Entscheidungsdatum
05.09.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W182 2197653-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Spruchpunkte III. und IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2018, Zl. 1036389905 - 140082380/BMI-BFA_BGLD_RD, beschlossen:
A) Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 19.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
Mit dem angefochtenen, im Spruch genannten Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.), wobei für die freiwillige Ausreise eine Frist von14 Tagen festgesetzt wurde (Spruchpunkt VI.).
Unter ausdrücklicher Beschränkung auf die Spruchpunkte III. und IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der BF in diesem Umfang binnen offener Frist Beschwerde.
Mit dem - an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gerichteten und von diesem an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteten - Schreiben vom 28.08.2018 teilte die Landespolizeidirektion Wien mit, dass der Beschwerdeführer laut Mitteilung des zuständigen Standesamtes am 22.08.2018 tot aufgefunden worden sei, wobei das Sterbedatum eingetragen worden sei. XXXX .
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt.
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus dem Schreiben der Landespolizeidirektion Wien vom 28.08.2018 und der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten XXXX .
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A):
2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.
Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. VwGH 28.11.2013, Zl. 2013/10/0084 samt zitierter Vorjudikatur).
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des Untergangs des Beschwerdeführers zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt der Tod eines Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VwGG. Das Verfahren ist dann nicht als gegenstandslos einzustellen, wenn nach dem Gegenstand des Verfahrens eine Rechtsnachfolge der Erben (des Nachlasses) in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben (der Nachlass) auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen (vgl. VwGH 08.09.1998, Zl. 97/08/0151 unter Verweis auf Beschluss vom 19.11.1996, Zl. 95/08/0323).
In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben eines Verstorbenen nicht in Betracht kommt (vgl. etwa VwGH 16.07.2014, Zl. 2012/01/0142).
Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind durch seinen Tod erloschen, eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung des Beschwerdeführers kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht.
Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, Zl. 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde unter Punkt II.2.2. wiedergegeben.
Schlagworte
Beschwerdeführer verstorben, VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W182.2197653.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.11.2018