Entscheidungsdatum
04.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W242 2180356-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht:
I.) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52 und 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55 und 57 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52 und 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
A) Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte nach seiner Einreise ins Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Ein eingeholter EURODAC-Abgleich brachte keine Ergebnisse.Der Beschwerdeführer stellte nach seiner Einreise ins Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ein eingeholter EURODAC-Abgleich brachte keine Ergebnisse.
In seiner am 18.04.2015 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung, brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass er und sein Cousin in Afghanistan als Kriminalbeamte tätig gewesen wären und mehrere Personen einer Bande festgenommen hätten, weshalb sie bedroht worden wären. Die Täter wären von der Regierung hingerichtet worden. Er hätte die Universität in der Abendschule besucht. Das Fahrzeug seiner Familie wäre angegriffen worden, wobei einer seiner Cousins getötet worden wäre. Die Täter hätten geglaubt, dass er sich im Fahrzeug befunden hätte. Daher wäre sein Leben in Afghanistan nicht sicher und wäre er aus Angst um sein Leben von dort geflohen.
Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde am 18.04.2015 zugelassen.
Am 06.10.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftliche Einvernommen und näher zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu seinen Fluchtgründen befragt. Dabei gab er hinsichtlich seiner Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er in Afghanistan Kriminalbeamter gewesen wäre. Es wäre in Afghanistan zu einer beispiellosen Straftat gekommen. Zwei der Täter wären von der Polizei und dem Beschwerdeführer jeweils in Pagman und Ghazni festgenommen worden, drei weitere an verschiedenen Orten in Kabul. Einer von ihnen sei noch flüchtig. Die Bande hätte zu einem Kommandanten gehört, der Parlamentsabgeordneter wäre und Positionen im Innenministerium hätte. Fünf der sieben Personen wären zum Tode verurteilt und exekutiert worden. Zwei wären zu je 20 Jahren Haft verurteilt worden. Nach der Exekution wäre es für ihn in Afghanistan gefährlich geworden. Sie wären bedroht und sein Cousin wäre getötet worden. Nachdem der Beschwerdeführer in Österreich angekommen wäre, hätte er erfahren, dass auch sein Vater getötet worden wäre. Er hätte den Dienst unerlaubt verlassen und würde ihn daher die Regierung suchen. Auf Nachfrage gab er an, dass zuerst der stellvertretende Leiter seiner Dienststelle, dann sein Cousin und zuletzt sein Vater getötet worden wären. Er wäre nur bei der Festnahme von zwei Personen, XXXX alias XXXX XXXX und XXXX alias XXXX, in Ghazni dabei gewesen. Die Polizei hätte ihm und seinen Cousin, welcher auch Kriminalbeamter und bei der Festnahme in Ghazni dabei gewesen wäre, keinen Schutz bieten können, da den Bandenmitgliedern ihr Aufenthaltsort aufgrund des Einflusses ihres Chefs bekannt geworden wäre.Am 06.10.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftliche Einvernommen und näher zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu seinen Fluchtgründen befragt. Dabei gab er hinsichtlich seiner Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er in Afghanistan Kriminalbeamter gewesen wäre. Es wäre in Afghanistan zu einer beispiellosen Straftat gekommen. Zwei der Täter wären von der Polizei und dem Beschwerdeführer jeweils in Pagman und Ghazni festgenommen worden, drei weitere an verschiedenen Orten in Kabul. Einer von ihnen sei noch flüchtig. Die Bande hätte zu einem Kommandanten gehört, der Parlamentsabgeordneter wäre und Positionen im Innenministerium hätte. Fünf der sieben Personen wären zum Tode verurteilt und exekutiert worden. Zwei wären zu je 20 Jahren Haft verurteilt worden. Nach der Exekution wäre es für ihn in Afghanistan gefährlich geworden. Sie wären bedroht und sein Cousin wäre getötet worden. Nachdem der Beschwerdeführer in Österreich angekommen wäre, hätte er erfahren, dass auch sein Vater getötet worden wäre. Er hätte den Dienst unerlaubt verlassen und würde ihn daher die Regierung suchen. Auf Nachfrage gab er an, dass zuerst der stellvertretende Leiter seiner Dienststelle, dann sein Cousin und zuletzt sein Vater getötet worden wären. Er wäre nur bei der Festnahme von zwei Personen, römisch 40 alias römisch 40 römisch 40 und römisch 40 alias römisch 40 , in Ghazni dabei gewesen. Die Polizei hätte ihm und seinen Cousin, welcher auch Kriminalbeamter und bei der Festnahme in Ghazni dabei gewesen wäre, keinen Schutz bieten können, da den Bandenmitgliedern ihr Aufenthaltsort aufgrund des Einflusses ihres Chefs bekannt geworden wäre.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXXsowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXXsowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund des vorgelegten Dienstausweises der Polizei, der Tazkira und des afghanischen Führerscheins feststehe und seine Angaben zu seinem Fluchtgrund glaubwürdig wären, da diese Angaben mit keinen Widersprüchen zu den Schilderungen seines Cousins behaftet gewesen wären. Vor allem die Angaben des Cousins wären sehr detailliert und nachvollziehbar gewesen. Aufgrund der offenstehenden innerstaatlichen Fluchtalternative sei jedoch eine Bedrohung durch den Staat aus Konventionsgründen bzw. eine reale Gefahr einer Verletzung nach Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nicht feststellbar, weshalb weder Asyl noch subsidiärer Schutz zu gewähren und eine Rückkehr daher zumutbar sei.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund des vorgelegten Dienstausweises der Polizei, der Tazkira und des afghanischen Führerscheins feststehe und seine Angaben zu seinem Fluchtgrund glaubwürdig wären, da diese Angaben mit keinen Widersprüchen zu den Schilderungen seines Cousins behaftet gewesen wären. Vor allem die Angaben des Cousins wären sehr detailliert und nachvollziehbar gewesen. Aufgrund der offenstehenden innerstaatlichen Fluchtalternative sei jedoch eine Bedrohung durch den Staat aus Konventionsgründen bzw. eine reale Gefahr einer Verletzung nach Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nicht feststellbar, weshalb weder Asyl noch subsidiärer Schutz zu gewähren und eine Rückkehr daher zumutbar sei.
Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht am XXXX Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Behörde dem Vorbringen Glauben schenke, den Beschwerdeführer dann aber auf eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul verweise, da Kabul vom Wohnort des Beschwerdeführers lediglich ca. 30 km entfernt sei. Die Einreise des Beschwerdeführers würde durch die Kontrollen am Flughafen bekannt werden und würde es nur kurz dauern, bis seine Feinde von seiner Rückkehr erfahren würden. Weiter führte er zur allgemeinen Lage und zur Sicherheitslage in Kabul bzw. Afghanistan aus.Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht am römisch 40 Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Behörde dem Vorbringen Glauben schenke, den Beschwerdeführer dann aber auf eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul verweise, da Kabul vom Wohnort des Beschwerdeführers lediglich ca. 30 km entfernt sei. Die Einreise des Beschwerdeführers würde durch die Kontrollen am Flughafen bekannt werden und würde es nur kurz dauern, bis seine Feinde von seiner Rückkehr erfahren würden. Weiter führte er zur allgemeinen Lage und zur Sicherheitslage in Kabul bzw. Afghanistan aus.
Mit Schreiben vom 29.05.2018 übermittelte der vertretene Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den im vorgehaltenen Länderfeststellungen. Im Wesentlichen führte er aus, dass die ihm übermittelten Länderfeststellungen nicht ausreichend fallbezogen und teilweise nicht ausreichend aktuell wären und daher nicht geeignet wären sein Fluchtvorbringen beurteilen zu können. Gleichzeitig legte er unter anderem Länderinformationen unter anderem zur Situation der Hazara und der "verwestlichten Rückkehrern" in Afghanistan vor. Auch wurde darauf verwiesen, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage nicht zumutbar sei.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein des Vertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer u.a. ausführlich zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat, zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Integration in Österreich befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes nahm entschuldigt an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde dem Bundesamt übermittelt.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein des Vertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer u.a. ausführlich zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat, zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Integration in Österreich befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes nahm entschuldigt an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde dem Bundesamt übermittelt.
B) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch:
1. Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und spricht Dari. Er bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Er ist ledig und hat keine Kinder. Seine Identität kann nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan in der Stadt Kabul geboren. Er hat in der Provinz Kabul im Distrikt XXXX im Dorf XXXX bei seinen Eltern und Brüdern gelebt. Der Beschwerdeführer hat zumindest seine Mutter und zwei Brüder. Das der Vater verstorben ist und dass die Familie des Beschwerdeführers Afghanistan verlassen hat, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit seiner Familie.Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan in der Stadt Kabul geboren. Er hat in der Provinz Kabul im Distrikt römisch 40 im Dorf römisch 40 bei seinen Eltern und Brüdern gelebt. Der Beschwerdeführer hat zumindest seine Mutter und zwei Brüder. Das der Vater verstorben ist und dass die Familie des Beschwerdeführers Afghanistan verlassen hat, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit seiner Familie.
Dass der Beschwerdeführer Pharmazie studiert und als Kriminalbeamter gearbeitet hat, kann nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Er ist gesund und arbeitsfähig.
Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest April 2015 durchgehend in Österreich auf. Mit ihm sind zwei seiner Cousins ins Bundesgebiet eingereist. Ein gemeinsamer Wohnsitz bzw. eine finanzielle Abhängigkeit von diesen besteht nicht.
Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft.
Der Beschwerdeführer hat am 30.03.2017 die Prüfung ÖSD Niveau A2 abgelegt. In der Zeit vom 08.08.2017 bis zum 31.10.2017 war er in der Gastronomie beschäftigt. Er verfügt derzeit über eine vom XXXX bis zum XXXX gültige Beschäftigungsbewilligung im Ausmaß von 40 Wochenstunden und einem monatlichen Entgelt von € XXXX,-- brutto und ist in der Gastronomie tätig. Er war ab März 2015 und im Schuljahr 2016/2017 als Schülerlotse tätig undDer Beschwerdeführer hat am 30.03.2017 die Prüfung ÖSD Niveau A2 abgelegt. In der Zeit vom 08.08.2017 bis zum 31.10.2017 war er in der Gastronomie beschäftigt. Er verfügt derzeit über eine vom römisch 40 bis zum römisch 40 gültige Beschäftigungsbewilligung im Ausmaß von 40 Wochenstunden und einem monatlichen Entgelt von € römisch 40 ,-- brutto und ist in der Gastronomie tätig. Er war ab März 2015 und im Schuljahr 2016/2017 als Schülerlotse tätig und
Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung - Bedrohung durch Angehörige einer kriminellen Verbindung, Gefährdung als Angehöriger der Polizei sowie Repressalien aufgrund unerlaubter Abwesenheit vom Dienst/Desertation - kann nicht festgestellt werden.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von einer Privatperson konkret und individuell mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht worden ist.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer jemals einer Bedrohung bzw. Verfolgung durch den Staat Afghanistan und durch Privatpersonen ausgesetzt war und er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine Bedrohung und/oder Verfolgung (auch aufgrund einer unterstellten politischen oder religiösen Gesinnung) zu befürchten hätte.
Der Beschwerdeführer hatte niemals Probleme mit den staatlichen Behörden Afghanistans. Er war nie einer individuellen Bedrohung oder Verfolgung aus Gründen seiner Rasse, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung ausgesetzt. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan eine derartige Gefahr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen würde.
Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine über die allgemeine Gefährdungslage hinausgehende Gefährdung drohen würde.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund einer (ihm unterstellten) westlichen Orientierung in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer als Rückkehrer aus Europa physische und/oder physische Gewalt in Afghanistan drohen würde.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan ist dem Beschwerdeführer die Rückkehr in seinen Heimatort bzw. die Ansiedelung in der Stadt Kabul möglich. Er ist in der Lage seine grundlegenden Lebensbedürfnisse, wie insbesondere Nahrung, Kleidung und Unterkunft, zu befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Es ist ihm dazu auch möglich auf in Afghanistan bestehende familiäre Verbindung zurückzugreifen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückführung nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bzw. der Gefährdung seines Lebens, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt wäre.
XXXXrömisch 40
Sicherheitslage
Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).
Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).
Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).
Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017).
Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht.Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018).
Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).
Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018).
Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele
Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vergleiche SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).
Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vgl. Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vergleiche Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).
Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vgl. BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vergleiche BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).
Angriffe auf afghanische Sicherheitskräfte und Zusammenstöße zwischen diesen und den Taliban finden weiterhin statt (AJ 22.5.2018; AD 20.5.2018).
Registriert wurde auch eine Steigerung öffentlichkeitswirksamer gewalttätiger Vorfälle (UNGASC 27.2.2018), von denen zur Veranschaulichung hier a