Entscheidungsdatum
10.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W252 2148242-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elisabeth SHALA LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elisabeth SHALA LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 12.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass seine Familie wegen des Krieges in Afghanistan nach Pakistan geflüchtet sei. Pakistan habe er verlassen, weil er wirtschaftliche und finanzielle Probleme gehabt habe. Er möchte in Österreich eine Ausbildung machen und sich ein neues Leben aufbauen.
3. Da im Zuge eines Termins beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) am 17.04.2015 Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aufkamen, wurde ein Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung eingeholt, welches betreffend den Beschwerdeführer den XXXX als "fiktiven" Geburtstag nennt. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 12.04.2015 daher jedenfalls volljährig.3. Da im Zuge eines Termins beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) am 17.04.2015 Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aufkamen, wurde ein Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung eingeholt, welches betreffend den Beschwerdeführer den römisch 40 als "fiktiven" Geburtstag nennt. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 12.04.2015 daher jedenfalls volljährig.
Gestützt auf das Sachverständigengutachten vom 15.06.2015 stellte das Bundesamt mit Verfahrensanordnung vom 02.07.2015 die Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest und setzte als Geburtsdatum für das Mindestalter des Beschwerdeführers den XXXX fest.Gestützt auf das Sachverständigengutachten vom 15.06.2015 stellte das Bundesamt mit Verfahrensanordnung vom 02.07.2015 die Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest und setzte als Geburtsdatum für das Mindestalter des Beschwerdeführers den römisch 40 fest.
4. Am 02.02.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt zum Antrag auf internationalen Schutz statt. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass seine Familie aus Afghanistan aufgrund der schlechten Sicherheitslage ausgereist sei. Der Beschwerdeführer sei ca. acht Monate alt gewesen. Er könne nicht mehr nach Afghanistan zurück, weil er nie dort gewesen sei und die Sicherheitslage in seiner Herkunftsprovinz am schlimmsten sei.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder asylrelevante Fluchtgründe geltend gemacht habe. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe.
6. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass dem Beschwerdeführer eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Afghanistan drohe. Da der Beschwerdeführer schon jahrelang im Ausland gelebt habe und aus einer besonders gefährlichen Provinz stamme, sei er besonders gefährdet asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdeführer sei jedenfalls subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen, zumal er über keine familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfüge.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.07.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu und im Beisein des Rechtsberaters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer u.a. ausführlich zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat, seinen Fluchtgründen und seiner Integration in Österreich befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde dem Bundesamt übermittelt.
7. Der Rechtsberater des Beschwerdeführers beantragte in der mündlichen Verhandlung eine zweiwöchige Frist um zu den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme wurde jedoch nicht eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX alias XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen und dem Stamm der Sayed an, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Paschtu als Muttersprache. Er ist weder verheiratet noch hat er Kinder (AS 15, 303 f; Protokoll vom 26.07.2018 - OZ 5, S. 6 f).Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 alias römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen und dem Stamm der Sayed an, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Paschtu als Muttersprache. Er ist weder verheiratet noch hat er Kinder (AS 15, 303 f; Protokoll vom 26.07.2018 - OZ 5, Sitzung 6 f).
Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Nangarhar, im Distrikt XXXX (beim Bundesamt " XXXX " geschrieben), im Dorf XXXX geboren. Die Familie des Beschwerdeführers (bestehend aus seinen Eltern, seinen zwei Brüdern und seiner Schwester) ist nach Pakistan gezogen als der Beschwerdeführer noch nicht einmal ein Jahr alt war (AS 303 f; OZ 5, S. 6). Der Beschwerdeführer hat sieben Jahre lang in Pakistan die Schule besucht, wobei er dreimal die 4. Klasse besucht hat. Der Beschwerdeführer hat neben der Schule jahrelang in einer Autowerkstatt gearbeitet (AS 303; OZ 5, S. 7 f). Der Beschwerdeführer hat nach seiner Ausreise aus Pakistan ca. zwei Jahre in der Türkei gelebt (AS 304; OZ 5, S. 11).Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Nangarhar, im Distrikt römisch 40 (beim Bundesamt " römisch 40 " geschrieben), im Dorf römisch 40 geboren. Die Familie des Beschwerdeführers (bestehend aus seinen Eltern, seinen zwei Brüdern und seiner Schwester) ist nach Pakistan gezogen als der Beschwerdeführer noch nicht einmal ein Jahr alt war (AS 303 f; OZ 5, Sitzung 6). Der Beschwerdeführer hat sieben Jahre lang in Pakistan die Schule besucht, wobei er dreimal die 4. Klasse besucht hat. Der Beschwerdeführer hat neben der Schule jahrelang in einer Autowerkstatt gearbeitet (AS 303; OZ 5, Sitzung 7 f). Der Beschwerdeführer hat nach seiner Ausreise aus Pakistan ca. zwei Jahre in der Türkei gelebt (AS 304; OZ 5, Sitzung 11).
Der Beschwerdeführer hat seit seiner Ausreise nach Pakistan im Alter von nicht einmal einem Jahr nicht mehr in Afghanistan gelebt (OZ 5, S. 11), er ist jedoch mit der afghanischen Kultur vertraut.Der Beschwerdeführer hat seit seiner Ausreise nach Pakistan im Alter von nicht einmal einem Jahr nicht mehr in Afghanistan gelebt (OZ 5, Sitzung 11), er ist jedoch mit der afghanischen Kultur vertraut.
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 12.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 15 ff).
Der Beschwerdeführer verfügt in Pakistan über seine Familie, zu der er regelmäßig Kontakt hat (AS 304 f, OZ 5, S. 10).Der Beschwerdeführer verfügt in Pakistan über seine Familie, zu der er regelmäßig Kontakt hat (AS 304 f, OZ 5, Sitzung 10).
Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über einen Onkel und eine Tante mütterlicherseits in der Provinz Laghman (OZ 5, S. 10), zu denen die Mutter des Beschwerdeführers nach wie vor Kontakt hat. Der Beschwerdeführer kann (über seine Mutter) Kontakt zu diesen herstellen.Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über einen Onkel und eine Tante mütterlicherseits in der Provinz Laghman (OZ 5, Sitzung 10), zu denen die Mutter des Beschwerdeführers nach wie vor Kontakt hat. Der Beschwerdeführer kann (über seine Mutter) Kontakt zu diesen herstellen.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.
1.2.1. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt ist. Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von staatlichen Organen oder Privatpersonen konkret und individuell mit der Ausübung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht worden ist.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch staatliche Organe oder durch andere Personen droht.
1.2.2. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er sich in Pakistan und später in Europa aufgehalten hat, in Afghanistan als westlich orientiert gelte. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er sich in Europa aufgehalten hat, in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre. Es kann nicht festgestellt werden, dass afghanischen Staatsangehörigen, die aus dem Iran bzw. Europa nach Afghanistan zurückkehren, in Afghanistan allein aufgrund ihres Aufenthaltes außerhalb Afghanistans psychische und/oder physische Gewalt droht.
1.2.3. Der Beschwerdeführer verließ Pakistan aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen für dort aufhältige Afghanen.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in die Provinz Nangarhar ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in eine der Städte Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat kann der Beschwerdeführer jedoch grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer hat keine Unterhaltsverpflichtungen und er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen.
Die Städte Kabul, Mazar-e Sharif und Herat sind von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug zu erreichen.
Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedelung in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
1.4. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest 12.04.2015 durchgehend in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht und die ÖSD Deutschprüfung für die Stufe A1 bestanden (AS 311). Der Beschwerdeführer verfügt über durchschnittliche Deutschkenntnisse.
Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung. Er ist kein aktives Mitglied in einem Verein und verfügt weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
1.5.1. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundes-verwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 wiedergegeben: