Entscheidungsdatum
06.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I401 2017712-3/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Nigeria alias Südsudan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien - Außenstelle Wien, vom 15.06.2018, Zahl: IFA 1019295403 + VZ 160270665, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nigeria alias Südsudan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien - Außenstelle Wien, vom 15.06.2018, Zahl: IFA 1019295403 + VZ 160270665, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 21.05.2014 stellte der Beschwerdeführer seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung vom 23.05.2014 an, den Sudan wegen der Kämpfe und Tötung vieler Menschen verlassen zu haben.
Auf Grund der beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost (in der Folge: BFA) bei der niederschriftlichen Einvernahme vom 24.06.2014 aufgekommenen Zweifel über die Herkunft des Beschwerdeführers gab es eine Befunderhebung zu dessen Sprachkompetenzen und Landeskenntnissen in Auftrag. Auf Grund des am selben Tag in den Räumlichkeiten des BFA geführten (ca. 2 1/2 Stunden dauernden) "Befundgesprächs" kam der Sachverständige Dr. P. G. in seinem Bericht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht, wie von ihm angegeben, im Südsudan, sondern im Süden Nigerias hauptsozialisiert worden sei.
Auf Vorhalt dieses Befundberichtes vom 24.06.2014 über seine mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erfolgte Hauptsozialisierung in Nigeria bekräftigte der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), vom 12.12.2014, aus dem Südsudan bzw. Sudan zu stammen, und beteuerte, Nigeria nicht zu kennen und nie dort gewesen zu sein.
Als Grund für seine Ausreise gab er an, dass Leute, die zu ihm gekommen seien, gesagt hätten, er müsse bei einem Okkultismus mitmachen, was er jedoch nicht getan habe, weil er Christ sei. Er sei von ihnen jedes Mal, wenn er von ihnen gesehen worden sei, geschubst worden; einmal sei er mit einem Messer bedroht worden. Deshalb sei er geflüchtet.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.01.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.02.2015, I403 2017712-1/3E, als unzulässig zurückgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2015, Ra 2015/20/0070, wurde die gegen diesen Beschluss erhobene Revision zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer stellte (per Telefax) am 19.12.2015 einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG.2. Der Beschwerdeführer stellte (per Telefax) am 19.12.2015 einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG.
Mit Bescheid vom 08.02.2016 wies die belangte Behörde diesen Antrag ab.
Am 21.06.2018 erging eine gekürzte Ausfertigung des am 30.05.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses mit der Begründung, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Am 21.06.2018 erging eine gekürzte Ausfertigung des am 30.05.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses mit der Begründung, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
3. Am 20.02.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung vom selben Tag an, dass er nicht wisse, was er machen solle; er sei hierhergekommen, um Hilfe zu erbitten. Er leide an gesundheitlichen Problemen. Er habe Metallblatten in beiden Händen und auch seine beiden Füße seien verletzt. Deswegen könne er nicht gut gehen. Er habe keinen Ort, wo er hingehen könne. Er habe keine Familie mehr. Zuvor hätten sie im Sudan gelebt.
Am 19.04.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde einvernommen.
Befragt, warum er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, führte er aus, dass er, wenn man ihn nach Afrika zurückschicke, dort niemanden habe. Er wüsste nicht, wo er leben könnte. Er sei obdachlos. Das sei der Grund, warum er nochmals "Asyl" gestellt habe.
Auf Nachfrage, ob er zu seinem Fluchtgrund nicht mehr angeben könne, legte er dar, er habe keinen Platz, wo er hingehen könne. Er habe Probleme in Niger. Seine Mutter habe ihn aus dem Südsudan weggebracht, als er klein gewesen sei. Er habe seine Familie verloren. Er wisse nicht, wo er hingehen solle. Das sei der Grund, warum er neuerlich einen "Asyl" gestellt habe. Er könne auch nicht arbeiten, weil er wegen seines Fußes nicht normal gehen könne, und er wolle eine Behandlung bekommen.
4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 15.06.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Zudem wurde ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht besteht (Spruchpunkt VI.) Des Weiteren verhängte die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot.4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 15.06.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Zudem wurde ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht besteht (Spruchpunkt römisch sechs.) Des Weiteren verhängte die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
Der Beschwerdeführer erlitt am 03.10.2015 einen Unfall, bei welchem er sich Brüche der Arme und der Beine sowie Prellungen im Bereich des Brustkorbes sowie der Lendenwirbelsäule zuzog. Diese Verletzungen wurden sachgerecht operiert und behandelt und ist der bisherige Krankheitsverlauf dieser Verletzungen überstanden. Dass der Beschwerdeführer beim Gehen erhebliche Probleme hat, kann, ebenso wie eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, nicht festgestellt werden. Darüber hinaus leidet er an keinen schweren psychischen und physischen Beeinträchtigungen.
Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.09.2015 (in Rechtskraft erwachsen am 26.09.2015) wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.09.2015 (in Rechtskraft erwachsen am 26.09.2015) wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Mit zweitem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.07.2016 (in Rechtskraft erwachsen am 19.07.2016) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2 und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.Mit zweitem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.07.2016 (in Rechtskraft erwachsen am 19.07.2016) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 2 und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben und verfügt über keine maßgeblichen freundschaftlichen Kontakte. Er ist kein Mitglied eines Vereins oder einer Organisation und konnte keine Deutschkenntnisse nachweisen. Der Beschwerdeführer besucht eine katholische Kirche.
Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Seinen Lebensunterhalt finanziert sich der Beschwerdeführer durch eine illegale Beschäftigung als Friseur und als Verteilter von Werbekärtchen.
Seit 14.07.2018 befindet er sich in der Justizanstalt W.
1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer stellte am 21.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er zunächst damit begründete, den Sudan wegen der Kämpfe und weil viele Menschen getötet worden seien, verlassen zu haben. Später gab er als weiteren Grund für seine Ausreise an, dass Leute, die zu ihm gekommen seien, gesagt hätten, er müsse bei einem Okkultismus mitmachen, und sie ihn einmal mit einem Messer bedroht hätten.
Mit der rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde vom 13.01.2015 wurde die nigerianische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria festgestellt.
Im gegenständlichen Folgeverfahren wurde von ihm vorgebracht, dass er nicht wisse, was er machen solle. Er habe keinen Ort, wo er hingehen könne. Er habe in Afrika keine Familie mehr. Seine Mutter habe ihn aus Südsudan weggebracht, als er klein gewesen sei.
Ergänzend brachte der Beschwerdeführer vor, dass er an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide.
Der Beschwerdeführer hat keine sachverhaltsbezogenen Änderungen bezüglich seiner Fluchtgründe vorgebracht. Die von ihm vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bewirken keine maßgebliche Sachverhaltsänderung. Der Beschwerdeführer bedarf keiner dauerhaften lebensnotwendigen medizinischen Behandlung und ist arbeitsfähig.
In Bezug auf die Situation in Nigeria war zwischen dem Bescheid der belangten Behörde vom 13.01.2015 und der Erlassung des gegenständlichen Bescheides vom 15.06.2018 keine wesentliche Änderung, welche den Beschwerdeführer konkret und individuell betrifft, eingetreten.
Es wird daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria weiterhin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Im angefochtenen Bescheid hat die belangte das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Im Wesentlichen waren dies folgende Feststellungen:
Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.
In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.
Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.
Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.
In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.
Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.
Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.
Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminieru