Entscheidungsdatum
06.09.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W158 2171993-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 06.09.2019 erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 06.09.2019 erteilt.
Der Beschwerde wird hinsichtlich den Spruchpunkten III. und IV. des angefochtenen Bescheids stattgegeben und diese gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG iVm § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheids stattgegeben und diese gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Am selben Tag wurde die BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab die BF u.a. an, in XXXX geboren und verheiratet worden zu sein sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft anzugehören. Befragt nach ihrem Fluchtgrund führte die BF aus, sie habe ihre Heimat mit ihrer Familie aufgrund des Krieges und der Unruhen verlassen. Außerdem sei ihr Mann von den Taliban bedroht worden.römisch eins.2. Am selben Tag wurde die BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab die BF u.a. an, in römisch 40 geboren und verheiratet worden zu sein sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft anzugehören. Befragt nach ihrem Fluchtgrund führte die BF aus, sie habe ihre Heimat mit ihrer Familie aufgrund des Krieges und der Unruhen verlassen. Außerdem sei ihr Mann von den Taliban bedroht worden.
I.3. Am XXXX wurde die BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und einer Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen. Die BF wurde dabei u.a. zu ihrem Gesundheitszustand, ihrer Identität, ihren Lebensumständen in Afghanistan, ihren Familienangehörigen und ihren Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die die BF bewogen hätten, ihre Heimat zu verlassen, gab sie an, sie sei von ihrem Stiefvater, der zugleich ihr Onkel sei, geschlagen worden. Außerdem habe sie das Haus nicht verlassen dürfen und sei sehr schlecht von ihrem Stiefvater behandelt worden. Ihr Stiefvater, der den Taliban angehöre, habe schließlich ihren Mann aufgefordert, bei ihm mitzuarbeiten.römisch eins.3. Am römisch 40 wurde die BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und einer Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen. Die BF wurde dabei u.a. zu ihrem Gesundheitszustand, ihrer Identität, ihren Lebensumständen in Afghanistan, ihren Familienangehörigen und ihren Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die die BF bewogen hätten, ihre Heimat zu verlassen, gab sie an, sie sei von ihrem Stiefvater, der zugleich ihr Onkel sei, geschlagen worden. Außerdem habe sie das Haus nicht verlassen dürfen und sei sehr schlecht von ihrem Stiefvater behandelt worden. Ihr Stiefvater, der den Taliban angehöre, habe schließlich ihren Mann aufgefordert, bei ihm mitzuarbeiten.
Als Beilage zur Niederschrift wurden diverse Integrationsunterlagen genommen.
I.4. Am XXXX übermittelte der damalige rechtliche Vertreter der BF eine Stellungnahme zu den Länderberichten, in der im Wesentlichen geltend gemacht wird, der BF wäre aufgrund der Sicherheitslage subsidiärer Schutz zuzuerkennen.römisch eins.4. Am römisch 40 übermittelte der damalige rechtliche Vertreter der BF eine Stellungnahme zu den Länderberichten, in der im Wesentlichen geltend gemacht wird, der BF wäre aufgrund der Sicherheitslage subsidiärer Schutz zuzuerkennen.
I.5. Mit Bescheid vom XXXX , dem damaligen Vertreter am XXXX durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).römisch eins.5. Mit Bescheid vom römisch 40 , dem damaligen Vertreter am römisch 40 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend führte das BFA aus, die BF habe nicht glaubhaft vorbringen können, dass sie Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe, weswegen ihr der Status einer Asylberechtigten nicht gewährt werden könne. Eine Rückkehr nach Kabul wäre ihr möglich und zumutbar, es sei ihr daher auch kein subsidiärer Schutz zu gewähren. Gemäß § 57 AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, da die Voraussetzungen nicht vorlägen. Letztlich hätten auch keine Gründe festgestellt werden können, wonach bei einer Rückkehr der BF gegen Art. 8 Abs. 2 EMRK verstoßen würde, weswegen auch eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.Begründend führte das BFA aus, die BF habe nicht glaubhaft vorbringen können, dass sie Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe, weswegen ihr der Status einer Asylberechtigten nicht gewährt werden könne. Eine Rückkehr nach Kabul wäre ihr möglich und zumutbar, es sei ihr daher auch kein subsidiärer Schutz zu gewähren. Gemäß Paragraph 57, AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, da die Voraussetzungen nicht vorlägen. Letztlich hätten auch keine Gründe festgestellt werden können, wonach bei einer Rückkehr der BF gegen Artikel 8, Absatz 2, EMRK verstoßen würde, weswegen auch eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.
I.6. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde der BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.6. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde der BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
I.7. Mit Schreiben vom XXXX erhob die BF vollinhaltlich Beschwerde gegen den Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Beweiswürdigung sowie materieller Rechtswidrigkeit. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, das BFA habe der BF zu Unrecht die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Die Angaben der BF wären vielmehr glaubhaft, das BFA hätte daher feststellen müssen, dass die BF aus in der GFK genannten Gründen verfolgt wird. Darüber hinaus sei die BF westlich orientiert, es sei ihr daher auch deswegen Asyl zu gewähren. Jedenfalls wäre ihr jedoch aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage und individuellen Umstände subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Es wurde beantragt der BF nach einer mündlichen Beschwerdeverhandlung den Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu ihr den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu das Verfahren an die Behörde erster Instanz zur mangelfreien Ermittlung, Feststellung des Sachverhalts und Entscheidung zurückzuverweisen.römisch eins.7. Mit Schreiben vom römisch 40 erhob die BF vollinhaltlich Beschwerde gegen den Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Beweiswürdigung sowie materieller Rechtswidrigkeit. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, das BFA habe der BF zu Unrecht die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Die Angaben der BF wären vielmehr glaubhaft, das BFA hätte daher feststellen müssen, dass die BF aus in der GFK genannten Gründen verfolgt wird. Darüber hinaus sei die BF westlich orientiert, es sei ihr daher auch deswegen Asyl zu gewähren. Jedenfalls wäre ihr jedoch aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage und individuellen Umstände subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Es wurde beantragt der BF nach einer mündlichen Beschwerdeverhandlung den Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu ihr den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu das Verfahren an die Behörde erster Instanz zur mangelfreien Ermittlung, Feststellung des Sachverhalts und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Beschwerde beigelegt waren diverse Integrationsunterlagen.
I.8. Am XXXX langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.8. Am römisch 40 langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
I.9. Am XXXX und XXXX wurden diverse Integrationsunterlagen vorgelegt.römisch eins.9. Am römisch 40 und römisch 40 wurden diverse Integrationsunterlagen vorgelegt.
I.10. Am XXXX gab die BF bekannt, dass sie sich in der zehnten Schwangerschaftswoche befinde.römisch eins.10. Am römisch 40 gab die BF bekannt, dass sie sich in der zehnten Schwangerschaftswoche befinde.
I.11. Am XXXX gab die im Spruch genannte Rechtsvertretung ihre Bevollmächtigung bekannt.römisch eins.11. Am römisch 40 gab die im Spruch genannte Rechtsvertretung ihre Bevollmächtigung bekannt.
I.12. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine zur gemeinsamen Behandlung der Verfahren W158 2171993-1, W158 2171994-1, W158 2171996-1, W158 2171997-1 und W158 2171998-1 anberaumte öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der die BF, ihr Gatte sowie deren gemeinsame Rechtsvertreterin teilnahmen. Im Vorfeld der Verhandlung waren der BF die für sie relevanten Auszüge aus dem Länderinformationsblatt Afghanistan der österreichischen Staatendokumentation vom 02.03.2018 zur Stellungnahme übermittelt worden. Das BFA verzichtete mit Schreiben vom XXXX auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden die die BF und ihr Gatte im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u.a. zu ihrer Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu ihrem Gesundheitszustand, ihren Familienangehörigen, ihren Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich ausführlich befragt.römisch eins.12. Am römisch 40 führte das Bundesverwaltungsgericht eine zur gemeinsamen Behandlung der Verfahren W158 2171993-1, W158 2171994-1, W158 2171996-1, W158 2171997-1 und W158 2171998-1 anberaumte öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der die BF, ihr Gatte sowie deren gemeinsame Rechtsvertreterin teilnahmen. Im Vorfeld der Verhandlung waren der BF die für sie relevanten Auszüge aus dem Länderinformationsblatt Afghanistan der österreichischen Staatendokumentation vom 02.03.2018 zur Stellungnahme übermittelt worden. Das BFA verzichtete mit Schreiben vom römisch 40 auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden die die BF und ihr Gatte im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u.a. zu ihrer Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu ihrem Gesundheitszustand, ihren Familienangehörigen, ihren Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich ausführlich befragt.
Als Beilage zur Niederschrift wurden diverse Integrationsunterlagen genommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
II.1. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei.1. Sachverhaltsfeststellungen:
II.1.1. Zur BF und ihrer Situation im Falle einer Rückkehr:römisch zwei.1.1. Zur BF und ihrer Situation im Falle einer Rückkehr:
Die BF führt die im Spruch angeführte Identität. Sie ist afghanische Staatsangehörige und gehört der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Sie ist verheiratet mit XXXX (W158 2171993-1). Gemeinsam haben sie drei minderjährige Kinder:Die BF führt die im Spruch angeführte Identität. Sie ist afghanische Staatsangehörige und gehört der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Sie ist verheiratet mit römisch 40 (W158 2171993-1). Gemeinsam haben sie drei minderjährige Kinder:
XXXX (W158 2171998-1), XXXX (W158 2171997-1) und XXXX (W158 2171994-1). Die BF ist derzeit mit dem vierten gemeinsamen Kind schwanger. Die Familie lebt in Österreich im gemeinsamen Haushalt.römisch 40 (W158 2171998-1), römisch 40 (W158 2171997-1) und römisch 40 (W158 2171994-1). Die BF ist derzeit mit dem vierten gemeinsamen Kind schwanger. Die Familie lebt in Österreich im gemeinsamen Haushalt.
Die BF wurde in der Provinz XXXX geboren und lebte dort bis zu ihrer Ausreise in den Iran vor zirka zehn Jahren. Sie besuchte keine Schule und ist Analphabetin. In Afghanistan ging die BF keiner Beschäftigung nach. Im Iran lernte sie schneidern. Die BF war stets als Hausfrau tätig und wurde von ihren männlichen Verwandten beziehungsweise ihrem Mann versorgt. Die BF ist mangels Berufserfahrung nicht selbsterhaltungsfähig.Die BF wurde in der Provinz römisch 40 geboren und lebte dort bis zu ihrer Ausreise in den Iran vor zirka zehn Jahren. Sie besuchte keine Schule und ist Analphabetin. In Afghanistan ging die BF keiner Beschäftigung nach. Im Iran lernte sie schneidern. Die BF war stets als Hausfrau tätig und wurde von ihren männlichen Verwandten beziehungsweise ihrem Mann versorgt. Die BF ist mangels Berufserfahrung nicht selbsterhaltungsfähig.
Der Mann der BF verfügt über Berufserfahrung unter anderem als Maurer. Aufgrund des Umstands, dass er für die BF und die gemeinsamen Kinder alleine sorgen müsste, kann er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan die Kosten für grundlegendste Lebensbedürfnisse für sich und seine Familie nicht abdecken.
Der Vater der BF ist verstorben. Die Mutter und ein Bruder der BF leben in der Heimatprovinz der BF. Eine Schwester der BF lebt ebenfalls in Afghanistan. Diese hat elf Kinder und es besteht kein Kontakt zu ihr.
Der Vater des Mannes der BF ist verstorben. Die Mutter lebt ebenso wie drei seiner Brüder und zwei seiner Schwestern im Iran. Eine Schwester des Mannes der BF befindet sich in Kabul. Die Geschwister des Mannes der BF haben alle zumindest drei Kinder.
Die Familienmitglieder sind nicht in der Lage die BF, ihren Mann und ihre Kinder finanziell zu unterstützen.
Die BF war in Afghanistan keiner persönlichen und konkreten Verfolgung ausgesetzt. Der BF droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgung aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.
Die BF trägt kein Kopftuch, sie geht, wenn ihr Mann arbeiten ist, alleine einkaufen und bringt die Kinder alleine in die Schule beziehungsweise holt sie von dort ab. Die BF hat kein eigenes Bankkonto. Die BF kümmert sich hauptsächlich um den Haushalt, seit sie schwanger ist, hilft ihr ihr Mann, indem er kocht. Die BF verfügt über keinen großen österreichischen Freundeskreis. Gelegentlich besucht sie mit ihrer Familie ihre Nachbarn beziehungsweise wird die Familie von den Nachbarn besucht.
Die BF nimmt im Rahmen des Projekts "Begegnung in XXXX " an regelmäßigen Veranstaltungen teil, die sich hauptsächlich mit den Themen Nähen, Basteln, Handarbeiten und Backen beschäftigen. Anlässlich des Projekts "KeCKmobil" hat die BF an einem Workshop zum "Erwerb von Basiskompetenzen im Rahmen eines Marktstandes" teilgenommen und für den Verkauf am Marktstand selbst hergestellte Süßwaren und Kinderkleider hergestellt. Die BF hat an mehreren - auch privaten - Deutschkursen teilgenommen. Da sie Analphabetin war, und die Deutschkurse nunmehr aufgrund ihrer Schwangerschaft abbrechen musste, konnte sie bisher keine Prüfung ablegen, beherrscht jedoch bereits das ABC. Als das Projekt "tea2stay - inTEEgrationLOKAL", bei dem ihr Mann mitarbeitet, mit dem Integrationspreis des Burgenlandes ausgezeichnet wurde, nahm die BF an der Verleihung der Urkunde gemeinsam mit ihrem Mann teil.Die BF nimmt im Rahmen des Projekts "Begegnung in römisch 40 " an regelmäßigen Veranstaltungen teil, die sich hauptsächlich mit den Themen Nähen, Basteln, Handarbeiten und Backen beschäftigen. Anlässlich des Projekts "KeCKmobil" hat die BF an einem Workshop zum "Erwerb von Basiskompetenzen im Rahmen eines Marktstandes" teilgenommen und für den Verkauf am Marktstand selbst hergestellte Süßwaren und Kinderkleider hergestellt. Die BF hat an mehreren - auch privaten - Deutschkursen teilgenommen. Da sie Analphabetin war, und die Deutschkurse nunmehr aufgrund ihrer Schwangerschaft abbrechen musste, konnte sie bisher keine Prüfung ablegen, beherrscht jedoch bereits das ABC. Als das Projekt "tea2stay - inTEEgrationLOKAL", bei dem ihr Mann mitarbeitet, mit dem Integrationspreis des Burgenlandes ausgezeichnet wurde, nahm die BF an der Verleihung der Urkunde gemeinsam mit ihrem Mann teil.
Die BF hat keine Lebensweise angenommen, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde. Sie ist nicht an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen und Gesellschaftsbild (selbstbestimmt leben zu wollen) orientiert.
Bei der Herkunftsprovinz der BF handelt es sich um eine unsichere Provinz Afghanistans, in der das Haqqani Netzwerk präsent ist und militärische Operationen durchgeführt werden. Der BF würde im Falle einer Rückkehr in ihre Heimatprovinz die reale Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung drohen.
Die BF, die sich um ihre Kinder kümmert, liefe aber auch bei einer Ansiedelung außerhalb ihrer Herkunftsprovinz, etwa in der Stadt Kabul oder ähnlichen sicheren Gebieten Afghanistans, mangels sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte sowie mangels ausreichender Unterkunftsmöglichkeiten und mangels der notwendigen Versorgung ihrer minderjährigen Kinder Gefahr, grundlegende Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft für sich und ihre Familie nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Sie ist Analphabetin und verfügt über keinerlei Berufserfahrung, sondern war stets als Hausfrau tätig. Sie hat im Iran zwar schneidern gelernt, ist aber nicht selbsterhaltungsfähig. Beim Mann der BF ist zwar von einer grundsätzlichen Teilnahmemöglichkeit auszugehen, allerdings ist es ihm nicht möglich alleine den Lebensunterhalt für seine Familie zu verdienen und für eine entsprechende Wohnmöglichkeit zu sorgen.
Die BF ist gesund. Sie ist strafrechtlich unbescholten.
II.1.2. Zur Situation in Afghanistan:römisch zwei.1.2. Zur Situation in Afghanistan:
KI vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).
Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018).
Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2019
Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018).
Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und Internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018).
Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018
Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).
Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018).
Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018
Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018).
Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian 24.1.2018).
Das Gelände der NGO Save the Children befindet sich in jener Gegend von Jalalabad, in der sich auch andere Hilfsorganisationen sowie Regierungsgebäude befinden (BBC 24.1.2018). In einer Aussendung des IS werden die Autobombe und drei weitere Angriffe auf Institutionen der britischen, schwedischen und afghanischen Regierungen (Reuters 24.1.2018).
Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018
Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul, wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018).Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft (DW 21.1.2018). Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Regierungssprecher zufolge sollen 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet worden sein. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden(BBC 21.1.2018). Alle Fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018).
Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vgl. NYT 21.1.2018).Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vergleiche NYT 21.1.2018).
Insgesamt handelte es sich um den zweiten Angriff auf das Hotel in den letzten acht Jahren (NYT 21.1.2018). Zu dem Angriff im Jahr 2011 hatten sich ebenso die Taliban bekannt (Reuters 20.1.2018).
Unter den Opfern waren ausländische Mitarbeiter/innen der afghanischen Fluggesellschaft Kam Air, u.a. aus Kirgisistan, Griechenland (DW 21.1.2018), der Ukraine und Venezuela. Die Fluglinie verbindet jene Gegenden Afghanistans, die auf dem Straßenweg schwer erreichbar sind (NYT 29.1.2018).
Quellen:
KI vom 21.12.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017).
Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfe