TE Bvwg Beschluss 2018/9/5 W221 2186263-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.09.2018
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Entscheidungsdatum

05.09.2018

Norm

VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30a Abs1
VwGG §30a Abs8
VwGG §38 Abs1
VwGVG §34 Abs1
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGVG § 34 heute
  2. VwGVG § 34 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGVG § 34 gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 34 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch

W221 2186263-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. über den Fristsetzungsantrag des XXXX vom 13.08.2018, Zl. W221 2186263-1, in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors für Oberösterreich vom 30.11.2017, GZ P6/45147/2017, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. über den Fristsetzungsantrag des römisch 40 vom 13.08.2018, Zl. W221 2186263-1, in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors für Oberösterreich vom 30.11.2017, GZ P6/45147/2017, beschlossen:

Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.Der Fristsetzungsantrag wird gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Schriftsatz vom 29.12.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 16.02.2018, erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Antragstellers Beschwerde gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors für Oberösterreich vom 30.11.2017, GZ P6/45147/2017.

Mit Schriftsatz vom 13.08.2018, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht mittels ERV am 14.08.2018, stellte der rechtsfreundliche Vertreter des Antragstellers beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30.11.2017, GZ P6/45147/2017, noch keine Entscheidung getroffen habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 8, VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG ist das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet, über verfahrensleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit Vorlage der Beschwerde.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG ist das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet, über verfahrensleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit Vorlage der Beschwerde.

Entsprechend der Bestimmung des § 34 Abs. 1 VwGVG beginnt im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - ein solches liegt dem gegenständlichen Fristsetzungsantrag zu Grunde - die Entscheidungsfrist daher mit Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Da die Beschwerdevorlage der Landespolizeidirektion Oberösterreich beim Bundesverwaltungsgericht am 16.02.2018 eingelangt ist, endete die Entscheidungsfrist im gegenständlichen Fall gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG mit Ablauf des 16.08.2018.Entsprechend der Bestimmung des Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG beginnt im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG - ein solches liegt dem gegenständlichen Fristsetzungsantrag zu Grunde - die Entscheidungsfrist daher mit Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Da die Beschwerdevorlage der Landespolizeidirektion Oberösterreich beim Bundesverwaltungsgericht am 16.02.2018 eingelangt ist, endete die Entscheidungsfrist im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG mit Ablauf des 16.08.2018.

Da die Entscheidungsfrist im Sinne des § 34 Abs. 1 VwGVG sohin zum Zeitpunkt der Stellung des Fristsetzungsantrages am 14.08.2018 noch nicht abgelaufen war und daher keine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes vorlag, ist der Fristsetzungsantrag gemäß § 30a Abs. 1 iVm Abs. 8 VwGG iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.Da die Entscheidungsfrist im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG sohin zum Zeitpunkt der Stellung des Fristsetzungsantrages am 14.08.2018 noch nicht abgelaufen war und daher keine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes vorlag, ist der Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 8, VwGG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Beschwerdevorlage, Entscheidungsfrist, Fristablauf, Fristbeginn,
Fristsetzungsantrag, Säumnis, Wochendienstzeit - Herabsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W221.2186263.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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