TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/5 W128 2201849-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.09.2018
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Entscheidungsdatum

05.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Leistungsbeurteilungsverordnung §14
Leistungsbeurteilungsverordnung §5 Abs1
SchUG §25 Abs1
SchUG §71 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 14 heute
  2. § 14 gültig ab 01.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 264/2020
  3. § 14 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 185/2012
  4. § 14 gültig von 01.09.1974 bis 31.08.2012
  1. § 5 heute
  2. § 5 gültig ab 01.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 264/2020
  3. § 5 gültig von 13.06.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 264/2020
  4. § 5 gültig von 23.12.2016 bis 12.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 424/2016
  5. § 5 gültig von 10.06.2015 bis 22.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 153/2015
  6. § 5 gültig von 01.09.2012 bis 09.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 185/2012
  7. § 5 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 35/1997
  8. § 5 gültig von 01.02.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 35/1997
  9. § 5 gültig von 01.09.1992 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 492/1992
  1. SchUG § 25 heute
  2. SchUG § 25 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2026
  3. SchUG § 25 gültig von 01.09.2023 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  4. SchUG § 25 gültig von 01.09.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  5. SchUG § 25 gültig von 01.11.2022 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  6. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021
  7. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  8. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 24.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  9. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  10. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  11. SchUG § 25 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  12. SchUG § 25 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  13. SchUG § 25 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  14. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  15. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  16. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  17. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  18. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  19. SchUG § 25 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  20. SchUG § 25 gültig von 01.09.2015 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  21. SchUG § 25 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  22. SchUG § 25 gültig von 01.09.2006 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  23. SchUG § 25 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2005
  24. SchUG § 25 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  25. SchUG § 25 gültig von 26.06.1999 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  26. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  27. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  28. SchUG § 25 gültig von 01.02.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  29. SchUG § 25 gültig von 31.12.1996 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  30. SchUG § 25 gültig von 01.09.1993 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  31. SchUG § 25 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.1993
  1. SchUG § 71 heute
  2. SchUG § 71 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2023
  3. SchUG § 71 gültig von 01.09.2021 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  4. SchUG § 71 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  5. SchUG § 71 gültig von 16.09.2017 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  6. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  7. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  8. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  9. SchUG § 71 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  10. SchUG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  11. SchUG § 71 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  12. SchUG § 71 gültig von 01.09.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2010
  13. SchUG § 71 gültig von 01.09.2009 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2009
  14. SchUG § 71 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  15. SchUG § 71 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  16. SchUG § 71 gültig von 01.09.1999 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  17. SchUG § 71 gültig von 26.06.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  18. SchUG § 71 gültig von 10.01.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  19. SchUG § 71 gültig von 01.04.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  20. SchUG § 71 gültig von 01.02.1997 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  21. SchUG § 71 gültig von 01.08.1992 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992

Spruch

W128 2201849-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 02.07.2018, Zl. 75.460/0001-allg/2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 02.07.2018, Zl. 75.460/0001-allg/2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 25.04.2018 entschied die Klassenkonferenz der Klasse 8B des Akademischen Gymnasiums XXXX , dass die Beschwerdeführerin die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen habe. Die Entscheidung der Klassenkonferenz beruhte auf der Beurteilung der Beschwerdeführerin in den Pflichtgegenständen Mathematik, Latein und Chemie im Jahreszeugnis über das Schuljahr 2017/18 jeweils mit der Note "Nicht genügend".1. Am 25.04.2018 entschied die Klassenkonferenz der Klasse 8B des Akademischen Gymnasiums römisch 40 , dass die Beschwerdeführerin die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen habe. Die Entscheidung der Klassenkonferenz beruhte auf der Beurteilung der Beschwerdeführerin in den Pflichtgegenständen Mathematik, Latein und Chemie im Jahreszeugnis über das Schuljahr 2017/18 jeweils mit der Note "Nicht genügend".

2. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Widerspruch, der sich nur gegen die negative Beurteilung in Chemie richtete, die negativen Beurteilungen in den Pflichtgegenständen Latein und Mathematik wurden von der Beschwerdeführerin nicht angefochten. In ihrer Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihrer Meinung nach die Summe der erhaltenen Noten in Chemie ein "Genügend" ergeben müssten. Tests und Mitarbeit inklusive Stundenwiederholungen seien ihrem Informationsstand nach gleich zu gewichten. Die Prüfungssituation bei einer mündlichen Prüfung iSd § 5 LBVO sei korrekt abgelaufen, jedoch sei bei der letzten Stundenwiederholung im Vergleich zu "normalen" Stundenwiederholungen und im Vergleich zu Mitschülern deutlich mehr Stoff geprüft worden, wobei auch Verknüpfungen mit vorherigen Themen eingebracht worden seien. Außerdem hätten statt der üblichen zwei sogar vier Fragen beantwortet werden müssen. Laut ihrem Lehrer hätten 0,25% auf ein "Genügend" gefehlt, was für die Widerspruchswerberin vor dem Hintergrund der Punktebewertung nicht ganz verständlich sei. Zusammenfassend ersuchte die Beschwerdeführerin die Notengebung im obigen Sinne nochmals zu überprüfen und beantragte das "Nicht genügend" aus Chemie in ein "Genügend zu korrigieren.2. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Widerspruch, der sich nur gegen die negative Beurteilung in Chemie richtete, die negativen Beurteilungen in den Pflichtgegenständen Latein und Mathematik wurden von der Beschwerdeführerin nicht angefochten. In ihrer Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihrer Meinung nach die Summe der erhaltenen Noten in Chemie ein "Genügend" ergeben müssten. Tests und Mitarbeit inklusive Stundenwiederholungen seien ihrem Informationsstand nach gleich zu gewichten. Die Prüfungssituation bei einer mündlichen Prüfung iSd Paragraph 5, LBVO sei korrekt abgelaufen, jedoch sei bei der letzten Stundenwiederholung im Vergleich zu "normalen" Stundenwiederholungen und im Vergleich zu Mitschülern deutlich mehr Stoff geprüft worden, wobei auch Verknüpfungen mit vorherigen Themen eingebracht worden seien. Außerdem hätten statt der üblichen zwei sogar vier Fragen beantwortet werden müssen. Laut ihrem Lehrer hätten 0,25% auf ein "Genügend" gefehlt, was für die Widerspruchswerberin vor dem Hintergrund der Punktebewertung nicht ganz verständlich sei. Zusammenfassend ersuchte die Beschwerdeführerin die Notengebung im obigen Sinne nochmals zu überprüfen und beantragte das "Nicht genügend" aus Chemie in ein "Genügend zu korrigieren.

Sie wies darauf hin, dass Sie in zwei anderen Fächern ebenfalls ein "Nicht genügend" erhalten habe und bei einer Abweisung des Widerspruchs die 8. Klasse wiederholen müsse. Bis jetzt habe sie noch nie eine Klausel bekommen oder eine Wiederholungsprüfung gehabt. Eine Wiederholung sei problematisch, da es im nächsten Jahr den von ihr besuchten Schulzweig nicht mehr gäbe. Daneben sei sie im vergangenen Schuljahr psychisch und gesundheitlich beeinträchtigt gewesen.

3. Zur Klärung der Frage, ob die Beurteilung mit "Nicht genügend" im Pflichtgegenstand Chemie zu Recht bestehe, holte die belangte Behörde ein pädagogisches Fachgutachten der zuständigen Landesschulinspektorin ein. Das Gutachten beinhaltet Stellungnahmen des Direktors des akademischen Gymnasiums, des unterrichtenden Lehrers sowie der Leiterin der ARGE für Chemie an AHS. Zusammenfassend kommt das Gutachten zum Schluss, dass die Aufgabenstellungen der Tests und Prüfungen dem Lehrplan für die 8. Klasse eines Gymnasiums entsprächen und angemessen seien. Die Korrektur und die Beurteilung sei überprüft worden und sei transparent, nachvollziehbar und schülerfreundlich.

Auf Grund der Leistungsfeststellungen und der Leistungsbeurteilungen während des gesamten Schuljahres sei nachvollziehbar, dass die Gesamtbeurteilung aller Leistungen der Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand Chemie "Nicht genügend laute. Der unterrichtende Lehrer habe nachvollziehbar dargelegt, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal das Mindestkriterium für eine positive Mitarbeitsbeurteilung erfüllt habe. Dieses habe er der Klasse zu Beginn des Schuljahres nachweislich dargelegt. Auch alle drei Tests seien nachvollziehbar mit "Nicht genügend" beurteilt worden.

Aus der Beschreibung der Mitarbeitsleistungen, den Testes und dem Protokoll der mündlichen Prüfung sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin in der Erfassung und Anwendung des Lehrstoffes und in der Durchführung der Aufgaben nicht einmal die wesentlichen Bereiche überwiegend erfüllt habe, da sie noch gravierende Mängel in sämtlichen Stoffgebieten und Kompetenzbereichen des Pflichtgegenstandes Chemie aufweise. Ihr übriges Vorbringen sei für die Richtigkeit der Leistungsbeurteilung nicht relevant.

4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.05.2018, wurde das Amtssachverständigengutachten der Widerspruchswerberin als Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt.

5. Mit Schriftsatz vom 04.06.2018, nahm die Beschwerdeführerin zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung. Neben Vorbringen, ihre persönliche Situation betreffend, führte die Beschwerdeführerin in der Sache zusammengefasst aus, dass die Beurteilungskriterien für eine positive Mitarbeit der Klasse nicht bekannt gewesen seien, die Notengebung nicht nachvollziehbar und intransparent sei und dass ihr eine ihr zustehende mündliche Prüfung nicht gewährt worden sei. Rechnerisch käme sie auf eine andere Beurteilung. Es sei ihr auch nie mitgeteilt worden, dass man mit 3 "Nicht genügend" die achte Klasse wiederholen müsse.

6. Die belangte Behörde holte daraufhin ein ergänzendes Gutachten ein. In diesem wird ausführlich auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer persönlichen Situation eingegangen und im Hinblick auf den Beschwerdegegenstand ausgeführt, dass noch einmal mit dem beurteilenden Lehrer und der ARGE-Leiterin Rücksprache gehalten worden sei. Es ergebe sich jedoch kein neuer Tatbestand zu ihren Leistungen und zur Leistungsbeurteilung in Chemie. Der Lehrer habe, wie auch schon zu Beginn der 7. Klasse, sein Beurteilungssystem den Schülerinnen und Schülern zu Schulbeginn schriftlich zur Kenntnis gebracht und auch erklärt. Die schriftliche Information zur Leistungsbeurteilung in Chemie sei nachgereicht und dem Akt beigelegt worden. Die genaue Zahl der zu erreichenden Mitarbeitsplus sei zu Beginn des Schuljahrs nicht genannt worden, da diese nicht unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der gehaltenen Unterrichtsstunden im Voraus festgelegt werden könne. Maßstab für die Leistungsbeurteilung seien ausschließlich die Forderungen des Lehrplanes und die erbrachten Leistungen. Die Beschwerdeführerin habe am 17.04.2017 eine mündliche Prüfung abgelegt, eine weitere sei organisatorisch nicht mehr durchführbar gewesen. Die Beschwerdeführerin habe auch zweimal bei der Amtssachverständigen vorgesprochen, am 09.05.2018 mit ihrem Vater und am 06.06.2018 alleine.

7. Am 02.07.2018 erließ die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid. In der Begründung wird ausgeführt, dass das Amtssachverständigengutachten der zuständigen Landesschulinspektorin schlüssig und gut nachvollziehbar sei.

Die Aufgabenstellungen der von der Widerspruchswerberin mehrfach ins Treffen geführten mündlichen Prüfung hätten dem Lehrplan für die 8. Klasse eines Gymnasiums entsprochen und seien angemessen gewesen.

Die Korrektur und die Beurteilung der Lehrperson seien auch von der ARGE-Leiterin für Chemie an AHS überprüft worden. Diese sei zum Ergebnis gekommen, dass sowohl die Korrektur als auch die Beurteilung transparent, nachvollziehbar und schülerfreundlich gewesen seien. Zu den Rechenbeispielen der Widerspruchswerberin zu ihrer Benotung sei anzumerken, dass die Notengebung nicht einem "Taschenrechnermodell" folge, sondern diese ein Gutachten der Lehrperson sei, die sich an die in § 14 LBVO angeführten Regelungen zu halten habe. Zusammengefasst sei aus der Beschreibung der Mitarbeitsleistungen, den Tests und dem Protokoll zur mündlichen Prüfung nachvollziehbar, dass die Schülerin in der Erfassung und Anwendung des Lehrstoffes und in der Durchführung der Aufgaben nicht einmal die wesentlichen Bereiche überwiegend erfüllt habe, da sie noch gravierende Mängel in sämtlichen Stoffgebieten und Kompetenzbereichen des Pflichtgegenstandes Chemie aufweise. Die gegen das ursprüngliche Amtssachverständigengutachten vorgebrachten Argumente der Widerspruchwerberin seien durch die Amtssachverständige in der Gutachtensergänzung vom 06.06.2018 eingehend behandelt worden, wobei die vorgebrachten Argumente hinsichtlich der negativen Beurteilung im Pflichtgegenstand Chemie zu keiner inhaltlich anderen Einschätzung durch die Gutachterin geführt hätten, da sich keine neuen Tatsachen zu den Leistungen und zur Leistungsbeurteilung ergeben hätten. Auch auf das übrige Vorbringen sei die Gutachterin minutiös eingegangen.Die Korrektur und die Beurteilung der Lehrperson seien auch von der ARGE-Leiterin für Chemie an AHS überprüft worden. Diese sei zum Ergebnis gekommen, dass sowohl die Korrektur als auch die Beurteilung transparent, nachvollziehbar und schülerfreundlich gewesen seien. Zu den Rechenbeispielen der Widerspruchswerberin zu ihrer Benotung sei anzumerken, dass die Notengebung nicht einem "Taschenrechnermodell" folge, sondern diese ein Gutachten der Lehrperson sei, die sich an die in Paragraph 14, LBVO angeführten Regelungen zu halten habe. Zusammengefasst sei aus der Beschreibung der Mitarbeitsleistungen, den Tests und dem Protokoll zur mündlichen Prüfung nachvollziehbar, dass die Schülerin in der Erfassung und Anwendung des Lehrstoffes und in der Durchführung der Aufgaben nicht einmal die wesentlichen Bereiche überwiegend erfüllt habe, da sie noch gravierende Mängel in sämtlichen Stoffgebieten und Kompetenzbereichen des Pflichtgegenstandes Chemie aufweise. Die gegen das ursprüngliche Amtssachverständigengutachten vorgebrachten Argumente der Widerspruchwerberin seien durch die Amtssachverständige in der Gutachtensergänzung vom 06.06.2018 eingehend behandelt worden, wobei die vorgebrachten Argumente hinsichtlich der negativen Beurteilung im Pflichtgegenstand Chemie zu keiner inhaltlich anderen Einschätzung durch die Gutachterin geführt hätten, da sich keine neuen Tatsachen zu den Leistungen und zur Leistungsbeurteilung ergeben hätten. Auch auf das übrige Vorbringen sei die Gutachterin minutiös eingegangen.

Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 05.07.2018 zugestellt.

8. Am 19.07.2018 übermittelte die Beschwerdeführerin ein als "Einspruch an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung in Wien" bezeichnetes Schreiben an die belangte Behörde. Darin bedankte sie sich für ein Schreiben und führte aus, die wolle einige Punkte klarstellen. Nachstehend wiederholte sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und stellte ausführlich ihre persönliche Situation dar. Unter anderem käme ein Wiederholen der 8. Klasse nicht in Frage, da es ihren Zweig nicht mehr gäbe. Die Gutachterin habe sich nicht in ihre persönliche Situation hineinversetzen können. Unter Missachtung des Datenschutzes seien ihre Noten mit ihren Mitschülern erörtert worden. Sie sei nicht gebührend gefördert worden und man habe sie nicht vernünftig über ihre Handlungsmöglichkeiten beraten.

9. Am 23.07.2018 legte die belangte Behörde den Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

10. Mit Schreiben vom 24.08.2018 entsprach die Beschwerdeführerin einem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes und stellte darin klar, dass sich ihre Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid richte. Die Benotung in Chemie sei aus folgenden Gründen rechtswidrig erfolgt:

* Dass die mündliche Prüfung mit Befriedigend zu beurteilen gewesen wäre, sei im Gutachten weder analysiert worden, noch dazu Stellung genommen worden.

* Eine Prüfung iSd § 5 LBVO sei ihr verweigert worden.* Eine Prüfung iSd Paragraph 5, LBVO sei ihr verweigert worden.

* Ihre Noten seien unter Verletzung des Datenschutzes anderen Schülern zur Kenntnis gebracht worden.

* Es bestünde eine Diskrepanz zwischen Gesprächen mit Schülern und dem Gutachten über ihren Leistungsstand.

* Die Notengebung sei undurchschaubar, da der Eindruck mehr zähle, als eine Berechnung.

* Das verwendete Skriptum sei nicht mit dem Schulbuch kompatibel und es habe trotz negativer Testergebnisse keinen Förderunterricht gegeben.

Abschließend wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihr bilingualer Zweig in den nachfolgenden Klassen nicht mehr angeboten werde und sie die Klasse nicht wiederholen könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2017/2018 die Klasse 8B des Akademischen Gymnasiums XXXX . Sie wurde in den Pflichtgegenständen Mathematik, Latein und Chemie im Jahreszeugnis über das Schuljahr 2017/18 jeweils mit der Note "Nicht genügend" beurteilt.Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2017/2018 die Klasse 8B des Akademischen Gymnasiums römisch 40 . Sie wurde in den Pflichtgegenständen Mathematik, Latein und Chemie im Jahreszeugnis über das Schuljahr 2017/18 jeweils mit der Note "Nicht genügend" beurteilt.

Das Beschwerdeverfahren richtet sich ausschließlich gegen die Beurteilung im Pflichtgegenstand Chemie.

Diese Beurteilung fußt auf 3 Tests, die sämtlich mit "Nicht genügend" beurteilt wurden. Die Aufgabenstellungen entsprachen dem Lehrplan für die 8. Klasse eines Gymnasiums und waren angemessen. Die Beurteilungen, denen ein Punkteschema zu Grunde gelegt wurde, erfolgten fachlich transparent, nachvollziehbar und fielen im Zweifel ("schülerfreundlich") zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus.

In Bezug auf die Mitarbeit hat sich die Beschwerdeführerin im ersten Semester nur gelegentlich und im zweiten Semester nur selten aktiv am Unterricht beteiligt. Die entsprechenden Aufzeichnungen wurden durch ein transparentes und nachvollziehbares Punktesystem dokumentiert. Die Beschwerdeführerin hat insgesamt sieben Stundenwiederholungen absolviert. Nur die ersten beiden Wiederholungen am Beginn des Schuljahres konnten klar positiv bewertet werden. Die restlichen Wiederholungen fielen entweder negativ (viermal) bzw. einmal knapp positiv aus. Jeder Schüler und jede Schülerin hatte im Schuljahr zweimal die Möglichkeit, sich freiwillig zu einer Stundenwiederholung zu melden. Diese beiden Möglichkeiten hat die Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen. Die gesamte Mitarbeit des Schuljahres ist mit "Nicht genügend" zu beurteilen. Dabei wurde dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zugemessen.

Die Beschwerdeführerin trat am 17.04.2018 zu einer mündlichen Prüfung an. Diese wurde mit "Genügend" beurteilt. Die Prüfung setzte sich aus fachlicher Sicht aus den Aufgaben 1, 3 und 4 des letzten Tests zusammen, wobei sie leichter und kürzer formuliert sind. Diese mündliche Prüfung war weder von der Beurteilung, noch vom Stoffumfang dazu geeignet, das sonst durchgehend negative Leistungsbild in einer Weise zu beeinflussen, dass eine Beurteilung mit "Genügend" möglich gewesen wäre.

Frühwarnungen erfolgten am 30.11.2017 und am 05.02.2018.

Die Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand Chemie mit "Nicht genügend" erfolgte zu Recht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

Die Feststellungen zur Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand Chemie mit "Nicht genügend" ergeben sich insbesondere aus den von der belangten Behörde eingeholten Amtsgutachten. Diese sind, schlüssig, plausibel, frei von Widersprüchen und nachvollziehbar. Den Ergebnissen in den Gutachten ist die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Höhe und in den wesentlichen Bereichen unsubstantiiert entgegentreten.

Der unterrichtende Lehrer legte, was durch die eingeholten Gutachten untermauert wurde, nachvollziehbar dar, dass die Beschwerdeführerin die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht einmal überwiegend erfüllt und sie noch gravierende Mängel in sämtlichen Stoffgebieten und Kompetenzbereichen des Pflichtgegenstandes Chemie aufweist.

Das übrige Vorbringen der Beschwerdeführerin war für die verfahrensrelevanten Feststellungen nicht relevant.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A)

3.1.1. Gemäß § 20 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, idgF, hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.3.1.1. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Schulunterrichtsgesetz (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, idgF, hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (Paragraph 18,) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.

Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist eine Schulstufe erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, SchUG ist eine Schulstufe erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält.

Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.

Gemäß § 71 Abs. 4 hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. [...] Die Überprüfung der Beurteilungen [...] hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.Gemäß Paragraph 71, Absatz 4, hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Absatz 2,, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. [...] Die Überprüfung der Beurteilungen [...] hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

§ 2 der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 371/1974 idgF lautet auszugsweise:Paragraph 2, der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974, idgF lautet auszugsweise:

"Allgemeine Bestimmungen betreffend die Leistungsfeststellung

§ 2. (1) Der Leistungsfeststellung sind nur die im Lehrplan festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben und jene Lehrstoffe zugrunde zu legen, die bis zum Zeitpunkt der Leistungsfeststellung in der betreffenden Klasse behandelt worden sind.Paragraph 2, (1) Der Leistungsfeststellung sind nur die im Lehrplan festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben und jene Lehrstoffe zugrunde zu legen, die bis zum Zeitpunkt der Leistungsfeststellung in der betreffenden Klasse behandelt worden sind.

(2) Die Leistungsfeststellungen sind möglichst gleichmäßig über den Beurteilungszeitraum zu erteilen.

(3) Die vom Lehrer jeweils gewählte Form der Leistungsfeststellung ist dem Alter und dem Bildungsstand der Schüler, den Erfordernissen des Unterrichtsgegenstandes, den Anforderungen des Lehrplanes und dem jeweiligen Stand des Unterrichtes anzupassen.

[...]

(5) Die Leistungsfeststellungen haben auf das Vertrauensverhältnis zwischen Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten Bedacht zu nehmen und zur sachlich begründeten Selbsteinschätzung hinzuführen.

(6) Die Feststellung der Leistungen der einzelnen Schüler ist in den Unterricht so einzubauen, dass auch die übrigen Schüler der Klasse aus der Leistungsfeststellung Nutzen ziehen können.

(7) Leistungsfeststellungen sind während des Unterrichtes durchzuführen. Dies gilt nicht für Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen. Schularbeiten für einzelne Schüler dürfen auch außerhalb des Unterrichtes nachgeholt werden.

[...]"

§ 4 LBVO lautet:Paragraph 4, LBVO lautet:

"Mitarbeit der Schüler im Unterricht

§ 4. (1) Die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht umfasst den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst:Paragraph 4, (1) Die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht umfasst den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst:

a)-in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und graphische Leistungen,

b)-Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen,

c)-Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,

d)-Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten,

e)-Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden.

Bei der Mitarbeit sind Leistungen zu berücksichtigen, die der Schüler in Alleinarbeit erbringt und Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit.

(2) Einzelne Leistungen im Rahmen der Mitarbeit sind nicht gesondert zu benoten.

(3) Aufzeichnungen über diese Leistungen sind so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist."

Gemäß § 5 Abs. 1 LBVO bestehen mündliche Prüfungen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die dem Schüler die Möglichkeit bieten, seine Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, LBVO bestehen mündliche Prüfungen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die dem Schüler die Möglichkeit bieten, seine Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden.

Gemäß § 5 Abs. 2 LBVO ist auf Wunsch des Schülers in jedem Pflichtgegenstand [...] einmal im Semester [...] eine mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Durchführung der Prüfung möglich ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, LBVO ist auf Wunsch des Schülers in jedem Pflichtgegenstand [...] einmal im Semester [...] eine mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Durchführung der Prüfung möglich ist.

Gemäß § 14 Abs. 5 LBVO sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.Gemäß Paragraph 14, Absatz 5, LBVO sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.

Gemäß § 14 Abs. 6 sind mit "Nicht genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" (Abs. 5) erfüllt.Gemäß Paragraph 14, Absatz 6, sind mit "Nicht genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" (Absatz 5,) erfüllt.

Gemäß § 20 LBVO hat der Lehrer den Beurteilungen der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand für eine ganze Schuls

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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