TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/5 W158 2195245-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.09.2018
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Entscheidungsdatum

05.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W158 2195245-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Am darauffolgenden Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Oberösterreich niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab der BF u.a. an, am XXXX geboren worden und sunnitischer Moslem zu sein. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, er sei von einem Talibankommandanten aufgefordert worden in einem Ausbildungszentrum der afghanischen Armee eine Bombe zu legen. Da er das nicht gewollt habe, sei er zu seinem Meister geflüchtet. Dort hätten ihn die Taliban gefunden, weswegen er flüchten habe müssen.römisch eins.2. Am darauffolgenden Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Oberösterreich niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab der BF u.a. an, am römisch 40 geboren worden und sunnitischer Moslem zu sein. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, er sei von einem Talibankommandanten aufgefordert worden in einem Ausbildungszentrum der afghanischen Armee eine Bombe zu legen. Da er das nicht gewollt habe, sei er zu seinem Meister geflüchtet. Dort hätten ihn die Taliban gefunden, weswegen er flüchten habe müssen.

I.3. Dieser Antrag wurde zunächst mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und Ungarn als zuständiger Staat festgestellt. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 23.05.2017 zu W168 2146697-1 infolge Verstreichens der Überstellungsfrist stattgegeben.römisch eins.3. Dieser Antrag wurde zunächst mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und Ungarn als zuständiger Staat festgestellt. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 23.05.2017 zu W168 2146697-1 infolge Verstreichens der Überstellungsfrist stattgegeben.

I.4. Am XXXX wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u. a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen, seine Heimat zu verlassen, gab dieser an, es seien vier Taliban zu ihm gekommen. Diese hätten ihn zu einem Kommandanten gebracht, der ihn aufgefordert hätte eine Bombe in einem Übungsplatz der afghanischen Nationalarmee zu platzieren. Der BF habe daraufhin gesagt, dass er das nicht wolle und könne, da er seine Familie zu versorgen habe, woraufhin er geschlagen worden sei. Der Kommandant hätte ihm gedroht im Falle der Weigerung ihn und seine Familie umzubringen, auch wenn er flüchte. Der BF habe daher zu seinem Schutz zugestimmt. Nachdem er wieder zu Hause gewesen sei, hätte er am nächsten Morgen seinen Onkel angerufen, diesen aber nicht erreicht. Danach habe er seinen Arbeitgeber angerufen, der ihm gesagt habe, er solle mit seiner Mutter und seinem Bruder zu ihm kommen. Er sei dann mit seiner Mutter und seinem Bruder in das Haus des Sohnes seines Arbeitgebers nach Kabul gegangen. Von dort hätte sein Onkel seine Mutter und seinen Bruder nach zwei Tagen abgeholt. Der BF wäre dort geblieben, da auch im Heimatort des Onkels die Taliban seien. Nach zirka zehn Tagen sei der BF schriftlich bedroht worden. Aus Angst sei er dann nach XXXX in das Haus seines Arbeitgebers geflohen. Ungefähr ein Monat später sei der BF wieder schriftlich bedroht worden. Darin sei gestanden, dass er von den Taliban zum Tode verurteilt worden sei und er, wenn er erwischt werden würde, hingerichtet werde.römisch eins.4. Am römisch 40 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u. a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen, seine Heimat zu verlassen, gab dieser an, es seien vier Taliban zu ihm gekommen. Diese hätten ihn zu einem Kommandanten gebracht, der ihn aufgefordert hätte eine Bombe in einem Übungsplatz der afghanischen Nationalarmee zu platzieren. Der BF habe daraufhin gesagt, dass er das nicht wolle und könne, da er seine Familie zu versorgen habe, woraufhin er geschlagen worden sei. Der Kommandant hätte ihm gedroht im Falle der Weigerung ihn und seine Familie umzubringen, auch wenn er flüchte. Der BF habe daher zu seinem Schutz zugestimmt. Nachdem er wieder zu Hause gewesen sei, hätte er am nächsten Morgen seinen Onkel angerufen, diesen aber nicht erreicht. Danach habe er seinen Arbeitgeber angerufen, der ihm gesagt habe, er solle mit seiner Mutter und seinem Bruder zu ihm kommen. Er sei dann mit seiner Mutter und seinem Bruder in das Haus des Sohnes seines Arbeitgebers nach Kabul gegangen. Von dort hätte sein Onkel seine Mutter und seinen Bruder nach zwei Tagen abgeholt. Der BF wäre dort geblieben, da auch im Heimatort des Onkels die Taliban seien. Nach zirka zehn Tagen sei der BF schriftlich bedroht worden. Aus Angst sei er dann nach römisch 40 in das Haus seines Arbeitgebers geflohen. Ungefähr ein Monat später sei der BF wieder schriftlich bedroht worden. Darin sei gestanden, dass er von den Taliban zum Tode verurteilt worden sei und er, wenn er erwischt werden würde, hingerichtet werde.

Als Beilage zur Niederschrift wurden diverse Integrationsunterlagen genommen.

I.5. Mit Bescheid vom XXXX dem BF am XXXX zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV) und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt V). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI).römisch eins.5. Mit Bescheid vom römisch 40 dem BF am römisch 40 zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs).

Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt I an, dass der vom BF in Hinblick auf seine Verfolgung vorgebrachte Sachverhalt aufgrund von Widersprüchen und Unplausibilitäten nicht glaubhaft sei, sodass ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Zu Spruchpunkt II führte die Behörde aus, dass dem BF eine Rückkehr in seine Heimatprovinz möglich sei.Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt römisch eins an, dass der vom BF in Hinblick auf seine Verfolgung vorgebrachte Sachverhalt aufgrund von Widersprüchen und Unplausibilitäten nicht glaubhaft sei, sodass ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei führte die Behörde aus, dass dem BF eine Rückkehr in seine Heimatprovinz möglich sei.

Gemäß § 57 AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Hinsichtlich Art. 8 EMRK führte das BFA eine Abwägung durch und kam dabei zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig.Gemäß Paragraph 57, AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Hinsichtlich Artikel 8, EMRK führte das BFA eine Abwägung durch und kam dabei zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig.

I.6. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.6. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

I.7. Am XXXX erhob der BF durch seine damalige Rechtsvertretung Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde beantragt, dem BF Asyl zu gewähren; in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und ihm einen Aufenthaltstitel zu erteilen; in eventu die Spruchpunkte wegen Rechtswidrigkeit zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. Zudem wurde ein Gutachten aus einem deutschen Verfahren auszugsweise zitiert, aus dem hervorgehe, dass alleine aufgrund der Anwesenheit in Afghanistan die Gefahr bestehe, einen ernsthaften Schaden hinsichtlich des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit zu erleiden. Dazu wurde beantragt, das Gutachten dem BFA zum Parteiengehör zu übermitteln, eine mündliche Verhandlung zur Erörterung des Gutachtens anzuberaumen und die Gutachterin als Sachverständige zu bestellen und allenfalls zur Erörterung und mündlichen Ergänzung oder Präzisierung zu laden.römisch eins.7. Am römisch 40 erhob der BF durch seine damalige Rechtsvertretung Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde beantragt, dem BF Asyl zu gewähren; in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und ihm einen Aufenthaltstitel zu erteilen; in eventu die Spruchpunkte wegen Rechtswidrigkeit zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. Zudem wurde ein Gutachten aus einem deutschen Verfahren auszugsweise zitiert, aus dem hervorgehe, dass alleine aufgrund der Anwesenheit in Afghanistan die Gefahr bestehe, einen ernsthaften Schaden hinsichtlich des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit zu erleiden. Dazu wurde beantragt, das Gutachten dem BFA zum Parteiengehör zu übermitteln, eine mündliche Verhandlung zur Erörterung des Gutachtens anzuberaumen und die Gutachterin als Sachverständige zu bestellen und allenfalls zur Erörterung und mündlichen Ergänzung oder Präzisierung zu laden.

Begründend wird zunächst der Beweiswürdigung des BFA entgegengetreten. Die Behörde hätte daher bei richtiger Beweiswürdigung zum Ergebnis kommen müssen, dass das Vorbringen des BF glaubhaft sei. Unabhängig vom konkreten Vorbringen des BF hätte das BFA jedenfalls erkennen müssen, dass es bei einer Rückkehr nach Afghanistan zu einer Verletzung der in § 8 AsylG geschützten Rechte kommen würde, und ihm daher jedenfalls subsidiären Schutz gewähren müssen. Dazu wurde auf das oben erwähnte Gutachten aus einem deutschen Verfahren verwiesen. Ebenso wurden eine französische Gerichtsentscheidung, wonach bei einer Rückkehr nach Kabul gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde, ein Entschließungsantrag des Europäischen Parlaments, womit die Mitgliedsstaaten aufgefordert wurden, Abschiebungen nach Afghanistan unverzüglich einzustellen, mehrere Zeitungsberichte und ein strategischer Review der UNO Mission in Afghanistan (UNAMA) vom August 2017 vorgelegt. Zudem stelle eine Rückkehrentscheidung aufgrund der guten Integration des BF eine Verletzung des Art. 8 EMRK dar, weswegen auch die Rückkehrentscheidung unzulässig sei.Begründend wird zunächst der Beweiswürdigung des BFA entgegengetreten. Die Behörde hätte daher bei richtiger Beweiswürdigung zum Ergebnis kommen müssen, dass das Vorbringen des BF glaubhaft sei. Unabhängig vom konkreten Vorbringen des BF hätte das BFA jedenfalls erkennen müssen, dass es bei einer Rückkehr nach Afghanistan zu einer Verletzung der in Paragraph 8, AsylG geschützten Rechte kommen würde, und ihm daher jedenfalls subsidiären Schutz gewähren müssen. Dazu wurde auf das oben erwähnte Gutachten aus einem deutschen Verfahren verwiesen. Ebenso wurden eine französische Gerichtsentscheidung, wonach bei einer Rückkehr nach Kabul gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde, ein Entschließungsantrag des Europäischen Parlaments, womit die Mitgliedsstaaten aufgefordert wurden, Abschiebungen nach Afghanistan unverzüglich einzustellen, mehrere Zeitungsberichte und ein strategischer Review der UNO Mission in Afghanistan (UNAMA) vom August 2017 vorgelegt. Zudem stelle eine Rückkehrentscheidung aufgrund der guten Integration des BF eine Verletzung des Artikel 8, EMRK dar, weswegen auch die Rückkehrentscheidung unzulässig sei.

Der Beschwerde beigelegt waren diverse Integrationsunterlagen.

I.8. Am XXXX langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.8. Am römisch 40 langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

I.9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF sowie die im Spruch genannte Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete mit der Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu u.a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinem Gesundheitszustand, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich ausführlich befragt.römisch eins.9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF sowie die im Spruch genannte Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete mit der Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu u.a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinem Gesundheitszustand, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich ausführlich befragt.

Als Beilage zur Niederschrift wurden diverse Integrationsunterlagen genommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend den BF; insbesondere in die Befragungsprotokolle und die vom BF vorgelegten Unterlagen;

  • -Strichaufzählung
    Befragung des BF im Rahmen einer öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX ;Befragung des BF im Rahmen einer öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 ;

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in die in das Verfahren eingeführte Länderberichte zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat;

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Strafregister, das Grundversorgungssystem und die vom BF während des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen.

II.1. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei.1. Sachverhaltsfeststellungen:

II.1.1. Zum BF und seiner Situation im Falle einer Rückkehr:römisch zwei.1.1. Zum BF und seiner Situation im Falle einer Rückkehr:

Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität kann nicht festgestellt werden. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er spricht Dari und Paschtu.

Der BF stammt aus dem Dorf XXXX , im Distrikt XXXX in der Provinz Kabul. Er besuchte dort acht Jahre die Schule und arbeitete danach zwei Jahre als Schweißerlehrling. Außerdem lehrte er die Kindern seines Dorfes Rechnen. Nebenbei arbeitete der BF in der Landwirtschaft der Familie.Der BF stammt aus dem Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 in der Provinz Kabul. Er besuchte dort acht Jahre die Schule und arbeitete danach zwei Jahre als Schweißerlehrling. Außerdem lehrte er die Kindern seines Dorfes Rechnen. Nebenbei arbeitete der BF in der Landwirtschaft der Familie.

Seine Mutter und sein jüngerer Bruder leben bei seinem Onkel in der Provinz XXXX . Sie wurden seit der Ausreise des BF nicht von den Taliban bedroht. Eine Tante väterlicherseits wohnt in der Provinz XXXX . Die Famili

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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