TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/4 G308 2164484-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.09.2018
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Entscheidungsdatum

04.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2
GSVG §35

Spruch

G308 2164484-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Hans Georg POPP, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen

Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 10.03.2017, VSNR: XXXX, zu

Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), vom 10.03.2017, GZ: VSNR XXXX, stellte diese gemäß § 410 ASVG iVm § 194 GSVG über Antrag des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) fest, dass unter Anrechnung der bei der belangten Behörde eingelangten Zahlungen für den Zeitraum 01.01.1998 bis 30.04.1998 Versicherungsbeiträge bezahlt worden seien, hingegen für die Zeiträume vom 01.05.1998 bis 30.11.1998, vom 01.04.1999 bis 31.12.2000 und vom 01.09.2001 bis 30.06.2005 keine Versicherungsbeiträge bezahlt worden seien (Spruchpunkt 01.). Unter Berücksichtigung der Zahlungen des BF bis 10.03.2017 bestehe ein Beitragsrückstand von EUR 38.496,14 (Spruchpunkt 02.). Die Verpflichtung zur Entrichtung des Beitragsrückstandes von EUR 38.496,14 sei aufgrund eingetretener Entschuldung nicht gegeben (Spruchpunkt 03.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass XXXX(der BF), wohnhaft in XXXX, laut Aktenlage in der Zeit von 01.01.1998 bis 30.11.1998 sowie von 01.01.1999 bis 31.12.2000 und vom 01.09.2001 bis 30.06.2005 nach GSVG pflichtversichert gewesen sei. Laut Aktenlage sei über das Vermögen des BF mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX, Zahl: XXXX, am XXXX.09.2011 ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und in der Folge ein Zahlungsplanvorschlag dahingehend bestätigt worden, dass die Insolvenzgläubiger zusätzlich zur Quote aus der Verwertung 1,5 % ihrer Forderungen, davon 0,75 % in bar durch den Masseverwalter binnen 14 Tagen nach rechtskräftiger Annahme des Zahlungsplans, und weitere 0,75 % bis spätestens XXXX.07.2015, ausgeschüttet erhalten würden. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom XXXX.2014 sei ein Nachtrag zum Zahlungsplan insofern erfolgt, als die Gläubiger statt 1,5 % zusätzlich zur Quote aus der Verwertung 2 % ihrer Forderungen, davon 0,75 % in bar durch den Masseverwalter binnen 14 Tagen nach rechtskräftiger Annahme des Zahlungsplans, und weitere 1,25 % bis spätestens XXXX.07.2015, nicht jedoch vor Rechtskraft der Konkursaufhebung, erhalten würden. Der Zahlungsplan sei mit Beschluss vom XXXX.2014 rechtskräftig bestätigt und das Schuldenregulierungsverfahren in der Folge aufgehoben worden.

Die belangte Behörde habe am 05.09.2011 im Insolvenzverfahren des BF eine Gesamtforderung in Höhe von EUR 48.478,74 angemeldet. Der, der Anmeldung zugrundeliegende, Rückstandsausweis setzte sich wie folgt zusammen:

Rückständige Versicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 05/1998-11/1998, 04/1999-12/2000, 09/2001-06/2005 in Höhe von EUR 32.911,46, Verzugszinsen bis 01.09.2011 in Höhe von insgesamt EUR 14.844,65 und Nebengebühren in Höhe von EUR 722,63.

Der BF habe laut Beitragskonto zu nachfolgenden Zeiten nachfolgende Zahlungen geleistet:

am 02.10.2014 EUR 8.749,86

am 02.10.2014 EUR 363,67

am 08.07.2015 EUR 605,98

am 21. 10.2016 EUR 263,09

Insgesamt: EUR 9.982,60

Somit seien laut Beitragskonto die Versicherungsbeiträge für die Zeiträume von 05/1998 bis 11/1998, von 04/1999 bis 12/1999, von 01/2000 bis 12/2000, von 09/2001 bis 12/2001 und von 01/2002 bis 06/2005 nicht bezahlt worden.

Mit Schreiben des Rechtsvertreters des BF vom 22.06.2016 sei der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass der BF mit Schreiben vom 07.09.2015 um Zuerkennung der Alterspension angesucht habe und die weiteren Ermittlungen der belangten Behörde ergeben hätten, dass der BF mangels Erfüllung der Wartezeit aufgrund der bisher erworbenen Versicherungszeiten einen Anspruch auf Alterspension nicht begründen könne. Ferner wurde ausgeführt, dass im Zuge des Insolvenzverfahrens Quotenzahlungen erfolgt seien und diese Zahlungen auf die ältesten Beitragsschulden anzurechnen wären, sodass sich aufgrund dieser Zahlungen entsprechende weitere Beitragsmonate ergeben würden bzw. dass von der belangten Behörde der Standpunkt vertreten werde, dass diese Zahlungen entgegen der Bestimmung des § 35 GSVG ausschließlich zur teilweisen Deckung der Verzugszinsen zu verwenden wären. Es werde darauf hingewiesen, dass diese Rechtsauffassung nicht zutreffend sei, zumal § 35 GSVG als Spezialnorm den Regelungen des ABGB vorausgehe und die Anrechnung eben nicht zuerst auf Zinsen erfolge, sondern auf die Beitragsrückstände an sich. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass eine bescheidmäßige oder sonst bekämpfbare Entscheidung diesbezüglich nicht ergangen sei, sondern die Akten der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) zur Entscheidung weitergeleitet worden seien, die PVA mit Bescheid vom 12.02.2016 die Rechtsmeinung der belangten Behörde übernommen und den Antrag auf Zuerkennung der Alterspension abgelehnt habe. Gegen diesen Bescheid sei Klage beim Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX eingebracht und ersucht worden, die Beitragsberechnung zur Ermittlung der Versicherungsmonate neuerlich durchzuführen und entsprechende Feststellungen zu allfälligen Beitragsrückstände zu treffen.

Die belangte Behörde führte in ihrer rechtlichen Begründung sodann aus, dass zur Anrechnungsmethode im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz GSVG festgehalten werde, dass die GSVG Beiträge mit den Beiträgen zur UV, den Verzugszinsen, den Nebengebühren sowie den Gerichts-und Justizverwaltungsgebühren eine einheitliche Schuld bilden würden. So würden Zahlungen bei Beitragsrückstand anteilsmäßig auf die jeweils älteste Schuld angerechnet, solange nicht alle Beitragsschulden abgestattet seien. Eine Widmung von Teilzahlungen sei nicht möglich. Jedenfalls könne der Zeitpunkt der Zahlung für die Feststellung eines Leistungsanspruches maßgeblich sein. Durch diese im GSVG implementierte und von der belangten Behörde angewandte Methode seien nun unter anderem die Versicherungsbeiträge für die im Spruch festgestellten Beitragszeiträume nicht bezahlt.

In Erfüllung des Zahlungsplanes samt Nachtrag zum Zahlungsplan vom 24.10.2014 seien Zahlungen des BF in Höhe von insgesamt EUR 9.982,60 eingelangt. Diese Zahlungen seien dem Beitragsrückstand bzw. der Insolvenzforderung von EUR 48.478,74 gegengerechnet bzw. in der Rangordnung der Tilgung der Kosten zugeführt worden. Demnach seien dadurch keine weiteren Beitragsmonate bezahlt worden und betrage der Beitragsrückstand EUR 38.496,14. Hinsichtlich des verbleibenden Beitragsrückstandes bzw. Insolvenzforderung sei gemäß § 196 IO Entschuldung eingetreten.

2. Mit Schriftsatz vom 09.02.2017 erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde nach Darstellung des Sachverhalts ausgeführt, dass die Vorgangsweise der belangten Behörde, die Quotenzahlungen ausschließlich auf die Verzugszinsen statt auf die älteste Beitragsschuld anzurechnen, rechtswidrig sei. Dies führe dazu, dass ein Schuldner erst nach Bezahlung der gesamten Verzugszinsen weitere Beitragszeiten erwerben könne. Der Versicherte müsse daher in der Lage sein, sein Geld zur Begleichung der gesamten Verzugszinsenschuld und sodann auch noch für die rückständigen Beiträge aufzubringen, andernfalls sich für die betreffenden Zeiträume negative Auswirkungen auf die Pensionsanwartschaften ergeben würden. Die belangte Behörde stütze diese Anrechnungsmethode auf die Bestimmung des

§ 1416 ABGB, deren Anwendung jedoch nicht notwendig sei, zumal § 35 GSVG eine explizite Regelung im Hinblick auf eine Tilgung von Schulden enthalte, wenn Beitragsschulden nicht zur Gänze beglichen werden. Teilzahlungen seien demnach anteilsmäßig, und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand, anzurechnen. Eine Gesetzeslücke, welche mit Analogie zu füllen wäre, liege demnach nicht vor. Zudem sei die Analogie einer zivilrechtlichen Bestimmung im öffentlichen Recht nur ausnahmsweise heranziehbar. Im gegenständlichen Fall gehe § 35 GSVG aufgrund seiner eindeutigen Regelung den Bestimmungen des ABGB jedenfalls vor. Die von der belangten Behörde gewählte Vorgehensweise würde dazu führen, dass auch im Insolvenzverfahren sämtliche Verzugszinsen zu begleichen seien, hingegen weitere Beiträge nicht pensionswirksam entrichtet werden könnten. Ohne Bereinigung der Situation durch den Sozialversicherungsträger könnte sich der Versicherte nie mehr zur eigentlichen Beitragsschuld "durchzahlen". Seine Teilzahlungen würden nämlich nur noch in der Tilgung der stetig weiterwachsenden Verzugszinsenschuld aufgehen.

Zusammengefasst ergebe sich daher, dass der BF nicht erst die gesamte Verzugszinsenschuld begleichen müsse, bevor er wieder pensionswirksame Beiträge entrichten könne. Richtigerweise enthalte § 35 GSVG eine ausdrückliche Regelung, wonach die im Insolvenzverfahren geleistete Quotenzahlung jedenfalls auf die älteste Beitragsschuld anzurechnen sei. Selbst für den Fall, dass das Gericht davon ausgehen sollte, dass § 1416 ABGB analog auf den gegenständlichen Sachverhalt anzuwenden sei, was ausdrücklich bestritten werde, wären die geleisteten Quotenzahlungen zunächst auf die ältesten Verzugszinsen, danach auf den ältesten Beitragsrückstand, danach auf die nächstjüngeren Verzugszinsen, in weiterer Folge wieder auf den dazugehörigen Beitragsrückstand, usw. anzurechnen, sodass es dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich wäre, weitere Beitragsmonate zu erwerben. Demnach sei die Vorgehensweise der belangten Behörde rechtswidrig.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt und langten am 17.07.2017 ein.

Im Begleitschreiben der belangten Behörde vom 17.07.2017 wurde nochmals ausgeführt, dass aufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 35 Abs. 1 GSVG die Versicherungsbeiträge ua. mit den Beiträgen zur Unfallversicherung und den Verzugszinsen, Nebengebühren sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren eine einheitliche Schuld bilden würden. Verzugszinsen würden entstehen, wenn der Beitragsschuldner nicht bei Fälligkeit bezahle. Als gesetzliche Zinsen seien diese Verzugszinsen jederzeit, daher täglich fällig (vgl VwGH 2001/08/0041). Verzugszinsen seien vom Tag des Verzuges an, unabhängig von der Mahnung, Stundung bzw. Ratenzahlung zu bezahlen. Diese würden nämlich ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsverlust darstellen, den die belangte Behörde als Beitragsgläubiger dadurch erleide, dass diese die geschuldete Leistung nicht innerhalb von 15 Tagen nach deren Fälligkeit erhalte (Aminger-Solich in Sonntag (Hrsg), GSVG (2017) § 35 Rz 19 und Rz 21). Anders als der BF darlege, sei die angewendete Norm rechtens, denn nach dem gesetzlichen Wortlaut der Bestimmung seien Zahlungen, solange nicht alle Beitragsschulden abgestattet seien, anteilsmäßig und auf die Beitragsschuld für den jeweils ältesten Beitragszeitraum anzurechnen. So sei eine Widmung auf Teilzahlungen nicht möglich (siehe OLG Linz SV-Slg 54.338). Auch sei es nicht möglich, Beitragszahlungen nur zur Begleichung von Pensionsversicherungsbeiträgen oder Krankenversicherungsbeiträgen zu widmen, da diese mit den Unfallversicherungsbeiträgen eine einheitliche Schuld bilden würden. Ebenso unmöglich sei eine Anrechnung auf andere Beitragsrückstände als die im letzten Satz vorgesehenen ältesten Rückstände (10 ObS 91/02h). Diese Anrechnungsregel entspreche im Wesentlichen der nach dem ABGB subsidiär heranzuziehenden Regelung des § 1416 ABGB, der die gesetzliche Reihenfolge bei der Tilgung mehrerer Schuldposten regle (Aminger-Solich in Sonntag (Hrsg), GSVG (2017) § 35 Rz 3). So könne es durchaus etwa bei Neufestsetzung der Einkünfte (Nachbelastung) dazu kommen, dass ursprünglich zur Gänze entrichtete Beiträge zu Teilzahlungen mutieren würden und dem Versicherten Beitragsrückstände entstehen und dadurch ex post betrachtet, die durch im Zeitpunkt der ursprünglichen Vorschreibung vollständig entrichteten Beiträge erworbenen Beitragszeiten nicht mehr wirksam seien und daher auch keine Beitragszeiten im leistungsrechtlichen Sinn nach § 115 GSVG erworben worden seien. Ergänzend anzuführen sei in diesem Zusammenhang, dass weder gegen die Bestimmung der Anrechnung von (Teil)Zahlungen auf Beitragsrückstände noch dagegen, dass eventuell keine Beitragszeiten erworben werden, verfassungsrechtliche Bedenken bestehen würden (10 ObS 91/02h). Dies führe beim BF dazu, dass in Anwendung der obigen Anrechnungs- und Deckungsmethode nach § 35 GSVG die Versicherungsbeiträge für die Monate 01.01.1998 bis 30.04.1998 als bezahlt gelten würden. Für die Zeiträume 01.05.1998 bis 30.11.1998, 01.04.1999 bis 31.12.2000 und 01.09.2001 bis 30.06.2005 würden die Versicherungsbeiträge als nicht bezahlt gelten und seien in der Folge auch keine Versicherungsmonate (Beitragszeiten iS § 115 GSVG) erworben worden.

Es werde beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.07.2017 wurde dem BF der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 17.07.2017 zur Stellungnahme übermittelt.

5. Der BF nahm mit Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 27.07.2017, beim Bundesverwaltungsgericht am 28.07.2017 einlangend, zum Vorlagebericht der belangten Behörde insofern Stellung, als ausgeführt wurde, dass der gegenständliche Sachverhalt in Hinblick auf die Verzugszinsen dahingehend gesondert zu beurteilen sei, dass über den Beschwerdeführer das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden sei. Dieser habe in weiterer Folge einen Zahlungsplan abgeschlossen und die vereinbarte Quote an die Konkursgläubiger entsprechend dem Zahlungsplan bzw. dessen Nachtrag bezahlt, sodass eine Restschuldbefreiung eingetreten sei. Auch an die belangte Behörde seien Zahlungen, basierend auf dem Zahlungsplan, geleistet worden. Die Anrechnung dieser Zahlungen ausschließlich auf Verzugszinsen widerspreche bereits dem eindeutigen Wortlaut des § 35 GSVG und würde in weiterer Folge dazu führen, dass dem Versicherten generell eine Zahlung der eigentlichen Beitragsschuld faktisch gar nicht möglich wäre, wenn sämtliche Zahlungen ausschließlich zur Tilgung der stetig weiterwaschsenden Verzinsungsschuld verwendet würden. Zum anderen müsste der Versicherte im Insolvenzverfahren Geld zur Bezahlung sämtlicher Verzugszinsen und sodann noch für die Beiträge der betreffenden Zeiträume aufbringen, andernfalls sich zwangsweise negative Auswirkungen auf die Pensionsanwartschaft ergeben würden. Ein Versicherter, welcher sich im Insolvenzverfahren befinde, hätte durch diese Vorgehensweise bei der Anrechnung tatsächlich gar keine Möglichkeit, pensionswirksam Beiträge zu entrichten. Diesbezüglich werde ausdrücklich auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 07.04.2017 verwiesen und würden die dort gestellten Anträge aufrechterhalten werden.

6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.05.2018 wurde die belangte Behörde um Vorlage des Beitragskontos des BF für die Kalenderjahre 1998 bis 2005 bzw. um nachvollziehbare Darstellung ersucht, mit welchen Rückständen die vom Beschwerdeführer in den Kalenderjahren 2014 bis 2016 geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 9.982,60 verrechnet worden seien.

7. Mit Schreiben vom "10.04.2017", tatsächlich beim Bundesverwaltungsgericht am 20.06.2018 eingelangt, gab die belangte Behörde Folgendes an [Fettdruck nicht im Original, Fehler im Original, Anm.]:

"Die belangte Behörde teilt mit, dass die in den Kalenderjahren 2014 bis 2016 geleisteten Zahlungen von insgesamt € 9.982,30 aus dem Insolvenzverfahren waren bzw. nach den Quoten verteilt wurden.

Mit diesen Zahlungen wurden nur die Verzugszinsen bezahlt.

Die Versicherungsbeiträge für nachfolgenden Zeiträume wie:

vom 01.01.1998 bis 30.04.1998

vom 01.05.1998 bis 30.11.1998

vom 01.04.1999 bis 31.12.2000

vom 01.09.2001 bis 30.06.2005

wurden nicht gedeckt."

Die belangte Behörde beantragte abermals die Abweisung der Beschwerde.

8. Am 10.08.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht der mit 08.08.2018 datierte Fristsetzungsantrag gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 38 VwGG wegen Verletzung der Entscheidungsfrist ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF war von 01.01.1988 bis 30.11.1999 öffentlich-rechtlicher Bediensteter. Seit 01.12.1999 bis laufend bezieht er einen Ruhegenuss nach öffentlicher Beschäftigung. Zugleich weist der BF in seinem Sozialversicherungsdatenauszug einige Beschäftigungszeiten als Arbeiter, als Angestellter sowie als geringfügig beschäftigter Arbeiter auf.

Weiters war der BF sowohl als gewerblich selbständig Erwerbstätiger als auch als neuer Selbstständiger gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bei der belangten Behörde in den folgenden Zeiträumen pflichtversichert (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 30.08.2018; angefochtener Bescheid, S 2):

-

01.01.1998 bis 30.04.1998

-

01.05.1998 bis 30.11.1998

-

01.04.1999 bis 31.12.2000

-

01.09.2001 bis 30.06.2005

Über das Vermögen des BF wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX.09.2011, Zahl: XXXX, ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, in Rahmen dessen die belangte Behörde aushaftende Beiträge in Höhe von insgesamt EUR 48.478,74 am 05.09.2011 als Forderung anmeldete.

Der Forderungsanmeldung lag ein Rückstandsausweis wie folgt zugrunde (vgl Forderungsanmeldung - Beilage ./A zur Beschwerde vom 07.04.2017):

Rückständige Versicherungsbeiträge für die Zeiträume 05/1998 bis 11/1998, 04/1999 bis 12/2000, 09/2001 bis 06/2005

EUR 32.911,46

Nebengebühren

EUR 722,63

Verzugszinsen bis 01.09.2011

EUR 14.844,65

Insolvenzforderung insgesamt

EUR 48.478,74

Am XXXX.2014

wurde ein endgültiger Zahlungsplan rechtskräftig vom Insolvenzgericht mit einer Zahlungsfrist bis XXXX.2015 bestätigt und das Schuldenregulierungsverfahren am XXXX.2016 aufgehoben. Die Gläubiger, darunter auch die belangte Behörde, erhielten zusätzlich zur Quote insgesamt 2 % ihrer Forderungen. Hinsichtlich der Restforderung ist die Restschuldbefreiung eingetreten (vgl angefochtenen Bescheid; Ausführungen in der Beschwerde).

Laut Beitragskonto leistete der BF im Rahmen des Schuldenregulierungsverfahrens folgende Zahlungen an die belangte Behörde:

am 02.10.2014 EUR 8.749,86

am 02.10.2014 EUR 363,67

am 08.07.2015 EUR 605,98

am 21. 10.2016 EUR 263,09

Insgesamt: EUR 9.982,60

Diese Zahlungen wurden von der belangten Behörde ausschließlich auf die Verzugszinsen in Höhe von EUR 14.844,65 angerechnet (vgl Schreiben der belangten Behörde an das Bundesverwaltungsgericht vom 20.06.2018), sodass für die Zeiträume 05/1998 bis 11/1998, 04/1999 bis 12/2000 sowie 09/2001 bis 06/2005 mangels Tilgung des Beitragsrückstandes vom BF keine weiteren Anwartschaftszeiten auf eine Alterspension erworben wurden.

Für den Versicherungszeitraum 01.01.1998 bis 30.04.1998 lag offensichtlich kein Beitragsrückstand vor, sodass der BF in diesem Zeitraum Pensionsversicherungszeiten erworben hat (vgl angefochtener Bescheid; Forderungsanmeldung - Beilage ./A zur Beschwerde vom 07.04.2017).

Der BF beantragte am 07.09.2015 bei der belangten Behörde die Zuerkennung einer Alterspension. Der Antrag wurde an die Pensionsversicherungsanstalt weitergeleitet und mit Bescheid vom 12.02.2016 mit der Begründung abgewiesen, dass der BF nicht über die nötigen Beitragsmonate verfüge. Dagegen erhob der BF Klage beim Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX als Sozialgericht zur Zahl XXXX, welches bis zur Erledigung des gegenständlichen Verfahrens unterbrochen wurden (vgl Angaben in der Beschwerde, S 3).

Der Sachverhalt ist von beiden Parteien unbestritten. Strittig ist die Rechtsfrage, ob die belangte Behörde aufgrund der Bestimmung des § 35 Abs. 1 GSVG zu Recht die Quotenzahlungen des Beschwerdeführers im Rahmen seines Schuldenregulierungsverfahrens ausschließlich auf die bestehenden Verzugszinsen angerechnet hat, sodass es zu keiner weiteren Beitragsleistung und damit auch zu keinem weiteren Erwerb von Pensionsversicherungszeiten kommen konnte.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in die Sozialversicherungsdaten des BF. Darüber hinaus liegt im Verwaltungsakt die Forderungsanmeldung der belangten Behörde im Schuldenregulierungsverfahren des BF ein. Die übrigen Feststellungen ergeben sich einerseits aus den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid sowie dem Vorlagebericht und der Stellungnahme vom 20.06.2018 sowie andererseits aus den Angaben des BF in der Beschwerde und seiner Stellungnahme vom 27.07.2017. Der Sachverhalt, insbesondere aber die Höhe des Beitragsrückstandes und der Verzugszinsen sowie auch der vom BF zwischen 2014 und 2016 geleisteten Zahlungen sind ebenso unbestritten, wie der Umstand, dass die belangte Behörde die Zahlungen des BF ausschließlich auf die Gesamthöhe der Verzugszinsen angerechnet hat. Aus der am 20.06.2018 beim erkennenden Gericht eingelangten Stellungnahme der belangten Behörde geht dieser Umstand zudem noch einmal ausdrücklich hervor.

Im Übrigen wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

1. Zwischen den Parteien ist ausschließlich strittig, ob die belangte Behörde aufgrund der Bestimmung des § 35 Abs. 1 GSVG zu Recht die Quotenzahlungen des Beschwerdeführers im Rahmen seines Schuldenregulierungsverfahrens ausschließlich auf die bestehenden Verzugszinsen angerechnet hat, sodass es zu keiner weiteren Beitragsleistung und damit auch zu keinem weiteren Erwerb von Pensionsversicherungszeiten kommen konnte, sowie ob die Bestimmung des § 1416 ABGB im gegenständlichen Fall anzuwenden ist.

2. Der mit "Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Verzugszinsen" betitelte § 35 GSVG lautet:

"§ 35. (1) Die Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (§ 250) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (§ 37 Abs. 2), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Solange nicht alle Beitragsschulden abgestattet sind, werden Zahlungen anteilsmäßig und auf die Beitragsschuld für den jeweils ältesten Beitragszeitraum angerechnet.

(2) Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.

(2a) Im Fall einer Hinaufsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage nach § 25a Abs. 5 sind die Unterschiedsbeiträge für vorangegangene Kalendervierteljahre mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.

(3) Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 eine Beitragsschuld der versicherten Person, so ist diese in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten. Abweichend davon ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse die Beitragsschuld auf Antrag der versicherten Person in den der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgenden drei Kalenderjahren in zwölf gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten, soweit die endgültige Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 für das Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung und die darauf folgenden zwei Kalenderjahre festgestellt wird; der Antrag kann bis zum 31. März des Kalenderjahres, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, gestellt werden. Solche Beiträge sind jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonates fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt. Auf Antrag der versicherten Person kann, soweit dies nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, die Beitragsschuld gestundet bzw. deren Abstattung in Raten bewilligt werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf eines Jahres nach Fälligkeit zulässig. Die Abstattung in Raten hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen.

(4) Ist im Zeitpunkt der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 6 die Pflichtversicherung bereits beendet und ergibt sich aus dieser Feststellung eine Beitragsschuld, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Kalendermonates fällig, der dieser Beitragsfeststellung folgt. Abs. 3 vierter Satz gilt entsprechend.

(4a) Guthaben auf dem Beitragskonto sind auf Antrag der versicherten Person unter Bedachtnahme auf § 41 auszuzahlen. Unter einem Guthaben ist jede Gutbuchung auf dem Beitragskonto der versicherten Person zu verstehen, wie sie etwa aus einer Überzahlung, einer Nachbemessung, einer Vergütung im Rahmen des Mehrversicherungsausgleichs nach § 35b Abs. 5 oder einer Erstattung nach § 36 entsteht Besteht bei der gemeinsamen Vorschreibung für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres nach Abs. 2 auf dem Beitragskonto der versicherten Person ein Guthaben, so sind Beitragsrückstände oder die in diesem Kalendervierteljahr fälligen bzw. abzustattenden Beträge mit dem Guthaben zu verrechnen. Eine nach der Verrechnung noch offene Beitragsschuld bleibt mit dem Ablauf des zweiten Monats des laufenden Kalendervierteljahres fällig, ein nach der Verrechnung verbleibendes Guthaben (Rest der Gutbuchung) ist auf Antrag der versicherten Person auszuzahlen.

(5) Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.

(5a) Der im Abs. 5 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in Fällen, in denen die Beiträge vom Versicherungsträger nach § 40a Abs. 1 vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post; die Beitragsvorschreibung gilt als Zahlungsaufforderung.

(5b) Auf Antrag können die vom Versicherungsträger in einem Kalendervierteljahr vorgeschriebenen Beiträge in monatlichen Teilbeträgen entrichtet werden, und zwar durch Einzahlung durch die versicherte Person oder durch Einziehung durch den Versicherungsträger auf dem Bankweg. Eine solche Einziehung ist vor Eintritt der Fälligkeit zulässig.

(6) Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die

1. einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 gestellt haben;

2. innerhalb von acht Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides den Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung gemeldet haben.

Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.

(7) Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 29a) schulden die von dieser Rente nach § 29a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen."

Nach § 35 Abs. 1 letzter Satz werden - solange nicht alle Beitragsschulden abgestattet sind - Zahlungen anteilsmäßig und auf die Beitragsschuld für den jeweils ältesten Beitragszeitraum (offener und trotz bereits eingetretener Fälligkeit noch nicht bezahlter Beitrag) angerechnet. Eine Widmung von Teilzahlungen ist nicht möglich, sodass diese nicht etwa nur zur Begleichung von Pensionsversicherungsbeiträgen oder Krankenversicherungsbeiträgen herangezogen werden können, da diese mit den Unfallversicherungsbeiträgen eine einheitliche Schuld bilden (vgl Aminger-Solich in Sonntag (Hrsg), GSVG6 (2017), § 35 Rz 1 mwN).

Gem. § 35 Abs. 1 iVm Abs. 2 GSVG können Beiträge von der belangten Behörde quartalsweise vorgeschrieben werden. Durch diese quartalsweise Vorschreibung der Beiträge sind diese mit Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig, daher mit 28. oder 29. Februar, 31. Mai, 31. August und 30. November. Nimmt der Versicherungsträger die quartalsweise Vorschreibung erst nach Ablauf des sie betreffenden Kalendervierteljahres vor, kann sich dies für den Versicherten jedoch nicht nachteilig auswirken, wenn er hierauf ohne Verzug die Beiträge entsprechend der Vorschreibung leistet (vgl Aminger-Solich in Sonntag (Hrsg), GSVG6, § 35 Rz 7 mwN).

Die nach § 35 Abs. 5 GSVG für den Anfall von Verzugszinsen maßgebliche Fälligkeit von Beiträgen ist grundsätzlich (das heißt sofern nichts anderes bestimmt ist) nach der Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beitragsgrundlage zu ermitteln war (VwGH 2001/08/0080). Als gesetzliche Zinsen sind diese Verzugszinsen jederzeit, daher täglich, fällig (VwGH 2001/08/0041; Aminger-Solich in Sonntag (Hrsg), GSVG6, § 35 Rz 17 mwN).

Leistet der Beitragsschuldner nicht mit Fälligkeit (bzw. innerhalb der gemäß § 35 Abs. 5 GSVG normierten Nachfrist), so gerät er in Verzug, sodass Verzugsfolgen ausgelöst werden. Verzugszinsen sind sodann vom Tag des Verzuges an, unabhängig von einer Mahnung, Stundung bzw. Ratenzahlung, zu bezahlen. Die Verzugszinsen haben keinen Strafcharakter, sondern stellen ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsverlust dar, den der Beitragsgläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldete Leistung nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit erhält (VwGH 2001/08/0041; Aminger-Solich in Sonntag (Hrsg), GSVG6, § 35 Rz 18-21 mwN).

Wie aus den in § 59 Abs. 1 erster Satz ASVG (zweimal) verwendeten verba legalia "rückständige Beiträge" erhellt, stellt der Anspruch auf Verzugszinsen einen Annex zu dem Anspruch in der Hauptsache dar und teilt solcherart dessen rechtliches Schicksal. Eine nachträgliche Herabsetzung (Aufhebung) der einmal vorgeschriebenen Beiträge, bezüglich der zunächst Verzinsungspflicht eingetreten ist, bedingt in einem offenen Administrativverfahren die Anpassung an die verminderte Beitragsschuld. Solcherart wird die Verzugszinsenverpflichtung in eine innere Übereinstimmung mit der tatsächlich aushaftenden Beitragsschuld gebracht (vgl VwGH vom 29.06.1993, 90/08/0196; vom 07.04.2016, 2013/08/0261, mwN; zu § 59 Abs. 1 ASVG).

Die Tatsache, dass bei Nichtentrichtung oder verspäteter Entrichtung von Beiträgen nach dem GSVG leistungsrechtliche Nachteile eintreten, während dies nach dem ASVG nicht der Fall ist, hat seinen Grund darin, dass die Beitragsleistung nach dem ASVG dem Dienstgeber obliegt und der Dienstnehmer vor Nachteilen durch Versäumnisse, die ihm zugerechnet werden können, geschützt werden soll. Dieser Unterschied ist sachlich begründet und daher verfassungsrechtlich unbedenklich (OGH vom 04.05.2010, 10 ObS 56/10y).

3. Fallbezogen ergibt sich daraus:

Die belangte Behörde führt zur Begründung der ausschließlichen Anrechnung der Beitragszahlungen auf die Verzugszinsen die oben unter Punkt 2. ebenso dargestellte Rechtslage und Judikatur an und vermeint damit im Wege des Analogieschlusses unter Anwendung des § 1416 ABGB ihre Verwaltungspraxis zu begründen.

Obwohl die Anrechnungsregel des § 35 Abs. 1 GSVG im Wesentlichen der nach dem allgemeinen Zivilrecht subsidiär heranzuziehenden Regelung des § 1416 ABGB, der die gesetzliche Reihenfolge bei der Tilgung mehrerer Schuldposten regelt, entspricht, hat der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 30.04.2002, 10 ObS 91/02 h, zur analogen Anwendung der §§ 1415, 1416 ABGB (insbesondere aber zu § 1415 ABGB) in Fällen des § 35 Abs. 1 GSVG Folgendes ausgesprochen [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]:

"Voraussetzung für die vom Kläger angestrebte analoge Anwendung der §§ 1415, 1416 ABGB ist das Vorliegen einer Gesetzeslücke. Eine Lücke im Rechtssinn ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig ist. Es ist daher nur eine planwidrige, vom Gesetzgeber nicht gewollte Lücke vom Gericht im Wege der Analogie zu schließen (MGA, ABGB35 E Nr 1 ff zu § 7 mwN ua). Eine ergänzende Anwendung der Bestimmungen der §§ 1415, 1416 ABGB auf öffentlich-rechtliche Schuldverhältnisse kann daher schon aus diesem Grunde nur dann in Betracht kommen, wenn aus solchen Schuldverhältnissen mehrere Schuldposten zu begleichen sind und die einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften über die Art der Verrechnung weder ausdrücklich noch ihrem Sinn entsprechend Besonderes aussagen (vgl Reischauer in Rummel, ABGB² Rz 38 zu § 1416 mwN ua). Zutreffend verweist die beklagte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung darauf, dass das GSVG jedoch eine ausdrückliche Bestimmung über eine Zurechnung von Teilzahlungen bei Beitragsrückständen vorsieht. So sind nach § 35 Abs 1 letzter Satz GSVG Teilzahlungen anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand anzurechnen. Eine gleichlautende Bestimmung enthält auch § 33 Abs 2 letzter Satz BSVG, während es im ASVG keine vergleichbare Teilzahlungs-Bestimmung gibt. Es gibt somit im GSVG und BSVG eine ausdrückliche Regelung dafür, welche Schulden(teile) als getilgt zu betrachten sind, wenn Beitragsschulden nicht zur Gänze beglichen werden (vgl Gruber, Teilzahlungen auf Beitrags- und Verzugszinsenschulden in der gewerblichen Sozialversicherung, ZAS 1997, 41 ff [41 f]). Auf die Frage der Rechtmäßigkeit einer von Gruber aaO kritisierten angeblichen Praxis des Sozialversicherungsträgers, dass mit Teilzahlungen zur Begleichung offener Forderungen der Sozialversicherung zuerst sämtliche bereits angefallenen Verzugszinsen und erst nach deren gänzlicher Tilgung die eigentlichen Beitragsrückstände abgetragen werden, kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Die Beiträge zur Krankenversicherung und Pensionsversicherung bilden gemäß § 35 Abs 1 dritter Satz GSVG mit den Beiträgen der Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Es ist daher nicht möglich, Teilzahlungen zu widmen und etwa nur Pensionsversicherungsbeiträge oder Krankenversicherungsbeiträge bezahlen zu wollen (vgl Teschner/Widlar, MGA, GSVG 56. ErgLfg Anm 4 zu § 35). Nach der ausdrücklichen Regelung des § 35 Abs 1 letzter Satz GSVG ist weiters vorgesehen, dass eine Anrechnung von Teilzahlungen auf den jeweils ältesten Beitragsrückstand zu erfolgen hat. Diese Anrechnungsregel entspricht im Wesentlichen auch der im Bereich des ABGB subsidiär heranzuziehenden Bestimmung des § 1416 ABGB über die gesetzlichen Reihenfolge der Tilgung von mehreren Schuldposten. Damit liegt aber nach Ansicht des erkennenden Senates im Hinblick auf die ausdrückliche Anrechnungsregel des § 35 Abs 1 letzter Satz GSVG eine planwidrige Gesetzeslücke, welche eine analoge Anwendung der Regelung des § 1415 ABGB über die Möglichkeit einer Widmungserklärung des Schuldners in Bezug auf Teilzahlungen rechtfertigen könnte, nicht vor. Es ist daher für den Bereich des GSVG weder eine Widmung von Beitragszahlungen in der Form, etwa nur Pensionsversicherungsbeiträge oder Krankenversicherungs- beiträge bezahlen zu wollen, noch eine von der Anrechnungsregel des § 35 Abs 1 letzter Satz GSVG abweichende Widmung von Teilzahlungen bei Beitragsrückständen möglich. Auch im Bereich des ABGB ist eine Widmungserklärung des Schuldners in Bezug auf Teilzahlungen nur maßgebend, wenn der Gläubiger (ausdrücklich oder stillschweigend) einwilligt. Dabei ist für den Bereich der Sozialversicherung zu berücksichtigen, dass die Sozialversicherungsträger laufend Leistungen zu erbringen haben, die aufgrund des geltenden Umlageverfahrens in erster Linie mit den vereinnahmten Beitragszahlungen abgedeckt werden müssen. Es ist daher im Bereich der Sozialversicherung das periodengerechte Zufließen der gesetzlich vorgesehenen Beiträge von besonderer Bedeutung. Voraussetzung für die Anerkennung einer Versicherungszeit als Beitragszeit ist, dass die Beiträge wirksam entrichtet sind. Dies bedeutet, dass sie innerhalb einer bestimmten Zeit nach Ablauf des Zeitraumes, für den sie gelten sollen, entrichtet wurden. Verspätet entrichtete Beiträge führen nicht zur Entstehung leistungswirksamer Beitragszeiten. So sind nach

§ 115 Abs 1 Z 1 GSVG Zeiten der Beitragspflichten nur dann als Beitragszeiten anzusehen, wenn die Beiträge innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalendermonates, für den sie gelten sollen, wirksam entrichtet worden sind. Diese zeitliche Limitierung der Beitragsnachentrichtung auf fünf Jahre soll eine spekulative Nachentrichtung verhindern und allfälligen Beweisproblemen vorbeugen (vgl Resch, Schadenersatz und Mitverschulden des Dienstnehmers bei Nichtanmeldung zur Sozialversicherung, JBl 1995, 24 ff [32]). Dass gegen die Bestimmung des § 115 Abs 1 Z 1 GSVG auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, wurde bereits ausgesprochen (SSV-NF 6/110; vgl auch VwGH 30. 9. 1983, 82/08/0206 = ZfVB 1984/1095; ZfVB 1984/154). Es wurde in diesem Zusammenhang vor allem auf die bereits erwähnte besondere Bedeutung des periodengerechten Zufließens der gesetzlich vorgesehenen Beiträge hingewiesen, wobei besonderen Härtefällen in Verfahren nach § 115 Abs 3 GSVG Rechnung getragen werden kann, sowie darauf hingewiesen, dass es zum Wesen jeder Versicherung gehört, dass die aufgrund rechtlicher Verpflichtung geleisteten Beiträge nicht unbedingt und jedenfalls zu einer Versicherungsleistung führen müssen. Auch der Verfassungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass in der Sozialversicherung der Versorgungsgedanke im Vordergrund steht, während der Versicherungsgedanke in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückgedrängt ist. Es gilt daher in der Sozialversicherung auch nicht der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistung und Versicherungsleistung, sodass in Kauf genommen werden muss, dass es in manchen Fällen trotz Leistung von Pflichtbeiträgen zu keiner Versicherungsleistung kommt (vgl VfSlg 12.739 mwN ua)."

Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes (OGH) liegt daher bezogen auf das Verhältnis des

§ 35 Abs. 1 GSVG und § 1415 ABGB und unter Hinweis auf die Ausführungen von Gruber in seinem Aufsatz "Teilzahlungen auf Betrags- und Verzugszinsenschulden in der gewerblichen Sozialversicherung" (ZAS 1997, 41 ff), jedenfalls keine planwidrige, durch Analogie zu schließende Lücke vor.

Auch für das Verhältnis zwischen § 35 Abs. 1 GSVG und § 1416 ABGB ergibt sich für das erkennende Gericht keine durch Analogie zu schließende Lücke:

Wie die belangte Behörde richtig ausführt, sind gemäß § 35 Abs. 1 letzter Satz GSVG - solange nicht alle Beitragszahlungen abgestattet sind - Zahlungen anteilsmäßig auf die Beitragsschuld für den jeweils ältesten Beitragszeitraum anzurechnen. Der belangten Behörde ist weiters zuzustimmen, dass es sich bei den anteiligen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherungsbeiträgen um eine einheitliche Schuld handelt (arg.: § 35 Abs. 1 dritter Satz GSVG) und diesbezüglich eine Widmung von Zahlungen nicht stattfinden kann sowie, dass auch die Bestimmungen über die Anrechnung von Beiträgen auch für die Verzugszinsen und Nebengebühren sowie Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren gelten.

Wie sich aus der Rechtsprechung zu den Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG (welche auch ohne weiteres auf den gegenständlichen Fall übertragbar ist) ergibt, stellen Verzugszinsen - entgegen der Auffassung der belangten Behörde jedoch nicht eine einheitliche Schuld mit den Beitragsrückständen dar (dies betrifft nach dem eindeutigen Wortlaut des § 35 Abs. 1 zweiter Satz GSVG lediglich die Unfallversicherungsbeiträge und implizit natürlich die Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge). Vielmehr bilden die Verzugszinsen einen Annex zur Hauptsache - dem Beitragsrückstand. Der Verweis in § 35 Abs. 1 vierter Satz bezieht sich vielmehr auf die auf die Befugnis zur Einhebung der Beitragsforderungen in einem sowie auch der Verzugszinsen, Nebengebühren etc.

Demnach ergibt sich aber aus § 35 Abs. 1 GSVG keine vorrangige Anrechnung von Beitragszahlungen auf Verzugszinsen. Dies insbesondere dann nicht, wenn man sich vor Augen hält, dass Verzugszinsen erst bei Nichtentrichtung von Beitragszahlungen bei vorliegender Fälligkeit anfallen. Die - in § 35 Abs. 1 letzter Satz GSVG normierte - "älteste Beitragsschuld" muss somit immer aus den, den Verzugszinsen zugrundeliegenden, Beitragsrückständen bestehen, da ohne Beitragsrückstand auch keine Verzugszinsen anfallen können.

Darüber hinaus ist es verfehlt, von einer "globalen Summe" an Beitragsrückstand Verzugszinsen auszugehen, wo sich doch § 35 Abs. 1 letzter Satz GSVG ausdrücklich auf "die Beitragsschuld für den jeweils ältesten Beitragszeitraum" bezieht und pro Beitragszeitraum unterschiedliche Fälligkeiten, Rückstände und Verzugszinsen entstehen.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist § 35 Abs. 1 GSVG daher derart auszulegen, dass die von BF geleisteten Quotenzahlungen aus seinem Schuldenregulierungsverfahren zuerst auf die ältesten fälligen Beitragsrückstände, sodann auf den darauf entfallenden Verzugszinsenanteil, in weiterer Folge wieder auf die nächstjüngeren (folgendes Quartal) Beitragsrückstände und danach auf die darauf entfallenden Verzugszinsen und so weiter (bis zur Erschöpfung der Beitragszahlungen des BF) anzurechnen sind, sodass der BF jedenfalls mit seinen Quotenzahlungen weitere Beitragszeiten in der Pensionsversicherung erwerben konnte.

Aus der dargestellten Rechtsprechung ergibt sich keine Notwendigkeit der analogen Anwendung des § 1416 ABGB. Selbst wenn man jedoch von der Zulässigkeit dieses Analogieschlusses ausgehen würde, müsste eine Anrechnung der Zahlungen des BF - wie auch in der Beschwerde richtig eingeräumt - derart erfolgen, dass zuerst die auf den ältesten Beitragsrückstand (ältestes Quartal) entfallenden Verzugszinsenteile, sodann der älteste fällige Beitragsrückstand, dann die nächstjüngeren Verzugszinsenteile (nächstes fälliges Quartal) und der nächstjüngere Beitragsrückstand (und so weiter) erfolgen müssten.

Die von der belangten Behörde ausdrücklich vorgenommene Anrechnung ausschließlich auf die global angelaufene Summe an Verzugszinsen lässt sich weder mit der Anrechnungsregel des § 35 Abs. 1 GSVG noch mit einem allfälligen Analogieschluss mit § 1416 ABGB begründen (vgl dazu auch Gruber, ZAS 1997, 41 ff).

Im konkreten Fall ist auch noch darauf hinzuweisen, dass der belangten Behörde - wie sie richtig ausführt - eine Quotenzahlung aus dem Schuldenregulierungsverfahren des BF zugekommen und hinsichtlich der übrigen Beitragsrückstände Restschuldbefreiung eingetreten.

Wäre die Anrechnungsmethode der belangten Behörde zu folgen, so wären Insolvenzschuldner trotz Restschuldbefreiung gezwungen, sämtliches Kapital für die angefallenen Verzugszinsen aufzubringen und müsste dann auch noch den Beitragsrückstand begleichen um überhaupt noch jemals Pensionsversicherungszeiten erwerben zu können. Damit würde Sinn und Zweck eines Insolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung konterkariert.

Im Ergebnis liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichts eine unrichig vorgenommene Anrechnungsmethode vor. Es war daher spruchgemäß zu entschieden und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens des BF auch nicht beantragt.

Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es an entsprechender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes fehlt. Zur analogen Anwendung des § 1415 ABGB liegt lediglich eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (10 ObS 91/02h) vor. Zur - allfälligen - analogen Anwendung des § 1416 ABGB, der konkreten Ausgestaltung bzw. der tatsächlich gemäß § 35 Abs. 1 GSVG zu erfolgenden Anrechnungsmethode besteht derzeit keine explizite Rechtsprechung.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes liegt darüber hinaus eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.

Schlagworte

Alterspension, Anrechnung, Beitragsrückstand, Revision zulässig,
Schuldentilgung, Versicherungszeiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G308.2164484.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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