TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/3 L510 2005538-2

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Veröffentlicht am 03.09.2018
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Entscheidungsdatum

03.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2
GSVG §25
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 2 heute
  2. GSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. GSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  7. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  8. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. GSVG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. GSVG § 25 heute
  2. GSVG § 25 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  3. GSVG § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 25 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. GSVG § 25 gültig von 01.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  7. GSVG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  8. GSVG § 25 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  9. GSVG § 25 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  10. GSVG § 25 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  11. GSVG § 25 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  12. GSVG § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  13. GSVG § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  14. GSVG § 25 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  15. GSVG § 25 gültig von 01.01.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  16. GSVG § 25 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  17. GSVG § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  18. GSVG § 25 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  19. GSVG § 25 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  20. GSVG § 25 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  21. GSVG § 25 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  22. GSVG § 25 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  23. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  24. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  25. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  26. GSVG § 25 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 279/2002
  27. GSVG § 25 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2002
  28. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  29. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  30. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  31. GSVG § 25 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  32. GSVG § 25 gültig von 18.04.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. GSVG § 25 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999
  35. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  36. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  37. GSVG § 25 gültig von 20.08.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999
  38. GSVG § 25 gültig von 01.01.1999 bis 19.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  39. GSVG § 25 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  40. GSVG § 25 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  41. GSVG § 25 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996

Spruch

L510 2005538-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch Friedl Martin, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 22.02.2013, VSNR: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch Friedl Martin, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 22.02.2013, VSNR: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 22.02.2013 stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich (folgend kurz: "SVA"), gem. § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) in Verbindung mit den §§ 409 und 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) der beschwerdeführenden Partei (folgen kurz: "bP"), XXXX, gegenüber folgend fest:1. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 22.02.2013 stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich (folgend kurz: "SVA"), gem. Paragraph 194, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) in Verbindung mit den Paragraphen 409 und 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) der beschwerdeführenden Partei (folgen kurz: "bP"), römisch 40 , gegenüber folgend fest:

"1. Ihre monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG beträgt im Zeitraum vom 01.05.2005 bis 31.12.2005 EUR 4.235.00.

Ihre monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG beträgt im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2006 EUR 4.375.00.

Ihre monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG beträgt im Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 EUR 4.014,14.

2. Sie sind verpflichtet, für die Dauer der Pflichtversicherung einen monatlichen Beitrag in der Krankenversicherung nach dem GSVG

im Zeitraum vom 01.05.2005 bis 31.05.2005 in Höhe von EUR 232,93 und

im Zeitraum vom 01.06.2005 bis 31.12.2005 in Höhe von EUR 385,39 zu leisten.

Sie sind verpflichtet, für die Dauer der Pflichtversicherung einen monatlichen Beitrag in der Pensionsversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom 01.05.2005 bis 31.12.2005 in Höhe von EUR 635,25 zu leisten.

Sie sind verpflichtet, für die Dauer der Pflichtversicherung einen monatlichen Beitrag in der Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2006 in Höhe von EUR 398,13 zu leisten.

Sie sind verpflichtet, für die Dauer der Pflichtversicherung einen monatlichen Beitrag in der Pensionsversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2006 in Höhe von EUR 667,19 zu leisten.

Sie sind verpflichtet, für die Dauer der Pflichtversicherung einen monatlichen Beitrag in der Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 in Höhe von EUR 365,29 zu leisten.

Sie sind verpflichtet, für die Dauer der Pflichtversicherung einen monatlichen Beitrag in der Pensionsversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 in Höhe von EUR 622,19 zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

Zu 1: § 25 Abs. 1, 2, 5 und 6 GSVG in der in den Jahren 2005 bis 2007 jeweils gF; §§ 26, 35a und 35b GSVG in der in den Jahren 2005 bis 2007 jeweils gF.;Zu 1: Paragraph 25, Absatz eins, 2, 5 und 6 GSVG in der in den Jahren 2005 bis 2007 jeweils gF; Paragraphen 26, 35 a und 35 b GSVG in der in den Jahren 2005 bis 2007 jeweils gF.;

Zu 2.: § 27 Abs. 1, 2 GSVG, § 27 a GSVG, § 27d GSVG in der in den Jahren 2005 bis 2007 jeweils gF.; § 274 Abs. 4 GSVG in der im Jahr 2005 gF.;"Zu 2.: Paragraph 27, Absatz eins, 2, GSVG, Paragraph 27, a GSVG, Paragraph 27 d, GSVG in der in den Jahren 2005 bis 2007 jeweils gF.; Paragraph 274, Absatz 4, GSVG in der im Jahr 2005 gF.;"

Zum Sachverhalt führte die SVA folgend an:

"Mit dem Schreiben vom 24.01.2013 (eingelangt bei der SVA am 28.01.2013), beantragte Ihre steuerliche Vertretung die bescheidmäßige Feststellung der Beitragsgrundlagen (und der daraus resultierenden Beitragspflicht) für die Jahre 2005 bis 2007, da ein Sanierungsgewinn nicht herausgerechnet wurde.

Als Begründung wurde angeführt, dass der als Sanierungsgewinn bezeichnete Schulderlass zu Zeitpunkten eingetreten sei, in denen die Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe gem. § 124 Z. 11 GewO 1994" bereits längst erloschen gewesen sei. Darüber hinaus könne der Sanierungsgewinn aber auch nicht der Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe und Handelsagent" zugerechnet werden. Von Ihrer steuerlichen Vertretung wurde weiters ausgeführt, dass der anteilige Schulderlass in den Jahren 2005 bis 2007 jeweils durch Erfüllung des Zahlungsplanes am 15.12. jeden Jahres realisiert worden sei und dieser daher mit der gemäß § 2 Abs. 1 GSVG bestehenden Versicherungspflicht infolge Kammermitgliedschaft nichts zu tun habe. Da Sie mit der Erfüllung des Zahlungsplanes nicht selbständig erwerbstätig gewesen seien und die daraus zugeflossenen Einkünfte auch nicht auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit erzielt worden seien, sei der jährliche Schulderlass von vornherein nicht für die Ermittlung der Beitragsgrundlagen 2005 bis 2007 heranzuziehen. Darüber hinaus wurde seitens Ihrer steuerlichen Vertretung angeführt, dass ein Mitarbeiter der SVA in einem Telefongespräch vom 29.02.2012 dieselbe Rechtsauffassung vertreten hätte, was schließlich zur Zustimmung Ihrerseits für die Erlassung der Berufungsvorentscheidungen vom 24.08.2012 hinsichtlich Ihrer Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2007 geführt hätte.Als Begründung wurde angeführt, dass der als Sanierungsgewinn bezeichnete Schulderlass zu Zeitpunkten eingetreten sei, in denen die Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe gem. Paragraph 124, Ziffer 11, GewO 1994" bereits längst erloschen gewesen sei. Darüber hinaus könne der Sanierungsgewinn aber auch nicht der Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe und Handelsagent" zugerechnet werden. Von Ihrer steuerlichen Vertretung wurde weiters ausgeführt, dass der anteilige Schulderlass in den Jahren 2005 bis 2007 jeweils durch Erfüllung des Zahlungsplanes am 15.12. jeden Jahres realisiert worden sei und dieser daher mit der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GSVG bestehenden Versicherungspflicht infolge Kammermitgliedschaft nichts zu tun habe. Da Sie mit der Erfüllung des Zahlungsplanes nicht selbständig erwerbstätig gewesen seien und die daraus zugeflossenen Einkünfte auch nicht auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit erzielt worden seien, sei der jährliche Schulderlass von vornherein nicht für die Ermittlung der Beitragsgrundlagen 2005 bis 2007 heranzuziehen. Darüber hinaus wurde seitens Ihrer steuerlichen Vertretung angeführt, dass ein Mitarbeiter der SVA in einem Telefongespräch vom 29.02.2012 dieselbe Rechtsauffassung vertreten hätte, was schließlich zur Zustimmung Ihrerseits für die Erlassung der Berufungsvorentscheidungen vom 24.08.2012 hinsichtlich Ihrer Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2007 geführt hätte.

Aktenkundig ist, dass Sie aufgrund Ihrer Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe (mit Ausnahme der bewilligungspflichtigen gebundenen Handelsgewerbe) und Handelsagenten" (Gewerberegisternummer XXXX) jedenfalls im Zeitraum vom 20.03.1996 bis 16.12.1997 der Pflichtversicherung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG unterlegen sind.Aktenkundig ist, dass Sie aufgrund Ihrer Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe (mit Ausnahme der bewilligungspflichtigen gebundenen Handelsgewerbe) und Handelsagenten" (Gewerberegisternummer römisch 40 ) jedenfalls im Zeitraum vom 20.03.1996 bis 16.12.1997 der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterlegen sind.

Aktenkundig ist, dass Sie im Zeitraum vom 18.05.2005 bis 09.09.2009 über die Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe und Handelsagenten" (Gewerberegisternummer: XXXX) verfügt haben und daher jedenfalls im Zeitraum vom 18.05.2005 bis 30.09.2009 der Pflichtversicherung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG unterlegen sind. Hinsichtlich der Feststellung der Versicherungspflicht für diesen Zeitraum wird auf den Bescheid der SVA vom 21.02.2013 verwiesen.Aktenkundig ist, dass Sie im Zeitraum vom 18.05.2005 bis 09.09.2009 über die Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe und Handelsagenten" (Gewerberegisternummer: römisch 40 ) verfügt haben und daher jedenfalls im Zeitraum vom 18.05.2005 bis 30.09.2009 der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterlegen sind. Hinsichtlich der Feststellung der Versicherungspflicht für diesen Zeitraum wird auf den Bescheid der SVA vom 21.02.2013 verwiesen.

Aktenkundig ist, dass beim Bezirksgericht XXXX mit dem Beschluss vom XXXX ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und mit dem Beschluss vom XXXX nach rechtskräftiger Bestätigung des am XXXX angenommenen Zahlungsplans aufgehoben wurde.Aktenkundig ist, dass beim Bezirksgericht römisch 40 mit dem Beschluss vom römisch 40 ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und mit dem Beschluss vom römisch 40 nach rechtskräftiger Bestätigung des am römisch 40 angenommenen Zahlungsplans aufgehoben wurde.

Aktenkundig ist, dass in Ihrem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2001 ein in den Einkünften aus Gewerbebetrieb enthaltener Sanierungsgewinn in Höhe von EUR 60.000,00, weiters in den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2001 bis 2004 jeweils ein in den Einkünften aus Gewerbebetrieb enthaltender Sanierungsgewinn in Höhe von EUR 63.273,69 und in den Einkommensteuerbescheiden der Jahre 2005 bis 2007 jeweils ein in den Einkünften aus Gewebebetrieb enthaltener Sanierungsgewinn in Höhe von EUR 40.489,15 ausgewiesen ist bzw. durch das zuständige Finanzamt festgestellt worden ist.

Aktenkundig ist, dass es sich bei dem in den Einkommensteuerbescheiden der Jahre 2001 bis 2004 enthaltenen Sanierungsgewinn in Höhe von EUR 60.000,00 bzw. EUR 63.273,69 nach den derzeit aufliegenden Unterlagen um nicht GSVGbeitragspflichtige Einkünfte handelt, da Sie in den Jahren 2001 bis 2004 keine selbständige betriebliche Tätigkeit ausgeübt haben. Aktenkundig ist weiters, dass es sich bei dem von Ihrer steuerlichen Vertretung angeführten Telefonat vom 29.02.2012 um den in den Jahren 2001 bis 2004 enthaltenen Sanierungsgewinn gehandelt hat und Ihnen mitgeteilt wurde, dass für die Jahre 2001 bis 2004 keine Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem GSVG erfolgen werde, sofern es sich bei den Einkünften um einen reinen Sanierungsgewinn handelt.

Aktenkundig ist, dass in Ihrem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2005 vom 24.08.2012 (eingelangt bei der SVA am 23.10.2012) Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 47.942,34 ausgewiesen bzw. durch das zuständige Finanzamt festgestellt worden sind. Aktenkundig ist, dass in diesen Einkünften aus Gewerbebetrieb ein Sanierungsgewinn in Höhe von EUR 40.489,15 enthalten ist. Weiters wurden Ihnen im Jahr 2005 Beiträge gemäß § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG in Höhe von EUR 1.611.68 vorgeschrieben.Aktenkundig ist, dass in Ihrem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2005 vom 24.08.2012 (eingelangt bei der SVA am 23.10.2012) Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 47.942,34 ausgewiesen bzw. durch das zuständige Finanzamt festgestellt worden sind. Aktenkundig ist, dass in diesen Einkünften aus Gewerbebetrieb ein Sanierungsgewinn in Höhe von EUR 40.489,15 enthalten ist. Weiters wurden Ihnen im Jahr 2005 Beiträge gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG in Höhe von EUR 1.611.68 vorgeschrieben.

Aktenkundig ist, dass in Ihrem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2006 vom 24.08.2012 (eingelangt bei der SVA am 23.10.2012) Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 59.841,42 ausgewiesen bzw. durch das zuständige Finanzamt festgestellt worden sind. Aktenkundig ist, dass in diesen Einkünften aus Gewerbebetrieb ein Sanierungsgewinn in Höhe von EUR 40.489,15 enthalten ist. Weiters wurden ihnen im Jahr 2006 Beiträge gemäß § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG in Höhe von EUR 20.212,20 vorgeschrieben.Aktenkundig ist, dass in Ihrem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2006 vom 24.08.2012 (eingelangt bei der SVA am 23.10.2012) Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 59.841,42 ausgewiesen bzw. durch das zuständige Finanzamt festgestellt worden sind. Aktenkundig ist, dass in diesen Einkünften aus Gewerbebetrieb ein Sanierungsgewinn in Höhe von EUR 40.489,15 enthalten ist. Weiters wurden ihnen im Jahr 2006 Beiträge gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG in Höhe von EUR 20.212,20 vorgeschrieben.

Aktenkundig ist, dass in Ihrem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2007 vom 24.08.2012 (eingelangt bei der SVA am 23.10.2012) Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 61.341,41 ausgewiesen bzw. durch das zuständige Finanzamt festgestellt worden sind. Aktenkundig ist, dass in diesen Einkünften aus Gewerbebetrieb ein Sanierungsgewinn in Höhe von EUR 40.489,15 enthalten ist. Weiters wurden Ihnen im Jahr 2007 Beiträge gemäß § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG in Höhe von EUR 13.171.68 gutgeschrieben.Aktenkundig ist, dass in Ihrem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2007 vom 24.08.2012 (eingelangt bei der SVA am 23.10.2012) Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 61.341,41 ausgewiesen bzw. durch das zuständige Finanzamt festgestellt worden sind. Aktenkundig ist, dass in diesen Einkünften aus Gewerbebetrieb ein Sanierungsgewinn in Höhe von EUR 40.489,15 enthalten ist. Weiters wurden Ihnen im Jahr 2007 Beiträge gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG in Höhe von EUR 13.171.68 gutgeschrieben.

Aktenkundig ist, dass Ihre steuerliche Vertretung mit dem Antrag gemäß § 25 Abs. 2 Z. 3 GSVG vom 04.12.2012 (eingelangt bei der SVA am 06.12.2012) um Verminderung der Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 1 GSVG der Jahre 2006 und 2007 um den jeweiligen Sanierungsgewinn in Höhe von EUR 40.489,15 ersuchte.Aktenkundig ist, dass Ihre steuerliche Vertretung mit dem Antrag gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG vom 04.12.2012 (eingelangt bei der SVA am 06.12.2012) um Verminderung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, Absatz eins, GSVG der Jahre 2006 und 2007 um den jeweiligen Sanierungsgewinn in Höhe von EUR 40.489,15 ersuchte.

Aktenkundig ist, dass wir Ihre steuerliche Vertretung im daraufhin geführten Telefonat vom 14.12.2012 darüber informierten, dass durch die Begründung der Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe und Handelsagenten" (Gewerberegisternummer: XXXX) ab dem Jahr 2005 eine Herausrechung des Sanierungsgewinnes nur mehr unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 Z. 3 GSVG möglich ist, da jedenfalls ab 18.05.2005 eine selbständige betriebliche Tätigkeit vorliegt. Aktenkundig ist weiters, dass uns von Ihrer steuerlichen Vertretung in diesem Telefonat auch mitgeteilt wurde, dass Ihr vor Eröffnung des Konkursverfahrens bestehender Betrieb nicht fortgeführt worden ist.Aktenkundig ist, dass wir Ihre steuerliche Vertretung im daraufhin geführten Telefonat vom 14.12.2012 darüber informierten, dass durch die Begründung der Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe und Handelsagenten" (Gewerberegisternummer: römisch 40 ) ab dem Jahr 2005 eine Herausrechung des Sanierungsgewinnes nur mehr unter den Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG möglich ist, da jedenfalls ab 18.05.2005 eine selbständige betriebliche Tätigkeit vorliegt. Aktenkundig ist weiters, dass uns von Ihrer steuerlichen Vertretung in diesem Telefonat auch mitgeteilt wurde, dass Ihr vor Eröffnung des Konkursverfahrens bestehender Betrieb nicht fortgeführt worden ist.

Aktenkundig ist, dass wir mit dem Schreiben an Ihre steuerliche Vertretung vom 14.01.2013 um Vorlage von Unterlagen hinsichtlich einer etwaigen Betriebsfortführung bzw. Unternehmenssanierung ersuchten, da der Antrag vom 04.12.2012 ansonsten abgelehnt werden müsse. Aktenkundig ist jedoch, dass uns keine Unterlagen hinsichtlich einer Betriebsfortführung vorgelegt werden konnten. Auf das eingangs erwähnte Vorbringen Ihrer steuerlichen Vertretung mit dem Schreiben vom 24.01.2013 (eingelangt bei der SVA am 28.01.2013) wird verwiesen.

Laut Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger lag jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.05.2005 neben der Pflichtversicherung nach dem GSVG auch eine Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) vor. Laut Auskunft des Hauptverbandes wurden im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.05.2005 versicherungspflichtige Einkünfte nach dem ASVG in Höhe von EUR 12.142,20 erzielt. Im Zeitraum vom 01.06.2005 bis 31.12.2007 lag laut Mitteilung des Hauptverbandes keine weitere Pflichtversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz vor und wurde dies auch nicht behauptet."

Rechtlich legte die SVA folgend dar:

"Zu 1:

Beitragsgrundlagen für Pflichtversicherte sind grundsätzlich die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeiten zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge und zuzüglich der im jeweiligen Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz; vermindert um die auf Sanierungsgewinne und Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn es der Versicherte beantragt; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 (§ 25 Abs. 1 und 2 GSVG).Beitragsgrundlagen für Pflichtversicherte sind grundsätzlich die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeiten zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge und zuzüglich der im jeweiligen Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz; vermindert um die auf Sanierungsgewinne und Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn es der Versicherte beantragt; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 (Paragraph 25, Absatz eins und 2 GSVG).

Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten (§ 25 Abs. 5 GSVG).Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten (Paragraph 25, Absatz 5, GSVG).

Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen (§ 25 Abs. 6 GSVG).Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen (Paragraph 25, Absatz 6, GSVG).

Übt ein nach den Bestimmungen des GSVG Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründen, so sind bei Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 25 und § 25a die Vorschriften des § 25 Abs. 4 (Mindestbeitragsgrundlage) nicht anzuwenden (§ 26 Abs. 3 Z. 3 GSVG).Übt ein nach den Bestimmungen des GSVG Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründen, so sind bei Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25 und Paragraph 25 a, die Vorschriften des Paragraph 25, Absatz 4, (Mindestbeitragsgrundlage) nicht anzuwenden (Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 3, GSVG).

Übt ein nach den Bestimmungen des GSVG bzw. FSVG Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG begründen, und macht der Versicherte glaubhaft, dass durch die Beitragsgrundlage nach dem GSVG und die Beitragsgrundlage nach dem ASVG die Höchstbeitragsgrundlage überschritten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG in einer Höhe festzusetzen, die nicht zu einer solchen Überschreitung führt. Für die Prüfung der Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage ist eine kalenderjährliche Betrachtung vorzunehmen. Die Beitragsgrundlage nach dem GSVG ist in einer solchen Höhe festzusetzen, dass die Summe der Beitragsgrundlagen nach dem GSVG und ASVG im betreffenden Kalenderjahr nicht die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung übersteigt {§ 35 a in Verbindung mit § 127 ff GSVG). Weiters sind, wenn ein nach den Bestimmungen des GSVG in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter auch eine Erwerbstätigkeit ausübt, die die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründet, bei der Ermittlung der GSVG Beitragsgrundlage (§ 25 und 25 a GSVG) die Bestimmungen über die Mindestbeitragsgrundlage nicht anzuwenden (§ 26 Abs. 3 GSVG).Übt ein nach den Bestimmungen des GSVG bzw. FSVG Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG begründen, und macht der Versicherte glaubhaft, dass durch die Beitragsgrundlage nach dem GSVG und die Beitragsgrundlage nach dem ASVG die Höchstbeitragsgrundlage überschritten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG in einer Höhe festzusetzen, die nicht zu einer solchen Überschreitung führt. Für die Prüfung der Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage ist eine kalenderjährliche Betrachtung vorzunehmen. Die Beitragsgrundlage nach dem GSVG ist in einer solchen Höhe festzusetzen, dass die Summe der Beitragsgrundlagen nach dem GSVG und ASVG im betreffenden Kalenderjahr nicht die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung übersteigt {§ 35 a in Verbindung mit Paragraph 127, ff GSVG). Weiters sind, wenn ein nach den Bestimmungen des GSVG in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter auch eine Erwerbstätigkeit ausübt, die die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründet, bei der Ermittlung der GSVG Beitragsgrundlage (Paragraph 25 und 25 a GSVG) die Bestimmungen über die Mindestbeitragsgrundlage nicht anzuwenden (Paragraph 26, Absatz 3, GSVG).

Übt ein nach den Bestimmungen des GSVG in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz begründen, und macht der Versicherte glaubhaft, dass die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung in der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate des gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und den anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt. Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. § 36 Abs. 2 GSVG ist anzuwenden (§ 35 Abs. 1 GSVG). Diese Bestimmung ist entsprechend anzuwenden, wenn eine nach diesem Bundesgesetz erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG bezieht (§ 35b Abs. 2 GSVG).Übt ein nach den Bestimmungen des GSVG in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz begründen, und macht der Versicherte glaubhaft, dass die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung in der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß Paragraph 48, für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate des gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und den anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt. Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. Paragraph 36, Absatz 2, GSVG ist anzuwenden (Paragraph 35, Absatz eins, GSVG). Diese Bestimmung ist entsprechend anzuwenden, wenn eine nach diesem Bundesgesetz erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG bezieht (Paragraph 35 b, Absatz 2, GSVG).

Beitragsgrundlage für den Zeitraum vom 01.05.2005 bis 31.12.2005:

Ausgehend von den Daten Ihres rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides 2005 und der Tatsache, dass im Jahr 2005 insgesamt acht Monate einer GSVG Pflichtversicherung vorlagen, war die monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung wie folgt zu ermitteln:

GSVG-Beitragsgrundlage (01.05. - 31.12.2005)

Einkünfte It. EStB 2005 EUR 47.942,34Einkünfte römisch eins t. EStB 2005 EUR 47.942,34

Beiträge gern. § 25/2/2 GSVG EUR 1.611.68Beiträge gern. Paragraph 25 /, 2 /, 2, GSVG EUR 1.611.68

EUR 49.554,02: 8 = EUR 6.194,25

mtl. Beitragsgrundlage 2005

Da die errechnete monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 6.194,25 die in § 25 Abs. 5 GSVG vorgesehene monatliche Höchstbeitragsgrundlage überschreitet, ist die monatliche GSVG Beitragsgrundlage daher mit einem Wert in Höhe von EUR 4.235,00 festzustellen.Da die errechnete monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 6.194,25 die in Paragraph 25, Absatz 5, GSVG vorgesehene monatliche Höchstbeitragsgrundlage überschreitet, ist die monatliche GSVG Beitragsgrundlage daher mit einem Wert in Höhe von EUR 4.235,00 festzustellen.

GSVG-Beitragsgrundlage (01.05. - 31.05.2005)

(Unter Berücksichtigung der Mehrfachversicherung gemäß §§ 26, 35a, 35b GSVG)(Unter Berücksichtigung der Mehrfachversicherung gemäß Paragraphen 26, 35 a, 35 b, GSVG)

Vorerst ist festzustellen, dass im Jahr 2005 nur im Zeitraum vom 01.05.2005 bis 31.12.2005 eine GSVG Pflichtversicherung vorliegt. Gemäß § 35a GSVG bzw. § 35b GSVG ist eine Differenzbeitragsgrundlage (= Verminderung der GSVG Beitragsgrundlage) dann zu bilden, wenn die im Kalenderjahr vorliegenden Beitragsgrundlagen in Summe die Höchstbeitragsgrundlage überschreiten. Die Höchstbeitragsgrundlage ermittelt sich aus der Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen. Es ergibt sich daher, dass aufgrund der im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.05.2005 vorliegenden ASVG Pflichtversicherung die Höchstbeitragsgrundlage mit einem Wert in Höhe von EUR 50.820,00 anzunehmen ist (= 12 x 4.235,00). Im vorliegenden Fall ergibt sich daher folgende Berechnung:Vorerst ist festzustellen, dass im Jahr 2005 nur im Zeitraum vom 01.05.2005 bis 31.12.2005 eine GSVG Pflichtversicherung vorliegt. Gemäß Paragraph 35 a, GSVG bzw. Paragraph 35 b, GSVG ist eine Differenzbeitragsgrundlage (= Verminderung der GSVG Beitragsgrundlage) dann zu bilden, wenn die im Kalenderjahr vorliegenden Beitragsgrundlagen in Summe die Höchstbeitragsgrundlage überschreiten. Die Höchstbeitragsgrundlage ermittelt sich aus der Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen. Es ergibt sich daher, dass aufgrund der im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.05.2005 vorliegenden ASVG Pflichtversicherung die Höchstbeitragsgrundlage mit einem Wert in Höhe von EUR 50.820,00 anzunehmen ist (= 12 x 4.235,00). Im vorliegenden Fall ergibt sich daher folgende Berechnung:

ASVG-Beitragsgrundlage (01.01. - 31.05.2005)

BGL EUR 12.142,20

Differenzbeitragsgrundlage

Höchst-BGL für 8 Monate EUR 33.880,00

(EUR 4.235,00 x 8)

Summe ASVG-BGL EUR 12.142,20

Summe GSVG-BGL EUR 33,880.00

Überschreitungsbetrag EUR 0,00

Die Summe Ihrer GSVG und ASVG Beitragsgrundlagen (EUR 46.022,20) überschreitet im Jahr 2005 nicht die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen (EUR 50.820,00), weshalb die auf Basis Ihrer GSVG-pflichtigen Erwerbseinkünfte für den Zeitraum vom 01.05.2005 bis 31.05.2005 ermittelte monatliche GSVG Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 4.235,00 nicht zu kürzen war (es war keine Differenzbeitragsgrundlage zu bilden) und somit die monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 4.235,00 festzustellen war.

Beitragsgrundlage für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2006:

Ausgehend von den Daten Ihres rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides 2006, der im Sinne des § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG vorgeschriebenen Beiträge und der Tatsache, dass im Jahr 2006 insgesamt 12 Monate einer GSVG Pflichtversicherung Vorlagen, war die monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung wie folgt zu ermitteln:Ausgehend von den Daten Ihres rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides 2006, der im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG vorgeschriebenen Beiträge und der Tatsache, dass im Jahr 2006 insgesamt 12 Monate einer GSVG Pflichtversicherung Vorlagen, war die monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung wie folgt zu ermitteln:

GSVG-Beitragsgrundlage (01.01. - 31.12.2006)

Einkünfte It. EStB 2006 EUR 59.841,42Einkünfte römisch eins t. EStB 2006 EUR 59.841,42

Beiträge gern. § 25/2/2 GSVG EUR 20.212.20Beiträge gern. Paragraph 25 /, 2 /, 2, GSVG EUR 20.212.20

EUR 80.053,62 : 12 = EUR 6.671,14

mtl. Beitragsgrundlage 2006

Da die errechnete monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 6.671,14 die in § 25 Abs. 5 GSVG vorgesehene monatliche Höchstbeitragsgrundlage überschreitet, ist die monatliche GSVG Beitragsgrundlage daher mit einem Wert in Höhe von EUR 4.375,00 festzustellen.Da die errechnete monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 6.671,14 die in Paragraph 25, Absatz 5, GSVG vorgesehene monatliche Höchstbeitragsgrundlage überschreitet, ist die monatliche GSVG Beitragsgrundlage daher mit einem Wert in Höhe von EUR 4.375,00 festzustellen.

Beitragsgrundlage für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007:

Ausgehend von den Daten Ihres rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides 2007, der im Sinne des § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG gutgeschriebenen Beiträge und der Tatsache, dass im Jahr 2007 insgesamt 12 Monate einer GSVG Pflichtversicherung Vorlagen, war die monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung wie folgt zu ermitteln:Ausgehend von den Daten Ihres rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides 2007, der im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG gutgeschriebenen Beiträge und der Tatsache, dass im Jahr 2007 insgesamt 12 Monate einer GSVG Pflichtversicherung Vorlagen, war die monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung wie folgt zu ermitteln:

GSVG-Beitragsgrundlage (01.01. - 31.12.2007)

Einkünfte It. EStB 2007 EUR 61.341,41Einkünfte römisch eins t. EStB 2007 EUR 61.341,41

Beiträge gern. § 25/2/2 GSVG EUR -13.171,68Beiträge gern. Paragraph 25 /, 2 /, 2, GSVG EUR -13.171,68

EUR 48.169,73: 12 = EUR 4.014,14

mtl. Beitragsgrundlage 2007

Da die errechnete monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 4.014,14 die in § 25 Abs. 5 GSVG vorgesehene monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet, ist die monatliche GSVG Beitragsgrundlage daher mit einem Wert in Höhe von EUR 4.014,14 festzustellen.Da die errechnete monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 4.014,14 die in Paragraph 25, Absatz 5, GSVG vorgesehene monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet, ist die monatliche GSVG Beitragsgrundlage daher mit einem Wert in Höhe von EUR 4.014,14 festzustellen.

Die Beitragsgrundlagen waren daher spruchgemäß festzustellen.

Zur Frage des Sanierungsgewinnes ist festzustellen:

Gemäß § 25 Abs. 2 Z. 3 GSVG ist die Beitragsgrundlage um die auf einen Sanierungsgewinn nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit zu vermindern.Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG ist die Beitragsg

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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