Entscheidungsdatum
05.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W158 2195908-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Afghanistans, reiste gemeinsam mit ihrem Mann (W158 2195907-1) in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Afghanistans, reiste gemeinsam mit ihrem Mann (W158 2195907-1) in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Am darauffolgenden Tag wurde die BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Burgenland niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab die BF u.a. an, am XXXX in der Provinz XXXX geboren zu sein und der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensgemeinschaft anzugehören. Befragt nach ihren Fluchtgründen führte die BF aus, sie habe wegen des Krieges und der Taliban Afghanistan verlassen. Sie werde aufgrund ihrer Volksgruppe und ihrer Religion in Afghanistan verfolgt.römisch eins.2. Am darauffolgenden Tag wurde die BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Burgenland niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab die BF u.a. an, am römisch 40 in der Provinz römisch 40 geboren zu sein und der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensgemeinschaft anzugehören. Befragt nach ihren Fluchtgründen führte die BF aus, sie habe wegen des Krieges und der Taliban Afghanistan verlassen. Sie werde aufgrund ihrer Volksgruppe und ihrer Religion in Afghanistan verfolgt.
I.3. Am XXXX wurde die BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari, ihrer rechtlichen Vertretung und einer Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen. Die BF wurde dabei u.a. zu ihrem Gesundheitszustand, ihrer Identität, ihren Lebensumständen in Afghanistan, ihren Familienangehörigen und ihren Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die die BF bewogen, ihre Heimat zu verlassen, gab diese an, sie habe dort als Frau kein gutes Leben gehabt. So habe sie den gesamten Haushalt machen müssen und habe sich nicht anziehen dürfen, wie sie gewollt habe. Außerdem werde ihr Mann von den Taliban gesucht, da er von diesen beschuldigt werde, Beton für eine Stromstation besorgt zu haben.römisch eins.3. Am römisch 40 wurde die BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari, ihrer rechtlichen Vertretung und einer Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen. Die BF wurde dabei u.a. zu ihrem Gesundheitszustand, ihrer Identität, ihren Lebensumständen in Afghanistan, ihren Familienangehörigen und ihren Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die die BF bewogen, ihre Heimat zu verlassen, gab diese an, sie habe dort als Frau kein gutes Leben gehabt. So habe sie den gesamten Haushalt machen müssen und habe sich nicht anziehen dürfen, wie sie gewollt habe. Außerdem werde ihr Mann von den Taliban gesucht, da er von diesen beschuldigt werde, Beton für eine Stromstation besorgt zu haben.
Als Beilage zur Niederschrift wurden diverse Integrationsunterlagen genommen.
I.4. Am XXXX langte eine Stellungnahme ein, in der ausgeführt wird, die BF sei, wie sie in der Einvernahme gezeigt habe, westlich orientiert. Es sei ihr daher Asyl zu gewähren.römisch eins.4. Am römisch 40 langte eine Stellungnahme ein, in der ausgeführt wird, die BF sei, wie sie in der Einvernahme gezeigt habe, westlich orientiert. Es sei ihr daher Asyl zu gewähren.
I.5. Mit Bescheid vom XXXX , dem Vertreter am XXXX zugestellt, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).römisch eins.5. Mit Bescheid vom römisch 40 , dem Vertreter am römisch 40 zugestellt, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt I. an, dass nicht festgestellt werden habe können, dass die BF westlich orientiert sei. Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, dass der BF eine Rückkehr nach Kabul möglich und zumutbar sei. Gemäß § 57 AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Hinsichtlich Art. 8 EMRK führte das BFA eine Abwägung durch und kam dabei zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig.Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. an, dass nicht festgestellt werden habe können, dass die BF westlich orientiert sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Behörde aus, dass der BF eine Rückkehr nach Kabul möglich und zumutbar sei. Gemäß Paragraph 57, AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Hinsichtlich Artikel 8, EMRK führte das BFA eine Abwägung durch und kam dabei zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig.
I.6. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde der BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.6. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde der BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
I.7. Am XXXX erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften. Es wurde beantragt, der BF Asyl zuzuerkennen; in eventu ihr subsidiären Schutz zu gewähren; in eventu die Ausweisung für dauerhaft unzulässig zu erklären; in eventu die Bescheide in allen Spruchpunkten zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Erstinstanz zurückzuverweisen.römisch eins.7. Am römisch 40 erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften. Es wurde beantragt, der BF Asyl zuzuerkennen; in eventu ihr subsidiären Schutz zu gewähren; in eventu die Ausweisung für dauerhaft unzulässig zu erklären; in eventu die Bescheide in allen Spruchpunkten zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Erstinstanz zurückzuverweisen.
Begründend wird darin auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt, die BF sei entgegen der Ansicht des BFA westlich orientiert. Die Beweiswürdigung des BFA sei willkürlich. Der BF sei daher aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der westlich orientierten Frauen Asyl zu gewähren. Aufgrund der Sicherheitslage in Afghanistan sei ihr jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren. Dazu wurde auf ein Gutachten aus einem deutschen Verfahren verwiesen, aus dem hervorgehe, dass bereits aufgrund der Anwesenheit in Afghanistan die Gefahr bestehe einen ernsthaften Schaden hinsichtlich des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit zu erleiden.
I.8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der die BF, ihr Mann sowie die im Spruch genannte Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA erschien nicht zur Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden die BF und ihr Mann im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u.a. zu ihrer Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu ihrem Gesundheitszustand, ihren Familienangehörigen, ihren Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich ausführlich befragt.römisch eins.8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der die BF, ihr Mann sowie die im Spruch genannte Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA erschien nicht zur Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden die BF und ihr Mann im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u.a. zu ihrer Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu ihrem Gesundheitszustand, ihren Familienangehörigen, ihren Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich ausführlich befragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
II.1. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei.1. Sachverhaltsfeststellungen:
II.1.1. Zur BF und ihrer Situation im Falle einer Rückkehr:römisch zwei.1.1. Zur BF und ihrer Situation im Falle einer Rückkehr:
Die BF ist Staatsangehörige Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum schiitischen Islam. Ihre Muttersprache ist Dari. Die Identität kann nicht festgestellt werden.
Die BF ist traditionell verheiratet mit XXXX (Beschwerdeführer zu W158 2195907-1). Sie haben keine gemeinsamen Kinder.Die BF ist traditionell verheiratet mit römisch 40 (Beschwerdeführer zu W158 2195907-1). Sie haben keine gemeinsamen Kinder.
Die BF stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX , wo sie gemeinsam mit ihrem Mann bis zu ihrer Flucht bei dessen Familie lebte. Die BF besuchte keine öffentliche Schule. Sie wurde einige Jahre von einem Mullah unterrichtet. Die BF übte keine Erwerbstätigkeit aus und wurde finanziell von ihrem Mann versorgt.Die BF stammt aus dem Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz römisch 40 , wo sie gemeinsam mit ihrem Mann bis zu ihrer Flucht bei dessen Familie lebte. Die BF besuchte keine öffentliche Schule. Sie wurde einige Jahre von einem Mullah unterrichtet. Die BF übte keine Erwerbstätigkeit aus und wurde finanziell von ihrem Mann versorgt.
Der Mann der BF wird in Afghanistan nicht von den Taliban gesucht, weil diese ihm vorwerfen, er habe Beton für einen Strommast in sein Heimatdorf gebracht. Der BF droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgung aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.
Die BF trägt kein Kopftuch. Gelegentlich geht sie alleine einkaufen und fährt alleine mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach XXXX . Die BF hat kein eigenes Bankkonto. Sie beherrscht Deutsch zumindest auf A1 Niveau und kann sich im Alltag verständigen. Derzeit besucht sie einen A2 Deutschkurs. Sie engagierte sich ehrenamtlich im Verein "OTELO" (= offenes Technologielabor), insbesondere im Handarbeitsbereich, bei der Gartenarbeit und bei den Kochaktivitäten. In ihrer Freizeit fährt die BF Rad und geht bei einer Freundin im privaten Pool schwimmen, wobei sie einen Badeanzug trägt. Die BF möchte in einem Kindergarten arbeiten, hat jedoch keine näheren Erkundigungen eingeholt, welche Voraussetzungen sie dafür erfüllen muss. Die BF trifft sich mit ihren österreichischen Freunden jeden Freitag beim Verein "OTELO", wo auch der Deutschkurs der BF stattfindet.Die BF trägt kein Kopftuch. Gelegentlich geht sie alleine einkaufen und fährt alleine mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach römisch 40 . Die BF hat kein eigenes Bankkonto. Sie beherrscht Deutsch zumindest auf A1 Niveau und kann sich im Alltag verständigen. Derzeit besucht sie einen A2 Deutschkurs. Sie engagierte sich ehrenamtlich im Verein "OTELO" (= offenes Technologielabor), insbesondere im Handarbeitsbereich, bei der Gartenarbeit und bei den Kochaktivitäten. In ihrer Freizeit fährt die BF Rad und geht bei einer Freundin im privaten Pool schwimmen, wobei sie einen Badeanzug trägt. Die BF möchte in einem Kindergarten arbeiten, hat jedoch keine näheren Erkundigungen eingeholt, welche Voraussetzungen sie dafür erfüllen muss. Die BF trifft sich mit ihren österreichischen Freunden jeden Freitag beim Verein "OTELO", wo auch der Deutschkurs der BF stattfindet.
Die BF hat keine Lebensweise angenommen, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde. Sie ist nicht an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen und Gesellschaftsbild (selbstbestimmt leben zu wollen) orientiert.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle der Rückkehr in die Städte Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Situation zu geraten.
Die BF ist gesund und arbeitsfähig, sie leidet an keinen akuten oder chronischen Krankheiten.
Die BF ist strafrechtlich unbescholten, sie bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
II.1.2. Zur Situation in Afghanistan:römisch zwei.1.2. Zur Situation in Afghanistan:
KI vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).
Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018).
Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2019
Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der