TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/5 W122 2109565-1

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Veröffentlicht am 05.09.2018
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Entscheidungsdatum

05.09.2018

Norm

BDG 1979 §14
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs3

Spruch

W122 2109565-1/16E

Gekürzte Ausfertigung des am 22.06.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Mag. Friedrich Paul und Dr. Christian SINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Personalamtes Graz der Österreichischen Post AG, vom 23.03.2015, Zl. PMG/PMT-649783/13-A09, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.08.2018 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 31 Abs. 3 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 iVm § 31 Abs. 3 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, Österreichische Post AG, Personalamt,
Ruhestandsversetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W122.2109565.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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