Entscheidungsdatum
06.09.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
I420 2196868-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch RA Edward W. Daigneault, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2018, Zl. 1081730603/151044998, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch RA Edward W. Daigneault, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2018, Zl. 1081730603/151044998, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm §§ 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz (AsylG) als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) auf Dauer für unzulässig erklärt. XXXX wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 2 und 58 Abs. 2 AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) auf Dauer für unzulässig erklärt. römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz 2 und 58 Absatz 2, AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsbürgerin, stellte am 10.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erklärte sie, aus Nigeria geflüchtet zu sein, da sie zwangsverheiratet und jeden Tag von ihrem Mann geschlagen worden sei. Ihre Kinder habe sie zu einer Freundin nach Lagos gebracht, damit ihr Mann sie nicht mehr schlecht behandeln habe können. Weitere Fluchtgründe habe sie keine.
Die Beschwerdeführerin wurde am 05.01.2016 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen. Sie wiederholte, dass sie Nigeria verlassen habe, da sie gegen ihren Willen verheiratet und von ihrem Ehemann schlecht behandelt sowie geschlagen worden sei. Nachdem sie ihren Mann verlassen habe, habe dieser Geld zurückverlangt, welches er für sie gezahlt habe. Einer ihrer Freunde habe dann gesagt, dass er ihr helfen würde nach Griechenland zu kommen, damit sie dort Geld verdienen könne. Als sie in Griechenland angekommen sei, habe sie allerdings festgestellt, dass sie in der Prostitution arbeiten hätte sollen.
Da der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war, wurde das Verfahren am 13.04.2017 gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG eingestellt.Da der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war, wurde das Verfahren am 13.04.2017 gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG eingestellt.
Mit Schreiben vom 22.01.2018 beantragte die Beschwerdeführerin die Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 AsylG und gab bekannt, dass sie im sechsten Monat schwanger sei.Mit Schreiben vom 22.01.2018 beantragte die Beschwerdeführerin die Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, AsylG und gab bekannt, dass sie im sechsten Monat schwanger sei.
Die Beschwerdeführerin wurde am 05.04.2018 erneut niederschriftlich durch das BFA einvernommen. Sie erklärte in Österreich als Prostituierte gearbeitet zu haben, aktuell aber nicht als Prostituierte angestellt zu sein. Sie sei schwanger und leide an Schwangerschaftsdiabetes. Der Vater des Kindes sei ein nigerianischer Asylwerber. In Nigeria sei sie nicht wirklich verheiratet gewesen, ein Mann aus dem Dorf habe ihrer Familie geholfen und sie als Gegenleistung haben wollen. Der Mann habe sie dann mit Gewalt genommen, was keine echte Eheschließung sei. Außerdem habe der Mann auch nichts unternommen, um eine offizielle Heirat in die Wege zu leiten. Schließlich sei sie von diesem Mann auch geschlagen worden und habe zwei Kinder von ihm bekommen, mit welchen sie zunächst zu einer Freundin nach Lagos geflohen sei. In Lagos habe sie sieben Monate als Friseurin gearbeitet und sei dann mit Hilfe eines Mannes nach Griechenland gelangt, welcher ihr versprochen habe, dass sie dort als Friseurin arbeiten könne. Allerdings habe sie sich prostituieren müssen, um das Geld für die Flucht zurückzubezahlen. Sie habe nur die Hälfte bezahlt und sei deswegen aus Griechenland geflüchtet. Ihren Fluchthelfer habe sie nicht bei der Polizei angezeigt, da dieser gedroht habe, ihre Kinder mit einem Voodoo-Fluch zu belegen.
Mit Bescheid des BFA vom 12.04.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.), gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde als nicht glaubhaft eingestuft.Mit Bescheid des BFA vom 12.04.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde als nicht glaubhaft eingestuft.
Am XXXX wurde der Sohn der Beschwerdeführerin geboren.Am römisch 40 wurde der Sohn der Beschwerdeführerin geboren.
Mit Schreiben vom 14.05.2018 erhob die Beschwerdeführerin - durch ihre Rechtsvertretung - gegen den Bescheid des BFA vom 12.04.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung internationalen Schutz zuerkennen. Sie sei von ihrem Ex-Ehegatten misshandelt worden und deswegen aus Nigeria geflüchtet. Bei einer Rückkehr fürchte sie sich vor ihrem Ex-Mann und schäme sich vor ihren Kindern aufgrund ihrer Tätigkeit als Prostituierte in Österreich, was sich in der nigerianischen Community schnell verbreiten würde. Schließlich sei die schlechte Situation für alleinstehende Frauen in Nigeria nicht zu unterschätzen.
Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.05.2018 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Nigerias. Die Identität der Beschwerdeführerin steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
Sie ist volljährig, Angehörige der Volksgruppe Ishan und bekennt sich zum christlichen Glauben.
Die Beschwerdeführerin ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Sie leidet an keinen lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Schulbildung und finanzierte sich in Nigeria den Lebensunterhalt zuletzt durch Friseurarbeiten.
In Nigeria leben noch Familienangehörige der Beschwerdeführerin, allerdings konnte ihr Familienstand sowie die Existenz von zwei Kindern nicht festgestellt werden.
Die Beschwerdeführerin ist Mutter eines österreichischen Staatsbürgers, welcher am XXXX geboren wurde. Sie lebt mit ihrem Sohn zusammen in Österreich und hat die Obsorge.Die Beschwerdeführerin ist Mutter eines österreichischen Staatsbürgers, welcher am römisch 40 geboren wurde. Sie lebt mit ihrem Sohn zusammen in Österreich und hat die Obsorge.
Der Kindsvater, ein österreichischer Staatsbürger, verfügt über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich.
Sie weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.
Die Beschwerdeführerin geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung.
Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.
Entgegen dem Fluchtvorbringen hat die Beschwerdeführerin Nigeria nicht aus Furcht vor Verfolgung durch ihren Ex-Mann verlassen. Außerdem ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden sei. Es kann somit insgesamt nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Nigeria aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
1.2. Zur allgemeinen Situation in Nigeria:
Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 11.01.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 07.08.2017) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die Wahlen von Präsident und Nationalversammlung 2015 und die seitdem stattgefundenen Wahlen der Gouverneur- und Landesparlamente in 31 von 36 Bundesstaaten haben die politische Landschaft in Nigeria grundlegend verändert. Die seit 2013 im All Progressives' Congress (APC) vereinigte Opposition gewann neben der Präsidentschaftswahl eine klare Mehrheit in beiden Häusern des Parlaments und regiert nun auch in 23 der 36 Bundesstaaten. Die seit 1999 dominierende People-s Democratic Party (PDP) musste zum ersten Mal in die Opposition und ist durch Streitigkeiten um die Parteiführung stark geschwächt. Lediglich in den südöstlichen Bundesstaaten des ölreichen Niger-Deltas konnte sie sich als Regierungspartei behaupten (AA 21.11.2016). Bei den Präsidentschaftswahlen am 28.3.2015 besiegte der frühere Militärmachthaber und Kandidat der Opposition, Muhammadu Buhari, den bisherigen Amtsinhaber Goodluck Jonathan mit 54,9 Prozent der abgegebenen Stimmen. Bei diesen Wahlen, die von der internationalen Öffentlichkeit als beispielhaft für die Demokratie Afrikas gelobt wurden, kam es zum ersten Mal seit der Unabhängigkeit Nigerias zu einem demokratischen Machtwechsel (GIZ 7.2017a).
Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgungsgefahr, die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land, sodass sich Bürger in jedem Teil des Landes niederlassen können. Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Darüberhinaus sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen. Prinzipiell sollte es einer Person, die von nichtstaatlichen Akteuren verfolgt wird oder die sich vor diesen fürchtet, in einem großen Land wie Nigeria möglich sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen.
Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken Nigerian Police Force (NPF). Die NPF untersteht dem Generalinspektor der Polizei. Er ist für die Durchsetzung der Gesetze verantwortlich. Ihm unterstehen in jedem Bundesstaat Assistenten zur Leitung der Polizeikräfte. Bundesstaaten dürfen gemäß Verfassung über keine eigenen Sicherheitskräfte verfügen. In Notsituationen kann die Bundespolizei jedoch dem Gouverneur eines Staates unterstellt werden (USDOS 13.4.2016). Etwa 100.000 Polizisten sollen als Sicherheitskräfte bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen tätig sein. Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee. Jedoch sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten (UKHO 8.2016b).
In Nigeria sind rund 50 Prozent der Bevölkerung Muslime, 40-45 Prozent Christen und 5-10 Prozent Anhänger von Naturreligionen (CIA 7.6.2017; vgl. GIZ 7.2017b). Der Norden ist überwiegend muslimisch, der Süden überwiegend christlich bzw. "christlich-animistisch" (AA 21.11.2016). Allerdings gibt es im Norden, wo die moslemischen Hausa-Fulani überwiegen, auch signifikante Anteile christlicher Bevölkerung. Das Verhältnis zwischen Muslimen und Christen ist äußerst gespannt. Oft genügt ein geringer Anlass, um blutige Unruhen auszulösen. Ein Teil des Landes ist von starker Verfolgung betroffen (der Teil, der überwiegend von Muslimen bewohnt wird), wohingegen der andere, überwiegend von Christen bewohnte, Landesteil überhaupt nicht beeinträchtigt ist.In Nigeria sind rund 50 Prozent der Bevölkerung Muslime, 40-45 Prozent Christen und 5-10 Prozent Anhänger von Naturreligionen (CIA 7.6.2017; vergleiche GIZ 7.2017b). Der Norden ist überwiegend muslimisch, der Süden überwiegend christlich bzw. "christlich-animistisch" (AA 21.11.2016). Allerdings gibt es im Norden, wo die moslemischen Hausa-Fulani überwiegen, auch signifikante Anteile christlicher Bevölkerung. Das Verhältnis zwischen Muslimen und Christen ist äußerst gespannt. Oft genügt ein geringer Anlass, um blutige Unruhen auszulösen. Ein Teil des Landes ist von starker Verfolgung betroffen (der Teil, der überwiegend von Muslimen bewohnt wird), wohingegen der andere, überwiegend von Christen bewohnte, Landesteil überhaupt nicht beeinträchtigt ist.
Zur wirtschaftlichen Lage ist allgemein auszuführen, dass Nigeria seit 2014 als die größte Volkswirtschaft Afrikas gilt, im Jahr 2014 wurde sogar das Bruttoinlandsprodukt von Südafrika übertroffen (GIZ 6.2016c; vgl. AA 5.2016), neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet (AA 3.12.2015).Zur wirtschaftlichen Lage ist allgemein auszuführen, dass Nigeria seit 2014 als die größte Volkswirtschaft Afrikas gilt, im Jahr 2014 wurde sogar das Bruttoinlandsprodukt von Südafrika übertroffen (GIZ 6.2016c; vergleiche AA 5.2016), neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet (AA 3.12.2015).
Selbst wenn man davon ausgeht, dass in Nigeria beschäftigungslose Angehörige von der Großfamilie unterstützt werden und die Beschwerdeführerin diese Unterstützung nicht erhält, ist davon auszugehen, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 7.2014).
Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe (IOM 8.2014).
Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (AA 3.12.2015; vgl. ÖBA 7.2014). Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen" (ÖBA 7.2014).Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (AA 3.12.2015; vergleiche ÖBA 7.2014). Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen" (ÖBA 7.2014).
Nigeria verfügt über ein sehr kompliziertes Gesundheitssystem. Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken, und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik. (IOM 8.2014). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. In den großen Städten findet man jedoch einige Privatkliniken mit besserem Standard (AA 4.7.2017). Laut dem Gesundheitsministerium gibt es weniger als 150 Psychiater in Nigeria (IRIN 13.7.2017). Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten dagegen als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur zehn Prozent der Bevölkerung zugute (AA 21.11.2016). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 21.11.2016). Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung) (USDOS 3.3.2017). In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten An-tibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden (AA 21.11.2016).
Es besteht auch wie im Länderbericht ausgeführt, keine Gefahr dahingehend, dass ein ob eines abgelehnten Asylantrages rückgeführter Asylwerber bei seiner Rückkehr nach Nigeria mit staatlichen Repressionen zu rechnen habe. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt außerdem darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖBA 7.2014).
Diese Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den folgenden Quellen: