Entscheidungsdatum
04.09.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
L510 2004809-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde des Mag. XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch Austria Treuhand Steuerberatungs AG, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Salzburg, vom 13.01.2012, VSNR: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde des Mag. römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch Austria Treuhand Steuerberatungs AG, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Salzburg, vom 13.01.2012, VSNR: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 07.12.2011 beantragte die Vertretung der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz: "bP"), Mag. XXXX, für diese die bescheidmäßige Festsetzung der GSVG-Beiträge 2009.1. Mit Schreiben vom 07.12.2011 beantragte die Vertretung der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz: "bP"), Mag. römisch 40 , für diese die bescheidmäßige Festsetzung der GSVG-Beiträge 2009.
Mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 13.01.2012 stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Salzburg, (folgend kurz: "SVA") fest, dass die bP gem. § 27 GSVG von 01.01.2009 bis 31.12.2009 monatliche Beiträge zurMit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 13.01.2012 stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Salzburg, (folgend kurz: "SVA") fest, dass die bP gem. Paragraph 27, GSVG von 01.01.2009 bis 31.12.2009 monatliche Beiträge zur
1. Krankenversicherung in Höhe von € 358,79 und
2. Pensionsversicherung in Höhe von € 750,40 zu entrichten habe.
Verwiesen wurde auf die Rechtsgrundlagen der §§ 2 Abs. 1 Z. 1, 25, 27 GSVG und §§ 2 Abs. 1 Z. 1, 7, 19 FSVG.Verwiesen wurde auf die Rechtsgrundlagen der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer eins, 25, 27, GSVG und Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer eins, 7, 19, FSVG.
Begründend wurde dargelegt, dass die bP entsprechend der Mitteilung der Österreichischen Apothekerkammer vom 09.05.2003 von 01.03.2003 bis 31.03.2011 als Apotheker der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1Z. 1 FSVG unterlegen sei.Begründend wurde dargelegt, dass die bP entsprechend der Mitteilung der Österreichischen Apothekerkammer vom 09.05.2003 von 01.03.2003 bis 31.03.2011 als Apotheker der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins Z, 1 FSVG unterlegen sei.
Zusätzlich habe im strittigen Zeitraum eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG von 27.06.2006 bis 28.02.2010 bestanden.Zusätzlich habe im strittigen Zeitraum eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG von 27.06.2006 bis 28.02.2010 bestanden.
Dieser Versicherungsverlauf sei insoweit unstrittig und werde von der bP auch nicht in Zweifel gezogen. Sie habe eine bescheidmäßige Absprache über die Vorschreibung der Beiträge für das Kalenderjahr 2009 beantragt.
Generell sei auszuführen, dass bei Bestehen einer freiberuflichen neben einer gewerblichen Tätigkeit eine Mehrfachversicherung nach FSVG und GSVG bestehe und daher bei Bildung der Beitragsgrundlage, aufgrund der unterschiedlichen Beitragssätze und Versicherungszweige, die im Steuerbescheid aufscheinenden Einkünfte aufgeteilt werden müssten.
Im Zuge einer Aufforderung an die bP, eine Aufteilung der im Einkommenssteuerbescheid 2009 erzielten Einkünfte vorzunehmen, habe diese namens ihrer Vertretung am 22.11.2011 folgende Aufteilung übermittelt:
Gesamteinkünfte aus Gewerbebetrieb/selbständiger Arbeit: - €
142.423,42
davon:
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (FSVG): - € 210.103,42
Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit (GSVG): € 67.680,00
Im Zuge des technisch automatischen Datenabgleichs mit dem Finanzamt seien der SVA die obigen Beträge ebenfalls übermittelt worden, mit der Ausnahme, dass hinsichtlich der Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (FSVG) nur ein Wert von - € 209.697,08 mitgeteilt worden sei.
Gemäß § 25 GSVG sei für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung unterliegen, heranzuziehen. Als Einkünfte würden dabei die Einkünfte iSd. EStG 1988 gelten.Gemäß Paragraph 25, GSVG sei für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung unterliegen, heranzuziehen. Als Einkünfte würden dabei die Einkünfte iSd. EStG 1988 gelten.
Gemäß § 7 FSVG sei die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für alle nach § 2 FSVG versicherten Personen bei entsprechender gleichzeitig vorhandener GSVG-Pflichtversicherung nur der Betrag, der im Rahmen der Höchstbeitragsgrundlage verhältnismäßig dem Anteil der Einkünfte 3us der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 begründenden Erwerbstätigkeit an den Gesamteinkünften entspreche.Gemäß Paragraph 7, FSVG sei die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für alle nach Paragraph 2, FSVG versicherten Personen bei entsprechender gleichzeitig vorhandener GSVG-Pflichtversicherung nur der Betrag, der im Rahmen der Höchstbeitragsgrundlage verhältnismäßig dem Anteil der Einkünfte 3us der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, begründenden Erwerbstätigkeit an den Gesamteinkünften entspreche.
Die gesetzlichen Regelungen würden eine Gegenrechnung des nach dem GSVG erzielten Gewinnes mit dem nach dem FSVG erzielten Verlusten daher nicht zulassen.
In der Pensionsversicherung nach dem FSVG sei daher die Beitragsgrundlage mit € 0,00 anzusetzen und entfalle eine Beitragsvorschreibung.
Aufgrund des hohen Einkommens aus der gewerblichen Tätigkeit sei es zur Überschreitung der im Jahr 2009 geltenden Höchstbeitragsgrundlage in Höhe von € 56.280,00 gekommen.
Die monatliche Beitragsgrundlage betrage jeweils für die Kranken- und Pensionsversicherung € 4.690,00. Die Beiträge seien daher von dieser Beitragsgrundlage für das Jahr 2009 wie folgt zu berechnen gewesen:
monatliche Beitragsgrundlage x Beitragssatz = Beitrag
Krankenversicherung: € 4.690,- x 7,65 % = € 358,79,
Pensionsversicherung: € 4.690,- x 16 % = € 750,40.
Eine bescheidmäßige Absprache über den Betrag der Unfallversicherung nach ASVG erfolge hiermit nicht, sei von der bP aber auch nicht in Zweifel gezogen worden, da der Beitrag ein fixer Wert und somit beitragsgrundlagenunabhängig sei.
2. Mit Schreiben vom 08.02.2012 wurde Einspruch [nunmehr Beschwerde] gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid eingebracht.
Es wurde folgend dargelegt:
"Dem Einspruchswerber wurden folgende Abgaben im Zusammenhang mit der vom Finanzamt durchgeführten Veranlagung 2009 vorgeschrieben:
1.1. Vorgeschriebene Abgaben
Kontoauszug für das 3. Quartal 2011 vom 16.07.2011 wurden Herrn XXXX folgende Abgaben vorgeschrieben:Kontoauszug für das 3. Quartal 2011 vom 16.07.2011 wurden Herrn römisch 40 folgende Abgaben vorgeschrieben:
Nachbelastung des PV-Beitrages GSVG 01.01.2009 bis 31.12.2009 EUR 8.152,92
Nachbelastung des KV-Beitrages GSVG 01.01.2009 bis 31.12.2009 EUR
3.719.76
Summe EUR 11.872,68
1.2 Aufteilung der Einkünfte aus dem Einkommensteuerbescheid 2009:
Auf Nachfrage wie sich der Betrag zusammensetzt wurde mitgeteilt, dass sich die Vorschreibung aufgrund des Einkommensteuerbescheides 2009 ergibt. Im Telefonat vom 15.01.2011 haben wir darauf hingewiesen, dass es eine Aufteilung der Einkünfte, die der Pflichtversicherung nach den Bestimmungen des FSVG, und den Einkünften, die nach dem GSVG geben müsste. Daraufhin wurde uns mitgeteilt, dass zwar ein Schreiben bezüglich der vorzunehmenden Aufteilung an unseren Klienten versandt wurde, jedoch keine Beantwortung erfolgte und sodann die Vorschreibung aufgrund der Höchstbeitragsgrundlage erfolgt sei.
Nach Übermittlung des Formulars zur Aufteilung der im Einkommensteuerbescheid 2009 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb/selbständiger Arbeit an den Steuerberater wurde diese Aufteilung umgehend der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Salzburg bekanntgegeben.
Mit Schreiben vom 28.11.2011 wurde die Berechnung der endgültigen Beitragsgrundlage im Jahr 2009 von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bekanntgegeben. Darin wurde die Berechnung der Einkünfte getrennt nach den Vorschriften des FSVG und des GSVG durchgeführt. In diesem Schreiben ist auch angeführt, dass die Berechnung korrekt durchgeführt worden sei, eine Gegenrechnung mit dem im FSVG erzielten Verlust sei nicht möglich, da es sich um 2 unterschiedliche Versicherungsgesetze handle.
Mit Schreiben vom 07.12.2011 haben wir die Ausfertigung eines Abrechnungsbescheides beantragt. Dieser Bescheid wurde uns am 19.01.2012 zugestellt.
2. Versicherungspflichten:
Die österreichischen Sozialversicherungsgesetze kennen folgende Versicherungstatbestände:
2.1 Pflichtversicherung nach dem FSVG:
Gemäß § 2 FSVG sind natürliche Personen in der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständige Erwerbstätigen pflichtversichert, wenn sieGemäß Paragraph 2, FSVG sind natürliche Personen in der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständige Erwerbstätigen pflichtversichert, wenn sie
1. Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer in der Abteilung der selbständigen Apotheker oder
2. Mitglieder der Österreichischen Patentanwaltkammer sind.
Es ist somit grundsätzlich festzuhalten, das XXXX zu Recht in die Pflichtversicherung nach dem FSVG einbezogen war, da er zu dem fraglichen Zeitpunkt als Komplementär an der "XXXX" XXXX beteiligt war und somit als selbständiger Apotheker tätig war.Es ist somit grundsätzlich festzuhalten, das römisch 40 zu Recht in die Pflichtversicherung nach dem FSVG einbezogen war, da er zu dem fraglichen Zeitpunkt als Komplementär an der "XXXX" römisch 40 beteiligt war und somit als selbständiger Apotheker tätig war.
2.2 Pflichtversicherung nach dem GSVG:
Das GSVG regelt die Kranken - und die Pensionsversicherung der im Inland in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen, der sonstigen im Inland selbständig erwerbstätigen Personen, soweit sie nicht auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bereits nach einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind.
Gemäß § 2 GSV G sindGemäß Paragraph 2, GSV G sind
1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft,
2. die Gesellschafter /Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die
unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sind
3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der Kammern der gewerblichen Wirtschaft ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§§ 4 Abs. 1 Z. 1 iVm 4 Abs. 2 ASVG) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen,3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der Kammern der gewerblichen Wirtschaft ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 4 Absatz 2, ASVG) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen,
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne des §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und/oder 23 EStG 1988 erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz in dem entsprechenden Versicherungszweig eingetreten ist.4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne des Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und/oder 23 EStG 1988 erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz in dem entsprechenden Versicherungszweig eingetreten ist.
Auch diese Tatsache wird außer Streit gestellt, da XXXX im fraglichen Zeitraum als Geschäftsführer der XXXX und als Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen war.Auch diese Tatsache wird außer Streit gestellt, da römisch 40 im fraglichen Zeitraum als Geschäftsführer der römisch 40 und als Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen war.
Ausdrücklich hingewiesen wird jedoch auf den Umstand, dass XXXX seine Beteiligung an der XXXX mit Abtretungsvertrag vom 26.08.2009 abgetreten hat. Diese Abtretung wurde im Firmenbuch am 28.08.2009 eingetragen. Somit besteht ab diesem Zeitpunkt keine Pflichtversicherung mehr nach den Vorschriften des GSVG, da es sich nicht mehr um einen "zum Geschäftsführer bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung" handelt.Ausdrücklich hingewiesen wird jedoch auf den Umstand, dass römisch 40 seine Beteiligung an der römisch 40 mit Abtretungsvertrag vom 26.08.2009 abgetreten hat. Diese Abtretung wurde im Firmenbuch am 28.08.2009 eingetragen. Somit besteht ab diesem Zeitpunkt keine Pflichtversicherung mehr nach den Vorschriften des GSVG, da es sich nicht mehr um einen "zum Geschäftsführer bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung" handelt.
3. Beitragsgrundlage nach GSVG/FSVG:
Gemäß § 3 FSVG gelten für die Pensionsversicherung der nach § 2 FSVG pflichtversicherten Personen die für Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bestehenden Vorschriften.Gemäß Paragraph 3, FSVG gelten für die Pensionsversicherung der nach Paragraph 2, FSVG pflichtversicherten Personen die für Personen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bestehenden Vorschriften.
Daher sind die Beitragsgrundlagen in beiden Fällen (Pflichtversicherung nach GSVG und nach FSVG) gleich zu berechnen.
Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren ErwerbstätigkeitenGemäß Paragraph 25, Absatz eins, GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten
heranzuziehen.
Daher wird die Beitragsgrundlage nach dem GSVG aus den versicherungspflichtigen Einkünften (Einkünfte aus dem Einkommensteuerbescheid) ermittelt. Diese unterliegen sodann noch diversen Hinzu- oder Abrechnungen zB. aufgrund der im Kalenderjahr vorgeschriebenen Pflichtversicherungsbeiträge oder Sanierungsgewinne entsprechend den gesetzlichen Vorschriften.
4. Sondervorschriften bezüglich Beitragsgrundlagen:
Allerdings bestehen im § 26 GSVG Sondervorschriften für die Beitragsgrundlage in besonderen Fällen. Unter anderem für Pflichtversicherte, die eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten ausüben, dieAllerdings bestehen im Paragraph 26, GSVG Sondervorschriften für die Beitragsgrundlage in besonderen Fällen. Unter anderem für Pflichtversicherte, die eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten ausüben, die
1. die Pflichtversicherung nach dem ASVG oder
1a. die Pflichtversicherung nach dem B-KUVG oder
2. die Pflichtversicherung nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz oder
3. die Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz begründen.
§ 26 Abs. 5 GSVG führt diesbezüglich als Sondervorschrift aus:Paragraph 26, Absatz 5, GSVG führt diesbezüglich als Sondervorschrift aus:
"Erreicht in der den Fällen des Abs. 3 Z. 2 und 3 die Summe"Erreicht in der den Fällen des Absatz 3, Ziffer 2 und 3 die Summe
1. aus der Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz nach § 25 Abs. 2,1. aus der Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz nach Paragraph 25, Absatz 2,,
2. aus der Beitragsgrundlage nach dem FSVG und
3. aus dem Teil der anteiligen Beitragsgrundlage nach dem ASVG (Abs. 4 Z 1)3. aus dem Teil der anteiligen Beitragsgrundlage nach dem ASVG (Absatz 4, Ziffer eins,)
nicht den in Betracht kommenden Betrag nach § 25 Abs. 4 so sind die Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz nach § 25 Abs. 2 und die Beitragsgrundlage nach dem FSVG verhältnismäßig entsprechend dem Anteil der maßgeblichen Einkünfte aus diesen versicherungspflichtigen Erwerbtätigkeiten so weit zu erhöhen, bis die Summe aller Beitragsgrundlagen den in Betracht kommenden Betrag nach § 25 Abs. 4 ergibt. Für die Ermittlung dieser Erhöhung ist der Betrag nach § 25 Abs. 4 heranzuziehen, wenn er auch nur in einer der beteiligten Versicherungen anzuwenden war. Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz und nach dem FSVG ist der anteilsmäßig erhöhte Betrag.nicht den in Betracht kommenden Betrag nach Paragraph 25, Absatz 4, so sind die Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz nach Paragraph 25, Absatz 2 und die Beitragsgrundlage nach dem FSVG verhältnismäßig entsprechend dem Anteil der maßgeblichen Einkünfte aus diesen versicherungspflichtigen Erwerbtätigkeiten so weit zu erhöhen, bis die Summe aller Beitragsgrundlagen den in Betracht kommenden Betrag nach Paragraph 25, Absatz 4, ergibt. Für die Ermittlung dieser Erhöhung ist der Betrag nach Paragraph 25, Absatz 4, heranzuziehen, wenn er auch nur in einer der beteiligten Versicherungen anzuwenden war. Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz und nach dem FSVG ist der anteilsmäßig erhöhte Betrag.
Aus der Aufteilung der im Einkommensteuerbescheid 2009 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb/selbständige Arbeit geht der Anteil der Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und der Anteil der versicherungspflichtigen Einkünfte nach dem GSVG eindeutig hervor. Nachdem die Mindestbeitragsgrundlage aufgrund des Verlustes in Höhe von EUR 142,423,42 nach dem GSVG nicht erreicht wird, hätte gemäß § 26 Abs. 5 eine verhältnismäßige Aufteilung der Einkünfte auf die Mindestbeitragsgrundlage erfolgen müssen.Aus der Aufteilung der im Einkommensteuerbescheid 2009 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb/selbständige Arbeit geht der Anteil der Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und der Anteil der versicherungspflichtigen Einkünfte nach dem GSVG eindeutig hervor. Nachdem die Mindestbeitragsgrundlage aufgrund des Verlustes in Höhe von EUR 142,423,42 nach dem GSVG nicht erreicht wird, hätte gemäß Paragraph 26, Absatz 5, eine verhältnismäßige Aufteilung der Einkünfte auf die Mindestbeitragsgrundlage erfolgen müssen.
Dies ist jedoch nicht geschehen, obwohl dies § 26 Abs. 5 GSVG vorsieht.Dies ist jedoch nicht geschehen, obwohl dies Paragraph 26, Absatz 5, GSVG vorsieht.
5. Antrag
Wir beantragen daher die Festsetzung der Pensionsversicherungsbeiträge und der Krankenversicherungsbeitrag auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage für das Jahr 2009 vorzuschreiben und die entsprechenden Korrekturbuchungen vorzunehmen.
6. Begründung
Wir begründen den Einspruch wie folgt:
6.1 Pflichtversicherung
Hinweisend auf unsere obigen Ausführungen betreffend Versicherungspflichten, halten wir fest, dass die Einordnung in die Pflichtversicherung sowohl nach GSVG als auch nach dem FSVG unzweifelhaft ist.
6.2 Berechnung der Beiträge
Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Salzburg, hat in ihrem Bescheid vom 13.01.2012 festgehalten, dass die gesetzlichen Regelungen eine Gegenrechnung des nach dem GSVG erzielten Gewinnes mit dem nach dem FSVG erzielten Verlusten nicht zulassen.
Weiters wurde ausgeführt, dass gemäß § 7 FSVG die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für alle nach § 2 FSVG versicherten Personen bei entsprechender gleichzeitig vorhandener GSVG-Pflichtversicherung nur der Betrag, der im Rahmen der Höchstbeitragsgrundlage verhältnismäßig dem Anteil der Einkünfte aus der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 begründenden Erwerbstätigkeit an den Gesamteinkünften entspricht.Weiters wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 7, FSVG die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für alle nach Paragraph 2, FSVG versicherten Personen bei entsprechender gleichzeitig vorhandener GSVG-Pflichtversicherung nur der Betrag, der im Rahmen der Höchstbeitragsgrundlage verhältnismäßig dem Anteil der Einkünfte aus der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, begründenden Erwerbstätigkeit an den Gesamteinkünften entspricht.
Im § 7 FSVG wird jedoch als Tatbestanderforderns angeführt, dass der nach § 2 FSVG- Pflichtversicherte gleichzeitig eine Erwerbstätigkeit ausübt, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz begründet und die Summe der Beitragsgrundlagen die Höchstbeitragsgrundlage übersteigt. Dies ist bei unserem Klienten nicht der Fall. Herr XXXX hat im Kalenderjahr 2009 in Summe einen Verlust in Höhe von EUR 142.423,42 erzielt. Die Höchstbeitragsgrundlage wurde im Jahr 2009 nicht überschritten, sodass eine Anwendung des § 7 FSVG ins Leere geht.Im Paragraph 7, FSVG wird jedoch als Tatbestanderforderns angeführt, dass der nach Paragraph 2, FSVG- Pflichtversicherte gleichzeitig eine Erwerbstätigkeit ausübt, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz begründet und die Summe der Beitragsgrundlagen die Höchstbeitragsgrundlage übersteigt. Dies ist bei unserem Klienten nicht der Fall. Herr römisch 40 hat im Kalenderjahr 2009 in Summe einen Verlust in Höhe von EUR 142.423,42 erzielt. Die Höchstbeitragsgrundlage wurde im Jahr 2009 nicht überschritten, sodass eine Anwendung des Paragraph 7, FSVG ins Leere geht.
Die Subsumtion des Sachverhaltes unter die Norm des § 7 FSVG ist im konkreten Fall nicht zulässig. Erstens kann der im konkreten Fall vorliegende Sachverhalt mangels Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage nicht unter den § 7 FSVG subsumiert werden - weil dies eindeutig dem Gesetzes Wortlaut widerspricht- und zweitens würde regelmäßig bei Vorliegen der Mehrfachversicherung im Bereich GSVG/FSVG der Anwendungsbereich des § 26 Abs. 5 GSVG auf Null reduziert. Dies lag keinesfalls in der Intention des Gesetzgebers. Somit hätte in dieser Fallkonstellation (Zusammentreffen einer Erwerbstätigkeit mit Pflichtversicherung nach den Bestimmungen des GSVG und einer den Bestimmungen des FSVG unterliegenden Erwerbstätigkeit) § 26 Abs. 5 GSVG überhaupt keinen Anwendungsbereich.Die Subsumtion des Sachverhaltes unter die Norm des Paragraph 7, FSVG ist im konkreten Fall nicht zulässig. Erstens kann der im konkreten Fall vorliegende Sachverhalt mangels Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage nicht unter den Paragraph 7, FSVG subsumiert werden - weil dies eindeutig dem Gesetzes Wortlaut widerspricht- und zweitens würde regelmäßig bei Vorliegen der Mehrfachversicherung im Bereich GSVG/FSVG der Anwendungsbereich des Paragraph 26, Absatz 5, GSVG auf Null reduziert. Dies lag keinesfalls in der Intention des Gesetzgebers. Somit hätte in dieser Fallkonstellation (Zusammentreffen einer Erwerbstätigkeit mit Pflichtversicherung nach den Bestimmungen des GSVG und einer den Bestimmungen des FSVG unterliegenden Erwerbstätigkeit) Paragraph 26, Absatz 5, GSVG überhaupt keinen Anwendungsbereich.
Wir beantragen die Anwendung des § 26 Abs. 5 GSVG und daher die Vorschreibung auf Grund der Mindestbeitragsgrundlage. Unserer Ansicht nach ist die Berechnung der Beiträge für das Kalenderjahr 2009 auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage nicht korrekt vorgenommen, da bei Vorliegen von Mehrfachversicherungen gemäß § 26 Abs. 5 bei Nichterreichen der Mindestbeitragsgrundlage die Beitragsgrundlage nach dem GSVG und die Beitragsgrundlage nach dem FSVG verhältnismäßig entsprechend dem Anteil der maßgeblichen Einkünfte aus diesen versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten so weit zu erhöhen gewesen wäre, bis die Summe der Einkünfte die Mindestbeitragsgrundlage gemäß §Wir beantragen die Anwendung des Paragraph 26, Absatz 5, GSVG und daher die Vorschreibung auf Grund der Mindestbeitragsgrundlage. Unserer Ansicht nach ist die Berechnung der Beiträge für das Kalenderjahr 2009 auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage nicht korrekt vorgenommen, da bei Vorliegen von Mehrfachversicherungen gemäß Paragraph 26, Absatz 5, bei Nichterreichen der Mindestbeitragsgrundlage die Beitragsgrundlage nach dem GSVG und die Beitragsgrundlage nach dem FSVG verhältnismäßig entsprechend dem Anteil der maßgeblichen Einkünfte aus diesen versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten so weit zu erhöhen gewesen wäre, bis die Summe der Einkünfte die Mindestbeitragsgrundlage gemäß §
25 Abs. 4 GSVG ergibt. Es hätte daher eine Vorschreibung in Höhe der Mindestbeiträge erfolgen müssen."25 Absatz 4, GSVG ergibt. Es hätte daher eine Vorschreibung in Höhe der Mindestbeiträge erfolgen müssen."
Es wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
3. Mit Schreiben vom 18.04.2012 legte die SVA den Verfahrensakt der Landeshauptfrau von Salzburg vor und bekräftigte darin nochmals ihre Feststellungen, wobei auch rechtlich auf die Beschwerdeangaben eingegangen wurde.
4. Mit Schreiben der Landeshauptfrau von Salzburg vom 06.06.2012 erfolgte die Aufforderung an die SVA, ihren Vorlageantrag zur Frage des Umstandes der Abtretung der Firmenbeteiligung ab 28.08.2009 zu ergänzen, da dies nach Ansicht des Beschwerdeführers zum Wegfall der Pflichtversicherung nach dem GSVG geführt habe.
5. Mit Schreiben vom 14.06.2012 erfolgte die ergänzende Stellungnahme der SVA. Es wurde im Wesentlichen dargelegt, dass aufgrund der Mitteilung der der Österreichischen Apothekerkammer vom 09.05.2003 der Einspruchswerber von 01.03.2003 bis 31.03.2011 als Apotheker der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 FSVG unterlegen sei. Zusätzlich habe im strittigen Zeitraum eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG von 27.06.2006 bis 28.02.2010 bestanden.5. Mit Schreiben vom 14.06.2012 erfolgte die ergänzende Stellungnahme der SVA. Es wurde im Wesentlichen dargelegt, dass aufgrund der Mitteilung der der Österreichischen Apothekerkammer vom 09.05.2003 der Einspruchswerber von 01.03.2003 bis 31.03.2011 als Apotheker der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, FSVG unterlegen sei. Zusätzlich habe im strittigen Zeitraum eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG von 27.06.2006 bis 28.02.2010 bestanden.