TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/4 I401 2201878-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.09.2018
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Entscheidungsdatum

04.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

I401 2201878-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. MAROKKO, vertreten durch: Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 03.07.2018, Zl. 1091818504/180545257, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. MAROKKO, vertreten durch: Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 03.07.2018, Zl. 1091818504/180545257, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste wahrscheinlich im Jahr 2015 unrechtmäßig nach Österreich ein.

2. Mit Bescheid vom 17.10.2017 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, dem in diesem Verfahren einen anderen Namen und ein anderes Geburtsdatum verwendenden Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien (zu diesem Zeitpunkt wurde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Algerien ist) zulässig ist, erließ gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot und gewährte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

3. Am 23.04.2018 erfolgte durch die marokkanische Botschaft eine positive Identifizierung des Beschwerdeführers und erteilte sie die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates.

4. Am 11.06.2018 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Untersuchungshaft den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen Redouane MISBAHI zu führen, Staatsangehöriger von Marokko und am 23.11.1994 in Algerien geboren zu sein.

Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, dass er Marokko aufgrund von Erbschaftsstreitigkeiten und der damit verbundenen Furcht vor seinem Onkel verlassen habe. Er habe keine Zukunft in Marokko. Bei einer Rückkehr befürchte er Armut und Arbeitslosigkeit. In Österreich habe er ein Kind und seine Frau sei schwanger.

5. Am 28.06.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde einvernommen.

Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer nunmehr ergänzend an, dass er seinen Herkunftsstaat im Alter von 13 oder 14 Jahren verlassen habe, weil er befürchtet habe, von Zauberern entführt zu werden, weil diese sein Blut für rituelle Zwecke benötigt hätten. Des Weiteren wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen hinsichtlich der Erbschaftsstreitigkeiten sowie der damit verbundenen Probleme mit seinem Onkel.

6. Mit dem bekämpften Bescheid vom 03.07.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III.), erteilte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.).6. Mit dem bekämpften Bescheid vom 03.07.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), erteilte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.).

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtzeitig und zulässig Beschwerde vom 23.07.2018.

8.1. Die Staatsanwaltschaft Salzburg verständigte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 21.08.2018 über die Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen § 28a SMG.8.1. Die Staatsanwaltschaft Salzburg verständigte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 21.08.2018 über die Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 28 a, SMG.

8.2. Das Landesgericht Salzburg verständigte die belangte Behörde am 22.08.2018 über die für den 26.09.2018 anberaumte Hauptverhandlung in der Strafsache gegen den Angeklagten bzw. Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG und wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 Z 1 erster und fünfter Fall SMG.8.2. Das Landesgericht Salzburg verständigte die belangte Behörde am 22.08.2018 über die für den 26.09.2018 anberaumte Hauptverhandlung in der Strafsache gegen den Angeklagten bzw. Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG und wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer eins, erster und fünfter Fall SMG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist verheiratet und Staatsangehöriger von Marokko. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Es konnte nicht festgestellt werden, ob er Vater eines (und eines weiteren) Kindes ist. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein. Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom 27.12.2016 bis 08.06.2017 als obdachlos gemeldet und war vom 17.10. bis 06.11.2017 im Anhaltezentrum V., vom 06.11. bis 07.11.2017 im Polizeianhaltezentrum B., vom 07.11.2017 bis 10.01.2018 wieder im Anhaltezentrum V. und vom 26.05. bis 06.06.2018 in der Justizanstalt I. sowie ist ab 06.06.2018 in der Justizanstalt U. aufhältig.Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein. Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom 27.12.2016 bis 08.06.2017 als obdachlos gemeldet und war vom 17.10. bis 06.11.2017 im Anhaltezentrum römisch fünf., vom 06.11. bis 07.11.2017 im Polizeianhaltezentrum B., vom 07.11.2017 bis 10.01.2018 wieder im Anhaltezentrum römisch fünf. und vom 26.05. bis 06.06.2018 in der Justizanstalt römisch eins. sowie ist ab 06.06.2018 in der Justizanstalt U. aufhältig.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft. Für den 26.09.2018 ist in der Strafsache gegen den Beschwerdeführer eine Hauptverhandlung wegen § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG, § 28a Abs. 1 erster Fall SMG und § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG anberaumt.Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft. Für den 26.09.2018 ist in der Strafsache gegen den Beschwerdeführer eine Hauptverhandlung wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG, Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall SMG und Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG anberaumt.

Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach sowie bezog und bezieht er keine Leistungen von der staatlichen Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.

Es besteht gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Marokko aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde.

Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Marokko:

Marokko ist ein sicherer Herkunftsstaat.

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 03.07.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Es ist politisch wie sicherheitspolitisch ein stabiles Land. Marokko ist fähig und willig, seine Bürger zu schützen. Justiz und Sicherheitsapparate funktionieren. Die Justiz ist gemäß der geltenden Verfassung unabhängig. Ein rechtsstaatliches, faires Verfahren mit dem Recht, Berufung einzulegen, ist gesetzlich gewährleistet. Über Beeinflussung der Gerichte durch Korruption oder durch außergerichtliche Einflussmaßnahmen wird berichtet. Der Sicherheitsapparat besteht aus Polizei- und paramilitärischen Organisationen Eine zivile Kontrolle über Sicherheitskräfte ist abgesehen von Einzelfällen effektiv. Folter steht unter Strafe, wobei Berichte über Folterungen und Gewaltanwendung gegenüber Gefangenen bestehen. Die in Marokko verbreitete Korruption steht unter Strafe, welche aber nicht effektiv vollzogen wird. Eine Reform der Korruptionsbekämpfungsbehörde ist geplant, aber noch nicht verwirklicht.

Marokko verfügt über einen umfassenden Grundrechtebestand, lediglich das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit fehlt. Die Grundrechte werden durch den Vorbehalt in Bezug auf die Monarchie, den islamischen Charakter von Staat und Gesellschaft und die territoriale Integrität beschränkt. Ferner fehlen zT Durchführungsgesetze. Allgemein bestehen grundrechtliche Probleme hinsichtlich der Sicherheitskräfte sowie schlechter Haftbedingungen. Staatliche Repressionen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer religiösen Überzeugung können nicht festgestellt werden. Die Haftbedingungen sind generell schlecht und entsprechen nicht internationalen Standards. Hygienische Verhältnisse und die medizinische Versorgung in Gefängnissen sind nicht gut. Gefängnisse sind in Marokko überbelegt. Es existieren Berichte über folterähnliche Praktiken in Gefängnissen. Die Todesstrafe wird weiterhin in Marokko verhängt. Seit 1993 wurden aber keine Todesstrafen mehr vollstreckt.

Eine nach Marokko zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko mit Stand 07.07.2017.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung anschließt.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft sowie seiner Volkszugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde.

Dass der Beschwerdeführer marokkanischer Staatsbürger und am 23.11.1994 geboren ist, ergibt sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister vom 29.08.2018, dem die am 23.04.2018 anlässlich der Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates erfolgte positive Identifikation durch die marokkanische Botschaft zu entnehmen ist.

Dass er verheiratet ist, beruht auf dessen bei der Erstbefragung vom 11.06.2018 getätigten Angaben und der Abfrage im Zentralen Melderegister vom 30.08.2018, in der als Familienstand "verheiratet" angemerkt ist.

Die Feststellung über das gegen den Beschwerdeführer, der in diesem Verfahren unter einer anderen Identität (Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit) auftrat, auf die Dauer von zwei Jahren verhängte Einreiseverbot stützt sich auf dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 17.10.2017.

Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.

Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 30.08.2018 und jene über die Anberaumung der Hauptverhandlung vom 26.09.2018 in der Strafsache gegen den Beschwerdeführer wegen Straftaten nach dem SMG auf der an die belangte Behörde gerichteten Verständigung des Landesgerichtes Salzburg vom 22.08.2018.

Die Feststellung, dass er noch nie Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezogen hat bzw. bezieht, ergibt sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 03.09.2018.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Marokko weder aufgrund seiner politischen oder religiösen Einstellung, noch aufgrund seiner sozialen Herkunft, seiner Rasse, seiner Nationalität oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wird, ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung seiner Aussagen im Administrativverfahren vor der belangten Behörde sowie vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich im Verfahren betreffend Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung (nach Algerien) sowie Erlassung eines auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbotes einer falschen Identität und Nationalität bedient hat, spricht gravierend gegen seine im gegenständlichen Verfahren zu beachtende Glaubwürdigkeit.

Im Rahmen seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Heimatland aufgrund von Erbschaftsstreitigkeiten und Furcht vor seinem Onkel bzw. seinen Onkeln verlassen habe. Im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer ergänzend an, aus Furcht vor einer Entführung durch Zauberer, welche sein Blut für rituelle Zwecke benötigen hätten, Marokko verlassen zu haben.

Es ist für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig nachvollziehbar, dass die belangte Behörde dieses Fluchtvorbringen als widersprüchlich, vage und daher unglaubwürdig einstuft.

Zunächst ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn diese ausführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er eine Entführung durch Zauberer befürchtet habe, in sich widersprüchlich ist und der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht. Darüber hinaus weist die belangte Behörde zu Recht darauf hin, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers im vagen und unkonkreten Bereich blieben.

Es ist dem Bundesverwaltungsgericht - ebenso wie der belangten Behörde - in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung den Umstand, dass er eine Entführung durch Zauberer fürchte, vollkommen unerwähnt ließ und diesen Umstand erstmals vor der belangten Behörde ins Treffen führte. Diesbezüglich geht auch der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).

Auch legt die belangte Behörde zu Recht dar, dass sich in dem Vorbringen des Beschwerdeführers ein Widerspruch findet; führt dieser doch aus, dass die von ihm erwähnten Zauberer Kinder entführen würden. Somit geht seine diesbezügliche Rückkehrbefürchtung schon aufgrund seines Alters ins Leere. Dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Beschwerde, dass er zum Zeitpunkt der Flucht ein Kind gewesen sei und er daher keine andere Wahl gehabt habe, als zu flüchten, ist entgegenzuhalten, dass die Gefahr einer Entführung - seinen Schilderungen zufolge - dann zumindest zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund seines mittlerweile fortgeschritten Alters nicht mehr besteht.

Ebenso ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen glaubhaft darzulegen, weshalb er sich nicht an die Polizei gewandt hat, bringt er diesbezüglich doch lediglich - wenig überzeugend - vor, dass sich auch die Polizei vor diesen Zauberern fürchte.

Auch hinsichtlich des Fluchtgrundes des Beschwerdeführers, dass er Probleme mit seinem Onkel aufgrund von Erbschaftsstreitigkeiten habe, ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn diese das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft wertet. So gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er mit einem Onkel Probleme gehabt habe und führt an späterer Stelle im Widerspruch dazu an, dass er die Grundstücks- bzw. Erbschaftsstreitigkeiten eigentlich mit zwei Onkeln gehabt habe. Darüber hinaus bleibt der Umstand, weshalb der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit seinem/n Onkel/n plötzlich Probleme bekommen werde, wenn sich - den Schilderungen des Beschwerdeführers zufolge - ein Onkel diese Grundstücke bereits vor über zehn Jahren angeeignet haben soll, wenig nachvollziehbar.

Zusammengefasst lässt sich daher festhalten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers sowohl im vagen und abstrakten Bereich bleiben als auch mit zahlreichen Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten versehen sind.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher der Beweiswürdigung der belangten Behörde an. Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dem bekämpften Bescheid nicht substantiiert entgege

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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