffassung vertreten hätte, was schließlich zur Zustimmung Ihrerseits für die Erlassung der Berufungsvorentscheidungen vom 24.08.2012 hinsichtlich Ihrer Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2007 geführt hätte.

Aktenkundig ist, dass Sie aufgrund Ihrer Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe (mit Ausnahme der bewilligungspflichtigen gebundenen Handelsgewerbe) und Handelsagenten" (Gewerberegisternummer XXXX) jedenfalls im Zeitraum vom 20.03.1996 bis 16.12.1997 der Pflichtversicherung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG unterlegen sind.

Aktenkundig ist, dass Sie im Zeitraum vom 18.05.2005 bis 09.09.2009 über die Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe und Handelsagenten" (Gewerberegisternummer: XXXX) verfügt haben und daher jedenfalls im Zeitraum vom 18.05.2005 bis 30.09.2009 der Pflichtversicherung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG unterlegen sind. Hinsichtlich der Feststellung der Versicherungspflicht für diesen Zeitraum wird auf den Bescheid der SVA vom 21.02.2013 verwiesen.

Aktenkundig ist, dass beim Bezirksgericht XXXX mit dem Beschluss vom XXXX ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und mit dem Beschluss vom XXXX nach rechtskräftiger Bestätigung des am XXXX angenommenen Zahlungsplans aufgehoben wurde.

Aktenkundig ist, dass in Ihrem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2001 ein in den Einkünften aus Gewerbebetrieb enthaltener Sanierungsgewinn in Höhe von EUR 60.000,00, weiters in den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2001 bis 2004 jeweils ein in den Einkünften aus Gewerbebetrieb enthaltender Sanierungsgewinn in Höhe von EUR 63.273,69 und in den Einkommensteuerbescheiden der Jahre 2005 bis 2007 jeweils ein in den Einkünften aus Gewebebetrieb enthaltener Sanierungsgewinn in Höhe von EUR 40.489,15 ausgewiesen ist bzw. durch das zuständige Finanzamt festgestellt worden ist.

Aktenkundig ist, dass es sich bei dem in den Einkommensteuerbescheiden der Jahre 2001 bis 2004 enthaltenen Sanierungsgewinn in Höhe von EUR 60.000,00 bzw. EUR 63.273,69 nach den derzeit aufliegenden Unterlagen um nicht GSVGbeitragspflichtige Einkünfte handelt, da Sie in den Jahren 2001 bis 2004 keine selbständige betriebliche Tätigkeit ausgeübt haben. Aktenkundig ist weiters, dass es sich bei dem von Ihrer steuerlichen Vertretung angeführten Telefonat vom 29.02.2012 um den in den Jahren 2001 bis 2004 enthaltenen Sanierungsgewinn gehandelt hat und Ihnen mitgeteilt wurde, dass für die Jahre 2001 bis 2004 keine Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem GSVG erfolgen werde, sofern es sich bei den Einkünften um einen reinen Sanierungsgewinn handelt.

Aktenkundig ist, dass in Ihrem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2005 vom 24.08.2012 (eingelangt bei der SVA am 23.10.2012) Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 47.942,34 ausgewiesen bzw. durch das zuständige Finanzamt festgestellt worden sind. Aktenkundig ist, dass in diesen Einkünften aus Gewerbebetrieb ein Sanierungsgewinn in Höhe von EUR 40.489,15 enthalten ist. Weiters wurden Ihnen im Jahr 2005 Beiträge gemäß § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG in Höhe von EUR 1.611.68 vorgeschrieben.

Aktenkundig ist, dass in Ihrem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2006 vom 24.08.2012 (eingelangt bei der SVA am 23.10.2012) Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 59.841,42 ausgewiesen bzw. durch das zuständige Finanzamt festgestellt worden sind. Aktenkundig ist, dass in diesen Einkünften aus Gewerbebetrieb ein Sanierungsgewinn in Höhe von EUR 40.489,15 enthalten ist. Weiters wurden ihnen im Jahr 2006 Beiträge gemäß § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG in Höhe von EUR 20.212,20 vorgeschrieben.

Aktenkundig ist, dass in Ihrem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2007 vom 24.08.2012 (eingelangt bei der SVA am 23.10.2012) Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 61.341,41 ausgewiesen bzw. durch das zuständige Finanzamt festgestellt worden sind. Aktenkundig ist, dass in diesen Einkünften aus Gewerbebetrieb ein Sanierungsgewinn in Höhe von EUR 40.489,15 enthalten ist. Weiters wurden Ihnen im Jahr 2007 Beiträge gemäß § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG in Höhe von EUR 13.171.68 gutgeschrieben.

Aktenkundig ist, dass Ihre steuerliche Vertretung mit dem Antrag gemäß § 25 Abs. 2 Z. 3 GSVG vom 04.12.2012 (eingelangt bei der SVA am 06.12.2012) um Verminderung der Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 1 GSVG der Jahre 2006 und 2007 um den jeweiligen Sanierungsgewinn in Höhe von EUR 40.489,15 ersuchte.

Aktenkundig ist, dass wir Ihre steuerliche Vertretung im daraufhin geführten Telefonat vom 14.12.2012 darüber informierten, dass durch die Begründung der Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe und Handelsagenten" (Gewerberegisternummer: XXXX) ab dem Jahr 2005 eine Herausrechung des Sanierungsgewinnes nur mehr unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 Z. 3 GSVG möglich ist, da jedenfalls ab 18.05.2005 eine selbständige betriebliche Tätigkeit vorliegt. Aktenkundig ist weiters, dass uns von Ihrer steuerlichen Vertretung in diesem Telefonat auch mitgeteilt wurde, dass Ihr vor Eröffnung des Konkursverfahrens bestehender Betrieb nicht fortgeführt worden ist.

Aktenkundig ist, dass wir mit dem Schreiben an Ihre steuerliche Vertretung vom 14.01.2013 um Vorlage von Unterlagen hinsichtlich einer etwaigen Betriebsfortführung bzw. Unternehmenssanierung ersuchten, da der Antrag vom 04.12.2012 ansonsten abgelehnt werden müsse. Aktenkundig ist jedoch, dass uns keine Unterlagen hinsichtlich einer Betriebsfortführung vorgelegt werden konnten. Auf das eingangs erwähnte Vorbringen Ihrer steuerlichen Vertretung mit dem Schreiben vom 24.01.2013 (eingelangt bei der SVA am 28.01.2013) wird verwiesen.

Laut Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger lag jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.05.2005 neben der Pflichtversicherung nach dem GSVG auch eine Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) vor. Laut Auskunft des Hauptverbandes wurden im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.05.2005 versicherungspflichtige Einkünfte nach dem ASVG in Höhe von EUR 12.142,20 erzielt. Im Zeitraum vom 01.06.2005 bis 31.12.2007 lag laut Mitteilung des Hauptverbandes keine weitere Pflichtversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz vor und wurde dies auch nicht behauptet."

Rechtlich legte die SVA folgend dar:

"Zu 1:

Beitragsgrundlagen für Pflichtversicherte sind grundsätzlich die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeiten zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge und zuzüglich der im jeweiligen Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz; vermindert um die auf Sanierungsgewinne und Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn es der Versicherte beantragt; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 (§ 25 Abs. 1 und 2 GSVG).

Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten (§ 25 Abs. 5 GSVG).

Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen (§ 25 Abs. 6 GSVG).

Übt ein nach den Bestimmungen des GSVG Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründen, so sind bei Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 25 und § 25a die Vorschriften des § 25 Abs. 4 (Mindestbeitragsgrundlage) nicht anzuwenden (§ 26 Abs. 3 Z. 3 GSVG).

Übt ein nach den Bestimmungen des GSVG bzw. FSVG Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG begründen, und macht der Versicherte glaubhaft, dass durch die Beitragsgrundlage nach dem GSVG und die Beitragsgrundlage nach dem ASVG die Höchstbeitragsgrundlage überschritten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG in einer Höhe festzusetzen, die nicht zu einer solchen Überschreitung führt. Für die Prüfung der Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage ist eine kalenderjährliche Betrachtung vorzunehmen. Die Beitragsgrundlage nach dem GSVG ist in einer solchen Höhe festzusetzen, dass die Summe der Beitragsgrundlagen nach dem GSVG und ASVG im betreffenden Kalenderjahr nicht die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung übersteigt {§ 35 a in Verbindung mit § 127 ff GSVG). Weiters sind, wenn ein nach den Bestimmungen des GSVG in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter auch eine Erwerbstätigkeit ausübt, die die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründet, bei der Ermittlung der GSVG Beitragsgrundlage (§ 25 und 25 a GSVG) die Bestimmungen über die Mindestbeitragsgrundlage nicht anzuwenden (§ 26 Abs. 3 GSVG).

Übt ein nach den Bestimmungen des GSVG in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz begründen, und macht der Versicherte glaubhaft, dass die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung in der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate des gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und den anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt. Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. § 36 Abs. 2 GSVG ist anzuwenden (§ 35 Abs. 1 GSVG). Diese Bestimmung ist entsprechend anzuwenden, wenn eine nach diesem Bundesgesetz erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG bezieht (§ 35b Abs. 2 GSVG).

Beitragsgrundlage für den Zeitraum vom 01.05.2005 bis 31.12.2005:

Ausgehend von den Daten Ihres rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides 2005 und der Tatsache, dass im Jahr 2005 insgesamt acht Monate einer GSVG Pflichtversicherung vorlagen, war die monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung wie folgt zu ermitteln:

GSVG-Beitragsgrundlage (01.05. - 31.12.2005)

Einkünfte It. EStB 2005 EUR 47.942,34

Beiträge gern. § 25/2/2 GSVG EUR 1.611.68

EUR 49.554,02: 8 = EUR 6.194,25

mtl. Beitragsgrundlage 2005

Da die errechnete monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 6.194,25 die in § 25 Abs. 5 GSVG vorgesehene monatliche Höchstbeitragsgrundlage überschreitet, ist die monatliche GSVG Beitragsgrundlage daher mit einem Wert in Höhe von EUR 4.235,00 festzustellen.

GSVG-Beitragsgrundlage (01.05. - 31.05.2005)

(Unter Berücksichtigung der Mehrfachversicherung gemäß §§ 26, 35a, 35b GSVG)

Vorerst ist festzustellen, dass im Jahr 2005 nur im Zeitraum vom 01.05.2005 bis 31.12.2005 eine GSVG Pflichtversicherung vorliegt. Gemäß § 35a GSVG bzw. § 35b GSVG ist eine Differenzbeitragsgrundlage (= Verminderung der GSVG Beitragsgrundlage) dann zu bilden, wenn die im Kalenderjahr vorliegenden Beitragsgrundlagen in Summe die Höchstbeitragsgrundlage überschreiten. Die Höchstbeitragsgrundlage ermittelt sich aus der Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen. Es ergibt sich daher, dass aufgrund der im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.05.2005 vorliegenden ASVG Pflichtversicherung die Höchstbeitragsgrundlage mit einem Wert in Höhe von EUR 50.820,00 anzunehmen ist (= 12 x 4.235,00). Im vorliegenden Fall ergibt sich daher folgende Berechnung:

ASVG-Beitragsgrundlage (01.01. - 31.05.2005)

BGL EUR 12.142,20

Differenzbeitragsgrundlage

Höchst-BGL für 8 Monate EUR 33.880,00

(EUR 4.235,00 x 8)

Summe ASVG-BGL EUR 12.142,20

Summe GSVG-BGL EUR 33,880.00

Überschreitungsbetrag EUR 0,00

Die Summe Ihrer GSVG und ASVG Beitragsgrundlagen (EUR 46.022,20) überschreitet im Jahr 2005 nicht die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen (EUR 50.820,00), weshalb die auf Basis Ihrer GSVG-pflichtigen Erwerbseinkünfte für den Zeitraum vom 01.05.2005 bis 31.05.2005 ermittelte monatliche GSVG Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 4.235,00 nicht zu kürzen war (es war keine Differenzbeitragsgrundlage zu bilden) und somit die monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 4.235,00 festzustellen war.

Beitragsgrundlage für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2006:

Ausgehend von den Daten Ihres rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides 2006, der im Sinne des § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG vorgeschriebenen Beiträge und der Tatsache, dass im Jahr 2006 insgesamt 12 Monate einer GSVG Pflichtversicherung Vorlagen, war die monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung wie folgt zu ermitteln:

GSVG-Beitragsgrundlage (01.01. - 31.12.2006)

Einkünfte It. EStB 2006 EUR 59.841,42

Beiträge gern. § 25/2/2 GSVG EUR 20.212.20

EUR 80.053,62 : 12 = EUR 6.671,14

mtl. Beitragsgrundlage 2006

Da die errechnete monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 6.671,14 die in § 25 Abs. 5 GSVG vorgesehene monatliche Höchstbeitragsgrundlage überschreitet, ist die monatliche GSVG Beitragsgrundlage daher mit einem Wert in Höhe von EUR 4.375,00 festzustellen.

Beitragsgrundlage für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007:

Ausgehend von den Daten Ihres rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides 2007, der im Sinne des § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG gutgeschriebenen Beiträge und der Tatsache, dass im Jahr 2007 insgesamt 12 Monate einer GSVG Pflichtversicherung Vorlagen, war die monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung wie folgt zu ermitteln:

GSVG-Beitragsgrundlage (01.01. - 31.12.2007)

Einkünfte It. EStB 2007 EUR 61.341,41

Beiträge gern. § 25/2/2 GSVG EUR -13.171,68

EUR 48.169,73: 12 = EUR 4.014,14

mtl. Beitragsgrundlage 2007

Da die errechnete monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 4.014,14 die in § 25 Abs. 5 GSVG vorgesehene monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet, ist die monatliche GSVG Beitragsgrundlage daher mit einem Wert in Höhe von EUR 4.014,14 festzustellen.

Die Beitragsgrundlagen waren daher spruchgemäß festzustellen.

Zur Frage des Sanierungsgewinnes ist festzustellen:

Gemäß § 25 Abs. 2 Z. 3 GSVG ist die Beitragsgrundlage um die auf einen Sanierungsgewinn nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit zu vermindern.

Der Begriff des Sanierungsgewinnes ist in § 2 Abs. 2b Z. 3 EStG 1988 definiert und setzt voraus, dass ein Gewinn durch Vermehrung des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden ist. Unter Berücksichtigung der zum Begriff des Sanierungsgewinnes ergangenen Judikatur ist festzustellen, dass ein Sanierungsgewinn das Vorliegen eines Schulderlasses, eine allgemeine Sanierungsmaßnahme, die Sanierungsbedürftigkeit, die Sanierungsabsicht und die Sanierungseignung (oder Sanierungsfähigkeit) erfordert. Mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu 2010/08/0219 wurde festgestellt, dass die Bestimmung des § 2 Abs. 2b Z. 3 EStG 1988 im Bereich des § 25 Abs. 2 Z. 3 GSVG anzuwenden ist, sodass ein Sanierungsgewinn im Sinne des § 25 Abs. 2 Z. 3 GSVG vorliegt, sofern auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2b Z. 3 EStG 1988 erfüllt sind.

Aus dem vorliegenden Sachverhalt und insbesondere aus den Angaben Ihrer steuerlichen Vertretung ist ersichtlich, dass der Betrieb bereits zu Beginn des Konkursverfahrens zu XXXX, aufgrund der Zurücklegung Ihrer Gewerbeberechtigung per 16.12.1997 geschlossen war, sodass im Rahmen des Konkursverfahrens und darüber hinaus keine Betriebsfortführung erfolgte. Aufgrund dieser Unternehmensschließung ist ersichtlich, dass keine Sanierungsfähigkeit des Betriebes bestanden hat und eine Betriebsfortführung bereits vor Eröffnung des Konkursverfahrens nicht mehr gewollt war. Da gemäß § 2 Abs. 2b Z. 3 EStG ein steuerlicher Sanierungsgewinn nur bei Vorliegen einer Sanierungsfähigkeit gegeben ist und gemäß § 25 Abs. 2 Z, 3 GSVG nur derartige Sanierungsgewinne (§ 2 Abs. 2b Z.3 EStG spricht von "zum Zweck der Sanierung") zu berücksichtigen sind, kann gemäß § 25 Abs. 2 Z. 3 GSVG die Beitragsgrundlage für die Jahre 2005 bis 2007 nicht vermindert werden.

Die monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensions- und Krankenversicherung für die Jahre 2005 und 2007 waren daher spruchgemäß festzustellen.

Zu 2:

Beiträge für den Zeitraum 01.05.2005 bis 31.12.2005:

Für die Dauer der Pflichtversicherung ist als monatlicher Beitrag zur Pensionsversicherung vom 01.05.2005 bis 31.12.2005 22,8 % der Beitragsgrundlage zu leisten (§ 27 Abs. 1 Z. 2 GSVG). Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z. 2 wird aufgebracht durch Leistungen der Pflichtversicherten in Höhe von 15,00 % der Beitragsgrundlage (§ 27 Abs. 2 Z. 1 GSVG). Dies ergibt somit einen monatlichen Beitrag zur Pensionsversicherung in Höhe von EUR 635,25 (15,00 % von EUR 4.235,00 = EUR 635,25).

Für die Dauer der Pflichtversicherung für den Zeitraum vom 01.05.2005 bis 31.05.2005 ist unter Berücksichtigung des § 274 Abs. 4 GSVG als monatlicher Beitrag zur Krankenversicherung 5,50 % (= (8,50 % + 0,50 %): 10x6 = 5,40 % + 0,10 %) zu leisten (§ 27 Abs. 1 Z. 1, § 27a, § 27d GSVG iVm. § 274 Abs. 4 GSVG). Dies ergibt für den Zeitraum vom 01.05.2005 bis 31.05.2005 somit einen monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von EUR 232,93 (5,5 % von EUR 4.235,00 = EUR 232,93).

Für die Dauer der Pflichtversicherung für den Zeitraum vom 01.06.2005 bis

31.12.2005 ist als monatlicher Beitrag zur Krankenversicherung 9,1 % (8,5 % + 0,1 % + 0,5 %) der Beitragsgrundlage zu leisten (§ 27 Abs. 1 Z. 1, § 27a, § 27d GSVG). Dies ergibt somit einen monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von EUR 385,39 (9,1 % von EUR 4.235,00 = EUR 385,39).

Beiträge für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2006:

Für die Dauer der Pflichtversicherung ist als monatlicher Beitrag zur Pensionsversicherung vom 01.01.2006 bis 31.12.2006 22,8 % der Beitragsgrundlage zu leisten (§ 27 Abs. 1 Z. 2 GSVG). Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z. 2 wird aufgebracht durch Leistungen der Pflichtversicherten in Höhe von 15,25 % der Beitragsgrundlage (§ 27 Abs. 2 Z. 1 GSVG). Dies ergibt somit einen monatlichen Beitrag zur Pensionsversicherung in Höhe von EUR 667,19 (15,25 % von EUR 4.375,00 = EUR 667,19).

Für die Dauer der Pflichtversicherung ist als monatlicher Beitrag zur Krankenversicherung vom 01.01.2006 bis 31.12.2006 9,1 % (8,5 % + 0,1 % + 0,5 %) der Beitragsgrundlage zu leisten (§ 27 Abs. 1 Z. 1, § 27a, § 27d GSVG). Dies ergibt somit einen monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von EUR 398,13 (9,1 % von EUR 4.375,00 = EUR 398,13).

Beiträge für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2007:

Für die Dauer der Pflichtversicherung ist als monatlicher Beitrag zur Pensionsversicherung vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 22,8 % der Beitragsgrundlage zu leisten (§ 27 Abs. 1 Z. 2 GSVG). Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z. 2 wird aufgebracht durch Leistungen der Pflichtversicherten in Höhe von 15,50 % der Beitragsgrundlage (§ 27 Abs. 2 Z. 1 GSVG). Dies ergibt somit einen monatlichen Beitrag zur Pensionsversicherung in Höhe von EUR 622,19 (15,50 % von EUR 4.014,14 = EUR 622,19).

Für die Dauer der Pflichtversicherung ist als monatlicher Beitrag zur Krankenversicherung vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 9,1 % (8,5 % + 0,1 % + 0,5 %) der Beitragsgrundlage zu leisten (§ 27 Abs. 1 Z. 1, § 27a, § 27d GSVG). Dies ergibt somit einen monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von EUR 365,29 (9,1 % von EUR 4.014,14 = EUR 365,29).

Die Beiträge waren daher spruchgemäß festzustellen."

2. Mit Schreiben vom 25.03.2013 wurde Einspruch [nunmehr Beschwerde] gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid eingebracht.

Es wurde folgend dargelegt:

"... Am 24.1.2013 beantragte der Einspruchswerber u.a. über die Beitragspflicht im Zeitraum vom 1.5.2005 bis zum 31.12.2007 sowie über die mit der Beitragsvorschreibung vom 20.10.2012 bekanntgegebenen "Berichtigungen" einen rechtsmittelfähigen Bescheid auszufertigen.

Dabei nahm er auf das Schreiben vom 14.1.2013 Bezug. Darin wurde der Einspruchswerber von der Sozialversicherungsanstalt aufgefordert, bis spätestens 31.1.2013 Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, welcher Betrieb im Zuge eines im Schreiben näher bezeichneten Schuldenregulierungsverfahrens saniert und auch weitergeführt worden sei, wobei sie widrigenfalls - unter Zugrundelegung des im Schreiben dargestellten Sachverhaltes - davon ausgehe, dass der Beitragsgrundlagenminderungsantrag vom 4.12.2012 "abgelehnt" werde.

Im Antrag vom 4.12.2012 hatte der Beitragsschuldner nämlich unter Vorlage rechtskräftiger Einkommensteuerbescheide und einer Kopie einer E-Mail vom 12.4.2012, in der der damals zuständig gewesenen Rechtsmittelsachbearbeiter des Unabhängigen Finanzsenates um Zustimmung zur Erlassung von Berufungsvorentscheidungen durch das Finanzamt XXXX hinsichtlich der Einkommensteuer 2001 bis 2007 ersucht hatte, vorgebracht, dass in den Einkünften aus Gewerbebetrieb

des Jahres 2006 in Höhe von € 59.841,42

ein "Sanierungsgewinn" in Höhe von € 40.489,15

und

in den Einkünften aus Gewerbebetrieb

des Jahres 2007 in Höhe von € 61.341,41

ein "Sanierungsgewinn" in Höhe von € 40.489,15

enthalten sei.

Darüber hinaus geht aus der E-Mail vom 12.4.2012 auch hervor, dass in den Einkünften aus Gewerbebetrieb

des Jahres 2005 in Höhe von € 47.942,34

ein Sanierungsgewinn" in Höhe von € 40.489,15

enthalten sei.

Zum Beweis dafür legte der Einspruchswerber den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2005 (Berufungsvorentscheidung) vom 24.8.2012 vor.

Im Schreiben vom 14.1.2013 unterbreitet die Sozialversicherungsanstalt mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung (VwGH vom 17.10.2012, ZI. 2010/08/0009) die Rechtsansicht, dass es sich bei den oben als "Sanierungsgewinn" bezeichneten Einkunftsteilen um keine Beträge handle, die in den Jahren 2005 bis 2007 über Antrag die gern. §25 (1) GSVG ermittelten Beträge vermindern.

Nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes verweise § 25 (2) 3 GSVG ungeachtet der inhaltlichen und terminologischen Änderungen im Einkommensteuerrecht durch das Abgabenänderungsgesetz 2005 unverändert auf den "Sanierungsgewinn ... nach den Vorschriften des EStG 1988", d.h. nunmehr auf den Sanierungsgewinn, wie er in § 2 (2b) 3 EStG 1988 definiert werde, also u.a. mit dem Erfordernis der tatsächlichen Sanierungswirkung beim Unternehmen; eine der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Sanierungsgewinnes i.S.d.

Einkommensteuergesetzes 1988 und des darauf verweisenden § 25 (2) 3 GSVG sei somit weiterhin die Sanierungsfähigkeit des betreffenden Betriebes. Damit liege keine Sanierung nach diesen Bestimmungen vor, wenn der Schulderlass gegenüber einem Unternehmen erfolgt, das sich aufgelöst hat oder sich im Stadium der Abwicklung befindet. Der Schulderlass müsse geeignet sein, den Betrieb vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen. Die bloße Sanierung des Unternehmers und nicht auch des Unternehmens reiche nicht aus, um den Schulderlass der Gläubiger als Sanierungsgewinn ansehen zu können. Das Unternehmen müsse durch die Sanierung als Wirtschaftsfaktor erhalten bleiben; demgemäß bezieht der Verwaltungsgerichtshof das Tatbestandselement "zum Zwecke der Sanierung" in der Bestimmung des EStG 1988 auf das Unternehmen und nicht auf den Unternehmer.

Die Sozialversicherungsanstalt legt in ihrem Schreiben vom 14.1.2013 weiters dar, dass der Beitragsschuldner vom 20.3.1996 bis zum 31.12.1997 und dann wieder vom 18.5.2005 bis zum 30.9.2009 Inhaber von unterschiedlichen Gewerbeberechtigungen gewesen sei; daher sei er als Mitglied der OÖ Wirtschaftskammer gern. § 2 (1) 1 GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert gewesen.

Diese Sachverhaltsfeststellung ergänzte der Einspruchswerber insoweit, als der als "Sanierungsgewinn" bezeichnete Schulderlass zu Zeitpunkten eingetreten sei, in denen die Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe gern. § 124 Z. 11 GewO. 1994" bereits längst erloschen gewesen sei; der Sanierungsgewinn könne auch nicht der Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe und Handelsagent" zugerechnet werden; der anteilige Schulderlass sei in den Jahren 2001 bis 2007 jeweils durch Erfüllung des Zahlungsplanes am 15,12. jeden Jahres realisiert worden und habe mit der gern. § 2 (1) GSVG infolge Kammermitgliedschaft bestehenden Versicherungspflicht nichts zu tun. Da der Einspruchswerber mit der Erfüllung des Zahlungsplanes nicht selbständig erwerbstätig gewesen sei und er die daraus zugeflossenen Einkünfte auch nicht auf Grund einer BETRIEBLICHEN Tätigkeit erzielt habe, sei der jährliche Schulderlass von vorneherein nicht für die Ermittlung der Beitragsgrundlagen 2005 bis 2007 heranzuziehen. Im Telefonat vom 29.2.2012 habe im Übrigen ein Mitarbeiter der Sozialversicherungsanstalt (XXXX) dieselbe Rechtsauffassung vertreten, was schließlich zur Zustimmung des Beitragsschuldners für die Erlassung der oben erwähnten Berufungsvorentscheidungen vom 24.8.2012 geführt habe. Die Sozialversicherungsanstalt werde daher den Antrag vom 4.12.2012 vermutlich als unzulässig (geworden) zurückweisen müssen.

Eine solche Zurückweisung erfolgte nicht; allerdings bezog die Sozialversicherungsanstalt im angefochtenen Bescheid nun den Schulderlass in die Beitragsgrundlagen ein und berechnete daraus die Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge. Das Argument, der Schuldnachlass sei in die Beitragsgrundlagen nicht einzubeziehen, weil es sich dabei um keine versicherungspflichtigen Einkommensteile handle, negierte die Sozialversicherungsanstalt einfach mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum "Sanierungsgewinn".

Bei ihrer Entscheidung hätte die Sozialversicherungsanstalt aber auch die übrige Rechtsprechung beachten müssen. Danach trifft es zwar zu, dass die für Abgaben zuständigen Senate des Verwaltungsgerichtshofes von keiner bindenden Rechtskraftwirkung einer Einreihung eines bestimmten Gewinnes unter eine bestimmte Einkunftsart im Einkommensteuerbescheid ausgehen, weil diese Einreihung nicht zum Spruch, sondern nur zur Begründung des Bescheides, gehört (VwGH vom 16.12.2010, ZI. 2007/15/0257), und zum Unterschied-'dazu der Senat 8 des Verwaltungsgerichtshofes bisher keinen Anlass gesehen hat von seiner davon abweichenden Rechtsprechung abzugehen, wonach die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gem. § 2 (3) EStG 1988 auch die Sozialversicherungsanstalt bindet (VwGH vom 25.5.2011, ZI. 2010/08/0219), allerdings hätte sich die Sozialversicherungsanstalt im nunmehr angefochtenen Bescheid auch damit auseinandersetzen müssen, ob der Einspruchswerber die (vermeintlich) betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 2 (1) 4 GSVG im maßgeblichen Zeitraum überhaupt noch ausgeübt hat (VwGH vom 14.11.2012, ZI. 2010/08/0215)..."

Es wurden die Anträge gestellt festzustellen, dass in die Beitragsbemessungsgrundlagen im Zeitraum 01.05.2005 bis 31.12.2007, die aufgrund des Schuldnachlasses im Rahmen des Zahlungsplanes (XXXX) erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb (2005 bis 2007 jeweils in Höhe von € 40.489,15) nicht einbezogen werden und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.

3. Mit März 2014 wurde der Verfahrensakt dem BVwG vorgelegt und mit 25.03.2014 der Gerichtsabteilung L510 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die bP verfügte im Zeitraum 18.05.2005 bis 09.09.2009 über die Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe und Handelsagenten" (Gewerberegisternummer: XXXX) und unterlag deshalb im Zeitraum von 18.05.2005 bis 30.09.2009 der Pflichtversicherung gem. § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG.

Beim Bezirksgericht XXXX wurde mit Beschluss vom XXXX ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und mit Beschluss vom XXXX nach rechtskräftiger Bestätigung des am XXXX angenommenen Zahlungsplans aufgehoben.

Im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2001 wurde ein in den Einkünften aus Gewerbebetrieb enthaltener Sanierungsgewinn in Höhe von EUR 60.000,00, weiters in den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2001 bis 2004 jeweils ein in den Einkünften aus Gewerbebetrieb enthaltender Sanierungsgewinn in Höhe von EUR 63.273,69 und in den Einkommensteuerbescheiden der Jahre 2005 bis 2007 jeweils ein in den Einkünften aus Gewebebetrieb enthaltener Sanierungsgewinn in Höhe von EUR 40.489,15 ausgewiesen bzw. durch das zuständige Finanzamt festgestellt.

Bei dem in den Einkommensteuerbescheiden der Jahre 2001 bis 2004 enthaltenen Sanierungsgewinn in Höhe von EUR 60.000,00 bzw. EUR 63.273,69 handelt es sich nach den derzeit aufliegenden Unterlagen um nicht GSVG- beitragspflichtige Einkünfte, da die bP in den Jahren 2001 bis 2004 keine selbständige betriebliche Tätigkeit ausgeübt hat.

Im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2005 vom 24.08.2012 sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 47.942,34 ausgewiesen bzw. durch das zuständige Finanzamt festgestellt worden. In diesen Einkünften aus Gewerbebetrieb ist ein Sanierungsgewinn in Höhe von EUR 40.489,15 enthalten. Der bP wurden im Jahr 2005 Beiträge gemäß § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG in Höhe von EUR 1.611,68 vorgeschrieben.

Im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2006 vom 24.08.2012 sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 59.841,42 ausgewiesen bzw. durch das zuständige Finanzamt festgestellt worden. In diesen Einkünften aus Gewerbebetrieb ist ein Sanierungsgewinn in Höhe von EUR 40.489,15 enthalten. Der bP wurden im Jahr 2006 Beiträge gemäß § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG in Höhe von EUR 20.212,20 vorgeschrieben.

Im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2007 vom 24.08.2012 sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 61.341,41 ausgewiesen bzw. durch das zuständige Finanzamt festgestellt worden. In diesen Einkünften aus Gewerbebetrieb ist ein Sanierungsgewinn in Höhe von EUR 40.489,15 enthalten. Der bP wurden im Jahr 2007 Beiträge gemäß § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG in Höhe von EUR 13.171,68 gutgeschrieben.

Im Zeitraum von 01.01.2005 bis 31.05.2005 lag neben der Pflichtversicherung nach dem GSVG auch eine Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) vor. Im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.05.2005 wurden versicherungspflichtige Einkünfte nach dem ASVG in Höhe von EUR 12.142,20 erzielt. Im Zeitraum vom 01.06.2005 bis 31.12.2007 lag keine weitere Pflichtversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe und Handelsagenten" (Gewerberegisternummer: XXXX) im Zeitraum 18.05.2005 bis 09.09.2009 ergeben sich aus den Unterlagen im Akt und wurden verfahrensgegenständlich auch nicht bestritten.

Dass die bP im Zeitraum von 18.05.2005 bis 30.09.2009 der Pflichtversicherung gem. § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG unterlag, wurde mit heutigem Erkenntnis des BVwG, GZ: L510 2005538-1/5E, rechtskräftig festgestellt.

Die Feststellungen zu den Einkommenssteuerbescheiden ergeben sich aus dem Akteninhalt und wurden verfahrensgegenständlich nicht bestritten.

Die Feststellungen zur Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und dahingehend, dass keine weiteren Pflichtversicherungen mehr bestanden, ergeben sich aus den Auskünften des Hauptverbandes und wurden verfahrensgegenständlich nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) werden mit 01.01.2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) insoweit, als § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht somit durch Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. Beitragsgrundlagen für Pflichtversicherte sind grundsätzlich die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeiten zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge und zuzüglich der im jeweiligen Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz; vermindert um die auf Sanierungsgewinne und Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn es der Versicherte beantragt; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 (§ 25 Abs. 1 und 2 GSVG).

Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten (§ 25 Abs. 5 GSVG).

Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen (§ 25 Abs. 6 GSVG).

Übt ein nach den Bestimmungen des GSVG Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründen, so sind bei Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 25 und § 25a die Vorschriften des § 25 Abs. 4 (Mindestbeitragsgrundlage) nicht anzuwenden (§ 26 Abs. 3 Z. 3 GSVG).

Übt ein nach den Bestimmungen des GSVG bzw. FSVG Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG begründen, und macht der Versicherte glaubhaft, dass durch die Beitragsgrundlage nach dem GSVG und die Beitragsgrundlage nach dem ASVG die Höchstbeitragsgrundlage überschritten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG in einer Höhe festzusetzen, die nicht zu einer solchen Überschreitung führt. Für die Prüfung der Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage ist eine kalenderjährliche Betrachtung vorzunehmen. Die Beitragsgrundlage nach dem GSVG ist in einer solchen Höhe festzusetzen, dass die Summe der Beitragsgrundlagen nach dem GSVG und ASVG im betreffenden Kalenderjahr nicht die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung übersteigt {§ 35 a in Verbindung mit § 127 ff GSVG). Weiters sind, wenn ein nach den Bestimmungen des GSVG in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter auch eine Erwerbstätigkeit ausübt, die die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründet, bei der Ermittlung der GSVG Beitragsgrundlage (§ 25 und 25 a GSVG) die Bestimmungen über die Mindestbeitragsgrundlage nicht anzuwenden (§ 26 Abs. 3 GSVG).

Übt ein nach den Bestimmungen des GSVG in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz begründen, und macht der Versicherte glaubhaft, dass die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung in der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate des gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und den anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt. Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. § 36 Abs. 2 GSVG ist anzuwenden (§ 35 Abs. 1 GSVG). Diese Bestimmung ist entsprechend anzuwenden, wenn eine nach diesem Bundesgesetz erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG bezieht (§ 35b Abs. 2 GSVG).

2. Gegenständlich ergibt sich somit folgendes:

2.1. Dass die bP im Zeitraum von 18.05.2005 bis 30.09.2009 der Pflichtversicherung gem. § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG unterlag, wurde mit heutigem Erkenntnis des BVwG, GZ: L510 2005538-1/5E, rechtskräftig festgestellt. Die im Beitragsverfahren als Vorfrage zu wertende Versicherungspflicht wurde sohin für den streitgegenständlichen Zeitraum ausdrücklich festgestellt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beitragsnachverrechnung sind folglich als erfüllt anzusehen.

Seitens der bP wird zwar die grundsätzliche Richtigkeit der Beitragsnachverrechnung nicht in Zweifel gezogen, jedoch meint diese, dass die jeweiligen Beitragsgrundlagen für die Jahre 2005 bis 2007 um die jeweiligen Sanierungsgewinne vermindert werden müssten.

Dem hält die SVA entgegen, dass der Betrieb bereits zu Beginn des Konkursverfahrens zu XXXX, aufgrund der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung per 16.12.1997 geschlossen gewesen sei, sodass im Rahmen des Konkursverfahrens und darüber hinaus keine Betriebsfortführung erfolgte. Aufgrund dieser Unternehmensschließung sei ersichtlich, dass keine Sanierungsfähigkeit des Betriebes bestanden habe und eine Betriebsfortführung bereits vor Eröffnung des Konkursverfahrens nicht mehr gewollt war. Da gemäß § 2 Abs. 2b Z. 3 EStG ein steuerlicher Sanierungsgewinn nur bei Vorliegen einer Sanierungsfähigkeit gegeben sei und gemäß § 25 Abs. 2 Z, 3 GSVG nur derartige Sanierungsgewinne (§ 2 Abs. 2b Z.3 EStG spricht von "zum Zweck der Sanierung") zu berücksichtigen seien, könne gemäß § 25 Abs. 2 Z. 3 GSVG die Beitragsgrundlage für die Jahre 2005 bis 2007 nicht vermindert werden.

Wie bereits die SVA ausführte, ist gemäß § 25 Abs. 2 Z. 3 GSVG die Beitragsgrundlage um die auf einen Sanierungsgewinn nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit zu vermindern.

Der Begriff des Sanierungsgewinnes ist in § 2 Abs. 2b Z. 3 EStG 1988 definiert und setzt voraus, dass ein Gewinn durch Vermehrung des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden ist. Unter Berücksichtigung der zum Begriff des Sanierungsgewinnes ergangenen Judikatur ist festzustellen, dass ein Sanierungsgewinn das Vorliegen eines Schulderlasses, eine allgemeine Sanierungsmaßnahme, die Sanierungsbedürftigkeit, die Sanierungsabsicht und die Sanierungseignung (oder Sanierungsfähigkeit) erfordert.

Mit Erkenntnis des VwGH v. 25.05.2011, Zl. 2010/08/0219, wurde festgestellt, dass die Bestimmung des § 2 Abs. 2b Z. 3 EStG 1988 im Bereich des § 25 Abs. 2 Z. 3 GSVG anzuwenden ist, sodass ein Sanierungsgewinn im Sinne des § 25 Abs. 2 Z. 3 GSVG vorliegt, sofern auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2b Z. 3 EStG 1988 erfüllt sind.

Gegenständlich ergibt sich, dass der Betrieb bereits zu Beginn des Konkursverfahrens zu XXXX, aufgrund der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung per 16.12.1997 geschlossen war, sodass im Rahmen des Konkursverfahrens und darüber hinaus keine Betriebsfortführung erfolgte. Aus dieser Unternehmensschließung ist ersichtlich, dass keine Sanierungsfähigkeit des Betriebes bestanden hat und eine Betriebsfortführung bereits vor Eröffnung des Konkursverfahrens nicht mehr gewollt war. Da gemäß § 2 Abs. 2b Z. 3 EStG ein steuerlicher Sanierungsgewinn nur bei Vorliegen einer Sanierungsfähigkeit gegeben ist und gemäß § 25 Abs. 2 Z, 3 GSVG nur derartige Sanierungsgewinne (§ 2 Abs. 2b Z.3 EStG spricht von "zum Zweck der Sanierung") zu berücksichtigen sind, konnte gemäß § 25 Abs. 2 Z. 3 GSVG die Beitragsgrundlage für die Jahre 2005 bis 2007 nicht vermindert werden.

Aufgrund der gegenständlichen Entscheidung erübrigt sich schließlich ein Abspruch über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens der bP auch nicht beantragt.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen, Beitragsnachverrechnung, Sanierungsgewinn

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L510.2005538.2.00

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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