TE Vfgh Erkenntnis 1997/9/29 B481/97

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Veröffentlicht am 29.09.1997
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

DSt 1990 §1
RL-BA 1977 §3
RAO §10 Abs2

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen nicht erfüllter Verbindlichkeiten; keine Bedenken gegen eine Standesgerichtsbarkeit für Rechtsanwälte

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Tirol. Mit Bescheid des Disziplinarrates der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 19. Oktober 1995 wurde er für schuldig erkannt, das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes dadurch begangen zu haben, daß er vollstreckbaren und fälligen Verbindlichkeiten gegenüber der Tiroler Sparkasse Bank AG im Ausmaß von rund 8,5 Millionen Schilling und der Raiffeisen-Kasse Silz im Ausmaß von rund 7 Millionen Schilling nicht nachgekommen ist. Gestützt auf §16 Abs1 Z2 DSt wurde über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe einer Geldbuße in Höhe von S 500.000,-- verhängt. Darüber hinaus wurde über ihn gemäß §16 Abs7 leg.cit. die Probezeit der mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 20. Februar 1992 ausgesprochenen Disziplinarstrafe der dreimonatigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft von drei Jahren auf fünf Jahre verlängert.

1.2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (im folgenden: OBDK) erhoben. Mit Bescheid der OBDK vom 11. November 1996 wurde seiner Berufung nicht Folge gegeben.

Die OBDK begründete ihre Entscheidung im wesentlichen wie folgt:

"b) Zur Frage der Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Disziplinarbeschuldigten:

Der Disziplinarbeschuldigte führt diesbezüglich in seiner Berufung aus, daß der Beruf des Anwaltes nichts Besonderes sei und daher auch Ehre und Ansehen dieses Berufstandes nicht anders zu bewerten seien als Ehre und Ansehen jeder anderen Person.

Diesbezüglich sei auf §3 RL-BA verwiesen. Dort ist ausgeführt, daß der Rechtsanwalt eine übernommene Verbindlichkeit zu erfüllen hat und Einwendungen gegen eine solche Forderung Ehre und Ansehen des Standes nicht beeinträchtigen dürften.

Im gegenständlichen Verfahren ist hervorgekommen, daß der Disziplinarbeschuldigte berechtigte Forderungen nicht erfüllt, über längere Zeiträume hinweg sogar trotz entsprechender einschlägiger Verurteilung nicht einmal Teilzahlungen vorgenommen hat. Hingegen hat der Disziplinarbeschuldigte im Zuge der entsprechenden Exekutionsführungen immer wieder Einwendungen erhoben, die in keiner Weise berechtigt waren und offensichtlich der Verschleppung des Exekutionsverfahrens dienten.

Damit hat der Disziplinarbeschuldigte sowohl gegen §3 der Richtlinien wie auch gegen die gefestigte Standesauffassung verstoßen.

Es ist Bestandteil des Anwaltsberufes, daß Geldgeschäfte in großem Maße abgewickelt werden. Zwangsläufig hat der Anwalt damit auch mit Banken in großem Maße zu tun. Durch die seriöse Abwicklung von Geldgeschäften ist die Anwaltschaft als Gesamtes ein geschätzter Partner der Bankinstitute und kommt dies in einer besonderen Vertrauensstellung der Anwälte bei Bankgeschäften zum Ausdruck; so werden Anwälte für Treuhandabwicklungen regelmäßig von Bankinstituten akzeptiert, erhalten Anwälte besondere Bankkonditionen u.ä.

Voraussetzung für diese Position des Anwaltstandes bei Bankgeschäften ist es aber, daß diese Bankgeschäfte von den Anwälten im gesamten verläßlich abgewickelt werden. Wenn einzelne Anwälte sich daran nicht halten, so schadet dies dem Ansehen der Anwaltschaft, sodaß damit der Tatbestand der Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes erfüllt ist.

c) Rechtswidriges Vorgehen der Banken:

Der Disziplinarbeschuldigte führt in seiner Berufung aus, daß sein Verhalten nicht disziplinär sei, weil seine finanziellen Probleme von ihm nicht verschuldet worden seien und das Verhalten der Banken unberechtigt und rechtswidrig gewesen sei.

Er weist darauf hin, daß seine finanziellen Probleme daher rührten, daß er zu Unrecht aus dem Haflingerzuchtverband ausgeschlossen worden sei und er daher nicht bücherlicher Eigentümer einer von ihm erworbenen Liegenschaft werden konnte, was gewaltige steuerliche Forderungen zur Folge gehabt hätte.

Dem ist entgegenzuhalten, daß der Disziplinarbeschuldigte bei Eingehen seiner Verbindlichkeiten gegenüber den Bankinstituten die Gewißheit haben mußte, zur Rückzahlung der aufgenommenen Darlehen in der Lage zu sein.

Das Nichterlangen der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zum Eigentumserwerb der gegenständlichen Liegenschaft ist kein derart unvorhersehbares Ereignis, das als Entschuldigung dafür, daß der Disziplinarbeschuldigte nicht in der Lage war, seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Bankinstituten nachzukommen, dienen könnte.

Die nun im Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung, daß die Banken ihre Forderungen ihm gegenüber deshalb fälliggestellt hätten, weil er bei Vertretung von Bankkunden gegen die Banken aufgetreten sei, ist weder nachgewiesen noch für den gegenständlichen Fall von Bedeutung. Der Disziplinarbeschuldigte bestreitet nicht einmal, daß die Banken zur Fälligstellung der Forderungen berechtigt waren, sonst wäre ja auch in den zivilrechtlichen Verfahren es zu keiner Anerkennung der Forderungen der Banken samt geltend gemachter Fälligkeiten gekommen.

...

d) Gesundheitliche Probleme des Disziplinarbeschuldigten - fehlende Geschäftsfähigkeit:

Hier führt der Disziplinarbeschuldigte aus, daß er im Jahr 1992 gesundheitlich schwerstens angegriffen war und zu dieser Zeit in eigenen Sachen - zumindest zeitweise - nicht geschäftsfähig gewesen sei.

Hiezu sei festgehalten, daß der Disziplinarbeschuldigte auch in dieser fraglichen Zeit - Frühjahr 1992 - seinen Beruf ständig ausgeübt hat und offenbar in der Lage war, andere Personen umfassend zu vertreten. Dies ist in einer Situation, wo ein Anwalt nicht in der Lage ist, seine eigenen Geschäfte zu besorgen, absolut ausgeschlossen. Im übrigen fehlt es auch an irgendwelchen Beweisergebnissen, die einen Hinweis dafür bilden würden, daß der Disziplinarbeschuldigte im fraglichen Zeitraum tatsächlich geschäftsunfähig gewesen wäre. Es fehlt auch an einem diesbezüglichen Beweisanbot des Disziplinarbeschuldigten.

...

e) Berücksichtigung des Erkenntnisses vom 20. Februar 1992 durch den Disziplinarrat:

Diesbezüglich führt der Disziplinarbeschuldigte aus, daß dieses Disziplinarerkenntnis nicht berücksichtigt werden dürfe, da eine Bekämpfung des Erkenntnisses nur aufgrund seiner damaligen gesundheitlichen Probleme nicht erfolgt sei und deshalb, weil er damals nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen sei.

Dies sei Gegenstand eines laufenden Wiederaufnahmeverfahrens.

Diesbezüglich wird darauf verwiesen, daß das Erkenntnis vom 20. Februar 1992 rechtskräftig geworden ist und daher im gegenständlichen Verfahren zu berücksichtigen ist.

Mit seinem Antrag auf Wiederaufnahme hatte der Disziplinarbeschuldigte keinen Erfolg.

Es war daher auf das vorliegende rechtskräftige Erkenntnis vom 20. Februar 1992 Bedacht zu nehmen.

f) Zum vorgeworfenen Sachverhalt:

Der Disziplinarbeschuldigte führt aus, daß er jederzeit in der Lage gewesen wäre, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Eine Verpflichtung, unberechtigten Forderungen nachzugehen und große Verluste dabei einzufahren, könne wohl nicht bestehen.

Diesbezüglich wird auf die Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis verwiesen. Demnach wurden von den Banken keine unberechtigten Forderungen gestellt und ist der Disziplinarbeschuldigte trotz des Erkenntnisses vom 20. Februar 1992 mehr als zwei Jahre lang seinen Verpflichtungen gegenüber den Banken nicht nachgekommen, hat nicht einmal Teilzahlungen geleistet.

Diesbezüglich ist es wohl richtig, daß der Disziplinarbeschuldigte ausreichend Vermögen gehabt hat und hat, um die Forderungen der Banken abdecken zu können. Es wäre seine Verpflichtung gewesen, gerade in Anbetracht dieser Vermögenssituation seine Vertragspartner in ihren Ansprüchen zu befriedigen oder aber Umschuldungen vorzunehmen, was aufgrund der Vermögenslage hätte möglich sein müssen.

Das vom Disziplinarbeschuldigten gezeigte Verhalten, rechtskräftige Titel gegen sich ergehen zu lassen und dann die Exekutionsverfahren zu blockieren und keine Zahlung zu leisten, erfüllt auf jeden Fall den Tatbestand der Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes.

Wenn der Disziplinarbeschuldigte im weiteren darauf verweist, daß die Vertagung der Disziplinarverhandlung zur Einvernahme des Dr. M sinnlos gewesen wäre, wenn bei Bestätigung seiner Angaben durch Dr. M dennoch ein disziplinäres Verhalten seinerseits angenommen wird, so verkennt der Disziplinarbeschuldigte offenbar seine Situation. Durch Dr. M wurde tatsächlich die Behauptung des Disziplinarbeschuldigten, es würde nun die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den Erwerb der zunächst außerbücherlich erworbenen Liegenschaft durch seinen Sohn und seine Schwiegertochter erteilt werden, bestätigt. Zudem konnte der Disziplinarbeschuldigte bis zur Hauptverhandlung vom 19. Oktober 1995 tatsächlich eine Einigung mit der Tiroler Sparkasse und Raiffeisenkasse Silz herbeiführen. Dies bedeutet aber nicht, daß das vorhergelegene, Jahre andauernde Verhalten des Disziplinarbeschuldigten nicht mehr tatbestandsmäßig wäre. Es ist damit aber ein wesentlicher Milderungsgrund eingetreten, der es dem Disziplinarrat möglich machte, vom Widerruf des über Kenntnis vom 20. Februar 1992 ausgesprochenen Berufsverbotes Abstand zu nehmen."

2.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.

2.2.1. Der Beschwerdeführer erhebt zunächst grundsätzliche Einwendungen gegen die durch die RAO und das DSt eingerichtete disziplinäre Verantwortlichkeit von Rechtsanwälten, die von Organen der Rechtsanwaltskammern - den Disziplinarräten der Rechtsanwaltskammern und der OBDK - wahrgenommen wird. "Es kann einfach nicht mit der Österreichischen Verfassung im Einklang stehen, wenn ein Kammergericht über das Recht einer Berufsausübung entscheidet, wobei der Betroffene sich das Recht dieser Berufsausübung ordnungsgemäß durch Einhaltung der staatlichen Bestimmungen erworben hat." Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist es zudem verfassungswidrig, wenn Staatsbürger durch das DSt "in Klassen" eingeteilt werden. Der Beschwerdeführer regt überdies an, auch die Bestimmungen über die Zwangsmitgliedschaft der Rechtsanwälte zu den Rechtsanwaltskammern auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Schließlich begehrt er die Überprüfung "der Standesrichtlinien" auf ihre Verfassungsmäßigkeit.

2.2.2. Der Beschwerdeführer meint, daß er selbst dann, wenn es "tatsächlich einen besonderen Stand und eine besondere Ehre bei den Rechtsanwälten geben (sollte), er dagegen nicht verstoßen (habe), da er nur um sein Recht gekämpft hat"; dies müsse jedem Staatsbürger zugebilligt werden, auch einem Rechtsanwalt. Es verstoße gegen verfassungsmäßig gewährleistete Rechte, wenn der Beschwerdeführer mit einer Strafe belegt werde, weil er sich zur Wehr gesetzt und unberechtigte Forderungen abgewehrt habe, wodurch er in keiner Weise gegen disziplinarrechtliche Bestimmungen verstoßen habe.

3. Die OBDK als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, auf die Erstattung einer Gegenschrift jedoch verzichtet.

4. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

4.1. Mit seinen teilweisen weitwendigen und nicht näher substantiierten Ausführungen bestreitet der Beschwerdeführer die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Einrichtung einer Standesgerichtsbarkeit bei Rechtsanwälten dem Grunde nach.

Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis VfSlg. 13525/1993 ausgesprochen, daß das Wesen des Disziplinarrechts darin zu erblicken ist, daß die ihm unterworfenen Personen besonderen Pflichten unterliegen.

Der Gerichtshof ist in ständiger Rechtsprechung von der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des §1 DSt und des §10 Abs2 RAO ausgegangen (vgl. zu §1 DSt zB VfSlg. 12915/1991, 13260/1992, 13526/1993, 13762/1994, 14237/1995, sowie zu dem mit dieser Norm vergleichbaren §2 DSt 1872 etwa VfSlg. 3290/1957, 5643/1967, 5967/1969, 7494/1975, 7905/1976, 9160/1981, 11007/1986, 11350/1987, 11776/1988, 11840/1988, 12032/1989; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des §10 Abs2 RAO zB VfSlg. 4886/1964, 5967/1969, 7905/1976, 12032/1989, 12915/1991, 13526/1993 und 13762/1994). Der Verfassungsgerichtshof hegt auch aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Rechtsvorschriften keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch ob der Gesetzmäßigkeit des §3 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (im folgenden: RL-BA) hegt der Gerichtshof aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles keine Bedenken.

Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es somit ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

4.2. Soweit mit dem auch insoweit weitwendigen und großteils nicht näher substantiierten Beschwerdevorbringen Mängel bei der Gesetzesvollziehung gerügt werden, ist dem Beschwerdeführer insgesamt zu erwidern, daß es allenfalls Verstöße gegen einfachgesetzliche Regelungen aufzeigt, seine Ausführungen aber nicht geeignet sind, einen in die Verfassungssphäre reichenden Vollzugsfehler zu erweisen. Die OBDK hat vielmehr die Sachverhaltsfeststellungen, die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise vorgenommen. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, daß er nur um sein Recht gekämpft hat, weicht er von dem im verurteilenden Disziplinarerkenntnis denkmöglich festgestellten Sachverhalt ab. Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß eine Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes stattgefunden hätte.

Der Beschwerdeführer wurde daher durch den angefochtenen Bescheid auch nicht in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt. Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen; dies gilt auch dann, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. 4.3.).

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

4.3. Der Antrag des Beschwerdeführers, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil die OBDK - wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesagt hat - als Kollegialbehörde im Sinne des Art133 Z4 B-VG eingerichtet (vgl. zB VfSlg. 11512/1987 und 12462/1990) und ein Instanzenzug an den Verwaltungsgerichtshof einfachgesetzlich nicht vorgesehen ist.

4.4. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B481.1997

Dokumentnummer

JFT_10029071_97B00481_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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