TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/4 I411 2185701-1

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Veröffentlicht am 04.09.2018
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Entscheidungsdatum

04.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GebAG §1 Abs1
GebAG §19 Abs1
GebAG §55
GebAG §56
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I411 2185701-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Edgar KILIAN, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 10.01.2018, Zl.XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer wurde mit Ladung des Landesgerichtes XXXX vom 24.11.2017 als Geschworener zur Teilnahme an der Verhandlung vor dem genannten Gericht am 04.12.2017 und am 05.12.2017 geladen. In der Ladung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der Gebührenanspruch nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) für die Tätigkeit als Geschworener unverzüglich, längstens jedoch binnen 14 Tagen nach dem Gerichtstermin schriftlich oder mündlich bei diesem Gericht geltend zu machen ist, widrigenfalls den Anspruch verloren geht.

2. Der Beschwerdeführer kam der Ladung nach und war neben dem 22.11.2017 auch am 04.12.2017 und am 05.12.2017 in einem Verfahren vor dem genannten Gericht als Geschworener tätig.

3. Der Beschwerdeführer machte am 05.01.2018 per E-Mail seinen Gebührenanspruch für seine Geschworenentätigkeit am 22.11.2017, am 04.12.2017 und am 05.12.2017 schriftlich geltend.

4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX wurde dieser Antrag als verspätete zurückgewiesen.

Die belangte Behörde führte begründend aus, dass gemäß § 19 GebAG der Geschworene den Antrag auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit als Geschworener bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, welches ihn geladen habe, geltend zu machen habe. Da die schriftliche Geltendmachung erst am 05.01.2018, also rund zwei Wochen nach Ablauf der gesetzlichen und nicht erstreckbaren Frist von 14 Tagen per Mail beim Gericht einlangte, sei der Antrag als verspätet zurückzuweisen gewesen.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 22.01.2018. Darin führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er habe den Antrag auf Ersatz der notwendigen Kosten für die Zeitversäumnis und die Fahrkosten eigentlich am letzten Verhandlungstag abgeben wollen. Aufgrund des Umstandes, dass die letzte Verhandlung fast bis Mitternacht gedauert habe, habe der zuständige Richter gemeint, die Laienrichter sollen in den nächsten Tagen bei ihm vorbeikommen. Die sei ihm aber aus beruflichen Gründen nicht möglich gewesen und habe er dadurch die Eingabefrist von 14 Tagen versäumt.

6. In seinem ergänzenden Schriftsatz vom 19.02.2018 führte der Beschwerdeführer weiter aus, er habe am Ende der Verhandlung vom 05.12.2017, 23:30 Uhr, nach 15 Stunden Verhandlung, beim zuständigen Richter, die ihm zustehenden Gebühren mündlich beantragt. Für den Beschwerdeführer habe kein Zweifel daran bestanden, dass er den Antrag mündlich und vor allem rechtzeitig gestellt habe. Durch die mündliche Antragstellung sei es zu keiner Verspätung des Antrages gekommen und sei die Zurückweisung des Antrages daher rechtswidrig gewesen.

7. Mit Schreiben vom 05.02.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 09.02.2018, legte die belangte Behörde, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen, dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und ergänzend festgestellt:

Der Beschwerdeführer war am 22.11.2017 sowie am 04.12.2017 und 05.12.2017 als Geschworener bei Gericht tätig.

Am 05.01.2018 macht er die ihm für diese Tätigkeit zustehende Gebühr schriftlich geltend.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Gebührenanspruch mündlich am Ende der Verhandlung vom 05.12.2017 beim zuständigen Richter geltend gemacht hat.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und stehen unstrittig fest.

Dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer seinen Gebührenanspruch mündlich am letzten Verhandlungstag beim zuständigen Richter geltend gemacht hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass sich im gesamten Verwaltungsakt kein Hinweis auf eine mündliche Geltendmachung findet. Insbesondere ergibt sich eine solche weder aus der vorgelegten E-Mail-Korrespondenz mit dem Richter des Landesgerichtes XXXX noch aus dem Beschwerdeschriftsatz vom 22.01.2018. Die mündliche Geltendmachung am Ende der Verhandlung am 05.12.2017 wurde erstmals im (ergänzenden) Schriftsatz vom 19.02.2018 vorgebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GGG bzw. GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 1 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) haben natürliche Personen, die u.a. als Geschworene in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.

Gemäß § 19 Abs. 1 GebAG iVm §§ 55 und 56 GebAG hat der Geschworene den Anspruch auf seine Gebühr (im hier vorliegenden Fall) binnen 14 Tagen nach dem Gerichtstermin bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei diesem Gericht geltend zu machen.

Ausgehend von dieser Rechtslage ist die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer keine Gebühr in Bezug auf seine Geschworenentätigkeit am 22.11.2017, 04.12.2017 und 05.12.2017 zusteht, weil er den diesbezüglichen Anspruch verspätet (erstmals am 05.01.2018 per E-Mail) und nicht innerhalb der 14-tägigen Frist des

§ 19 Abs. 1 GebAG (im vorliegenden Fall bis zum Ablauf des 19.12.2017) geltend gemacht hat. Die erfolgreiche Geltendmachung der Gebühr setzt u.a. die fristgerechte Erhebung des Begehrens voraus. Nach dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmungen beträgt die Frist für den Gebührenanspruch eines Geschworenen 14 Tagen nach dem (jeweiligen) Gerichtstermin bei sonstigem Anspruchsverlust.

Bei der Frist des § 19 Abs. 1 GebAG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die (gemäß § 33 Abs. 4 AVG) nicht - im Sinne einer vom Beschwerdeführer angestrebten Berücksichtigung der in der Beschwerde näher angeführten Umstände - erstreckbar bzw. ignorierbar ist. Diese Frist hat der Beschwerdeführer nicht eingehalten, was den Verlust des Anspruches zur Folge hatte (vgl. auch VwGH 15.04.1994, 92/17/0231).

Der Antrag des Beschwerdeführers wurde daher von der belangten Behörde zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit des Bescheides auf und eine solche ist auch sonst nicht ersichtlich. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht anhaftet, war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und auch keine Verhandlung vom Beschwerdeführer beantragt wurde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

Schlagworte

Antragsfristen, Gebührenanspruch, Geschworenentätigkeit, materiell -
rechtliche Ausschlussfrist, mündliche Verhandlung, verspäteter
Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I411.2185701.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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