Entscheidungsdatum
03.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W207 2165839-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 1997, StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2017, ZahlDas Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 1997, StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2017, Zahl
1077541801-150838899/BMI-BFA_SBG_AST_TEAM_04, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 13.07.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am 13.07.2015 abgehaltenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, am XXXX 1997 in einem nähergenannten Ort in der Provinz Kandahar, Afghanistan geboren zu sein, Pashtu als Muttersprache zu sprechen und der Volksgruppe der Paschtunen sowie dem moslemischen Glauben anzugehören. Er habe keine Ausbildung und sei Analphabet, er habe aber die Tätigkeit eines Automechanikers ohne Berufsausbildung ausgeübt. Seine letzte Wohnadresse sei eine näher genannte Adresse in der Provinz Kandahar gewesen, wo er geboren und aufgewachsen sei und wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt habe. Seine Eltern, drei Brüder und sieben Schwestern würden in der Provinz Kandahar leben, seine Familie würde dort ein wenig Land besitzen, sein Vater sorge für die Familie. Der Beschwerdeführer habe vor ca. 20 Tagen den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gefasst und habe seinen Herkunftsstaat vor ca. 20 Tagen verlassen. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates, sohin zu seinen Fluchtgründen, gab der Beschwerdeführer an, er habe als Mechaniker in seiner Werkstätte auch die Autos von Polizisten repariert, deshalb sei er von den Taliban geschlagen und mit dem Tode bedroht worden. Um sein Leben zu schützen, habe er seine Heimat verlassen müssen. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben.Bei der am 13.07.2015 abgehaltenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, am römisch 40 1997 in einem nähergenannten Ort in der Provinz Kandahar, Afghanistan geboren zu sein, Pashtu als Muttersprache zu sprechen und der Volksgruppe der Paschtunen sowie dem moslemischen Glauben anzugehören. Er habe keine Ausbildung und sei Analphabet, er habe aber die Tätigkeit eines Automechanikers ohne Berufsausbildung ausgeübt. Seine letzte Wohnadresse sei eine näher genannte Adresse in der Provinz Kandahar gewesen, wo er geboren und aufgewachsen sei und wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt habe. Seine Eltern, drei Brüder und sieben Schwestern würden in der Provinz Kandahar leben, seine Familie würde dort ein wenig Land besitzen, sein Vater sorge für die Familie. Der Beschwerdeführer habe vor ca. 20 Tagen den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gefasst und habe seinen Herkunftsstaat vor ca. 20 Tagen verlassen. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates, sohin zu seinen Fluchtgründen, gab der Beschwerdeführer an, er habe als Mechaniker in seiner Werkstätte auch die Autos von Polizisten repariert, deshalb sei er von den Taliban geschlagen und mit dem Tode bedroht worden. Um sein Leben zu schützen, habe er seine Heimat verlassen müssen. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 24.04.2017 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA; in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - Folgendes vor:
"[...]
LA: Leiden oder litten Sie, an irgendwelchen gesundheitlichen Problemen, gibt es bestehende Krankheiten oder benötigen Sie aktuell bestimmte medizinische Betreuung oder Medikamente?
VP: Nein. Ich brauche keine ärztliche Betreuung. Ich benötig keine Medikamente. Ich bin vollkommen gesund.
LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?
VP: Ja.
.......
LA: Bei dieser Einvernahme handelt es sich um eine Fortsetzung der bis jetzt durchgeführten Befragungen. Es geht jetzt vorwiegend um die Darstellung Ihres Fluchtgrundes. Hat sich seit der letzten Befragung an den Gründen Ihrer Flucht aus Afghanistan etwas geändert?
VP: Nein.
LA: Sie wurden vom Bundesamt angeschrieben, dass Sie Dokumente vorlegen sollen, insbesondere Dokumente die Ihre Identität bezeugen. Haben Sie solche Dokumente?
VP: Ich lege vor:
• Kopie der Geburtsurkunde (Tazkira)
• Gewerbeschein in Kopie.
ANMERKUNG: LA fertigt Sicherstellungsprotokoll an.
LA: Haben Sie eine Schule besucht?
VP: Nein.
LA: Sie können demnach lesen und schreiben?
VP: Nein.
LA: Sind Sie ledig oder verheiratet?
VP: Ich bin verlobt.
LA: Seit wann sind Sie verlobt?
VP: Seit ich selber Kind war.
LA: Waren und sind Sie mit der Verlobung einverstanden?
VP: Ja. Wir sind nicht so weit, dass wir heiraten.
LA: Ist Ihre Verlobte mit der Hochzeit einverstanden?
VP: Ja.
LA: Wo befindet sich Ihre Verlobte?
VP: In Afghanistan in der Provinz Kandahar - S.
LA: Wie heißt Ihre Verlobte?
VP: S. (Clan-Name), nachgefragt weiß ich nicht, wie alt sie ist.VP: Sitzung (Clan-Name), nachgefragt weiß ich nicht, wie alt sie ist.
LA: Haben Sie aktuell Kontakt zu Ihr?
VP: Ich habe keinen Kontakt zu Ihr. Seit ich in Österreich bin nicht, in Afghanistan schon.
LA: Waren Sie zwischenzeitlich in Afghanistan?
VP: Bevor man nicht heiratet hat man laut paschtunischem Recht keinen Kontakt zur Frau. Meine Eltern haben schon Kontakt zu ihr.
LA: Haben Sie eigene Kinder?
VP: Nein, ich bin auch für keine unterhaltspflichtig.
LA: Haben Sie weitere Familienangehörige?
VP:
• Vater B., Alter ca. 47 Jahre
• Mutter B.: Alter unbekannt.
• 7 Schwestern: (alle Schwestern sind jünger als ich) .....
• 3 Brüder: (alle Brüder sind jünger als ich) .....
LA: Wie war Ihre letzte Wohnadresse in Afghanistan vor Ihrer Flucht?
VP: Dorf X im Distrikt Y in Kandahar.VP: Dorf römisch zehn im Distrikt Y in Kandahar.
LA: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie oder anderen Angehörigen in ihrem Heimatland?
VP: Ja telefonisch habe ich Kontakt.
LA: Wie ist der Kontakt und wie häufig?
VP: Ein bis zwei Mal pro Monat.
LA: Wissen sie wo ihre Familie im Moment lebt?
VP: Siehe Heimatdorf.
LA: Wie groß ist dieses Dorf X?
VP: Nicht so groß, ich weiß es nicht genau.