TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/4 W111 1424654-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.09.2018
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Entscheidungsdatum

04.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs2 Z1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W111 1424654-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2017, Zl. 568467210/1758556, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2017, Zl. 568467210/1758556, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins

AVG, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 FPG 2005, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG und § 55 Abs. 1a FPG, jeweils idgF, als unbegründet abgewiesen.AVG, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, FPG 2005, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG, jeweils idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Erstes Verfahren auf internationalen Schutz:

1.1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 19.08.2011 gemeinsam mit seinem Vater (AsylGH-Zl.: D12 424653-1), illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dazu wurde er am 19.08.2011 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, er habe seinen Herkunftsstaat am 14.08.2011 gemeinsam mit seinem Vater mit einem Autobus in Richtung Moskau verlassen, wobei es sich - so der Beschwerdeführer - um eine legale Ausreise gehandelt habe. Er habe seinen russischen Auslandsreisepass bei sich gehabt. Sein Reisepass sei während der Reise mit seinem Gepäck verloren gegangen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei mit seinem Vater gekommen, weil dieser zu Hause große Probleme gehabt habe. Es könne sein, dass auch er deswegen Probleme bekommen könnte. Er wisse nicht, was im Falle einer Rückkehr in seine Heimat geschehen könne. Er wisse nur, dass er zu Hause von seinem Vater nicht aus dem Haus gelassen worden sei, weil er in Gefahr gewesen sei.

Der Beschwerdeführer legte seinen russischen Inlandspass vor.

Der Beschwerdeführer wurde am 17.01.2012 vom Bundesasylamt im Beisein seines Vaters als gesetzlichen Vertreter und einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache von einer Organwalterin niederschriftlich einvernommen. Er bestätigte, bis jetzt die Wahrheit gesagt zu haben. Er könne, mit Ausnahme des Inlandspasses, keine weiteren Dokumente bzw. Beweismittel vorlegen. Er wisse nicht, wo er konkret geboren worden sei. Er wisse, dass er in XXXX aufgewachsen sei. Während des Krieges habe er nicht immer in XXXX gelebt, sondern sie seien zwischen XXXX und der Stadt XXXX hin und her gependelt. In XXXX habe er gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt. Bis Oktober 2010 habe er die Schule besucht. Danach sei er die ganze Zeit über zu Hause gewesen und habe gelesen und ferngesehen. Am 14.08.2011 habe er die Stadt XXXX verlassen. Während der Ausreise sei er immer in Begleitung seines Vaters gewesen.Der Beschwerdeführer wurde am 17.01.2012 vom Bundesasylamt im Beisein seines Vaters als gesetzlichen Vertreter und einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache von einer Organwalterin niederschriftlich einvernommen. Er bestätigte, bis jetzt die Wahrheit gesagt zu haben. Er könne, mit Ausnahme des Inlandspasses, keine weiteren Dokumente bzw. Beweismittel vorlegen. Er wisse nicht, wo er konkret geboren worden sei. Er wisse, dass er in römisch 40 aufgewachsen sei. Während des Krieges habe er nicht immer in römisch 40 gelebt, sondern sie seien zwischen römisch 40 und der Stadt römisch 40 hin und her gependelt. In römisch 40 habe er gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt. Bis Oktober 2010 habe er die Schule besucht. Danach sei er die ganze Zeit über zu Hause gewesen und habe gelesen und ferngesehen. Am 14.08.2011 habe er die Stadt römisch 40 verlassen. Während der Ausreise sei er immer in Begleitung seines Vaters gewesen.

Er sei - so der Beschwerdeführer - wegen der Blutrache ausgereist. Das Thema sei eigentlich nicht mit ihm besprochen worden, daher kenne er keine Details. Er habe seinen Vater zwar gefragt, aber er habe ihm nichts gesagt. Er habe nachgefragt, warum er nicht auf die Straße gehen könne. Aber er habe von seinem Vater keine Antwort bekommen.

Unter Blutrache werde verstanden, so der Beschwerdeführer, dass Rache an dem Tod eines Verwandten genommen werde. Er selbst habe im Heimatland niemals Probleme gehabt. Weder mit der Polizei oder anderen staatlichen Einrichtungen. Er wisse nicht, zwischen welchen Familien die Blutrache bestanden habe bzw. bestehe. Er könne zu seinen Fluchtgründen nichts mehr hinzufügen. Er hoffe, sein Vater habe alles angeführt. Er könne über die Probleme seines Vaters nicht berichten. Er habe weder seinen Vater noch seine Familie gefragt, weshalb er seit Oktober 2010 nicht mehr die Schule besuchen habe dürfen. Auch er selbst - so der Beschwerdeführer weiters - wäre von der Blutrache betroffen gewesen. Auch die Verwandten wären von der Blutrache betroffen. Er wisse, dass für den Vater Blutrache bestehe, deshalb würde auch für ihn Gefahr bestehen. Es habe ihn jedoch niemand konkret auf diese Gefahr hingewiesen. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland würde die Blutrache weiterhin bestehen.

Er wohne gemeinsam mit seinem Vater in einer betreuten Pension. Er sei gesund. Er habe keine sonstigen Bindungen (Verein, Kurse, Schule) zu Österreich. Abschließend gab der Beschwerdeführer an, dass er hier leben und lernen wolle.

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2012, Fz. 11 09.165-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2012, Fz. 11 09.165-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Die Behörde stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Er habe vorgebracht, dass er im Heimatland die gleichen Probleme wie der Vater hinzunehmen hätte. Jedoch seien die von seinem Vater angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes, nämlich die Bedrohung bzw. Suche von Seiten einer näher genannten Familie nicht glaubwürdig. Eigene Probleme habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Es könne nicht festgestellt werden, dass er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland einer Bedrohung ausgesetzt wäre. Er befinde sich derzeit im Familienverband und wäre dies auch im Falle einer Rückkehr nach Serbien [wohl gemeint: Russische Föderation] so. Der Beschwerdeführer habe auch nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation. Es bestehen somit auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in der Russischen Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei.

Die Ausweisung stelle auch keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 EMRK dar, da sämtliche Familienmitglieder des Beschwerdeführers gleichfalls ausgewiesen worden seien.Die Ausweisung stelle auch keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8, EMRK dar, da sämtliche Familienmitglieder des Beschwerdeführers gleichfalls ausgewiesen worden seien.

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer bzw. sein gesetzlicher Vertreter mit für sämtliche Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz vom 13.02.2012 fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts. Es sei aktenwidrig - so der Vater des Beschwerdeführers in seinen Ausführungen -, dass es gegen ihn bisher noch keine konkreten Bedrohungen gegeben habe, da er deutlich angegeben habe, dass bereits auf das Auto geschossen worden sei. Zudem sei er bereits mehrmals mündlich bedroht worden. Seine übrigen Verwandten versuchen ebenfalls zu flüchten, hätten aber derzeit kein Geld dafür.

Bei der Bedrohung durch Blutrache von nichtstaatlicher Seite liege nach der Judikatur ein Asylgrund vor, wenn der Staat entweder nicht in der Lage oder nicht gewillt sei, den Betroffenen vor Übergriffen Privater zu schützen. Die Verfolgung finde hier zumeist aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" statt und der Antragsteller müsse nicht selbst Handlungen gesetzt haben, die die Ursache zur Verfolgungshandlung darstellen. Nach der aktuellen Judikatur des VwGH sei bei der Beurteilung, ob der Staat ausreichenden Schutz gewähren könne, nicht darauf abzustellen, ob der Staat Bemühungen anstelle, um die Gefahr einzudämmen, sondern ob diesen Bemühungen auch ein Erfolg beschieden sei, der die Verfolgungshandlungen tatsächlich einzudämmen vermag. In Tschetschenien stelle sich die Sachlage jedenfalls so dar, dass nicht von effektivem staatlichem Schutz gesprochen werden könne. Dazu wurde auf einen Bericht des Danish Immigration Service verwiesen.

Zwar habe es bisher - so der Vater des Beschwerdeführers - noch keine konkreten Vorfälle gegeben, durch die er tatsächlich körperlich geschädigt worden sei, dies sei aber auch nicht erforderlich, um einen Verfolgungsgefahr geltend zu machen. Nachdem er bereits mehrmals bedroht und sogar auf sein Auto geschossen worden sei, drohe ihm aber jedenfalls eine Gefahr für Leib und Leben im Fall seiner Rückkehr. Jedenfalls seien die von ihm berichteten Handlungen, die dem Staat mangels Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit zuzurechnen seien vom Ausmaß als auch von der Art her als asylrelevant einzustufen. Diese Verfolgung sei wie oben ausgeführt unter die Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe zu subsumieren.

1.4. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 06.02.2013, Zln. D12 424654-1/2012 und D12 424653-1/2012, wurden die Beschwerden des Beschwerdeführers und seines Vaters jeweils gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I 38/2011 als unbegründet abgewiesen.1.4. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 06.02.2013, Zln. D12 424654-1/2012 und D12 424653-1/2012, wurden die Beschwerden des Beschwerdeführers und seines Vaters jeweils gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.

Der erkennendene Senat des Asylgerichtshofes hielt insbesondere fest, dass nicht festgestellt werden habe können, dass unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers, diesem in der Russischen Föderation Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten drohen würde. Im gegenständlichen Fall seien die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers respektive seines Vaters hätte sich aufgrund näher dargestellter beweiswürdigender Erwägungen (vgl. die Seiten 7 bis 14 des [erst]angeführten Erkenntnisses) als unglaubwürdig erwiesen. Ebenfalls nicht festgestellt werden könne, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde. Es bestünde in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK.Der erkennendene Senat des Asylgerichtshofes hielt insbesondere fest, dass nicht festgestellt werden habe können, dass unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers, diesem in der Russischen Föderation Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten drohen würde. Im gegenständlichen Fall seien die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers respektive seines Vaters hätte sich aufgrund näher dargestellter beweiswürdigender Erwägungen vergleiche die Seiten 7 bis 14 des [erst]angeführten Erkenntnisses) als unglaubwürdig erwiesen. Ebenfalls nicht festgestellt werden könne, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde. Es bestünde in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK.

1.5. Das dargestellte Erkenntnis erwuchs infolge ordnungsgemäßer Zustellung an den damaligen gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers in Rechtskraft.

Am 28.19.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr.

2. Zweites Verfahren auf internationalen Schutz:

2.1. Am 25.11.2013 brachte der zwischenzeitig volljährige Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz ein, den er im Zuge der am gleichen Tag abgehaltenen Erstbefragung im Wesentlichen damit begründete, Österreich seit rechtskräftigem Abschluss seines vorangegangenen Verfahrens nicht verlassen zu haben. Seine alten Gründe seien unverändert aufrecht, zudem habe er die folgenden neuen Gründe:

Er hätte damals bei seiner ersten Befragung nicht angegeben, dass er im Oktober 2010 von der tschetschenischen Polizei für einen Tag festgenommen worden wäre, da diese an Informationen über den Vater des Beschwerdeführers habe herankommen wollen, welcher in den 90er-Jahren angeblich für die russische Regierung gearbeitet hätte. Die Polizisten hätten dem Beschwerdeführer bei der Festnahme und anschließenden Befragung und Folterung die linke Hand gebrochen und ihn bedroht, dass sie - sollte er nicht alles über seinen Vater erzählen - wiederkommen und ihn weiter foltern und misshandeln würden. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer, verhaftet, gefoltert und umgebracht zu werden. Die nunmehr vorgebrachten Gründe seien ihm bereits bei seinem ersten Asylantrag und seiner ersten Befragung im Jahr 2011 bekannt gewesen, doch habe er diese auf Anraten seines Vaters verschwiegen.

Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.12.2013 gab der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst an, bis dato wahrheitsentsprechende Angaben erstattet zu haben und seine in Bezug auf den zweiten Antrag geltend gemachten Gründe, welche ihm bereits seit Oktober 2010 bekannt gewesen wären, in seinem ersten Verfahren deshalb nicht angeführt zu haben, da er in diesem Verfahren ausschließlich in Gegenwart seines Vaters als seinen gesetzlichen Vertreter einvernommen worden wäre und diesem nicht widersprechen habe wollen, zumal selbiger ihn angewiesen hätte, nur über den Fluchtgrund "Blutrache" Aussagen zu tätigen. Sein Vater habe nicht darüber reden wollen, deshalb hätte auch der damals erst 16 Jahre alte Beschwerdeführer - welcher unter dem Einfluss seines Vaters gestanden hätte - nicht darüber reden wollen. Er verfüge über keine Beweismittel für sein Vorbringen, das genaue Datum der Festnahme sei ihm nicht erinnerlich, er hätte weder eine Ladung noch eine sonstige schriftliche Bestätigung erhalten. Als Beweis könne er jedoch seine gebrochene linke Hand vorweisen. Man habe damals vom Beschwerdeführer wissen wollen, was sein Vater arbeite, wann dieser nach Hause komme, welche Freunde ihn öfters besuchen kämen und ob er Waffen besäße. In Österreich habe der Beschwerdeführer eine Tante und einen Cousin, welche anerkannte Flüchtlinge wären und mit denen er im gemeinsamen Haushalt leben würde sein Vater verstecke sich irgendwo in Russland. Der Beschwerdeführer spreche bereits Deutsch, verfüge über ein A2-Diplom, er sei in Österreich nicht berufstätig und in keinen Vereinen Mitglied. Ergänzend merkte der Beschwerdeführer an, vor etwa ein oder zwei Monaten von seiner Mutter telefonisch mitgeteilt bekommen zu haben, dass die Leute nach wie vor nach ihm suchen und nach seinem Aufenthaltsort fragen würden.

Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 26.09.2017 neuerlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und brachte anlässlich jener Befragung zusammengefasst vor, seine Mutter und seine beiden jüngeren Geschwister würden unverändert im familieneigenen Haus in XXXX leben. In der Russischen Föderation würden sich außerdem ein Onkel, zwei Tanten, Cousins und Cousinen aufhalten. Der Beschwerdeführer habe inXXXX neun Jahre lang die Schule besucht, in Österreich habe er 2015 den Hauptschulabschluss gemacht und eine B1-Deutschprüfung bestanden. 2016 habe er mit einer Abendschule begonnen und den Führerschein gemacht. In Österreich befänden sich eine Tante des Beschwerdeführers, sowie ein Cousin und dessen Kinder. Zudem habe der Beschwerdeführer hier Freunde und unterstütze seine behinderte Tante, bei welcher er regelmäßig übernachten würde. Der Beschwerdeführer plane, zu arbeiten und die Matura zu absolvieren, anschließend wolle er Informatik oder Medizin studieren.Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 26.09.2017 neuerlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und brachte anlässlich jener Befragung zusammengefasst vor, seine Mutter und seine beiden jüngeren Geschwister würden unverändert im familieneigenen Haus in römisch 40 leben. In der Russischen Föderation würden sich außerdem ein Onkel, zwei Tanten, Cousins und Cousinen aufhalten. Der Beschwerdeführer habe inXXXX neun Jahre lang die Schule besucht, in Österreich habe er 2015 den Hauptschulabschluss gemacht und eine B1-Deutschprüfung bestanden. 2016 habe er mit einer Abendschule begonnen und den Führerschein gemacht. In Österreich befänden sich eine Tante des Beschwerdeführers, sowie ein Cousin und dessen Kinder. Zudem habe der Beschwerdeführer hier Freunde und unterstütze seine behinderte Tante, bei welcher er regelmäßig übernachten würde. Der Beschwerdeführer plane, zu arbeiten und die Matura zu absolvieren, anschließend wolle er Informatik oder Medizin studieren.

In Bezug auf seinen Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass erste Interview hätte sein Vater gemacht und über Blutrache erzählt. Die Hauptsache sei etwas Anderes gewesen. Sein Vater sei ein hoher Beamter in einer Regierungsbehörde gewesen, er habe viele Informationen über Tschetschenien gehabt und sei dadurch gefährlich für Kadyrow gewesen. Der Hauptgrund sei Verfolgung durch Kadyrow. Der Beschwerdeführer sei wegen seines Vaters festgenommen worden, seitdem hätten sie sich in Tschetschenien versteckt gehalten und hätten Russland aus diesem Grund verlassen. Sie hätten negative Bescheide erhalten, der Vater des Beschwerdeführers sei wegen des Bruders des Beschwerdeführers, welcher ebenfalls festgenommen und verprügelt worden wäre, zurückgegangen. Dem Beschwerdeführer sei während seiner Festnahme der Arm gebrochen worden. In Tschetschenien sei bei seiner Mutter nach seinem Vater und ihm gefragt worden, dann hätten sie seien Bruder mitgenommen. Genaueres über die Arbeit seines Vaters sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt, er sei mit wichtigen Leuten um den Expräsidenten Dudajew zusammen gewesen. Der Beschwerdeführer sei im Oktober 2010 auf dem Heimweg von der Schule festgenommen und an einen unbekannten Ort gefahren worden, wo sie ihn über seinen Vater befragt hätten. Der Vater des Beschwerdeführers hätte sich versteckt gehalten, sie hätten diesen nicht finden können; der Beschwerdeführer sei im Anschluss zwei Wochen im Krankenhaus gewesen und operiert worden. Im Anschluss hätte er sich mit seinem Vater bis zur Ausreise im August 2011 in Inguschetien versteckt gehalten. Weshalb sein Vater diesen Sachverhalt im Rahmen seiner Einvernahmen nicht erwähnt hätte, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt; vielleicht hätte dieser Angst gehabt, erwischt zu werden. Für den Fall einer Rückkehr erwarte der Beschwerdeführer, entweder ermordet zu werden oder ins Gefängnis zu kommen. Tschetschenien sei fremd für ihn.

2.2. Der (Folge-) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.11.2013 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2017, gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.); weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt IV.). Schließlich wurde festgehalten, dass gemäß § 55 Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt V.).2.2. Der (Folge-) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.11.2013 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2017, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.); weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.). Schließlich wurde festgehalten, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch fünf.).

Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer keinen neuen und entscheidungsrelevanten Sachverhalt dargelegt hätte, welcher sich nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens ergeben hätte, auch habe sich die allgemeine Situation in seinem Herkunftsland seit rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens nicht geändert. Der Beschwerdeführer habe zur Begründung seines nunmehrigen Antrages ausschließlich Umstände geltend gemacht, welche schon zum Zeitpunkt seines vorangegangenen Verfahrens vorgelegen hätten und begründend ausgeführt, dass er von seinem Vater aufgefordert worden wäre, die tatsächlichen Gründe - nämlich eine Verfolgung durch den tschetschenischen Präsidenten aufgrund einer früheren Tätigkeit seines Vaters als Regierungsbeamter - nicht vorzubringen. Es lasse sich jedoch keinesfalls nachvollziehen, weshalb der Vater eine tatsächliche Verfolgung durch die tschetschenische Regierung hätte verschweigen sollen. Es hätten auch sonst keinerlei Anhaltspunkte festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat, in dem er nach wie vor über enge familiäre Anknüpfungspunkte verfügen würde, einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Eine Rückkehrentscheidung erweise sich als zulässig, da der Beschwerdeführer, welcher seinen nunmehrigen Aufenthalt lediglich durch Stellung eines Folgeantrags legitimiert hätte, über keine tiefgreifende Integration im Bundesgebiet verfügen würde - wohingegen er nach wie vor enge Bindungen zu seinem Herkunftsstaat aufweise.

Der angeführte Bescheid wurde per 06.12.2017 durch Hinterlegung zugestellt. Laut Rückschein wurde eine "Verständigung über die Hinterlegung" an der Abgabestelle zurückgelassen (vgl. AS 115).Der angeführte Bescheid wurde per 06.12.2017 durch Hinterlegung zugestellt. Laut Rückschein wurde eine "Verständigung über die Hinterlegung" an der Abgabestelle zurückgelassen vergleiche AS 115).

2.3. Mit per 19.02.2018 datiertem und am selben Tag eingelangten Schriftsatz erhob die beschwerdeführende Partei unter anderem Beschwerde (Punkt III des Schriftsatzes) und beantragte, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Punkt IV des Schriftsatzes). Desweiteren wurden ein "Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung" (Punkt I des Schriftsatzes) sowie "in eventu der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. §71 AVG sowie diesem die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen" (Punkt II des Schriftsatzes) gestellt.2.3. Mit per 19.02.2018 datiertem und am selben Tag eingelangten Schriftsatz erhob die beschwerdeführende Partei unter anderem Beschw

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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