Entscheidungsdatum
04.09.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G308 2164484-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Hans Georg POPP, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichenDas Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Hans Georg POPP, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 10.03.2017, VSNR: XXXX, zuWirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 10.03.2017, VSNR: römisch 40 , zu
Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), vom 10.03.2017, GZ: VSNR XXXX, stellte diese gemäß § 410 ASVG iVm § 194 GSVG über Antrag des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) fest, dass unter Anrechnung der bei der belangten Behörde eingelangten Zahlungen für den Zeitraum 01.01.1998 bis 30.04.1998 Versicherungsbeiträge bezahlt worden seien, hingegen für die Zeiträume vom 01.05.1998 bis 30.11.1998, vom 01.04.1999 bis 31.12.2000 und vom 01.09.2001 bis 30.06.2005 keine Versicherungsbeiträge bezahlt worden seien (Spruchpunkt 01.). Unter Berücksichtigung der Zahlungen des BF bis 10.03.2017 bestehe ein Beitragsrückstand von EUR 38.496,14 (Spruchpunkt 02.). Die Verpflichtung zur Entrichtung des Beitragsrückstandes von EUR 38.496,14 sei aufgrund eingetretener Entschuldung nicht gegeben (Spruchpunkt 03.).1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), vom 10.03.2017, GZ: VSNR römisch 40 , stellte diese gemäß Paragraph 410, ASVG in Verbindung mit Paragraph 194, GSVG über Antrag des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) fest, dass unter Anrechnung der bei der belangten Behörde eingelangten Zahlungen für den Zeitraum 01.01.1998 bis 30.04.1998 Versicherungsbeiträge bezahlt worden seien, hingegen für die Zeiträume vom 01.05.1998 bis 30.11.1998, vom 01.04.1999 bis 31.12.2000 und vom 01.09.2001 bis 30.06.2005 keine Versicherungsbeiträge bezahlt worden seien (Spruchpunkt 01.). Unter Berücksichtigung der Zahlungen des BF bis 10.03.2017 bestehe ein Beitragsrückstand von EUR 38.496,14 (Spruchpunkt 02.). Die Verpflichtung zur Entrichtung des Beitragsrückstandes von EUR 38.496,14 sei aufgrund eingetretener Entschuldung nicht gegeben (Spruchpunkt 03.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass XXXX(der BF), wohnhaft in XXXX, laut Aktenlage in der Zeit von 01.01.1998 bis 30.11.1998 sowie von 01.01.1999 bis 31.12.2000 und vom 01.09.2001 bis 30.06.2005 nach GSVG pflichtversichert gewesen sei. Laut Aktenlage sei über das Vermögen des BF mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX, Zahl: XXXX, am XXXX.09.2011 ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und in der Folge ein Zahlungsplanvorschlag dahingehend bestätigt worden, dass die Insolvenzgläubiger zusätzlich zur Quote aus der Verwertung 1,5 % ihrer Forderungen, davon 0,75 % in bar durch den Masseverwalter binnen 14 Tagen nach rechtskräftiger Annahme des Zahlungsplans, und weitere 0,75 % bis spätestens XXXX.07.2015, ausgeschüttet erhalten würden. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom XXXX.2014 sei ein Nachtrag zum Zahlungsplan insofern erfolgt, als die Gläubiger statt 1,5 % zusätzlich zur Quote aus der Verwertung 2 % ihrer Forderungen, davon 0,75 % in bar durch den Masseverwalter binnen 14 Tagen nach rechtskräftiger Annahme des Zahlungsplans, und weitere 1,25 % bis spätestens XXXX.07.2015, nicht jedoch vor Rechtskraft der Konkursaufhebung, erhalten würden. Der Zahlungsplan sei mit Beschluss vom XXXX.2014 rechtskräftig bestätigt und das Schuldenregulierungsverfahren in der Folge aufgehoben worden.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass XXXX(der BF), wohnhaft in römisch 40 , laut Aktenlage in der Zeit von 01.01.1998 bis 30.11.1998 sowie von 01.01.1999 bis 31.12.2000 und vom 01.09.2001 bis 30.06.2005 nach GSVG pflichtversichert gewesen sei. Laut Aktenlage sei über das Vermögen des BF mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 , Zahl: römisch 40 , am römisch 40 .09.2011 ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und in der Folge ein Zahlungsplanvorschlag dahingehend bestätigt worden, dass die Insolvenzgläubiger zusätzlich zur Quote aus der Verwertung 1,5 % ihrer Forderungen, davon 0,75 % in bar durch den Masseverwalter binnen 14 Tagen nach rechtskräftiger Annahme des Zahlungsplans, und weitere 0,75 % bis spätestens römisch 40 .07.2015, ausgeschüttet erhalten würden. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom römisch 40 .2014 sei ein Nachtrag zum Zahlungsplan insofern erfolgt, als die Gläubiger statt 1,5 % zusätzlich zur Quote aus der Verwertung 2 % ihrer Forderungen, davon 0,75 % in bar durch den Masseverwalter binnen 14 Tagen nach rechtskräftiger Annahme des Zahlungsplans, und weitere 1,25 % bis spätestens römisch 40 .07.2015, nicht jedoch vor Rechtskraft der Konkursaufhebung, erhalten würden. Der Zahlungsplan sei mit Beschluss vom römisch 40 .2014 rechtskräftig bestätigt und das Schuldenregulierungsverfahren in der Folge aufgehoben worden.
Die belangte Behörde habe am 05.09.2011 im Insolvenzverfahren des BF eine Gesamtforderung in Höhe von EUR 48.478,74 angemeldet. Der, der Anmeldung zugrundeliegende, Rückstandsausweis setzte sich wie folgt zusammen:
Rückständige Versicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 05/1998-11/1998, 04/1999-12/2000, 09/2001-06/2005 in Höhe von EUR 32.911,46, Verzugszinsen bis 01.09.2011 in Höhe von insgesamt EUR 14.844,65 und Nebengebühren in Höhe von EUR 722,63.
Der BF habe laut Beitragskonto zu nachfolgenden Zeiten nachfolgende Zahlungen geleistet:
am 02.10.2014 EUR 8.749,86
am 02.10.2014 EUR 363,67
am 08.07.2015 EUR 605,98
am 21. 10.2016 EUR 263,09
Insgesamt: EUR 9.982,60
Somit seien laut Beitragskonto die Versicherungsbeiträge für die Zeiträume von 05/1998 bis 11/1998, von 04/1999 bis 12/1999, von 01/2000 bis 12/2000, von 09/2001 bis 12/2001 und von 01/2002 bis 06/2005 nicht bezahlt worden.
Mit Schreiben des Rechtsvertreters des BF vom 22.06.2016 sei der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass der BF mit Schreiben vom 07.09.2015 um Zuerkennung der Alterspension angesucht habe und die weiteren Ermittlungen der belangten Behörde ergeben hätten, dass der BF mangels Erfüllung der Wartezeit aufgrund der bisher erworbenen Versicherungszeiten einen Anspruch auf Alterspension nicht begründen könne. Ferner wurde ausgeführt, dass im Zuge des Insolvenzverfahrens Quotenzahlungen erfolgt seien und diese Zahlungen auf die ältesten Beitragsschulden anzurechnen wären, sodass sich aufgrund dieser Zahlungen entsprechende weitere Beitragsmonate ergeben würden bzw. dass von der belangten Behörde der Standpunkt vertreten werde, dass diese Zahlungen entgegen der Bestimmung des § 35 GSVG ausschließlich zur teilweisen Deckung der Verzugszinsen zu verwenden wären. Es werde darauf hingewiesen, dass diese Rechtsauffassung nicht zutreffend sei, zumal § 35 GSVG als Spezialnorm den Regelungen des ABGB vorausgehe und die Anrechnung eben nicht zuerst auf Zinsen erfolge, sondern auf die Beitragsrückstände an sich. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass eine bescheidmäßige oder sonst bekämpfbare Entscheidung diesbezüglich nicht ergangen sei, sondern die Akten der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) zur Entscheidung weitergeleitet worden seien, die PVA mit Bescheid vom 12.02.2016 die Rechtsmeinung der belangten Behörde übernommen und den Antrag auf Zuerkennung der Alterspension abgelehnt habe. Gegen diesen Bescheid sei Klage beim Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX eingebracht und ersucht worden, die Beitragsberechnung zur Ermittlung der Versicherungsmonate neuerlich durchzuführen und entsprechende Feststellungen zu allfälligen Beitragsrückstände zu treffen.Mit Schreiben des Rechtsvertreters des BF vom 22.06.2016 sei der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass der BF mit Schreiben vom 07.09.2015 um Zuerkennung der Alterspension angesucht habe und die weiteren Ermittlungen der belangten Behörde ergeben hätten, dass der BF mangels Erfüllung der Wartezeit aufgrund der bisher erworbenen Versicherungszeiten einen Anspruch auf Alterspension nicht begründen könne. Ferner wurde ausgeführt, dass im Zuge des Insolvenzverfahrens Quotenzahlungen erfolgt seien und diese Zahlungen auf die ältesten Beitragsschulden anzurechnen wären, sodass sich aufgrund dieser Zahlungen entsprechende weitere Beitragsmonate ergeben würden bzw. dass von der belangten Behörde der Standpunkt vertreten werde, dass diese Zahlungen entgegen der Bestimmung des Paragraph 35, GSVG ausschließlich zur teilweisen Deckung der Verzugszinsen zu verwenden wären. Es werde darauf hingewiesen, dass diese Rechtsauffassung nicht zutreffend sei, zumal Paragraph 35, GSVG als Spezialnorm den Regelungen des ABGB vorausgehe und die Anrechnung eben nicht zuerst auf Zinsen erfolge, sondern auf die Beitragsrückstände an sich. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass eine bescheidmäßige oder sonst bekämpfbare Entscheidung diesbezüglich nicht ergangen sei, sondern die Akten der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) zur Entscheidung weitergeleitet worden seien, die PVA mit Bescheid vom 12.02.2016 die Rechtsmeinung der belangten Behörde übernommen und den Antrag auf Zuerkennung der Alterspension abgelehnt habe. Gegen diesen Bescheid sei Klage beim Landesgericht für Zivilrechtssachen römisch 40 eingebracht und ersucht worden, die Beitragsberechnung zur Ermittlung der Versicherungsmonate neuerlich durchzuführen und entsprechende Feststellungen zu allfälligen Beitragsrückstände zu treffen.
Die belangte Behörde führte in ihrer rechtlichen Begründung sodann aus, dass zur Anrechnungsmethode im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz GSVG festgehalten werde, dass die GSVG Beiträge mit den Beiträgen zur UV, den Verzugszinsen, den Nebengebühren sowie den Gerichts-und Justizverwaltungsgebühren eine einheitliche Schuld bilden würden. So würden Zahlungen bei Beitragsrückstand anteilsmäßig auf die jeweils älteste Schuld angerechnet, solange nicht alle Beitragsschulden abgestattet seien. Eine Widmung von Teilzahlungen sei nicht möglich. Jedenfalls könne der Zeitpunkt der Zahlung für die Feststellung eines Leistungsanspruches maßgeblich sein. Durch diese im GSVG implementierte und von der belangten Behörde angewandte Methode seien nun unter anderem die Versicherungsbeiträge für die im Spruch festgestellten Beitragszeiträume nicht bezahlt.Die belangte Behörde führte in ihrer rechtlichen Begründung sodann aus, dass zur Anrechnungsmethode im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz GSVG festgehalten werde, dass die GSVG Beiträge mit den Beiträgen zur UV, den Verzugszinsen, den Nebengebühren sowie den Gerichts-und Justizverwaltungsgebühren eine einheitliche Schuld bilden würden. So würden Zahlungen bei Beitragsrückstand anteilsmäßig auf die jeweils älteste Schuld angerechnet, solange nicht alle Beitragsschulden abgestattet seien. Eine Widmung von Teilzahlungen sei nicht möglich. Jedenfalls könne der Zeitpunkt der Zahlung für die Feststellung eines Leistungsanspruches maßgeblich sein. Durch diese im GSVG implementierte und von der belangten Behörde angewandte Methode seien nun unter anderem die Versicherungsbeiträge für die im Spruch festgestellten Beitragszeiträume nicht bezahlt.
In Erfüllung des Zahlungsplanes samt Nachtrag zum Zahlungsplan vom 24.10.2014 seien Zahlungen des BF in Höhe von insgesamt EUR 9.982,60 eingelangt. Diese Zahlungen seien dem Beitragsrückstand bzw. der Insolvenzforderung von EUR 48.478,74 gegengerechnet bzw. in der Rangordnung der Tilgung der Kosten zugeführt worden. Demnach seien dadurch keine weiteren Beitragsmonate bezahlt worden und betrage der Beitragsrückstand EUR 38.496,14. Hinsichtlich des verbleibenden Beitragsrückstandes bzw. Insolvenzforderung sei gemäß § 196 IO Entschuldung eingetreten.In Erfüllung des Zahlungsplanes samt Nachtrag zum Zahlungsplan vom 24.10.2014 seien Zahlungen des BF in Höhe von insgesamt EUR 9.982,60 eingelangt. Diese Zahlungen seien dem Beitragsrückstand bzw. der Insolvenzforderung von EUR 48.478,74 gegengerechnet bzw. in der Rangordnung der Tilgung der Kosten zugeführt worden. Demnach seien dadurch keine weiteren Beitragsmonate bezahlt worden und betrage der Beitragsrückstand EUR 38.496,14. Hinsichtlich des verbleibenden Beitragsrückstandes bzw. Insolvenzforderung sei gemäß Paragraph 196, IO Entschuldung eingetreten.
2. Mit Schriftsatz vom 09.02.2017 erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde nach Darstellung des Sachverhalts ausgeführt, dass die Vorgangsweise der belangten Behörde, die Quotenzahlungen ausschließlich auf die Verzugszinsen statt auf die älteste Beitragsschuld anzurechnen, rechtswidrig sei. Dies führe dazu, dass ein Schuldner erst nach Bezahlung der gesamten Verzugszinsen weitere Beitragszeiten erwerben könne. Der Versicherte müsse daher in der Lage sein, sein Geld zur Begleichung der gesamten Verzugszinsenschuld und sodann auch noch für die rückständigen Beiträge aufzubringen, andernfalls sich für die betreffenden Zeiträume negative Auswirkungen auf die Pensionsanwartschaften ergeben würden. Die belangte Behörde stütze diese Anrechnungsmethode auf die Bestimmung des
§ 1416 ABGB, deren Anwendung jedoch nicht notwendig sei, zumal § 35 GSVG eine explizite Regelung im Hinblick auf eine Tilgung von Schulden enthalte, wenn Beitragsschulden nicht zur Gänze beglichen werden. Teilzahlungen seien demnach anteilsmäßig, und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand, anzurechnen. Eine Gesetzeslücke, welche mit Analogie zu füllen wäre, liege demnach nicht vor. Zudem sei die Analogie einer zivilrechtlichen Bestimmung im öffentlichen Recht nur ausnahmsweise heranziehbar. Im gegenständlichen Fall gehe § 35 GSVG aufgrund seiner eindeutigen Regelung den Bestimmungen des ABGB jedenfalls vor. Die von der belangten Behörde gewählte Vorgehensweise würde dazu führen, dass auch im Insolvenzverfahren sämtliche Verzugszinsen zu begleichen seien, hingegen weitere Beiträge nicht pensionswirksam entrichtet werden könnten. Ohne Bereinigung der Situation durch den Sozialversicherungsträger könnte sich der Versicherte nie mehr zur eigentlichen Beitragsschuld "durchzahlen". Seine Teilzahlungen würden nämlich nur noch in der Tilgung der stetig weiterwachsenden Verzugszinsenschuld aufgehen.Paragraph 1416, ABGB, deren Anwendung jedoch nicht notwendig sei, zumal Paragraph 35, GSVG eine explizite Regelung im Hinblick auf eine Tilgung von Schulden enthalte, wenn Beitragsschulden nicht zur Gänze beglichen werden. Teilzahlungen seien demnach anteilsmäßig, und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand, anzurechnen. Eine Gesetzeslücke, welche mit Analogie zu füllen wäre, liege demnach nicht vor. Zudem sei die Analogie einer zivilrechtlichen Bestimmung im öffentlichen Recht nur ausnahmsweise heranziehbar. Im gegenständlichen Fall gehe Paragraph 35, GSVG aufgrund seiner eindeutigen Regelung den Bestimmungen des ABGB jedenfalls vor. Die von der belangten Behörde gewählte Vorgehensweise würde dazu führen, dass auch im Insolvenzverfahren sämtliche Verzugszinsen zu begleichen seien, hingegen weitere Beiträge nicht pensionswirksam entrichtet werden könnten. Ohne Bereinigung der Situation durch den Sozialversicherungsträger könnte sich der Versicherte nie mehr zur eigentlichen Beitragsschuld "durchzahlen". Seine Teilzahlungen würden nämlich nur noch in der Tilgung der stetig weiterwachsenden Verzugszinsenschuld aufgehen.
Zusammengefasst ergebe sich daher, dass der BF nicht erst die gesamte Verzugszinsenschuld begleichen müsse, bevor er wieder pensionswirksame Beiträge entrichten könne. Richtigerweise enthalte § 35 GSVG eine ausdrückliche Regelung, wonach die im Insolvenzverfahren geleistete Quotenzahlung jedenfalls auf die älteste Beitragsschuld anzurechnen sei. Selbst für den Fall, dass das Gericht davon ausgehen sollte, dass § 1416 ABGB analog auf den gegenständlichen Sachverhalt anzuwenden sei, was ausdrücklich bestritten werde, wären die geleisteten Quotenzahlungen zunächst auf die ältesten Verzugszinsen, danach auf den ältesten Beitragsrückstand, danach auf die nächstjüngeren Verzugszinsen, in weiterer Folge wieder auf den dazugehörigen Beitragsrückstand, usw. anzurechnen, sodass es dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich wäre, weitere Beitragsmonate zu erwerben. Demnach sei die Vorgehensweise der belangten Behörde rechtswidrig.Zusammengefasst ergebe sich daher, dass der BF nicht erst die gesamte Verzugszinsenschuld begleichen müsse, bevor er wieder pensionswirksame Beiträge entrichten könne. Richtigerweise enthalte Paragraph 35, GSVG eine ausdrückliche Regelung, wonach die im Insolvenzverfahren geleistete Quotenzahlung jedenfalls auf die älteste Beitragsschuld anzurechnen sei. Selbst für den Fall, dass das Gericht davon ausgehen sollte, dass Paragraph 1416, ABGB analog auf den gegenständlichen Sachverhalt anzuwenden sei, was ausdrücklich bestritten werde, wären die geleisteten Quotenzahlungen zunächst auf die ältesten Verzugszinsen, danach auf den ältesten Beitragsrückstand, danach auf die nächstjüngeren Verzugszinsen, in weiterer Folge wieder auf den dazugehörigen Beitragsrückstand, usw. anzurechnen, sodass es dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich wäre, weitere Beitragsmonate zu erwerben. Demnach sei die Vorgehensweise der belangten Behörde rechtswidrig.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt und langten am 17.07.2017 ein.
Im Begleitschreiben der belangten Behörde vom 17.07.2017 wurde nochmals ausgeführt, dass aufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 35 Abs. 1 GSVG die Versicherungsbeiträge ua. mit den Beiträgen zur Unfallversicherung und den Verzugszinsen, Nebengebühren sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren eine einheitliche Schuld bilden würden. Verzugszinsen würden entstehen, wenn der Beitragsschuldner nicht bei Fälligkeit bezahle. Als gesetzliche Zinsen seien diese Verzugszinsen jederzeit, daher täglich fällig (vgl VwGH 2001/08/0041). Verzugszinsen seien vom Tag des Verzuges an, unabhängig von der Mahnung, Stundung bzw. Ratenzahlung zu bezahlen. Diese würden nämlich ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsverlust darstellen, den die belangte Behörde als Beitragsgläubiger dadurch erleide, dass diese die geschuldete Leistung nicht innerhalb von 15 Tagen nach deren Fälligkeit erhalte (Aminger-Solich in Sonntag (Hrsg), GSVG (2017) § 35 Rz 19 und Rz 21). Anders als der BF darlege, sei die angewendete Norm rechtens, denn nach dem gesetzlichen Wortlaut der Bestimmung seien Zahlungen, solange nicht alle Beitragsschulden abgestattet seien, anteilsmäßig und auf die Beitragsschuld für den jeweils ältesten Beitragszeitraum anzurechnen. So sei eine Widmung auf Teilzahlungen nicht möglich (siehe OLG Linz SV-Slg 54.338). Auch sei es nicht möglich, Beitragszahlungen nur zur Begleichung von Pensionsversicherungsbeiträgen oder Krankenversicherungsbeiträgen zu widmen, da diese mit den Unfallversicherungsbeiträgen eine einheitliche Schuld bilden würden. Ebenso unmöglich sei eine Anrechnung auf andere Beitragsrückstände als die im letzten Satz vorgesehenen ältesten Rückstände (10 ObS 91/02h). Diese Anrechnungsregel entspreche im Wesentlichen der nach dem ABGB subsidiär heranzuziehenden Regelung des § 1416 ABGB, der die gesetzliche Reihenfolge bei der Tilgung mehrerer Schuldposten regle (Aminger-Solich in Sonntag (Hrsg), GSVG (2017) § 35 Rz 3). So könne es durchaus etwa bei Neufestsetzung der Einkünfte (Nachbelastung) dazu kommen, dass ursprünglich zur Gänze entrichtete Beiträge zu Teilzahlungen mutieren würden und dem Versicherten Beitragsrückstände entstehen und dadurch ex post betrachtet, die durch im Zeitpunkt der ursprünglichen Vorschreibung vollständig entrichteten Beiträge erworbenen Beitragszeiten nicht mehr wirksam seien und daher auch keine Beitragszeiten im leistungsrechtlichen Sinn nach § 115 GSVG erworben worden seien. Ergänzend anzuführen sei in diesem Zusammenhang, dass weder gegen die Bestimmung der Anrechnung von (Teil)Zahlungen auf Beitragsrückstände noch dagegen, dass eventuell keine Beitragszeiten erworben werden, verfassungsrechtliche Bedenken bestehen würden (10 ObS 91/02h). Dies führe beim BF dazu, dass in Anwendung der obigen Anrechnungs- und Deckungsmethode nach § 35 GSVG die Versicherungsbeiträge für die Monate 01.01.1998 bis 30.04.1998 als bezahlt gelten würden. Für die Zeiträume 01.05.1998 bis 30.11.1998, 01.04.1999 bis 31.12.2000 und 01.09.2001 bis 30.06.2005 würden die Versicherungsbeiträge als nicht bezahlt gelten und seien in der Folge auch keine Versicherungsmonate (Beitragszeiten iS § 115 GSVG) erworben worden.Im Begleitschreiben der belangten Behörde vom 17.07.2017 wurde nochmals ausgeführt, dass aufgrund des eindeutigen Wortlautes des Paragraph 35, Absatz eins, GSVG die Versicherungsbeiträge ua. mit den Beiträgen zur Unfallversicherung und den Verzugszinsen, Nebengebühren sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren eine einheitliche Schuld bilden würden. Verzugszinsen würden entstehen, wenn der Beitragsschuldner nicht bei Fälligkeit bezahle. Als gesetzliche Zinsen seien diese Verzugszinsen jederzeit, daher täglich fällig vergleiche VwGH 2001/08/0041). Verzugszinsen seien vom Tag des Verzuges an, unabhängig von der Mahnung, Stundung bzw. Ratenzahlung zu bezahlen. Diese würden nämlich ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsverlust darstellen, den die belangte Behörde als Beitragsgläubiger dadurch erleide, dass diese die geschuldete Leistung nicht innerhalb von 15 Tagen nach deren Fälligkeit erhalte (Aminger-Solich in Sonntag (Hrsg), GSVG (2017) Paragraph 35, Rz 19 und Rz 21). Anders als der BF darlege, sei die angewendete Norm rechtens, denn nach dem gesetzlichen Wortlaut der Bestimmung seien Zahlungen, solange nicht alle Beitragsschulden abgestattet seien, anteilsmäßig und auf die Beitragsschuld für den jeweils ältesten Beitragszeitraum anzurechnen. So sei eine Widmung auf Teilzahlungen nicht möglich (siehe OLG Linz SV-Slg 54.338). Auch sei es nicht möglich, Beitragszahlungen nur zur Begleichung von Pensionsversicherungsbeiträgen oder Krankenversicherungsbeiträgen zu widmen, da diese mit den Unfallversicherungsbeiträgen eine einheitliche Schuld bilden würden. Ebenso unmöglich sei eine Anrechnung auf andere Beitragsrückstände als die im letzten Satz vorgesehenen ältesten Rückstände (10 ObS 91/02h). Diese Anrechnungsregel entspreche im Wesentlichen der nach dem ABGB subsidiär heranzuziehenden Regelung des Paragraph 1416, ABGB, der die gesetzliche Reihenfolge bei der Tilgung mehrerer Schuldposten regle (Aminger-Solich in Sonntag (Hrsg), GSVG (2017) Paragraph 35, Rz 3). So könne es durchaus etwa bei Neufestsetzung der Einkünfte (Nachbelastung) dazu kommen, dass ursprünglich zur Gänze entrichtete Beiträge zu Teilzahlungen mutieren würden und dem Versicherten Beitragsrückstände entstehen und dadurch ex post betrachtet, die durch im Zeitpunkt der ursprünglichen Vorschreibung vollständig entrichteten Beiträge erworbenen Beitragszeiten nicht mehr wirksam seien und daher auch keine Beitragszeiten im leistungsrechtlichen Sinn nach Paragraph 115, GSVG erworben worden seien. Ergänzend anzuführen sei in diesem Zusammenhang, dass weder gegen die Bestimmung der Anrechnung von (Teil)Zahlungen auf Beitragsrückstände noch dagegen, dass eventuell keine Beitragszeiten erworben werden, verfassungsrechtliche Bedenken bestehen würden (10 ObS 91/02h). Dies führe beim BF dazu, dass in Anwendung der obigen Anrechnungs- und Deckungsmethode nach Paragraph 35, GSVG die Versicherungsbeiträge für die Monate 01.01.1998 bis 30.04.1998 als bezahlt gelten würden. Für die Zeiträume 01.05.1998 bis 30.11.1998, 01.04.1999 bis 31.12.2000 und 01.09.2001 bis 30.06.2005 würden die Versicherungsbeiträge als nicht bezahlt gelten und seien in der Folge auch keine Versicherungsmonate (Beitragszeiten iS Paragraph 115, GSVG) erworben worden.
Es werde beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.07.2017 wurde dem BF der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 17.07.2017 zur Stellungnahme übermittelt.
5. Der BF nahm mit Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 27.07.2017, beim Bundesverwaltungsgericht am 28.07.2017 einlangend, zum Vorlagebericht der belangten Behörde insofern Stellung, als ausgeführt wurde, dass der gegenständliche Sachverhalt in Hinblick auf die Verzugszinsen dahingehend gesondert zu beurteilen sei, dass über den Beschwerdeführer das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden sei. Dieser habe in weiterer Folge einen Zahlungsplan abgeschlossen und die vereinbarte Quote an die Konkursgläubiger entsprechend dem Zahlungsplan bzw. dessen Nachtrag bezahlt, sodass eine Restschuldbefreiung eingetreten sei. Auch an die belangte Behörde seien Zahlungen, basierend auf dem Zahlungsplan, geleistet worden. Die Anrechnung dieser Zahlungen ausschließlich auf Verzugszinsen widerspreche bereits dem eindeutigen Wortlaut des § 35 GSVG und würde in weiterer Folge dazu führen, dass dem Versicherten generell eine Zahlung der eigentlichen Beitragsschuld faktisch gar nicht möglich wäre, wenn sämtliche Zahlungen ausschließlich zur Tilgung der stetig weiterwaschsenden Verzinsungsschuld verwendet würden. Zum anderen müsste der Versicherte im Insolvenzverfahren Geld zur Bezahlung sämtlicher Verzugszinsen und sodann noch für die Beiträge der betreffenden Zeiträume aufbringen, andernfalls sich zwangsweise negative Auswirkungen auf die Pensionsanwartschaft ergeben würden. Ein Versicherter, welcher sich im Insolvenzverfahren befinde, hätte durch diese Vorgehensweise bei der Anrechnung tatsächlich gar keine Möglichkeit, pensionswirksam Beiträge zu entrichten. Diesbezüglich werde ausdrücklich auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 07.04.2017 verwiesen und würden die dort gestellten Anträge aufrechterhalten werden.5. Der BF nahm mit Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 27.07.2017, beim Bundesverwaltungsgericht am 28.07.2017 einlangend, zum Vorlagebericht der belangten Behörde insofern Stellung, als ausgeführt wurde, dass der gegenständliche Sachverhalt in Hinblick auf die Verzugszinsen dahingehend gesondert zu beurteilen sei, dass über den Beschwerdeführer das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden sei. Dieser habe in weiterer Folge einen Zahlungsplan abgeschlossen und die vereinbarte Quote an die Konkursgläubiger entsprechend dem Zahlungsplan bzw. dessen Nachtrag bezahlt, sodass eine Restschuldbefreiung eingetreten sei. Auch an die belangte Behörde seien Zahlungen, basierend auf dem Zahlungsplan, geleistet worden. Die Anrechnung dieser Zahlungen ausschließlich auf Verzugszinsen widerspreche bereits dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 35, GSVG und würde in weiterer Folge dazu führen, dass dem Versicherten generell eine Zahlung der eigentlichen Beitragsschuld faktisch gar nicht möglich wäre, wenn sämtliche Zahlungen ausschließlich zur Tilgung der stetig weiterwaschsenden Verzinsungsschuld verwendet würden. Zum anderen müsste der Versicherte im Insolvenzverfahren Geld zur Bezahlung sämtlicher Verzugszinsen und sodann noch für die Beiträge der betreffenden Zeiträume aufbringen, andernfalls sich zwangsweise negative Auswirkungen auf die Pensionsanwartschaft ergeben würden. Ein Versicherter, welcher sich im Insolvenzverfahren befinde, hätte durch diese Vorgehensweise bei der Anrechnung tatsächlich gar keine Möglichkeit, pensionswirksam Beiträge zu entrichten. Diesbezüglich werde ausdrücklich auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 07.04.2017 verwiesen und würden die dort gestellten Anträge aufrechterhalten werden.
6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.05.2018 wurde die belangte Behörde um Vorlage des Beitragskontos des BF für die Kalenderjahre 1998 bis 2005 bzw. um nachvollziehbare Darstellung ersucht, mit welchen Rückständen die vom Beschwerdeführer in den Kalenderjahren 2014 bis 2016 geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 9.982,60 verrechnet worden seien.
7. Mit Schreiben vom "10.04.2017", tatsächlich beim Bundesverwaltungsgericht am 20.06.2018 eingelangt, gab die belangte Behörde Folgendes an [Fettdruck nicht im Original, Fehler im Original, Anm.]:
"Die belangte Behörde teilt mit, dass die in den Kalenderjahren 2014 bis 2016 geleisteten Zahlungen von insgesamt € 9.982,30 aus dem Insolvenzverfahren waren bzw. nach den Quoten verteilt wurden.
Mit diesen Zahlungen wurden nur die Verzugszinsen bezahlt.
Die Versicherungsbeiträge für nachfolgenden Zeiträume wie:
vom 01.01.1998 bis 30.04.1998
vom 01.05.1998 bis 30.11.1998
vom 01.04.1999 bis 31.12.2000
vom 01.09.2001 bis 30.06.2005
wurden nicht gedeckt."
Die belangte Behörde beantragte abermals die Abweisung der Beschwerde.
8. Am 10.08.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht der mit 08.08.2018 datierte Fristsetzungsantrag gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 38 VwGG wegen Verletzung der Entscheidungsfrist ein.8. Am 10.08.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht der mit 08.08.2018 datierte Fristsetzungsantrag gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG wegen Verletzung der Entscheidungsfrist ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF war von 01.01.1988 bis 30.11.1999 öffentlich-rechtlicher Bediensteter. Seit 01.12.1999 bis laufend bezieht er einen Ruhegenuss nach öffentlicher Beschäftigung. Zugleich weist der BF in seinem Sozialversicherungsdatenauszug einige Beschäftigungszeiten als Arbeiter, als Angestellter sowie als geringfügig beschäftigter Arbeiter auf.
Weiters war der BF sowohl als gewerblich selbständig Erwerbstätiger als auch als neuer Selbstständiger gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bei der belangten Behörde in den folgenden Zeiträumen pflichtversichert (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 30.08.2018; angefochtener Bescheid, S 2):Weiters war der BF sowohl als gewerblich selbständig Erwerbstätiger als auch als neuer Selbstständiger gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG bei der belangten Behörde in den folgenden Zeiträumen pflichtversichert vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 30.08.2018; angefochtener Bescheid, S 2):
Über das Vermögen des BF wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX.09.2011, Zahl: XXXX, ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, in Rahmen dessen die belangte Behörde aushaftende Beiträge in Höhe von insgesamt EUR 48.478,74 am 05.09.2011 als Forderung anmeldete.Über das Vermögen des BF wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .09.2011, Zahl: römisch 40 , ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, in Rahmen dessen die belangte Behörde aushaftende Beiträge in Höhe von insgesamt EUR 48.478,74 am 05.09.2011 als Forderung anmeldete.
Der Forderungsanmeldung lag ein Rückstandsausweis wie folgt zugrunde (vgl Forderungsanmeldung - Beilage ./A zur Beschwerde vom 07.04.2017):Der Forderungsanmeldung lag ein Rückstandsausweis wie folgt zugrunde vergleiche Forderungsanmeldung - Beilage ./A zur Beschwerde vom 07.04.2017):
Rückständige Versicherungsbeiträge für die Zeiträume 05/1998 bis 11/1998, 04/1999 bis 12/2000, 09/2001 bis 06/2005
EUR 32.911,46
Nebengebühren
EUR 722,63
Verzugszinsen bis 01.09.2011
EUR 14.844,65
Insolvenzforderung insgesamt
EUR 48.478,74
Am XXXX.2014 Am römisch 40 .2014
wurde ein endgültiger Zahlungsplan rechtskräftig vom Insolvenzgericht mit einer Zahlungsfrist bis XXXX.2015 bestätigt und das Schuldenregulierungsverfahren am XXXX.2016 aufgehoben. Die Gläubiger, darunter auch die belangte Behörde, erhielten zusätzlich zur Quote insgesamt 2 % ihrer Forderungen. Hinsichtlich der Restforderung ist die Restschuldbefreiung eingetreten (vgl angefochtenen Bescheid; Ausführungen in der Beschwerde).wurde ein endgültiger Zahlungsplan rechtskräftig vom Insolvenzgericht mit einer Zahlungsfrist bis römisch 40 .2015 bestätigt und das Schuldenregulierungsverfahren am römisch 40 .2016 aufgehoben. Die Gläubiger, darunter auch die belangte Behörde, erhielten zusätzlich zur Quote insgesamt 2 % ihrer Forderungen. Hinsichtlich der Restforderung ist die Restschuldbefreiung eingetreten vergleiche angefochtenen Bescheid; Ausführungen in der Beschwerde).
Laut Beitragskonto leistete der BF im Rahmen des Schuldenregulierungsverfahrens folgende Zahlungen an die belangte Behörde:
am 02.10.2014 EUR 8.749,86
am 02.10.2014 EUR 363,67
am 08.07.2015 EUR 605,98
am 21. 10.2016 EUR 263,09
Insgesamt: EUR 9.982,60
Diese Zahlungen wurden von der belangten Behörde ausschließlich auf die Verzugszinsen in Höhe von EUR 14.844,65 angerechnet (vgl Schreiben der belangten Behörde an das Bundesverwaltungsgericht vom 20.06.2018), sodass für die Zeiträume 05/1998 bis 11/1998, 04/1999 bis 12/2000 sowie 09/2001 bis 06/2005 mangels Tilgung des Beitragsrückstandes vom BF keine weiteren Anwartschaftszeiten auf eine Alterspension erworben wurden.Diese Zahlungen wurden von der belangten Behörde ausschließlich auf die Verzugszinsen in Höhe von EUR 14.844,65 angerechnet vergleiche Schreiben der belangten Behörde an das Bundesverwaltungsgericht vom 20.06.2018), sodass für die Zeiträume 05/1998 bis 11/1998, 04/1999 bis 12/2000 sowie 09/2001 bis 06/2005 mangels Tilgung des Beitragsrückstandes vom BF keine weiteren Anwartschaftszeiten auf eine Alterspension erworben wurden.
Für den Versicherungszeitraum 01.01.1998 bis 30.04.1998 lag offensichtlich kein Beitragsrückstand vor, sodass der BF in diesem Zeitraum Pensionsversicherungszeiten erworben hat (vgl angefochtener Bescheid; Forderungsanmeldung - Beilage ./A zur Beschwerde vom 07.04.2017).Für den Versicherungszeitraum 01.01.1998 bis 30.04.1998 lag offensichtlich kein Beitragsrückstand vor, sodass der BF in diesem Zeitraum Pensionsversicherungszeiten erworben hat vergleiche angefochtener Bescheid; Forderungsanmeldung - Beilage ./A zur Beschwerde vom 07.04.2017).
Der BF beantragte am 07.09.2015 bei der belangten Behörde die Zuerkennung einer Alterspension. Der Antrag wurde an die Pensionsversicherungsanstalt weitergeleitet und mit Bescheid vom 12.02.2016 mit der Begründung abgewiesen, dass der BF nicht über die nötigen Beitragsmonate verfüge. Dagegen erhob der BF Klage beim Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX als Sozialgericht zur Zahl XXXX, welches bis zur Erledigung des gegenständlichen Verfahrens unterbrochen wurden (vgl Angaben in der Beschwerde, S 3).Der BF beantragte am 07.09.2015 bei der belangten Behörde die Zuerkennung einer Alterspension. Der Antrag wurde an die Pensionsversicherungsanstalt weitergeleitet und mit Bescheid vom 12.02.2016 mit der Begründung abgewiesen, dass der BF nicht über die nötigen Beitragsmonate verfüge. Dagegen erhob der BF Klage beim Landesgericht für Zivilrechtssachen römisch 40 als Sozialgericht zur Zahl römisch 40 , welches bis zur Erledigung des gegenständlichen Verfahrens unterbrochen wurden vergleiche Angaben in der Beschwerde, S 3).
Der Sachverhalt ist von beiden Parteien unbestritten. Strittig ist die Rechtsfrage, ob die belangte Behörde aufgrund der Bestimmung des § 35 Abs. 1 GSVG zu Recht die Quotenzahlungen des Beschwerdeführers im Rahmen seines Schuldenregulierungsverfahrens ausschließlich auf die bestehenden Verzugszinsen angerechnet hat, sodass es zu keiner weiteren Beitragsleistung und damit auch zu keinem weiteren Erwerb von Pensionsversicherungszeiten kommen konnte.Der Sachverhalt ist von beiden Parteien unbestritten. Strittig ist die Rechtsfrage, ob die belangte Behörde aufgrund der Bestimmung des Paragraph 35, Absatz eins, GSVG zu Recht die Quotenzahlungen des Beschwerdeführers im Rahmen seines Schuldenregulierungsverfahrens ausschließlich auf die bestehenden Verzugszinsen angerechnet hat, sodass es zu keiner weiteren Beitragsleistung und damit auch zu keinem weiteren Erwerb von Pensionsversicherungszeiten kommen konnte.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in die Sozialversicherungsdaten des BF. Darüber hinaus liegt im Verwaltungsakt die Forderungsanmeldung der belangten Behörde im Schuldenregulierungsverfahren des BF ein. Die übrigen Feststellungen ergeben sich einerseits aus den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid sowie dem Vorlagebericht und der Stellungnahme vom 20.06.2018 sowie andererseits aus den Angaben des BF in der Beschwerde und seiner Stellungnahme vom 27.07.2017. Der Sachverhalt, insbesondere aber die Höhe des Beitragsrückstandes und der Verzugszinsen sowie auch der vom BF zwischen 2014 und 2016 geleisteten Zahlungen sind ebenso unbestritten, wie der Umstand, dass die belangte Behörde die Zahlungen des BF ausschließlich auf die Gesamthöhe der Verzugszinsen angerechnet hat. Aus der am 20.06.2018 beim erkennenden Gericht eingelangten Stellungnahme der belangten Behörde geht dieser Umstand zudem noch einmal ausdrücklich hervor.
Im Üb