Entscheidungsdatum
10.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W159 2127303-1/39E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. SOMALIA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.07.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SOMALIA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.07.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, 8 Abs.1, 57 und 10 Abs. 1 Z3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG und 52 Abs. 2 und 9, 46 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57 und 10 Absatz eins, Z3 AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und 52 Absatz 2 und 9, 46 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, gelangte am 26.06.2014 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 27.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am gleichen Tag wurde er vom XXXX, einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass die Al-Shabaab ihn habe rekrutieren wollen, er dies aber nicht gewollt habe. Da Leute, die sich geweigert hätten, getötet worden sein, habe er aus Angst das Land verlassen, seine Familie habe ihn dabei finanziell unterstützt.Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, gelangte am 26.06.2014 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 27.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am gleichen Tag wurde er vom römisch 40 , einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass die Al-Shabaab ihn habe rekrutieren wollen, er dies aber nicht gewollt habe. Da Leute, die sich geweigert hätten, getötet worden sein, habe er aus Angst das Land verlassen, seine Familie habe ihn dabei finanziell unterstützt.
Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde die gesetzliche Vertretung des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers vom zuständigen Jugendwohlfahrtsträger an namentlich genannte Mitarbeiter der XXXX übertragen. Am 19.04.2016 erfolgte eine ausgiebige Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark. Eingangs der Befragung gab der Antragsteller an, dass er in Österreich wegen seiner Zähne operiert worden sei, sonst aber nicht in ärztlicher Behandlung sei und eine Deutschkursbestätigung vorlegen möchte. Er habe bis zur Ausreise in XXXX gelebt und zwar mit seiner Mutter und insgesamt sechs Geschwistern. Sein Vater lebe noch, er sei psychisch krank, seine Eltern hätten sich aber getrennt. Er habe am XXXX XXXX verlassen und sei dann über Äthiopien und den Sudan nach Libyen, dort habe er sich fünf Monate aufgehalten. Nach der Übersetzung des Mittelmeeres sei er von Italien nach Österreich gelangt. Mit seinen Angehörigen habe er ca. einmal im Monat telefonischen Kontakt. Sie wären arm, er habe als Frisör gearbeitet und die Familie versorgt, seine Mutter sei Diabetikerin. Von 2005 bis 2013 habe er eine normale Schule besucht. Er gehöre dem Clan Madhiban an, sie wären eine Minderheit. Für die Ausreise habe er behauptet, einem anderen Stamm anzugehören und sie hätten bezahlt. Mit staatlichen Behördenorganen habe er keine Probleme gehabt, auch nicht wegen seiner Religion. Wegen seiner Clanzugehörigkeit habe er aber schon Probleme gehabt und in der Schule hätten ihn die Mitschüler an den Haaren gerissen. Sie hätten auch gesagt, dass er seinen Mitschülern die Haare schneiden solle und sie ihn bezahlen würden. Nachdem er das getan habe, hätten sie nicht gezahlt. Dann hätte seine Mutter zu ihm gesagt, dass er das Land verlassen solle. Wegen der Verletzung sei er mit sieben Stichen genäht worden. Er habe den Vorfall nicht angezeigt, denn es gäbe keine Polizei in Somalia. Den Vorfall in der Schule habe er der Lehrerin gemeldet. Sie habe mit den Kindern geredet, aber als sie weggewesen sei, hätten sie ihn wieder geschlagen. Er habe jeden Tag Schläge erhalten. Zu Hause habe er in einem kleinen Geschäft gearbeitet, wo man auch Zigaretten verkauft habe. Manche hätten ihm etwas gezahlt, manche nicht und manche hätten ihn angespuckt, weil er einer Minderheit angehöre. Sonstige Vorfälle habe es nicht gegeben. Sie hätten ihm aber auch Brandwunden und eine Messerverletzung zugefügt. Am Vormittag sei er an der Schule gewesen und am Nachmittag habe er gearbeitet. Er könne auch nicht in XXXX leben, denn überall in Somalia würde er diskriminiert werden. Er habe auch noch nie in XXXX gelebt. Für die Ausreise habe er nicht gesagt, dass er ein Madhiban sei, sondern einen anderen Stamm angegeben, um Hilfe zu erhalten. Bei der Flucht frage man nicht so genau, aber sonst würde er überall aufgrund seines Berufes als Madhiban erkannt werden.Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde die gesetzliche Vertretung des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers vom zuständigen Jugendwohlfahrtsträger an namentlich genannte Mitarbeiter der römisch 40 übertragen. Am 19.04.2016 erfolgte eine ausgiebige Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark. Eingangs der Befragung gab der Antragsteller an, dass er in Österreich wegen seiner Zähne operiert worden sei, sonst aber nicht in ärztlicher Behandlung sei und eine Deutschkursbestätigung vorlegen möchte. Er habe bis zur Ausreise in römisch 40 gelebt und zwar mit seiner Mutter und insgesamt sechs Geschwistern. Sein Vater lebe noch, er sei psychisch krank, seine Eltern hätten sich aber getrennt. Er habe am römisch 40 römisch 40 verlassen und sei dann über Äthiopien und den Sudan nach Libyen, dort habe er sich fünf Monate aufgehalten. Nach der Übersetzung des Mittelmeeres sei er von Italien nach Österreich gelangt. Mit seinen Angehörigen habe er ca. einmal im Monat telefonischen Kontakt. Sie wären arm, er habe als Frisör gearbeitet und die Familie versorgt, seine Mutter sei Diabetikerin. Von 2005 bis 2013 habe er eine normale Schule besucht. Er gehöre dem Clan Madhiban an, sie wären eine Minderheit. Für die Ausreise habe er behauptet, einem anderen Stamm anzugehören und sie hätten bezahlt. Mit staatlichen Behördenorganen habe er keine Probleme gehabt, auch nicht wegen seiner Religion. Wegen seiner Clanzugehörigkeit habe er aber schon Probleme gehabt und in der Schule hätten ihn die Mitschüler an den Haaren gerissen. Sie hätten auch gesagt, dass er seinen Mitschülern die Haare schneiden solle und sie ihn bezahlen würden. Nachdem er das getan habe, hätten sie nicht gezahlt. Dann hätte seine Mutter zu ihm gesagt, dass er das Land verlassen solle. Wegen der Verletzung sei er mit sieben Stichen genäht worden. Er habe den Vorfall nicht angezeigt, denn es gäbe keine Polizei in Somalia. Den Vorfall in der Schule habe er der Lehrerin gemeldet. Sie habe mit den Kindern geredet, aber als sie weggewesen sei, hätten sie ihn wieder geschlagen. Er habe jeden Tag Schläge erhalten. Zu Hause habe er in einem kleinen Geschäft gearbeitet, wo man auch Zigaretten verkauft habe. Manche hätten ihm etwas gezahlt, manche nicht und manche hätten ihn angespuckt, weil er einer Minderheit angehöre. Sonstige Vorfälle habe es nicht gegeben. Sie hätten ihm aber auch Brandwunden und eine Messerverletzung zugefügt. Am Vormittag sei er an der Schule gewesen und am Nachmittag habe er gearbeitet. Er könne auch nicht in römisch 40 leben, denn überall in Somalia würde er diskriminiert werden. Er habe auch noch nie in römisch 40 gelebt. Für die Ausreise habe er nicht gesagt, dass er ein Madhiban sei, sondern einen anderen Stamm angegeben, um Hilfe zu erhalten. Bei der Flucht frage man nicht so genau, aber sonst würde er überall aufgrund seines Berufes als Madhiban erkannt werden.
In Österreich erhalte er Grundversorgung, besuche einen Deutschkurs, zudem spiele er in XXXX Fußball.In Österreich erhalte er Grundversorgung, besuche einen Deutschkurs, zudem spiele er in römisch 40 Fußball.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2016, Zl. XXXXwurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen und unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei sowie unter Spruchpunkt IV. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2016, Zl. XXXXwurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen und unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei sowie unter Spruchpunkt römisch vier. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.
In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegeben Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Somalia getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass es unlogisch sei, dass er einerseits Schikanen von Mitschülern ausgesetzt gewesen wäre, andererseits aber von fremden Clanmitgliedern bei der Ausreise unterstützt worden sei. Lediglich die Angaben zu den familiären Anknüpfungspunkten, der materiellen Lage und der Erwerbsfähigkeit seien nachvollziehbar und glaubhaft gewesen, die Ausreisegründe hingegen nicht. Zu Spruchteil I. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller keine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung vor einer solchen im Sinne der GFK vorgebracht habe, sondern angegeben habe, dass er das Land wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage verlassen habe. Zu Spruchteil II. wurde ausgeführt, dass eine besondere Gefährdungslage weder vom Beschwerdeführer vorgebracht, noch aus den Länderfeststellungen ersichtlich sei. Es handle sich bei ihm um einen gesunden, arbeitsfähigen Erwachsenen mit familiären Anknüpfungspunkten, wodurch er keiner existenziellen Notlage ausgesetzt wäre, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne der GFK darstellen würde. Zu Spruchteil III. wurde insbesondere ausgeführt, dass familiäre oder verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich nicht bestehen würden. Was sein Privatleben betreffe, so halte er sich erst seit Juni 2014 in Österreich auf und beherrsche die deutsche Sprache nur sehr wenig, er sei auf Unterstützungen angewiesen und habe auch sonst keine Verwandten in Österreich. Seine Bindungen im Heimatstaat seien jedoch wesentlich stärker als jene zu Österreich und beherrsche er dort die dortige Sprache. Er sei in Österreich lediglich aufgrund des anhängigen Asylverfahrens zum Aufenthalt berechtigt gewesen, es sei insgesamt die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens als gering einzustufen. Bei einer Gesamtbetrachtung der Interessen unter Beachtung aller bekannten Umstände, ergebe sich daher, dass eine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei, zumal ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen gewesen sei. Wie bereits dargelegt ergebe sich im vorliegenden Fall keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG und sei daher die Abschiebung nach Somalia zulässig, zumal einer solchen auch keine Empfehlung des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entgegenstehe. Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise wären auch nicht hervorgekommen.In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegeben Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Somalia getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass es unlogisch sei, dass er einerseits Schikanen von Mitschülern ausgesetzt gewesen wäre, andererseits aber von fremden Clanmitgliedern bei der Ausreise unterstützt worden sei. Lediglich die Angaben zu den familiären Anknüpfungspunkten, der materiellen Lage und der Erwerbsfähigkeit seien nachvollziehbar und glaubhaft gewesen, die Ausreisegründe hingegen nicht. Zu Spruchteil römisch eins. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller keine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung vor einer solchen im Sinne der GFK vorgebracht habe, sondern angegeben habe, dass er das Land wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage verlassen habe. Zu Spruchteil römisch zwei. wurde ausgeführt, dass eine besondere Gefährdungslage weder vom Beschwerdeführer vorgebracht, noch aus den Länderfeststellungen ersichtlich sei. Es handle sich bei ihm um einen gesunden, arbeitsfähigen Erwachsenen mit familiären Anknüpfungspunkten, wodurch er keiner existenziellen Notlage ausgesetzt wäre, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne der GFK darstellen würde. Zu Spruchteil römisch drei. wurde insbesondere ausgeführt, dass familiäre oder verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich nicht bestehen würden. Was sein Privatleben betreffe, so halte er sich erst seit Juni 2014 in Österreich auf und beherrsche die deutsche Sprache nur sehr wenig, er sei auf Unterstützungen angewiesen und habe auch sonst keine Verwandten in Österreich. Seine Bindungen im Heimatstaat seien jedoch wesentlich stärker als jene zu Österreich und beherrsche er dort die dortige Sprache. Er sei in Österreich lediglich aufgrund des anhängigen Asylverfahrens zum Aufenthalt berechtigt gewesen, es sei insgesamt die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens als gering einzustufen. Bei einer Gesamtbetrachtung der Interessen unter Beachtung aller bekannten Umstände, ergebe sich daher, dass eine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei, zumal ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen gewesen sei. Wie bereits dargelegt ergebe sich im vorliegenden Fall keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG und sei daher die Abschiebung nach Somalia zulässig, zumal einer solchen auch keine Empfehlung des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entgegenstehe. Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise wären auch nicht hervorgekommen.
Gegen diesen Bescheid und zwar gegen alle Spruchteile erhob der Antragsteller, vertreten durch die XXXX, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich des Vorbringens kursorisch wiedergegeben und ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und mangelhafte Länderfeststellungen kritisiert. Insbesondere wurde unter Hinweis auf die diesbezügliche Judikatur kritisiert, dass sich das Ermittlungsverfahren zu wenig mit der Herkunftsregion und der Lage der Madhiban auseinandergesetzt habe. Es wurde aus diesbezüglichen Länderberichten ausgiebig zitiert. Auch mit XXXX und der dortigen Bedrohung durch die Al-Shabaab habe sich die Behörde zu wenig auseinandergesetzt und auch diesbezüglich wurde ausgiebig aus Länderberichten zitiert. Weiters wurde vorgebracht, dass dem Antragsteller eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht offenstehe und die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit durch die somalischen Behörden nicht gegeben sei. Auch die Beweiswürdigung sei mangelhaft gewesen, sie bestehe lediglich aus zwei kurzen Absätzen und Textbausteinen. Auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung wurde unter Anführung diesbezüglicher Judikatur moniert. Schließlich wurde auch auf die Verhandlungspflicht des BVwG verwiesen.Gegen diesen Bescheid und zwar gegen alle Spruchteile erhob der Antragsteller, vertreten durch die römisch 40 , Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich des Vorbringens kursorisch wiedergegeben und ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und mangelhafte Länderfeststellungen kritisiert. Insbesondere wurde unter Hinweis auf die diesbezügliche Judikatur kritisiert, dass sich das Ermittlungsverfahren zu wenig mit der Herkunftsregion und der Lage der Madhiban auseinandergesetzt habe. Es wurde aus diesbezüglichen Länderberichten ausgiebig zitiert. Auch mit römisch 40 und der dortigen Bedrohung durch die Al-Shabaab habe sich die Behörde zu wenig auseinandergesetzt und auch diesbezüglich wurde ausgiebig aus Länderberichten zitiert. Weiters wurde vorgebracht, dass dem Antragsteller eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht offenstehe und die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit durch die somalischen Behörden nicht gegeben sei. Auch die Beweiswürdigung sei mangelhaft gewesen, sie bestehe lediglich aus zwei kurzen Absätzen und Textbausteinen. Auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung wurde unter Anführung diesbezüglicher Judikatur moniert. Schließlich wurde auch auf die Verhandlungspflicht des BVwG verwiesen.
Es erfolgten Anzeigen gegen den Beschwerdeführer nach dem SMG sowie sexueller Belästigung einer rumänischen Staatsangehörigen. Die für den 31.10.2017 anberaumte mündliche Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes musste wegen Verhaftung des Beschwerdeführers abberaumt werden. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 06.11.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 und Abs. 2a SMG und § 218 Abs. 1a STGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 5 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Eine weitere, für den 09.03.2018 anberaumte Beschwerdeverhandlung musste abberaumt werden, da die Zustellung an den Beschwerdeführer nicht möglich war und wurde das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des BVwG vom 14.02.2018 zur Zahl XXXX eingestellt. Nachdem nunmehr (wieder) eine ladungsfähige Anschrift des Beschwerdeführers vorlag, wurde eine Beschwerdeverhandlung für den 19.07.2018 anberaumt, zu welcher der Beschwerdeführer in Begleitung eines Vertreters der XXXX erschien, während sich die belangte Behörde für die Nichtteilnahme entschuldigen ließ. Das Verfahren wurde fortgesetzt.Es erfolgten Anzeigen gegen den Beschwerdeführer nach dem SMG sowie sexueller Belästigung einer rumänischen Staatsangehörigen. Die für den 31.10.2017 anberaumte mündliche Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes musste wegen Verhaftung des Beschwerdeführers abberaumt werden. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 06.11.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2 a, SMG und Paragraph 218, Absatz eins a, STGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 5 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Eine weitere, für den 09.03.2018 anberaumte Beschwerdeverhandlung musste abberaumt werden, da die Zustellung an den Beschwerdeführer nicht möglich war und wurde das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des BVwG vom 14.02.2018 zur Zahl römisch 40 eingestellt. Nachdem nunmehr (wieder) eine ladungsfähige Anschrift des Beschwerdeführers vorlag, wurde eine Beschwerdeverhandlung für den 19.07.2018 anberaumt, zu welcher der Beschwerdeführer in Begleitung eines Vertreters der römisch 40 erschien, während sich die belangte Behörde für die Nichtteilnahme entschuldigen ließ. Das Verfahren wurde fortgesetzt.
Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht, er wollte nichts korrigieren oder ergänzen. Er sei somalischer Staatsangehöriger, habe darüber keine Dokumente und gehöre dem Clan Madhiban an sowie sei er Moslem/Sunnit. Auch den Subclan und Subsubclan nannte er. Er nannte auch mehrere Namen seines Clans und gab an, dass sie einen eigenen Dialekt und eigene Frisuren besitzen würden. Sie seien ein Minderheitenstamm und ganz ganz unten in der Hierarchie der traditionellen somalischen Gesellschaft. Sie wären in keiner Region Somalias in der Mehrheit und würden in ganz Somalia siedeln.
Er sei am XXXX in XXXX geboren und habe dort bis zur Ausreise im Bezirk XXXX gelebt. Dies sei ein Bezirk der Stadt XXXX. Sein Vater sei schon verstorben, seine Mutter lebe noch. Sein Vater sei vor 8 Monaten verstorben. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 131) gesagt habe, dass sein Vater physisch krank sei, gab er an, dass dieser total verrückt sei, er wisse aber auch nicht warum. Früher habe er gearbeitet, eines Tages habe er gesagt, dass er starke Kopfschmerzen habe und Medikamente dagegen brauche, auf einmal sei er dann verrückt geworden. In Somalia gebe es keine medizinische Versorgung, seine Mutter habe ihn in ein Zimmer eingesperrt, dort sei er dann bis zu seinem Tod geblieben. Seine Eltern hätten bis zu seinem Tod zusammengelebt. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 131) angegeben habe, dass seine Eltern getrennt gewesen wären, gab er an, dass sie früher getrennt gewesen wären, aber dann wieder zusammengekommen wären. Seine Mutter sei gesund, sei aber zuckerkrank. Er habe zwei Brüder und drei Schwestern. Eine seiner Schwestern sei 2016 eines natürlichen Todes gestorben. Über Vorhalt, dass er im Administrativverfahren eine unterschiedliche Anzahl von Geschwistern angegeben habe (7 (AS 73), 5 (AS 131)), nunmehr spreche er von 6 Geschwistern, gab er an, dass 6 noch am Leben wären. Er habe von 2005 bis 2013 eine Koranschule inXXXXbesucht, dort habe er auch somalisch schreiben und lesen gelernt. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung (AS 69) angegeben habe, dass er von 2004 bis 2013 die Grundschule besucht hätte, nicht aber eine Koranschule, obwohl dort Koranschulen extra angeführt werden, gab er an, dass er zuerst mit einer Koranschule angefangen habe. Dort hätten die Lehrer ihnen auch somalisch schreiben und lesen beigebracht. Es gäbe es keine öffentlichen Schulen in XXXX. 2010 habe er aufgehört, in diese normale Schule zu gehen, weil der Lehrer seinem Vater Geld haben wollte und er sich das nicht habe leisten können. Sein Vater habe sie versorgt, er habe mitgearbeitet. Manchmal habe er auch keine Arbeit gehabt. Er selbst habe manchmal als Frisör und Zigarettenverkäufer gearbeitet. Schon im Alter von 8 Jahren habe er zu arbeiten begonnen. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, dass er Maler und Anstreicher sowie Händler gewesen sei (AS 71), gab er an, dass er wohl Maler und Anstreicher habe lernen wollen, aber nie als solcher gearbeitet habe. Seine Mutter habe nicht gearbeitet. Ihre wirtschaftliche Lage in Somalia sei sehr, sehr schlecht gewesen.Er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren und habe dort bis zur Ausreise im Bezirk römisch 40 gelebt. Dies sei ein Bezirk der Stadt römisch 40 . Sein Vater sei schon verstorben, seine Mutter lebe noch. Sein Vater sei vor 8 Monaten verstorben. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 131) gesagt habe, dass sein Vater physisch krank sei, gab er an, dass dieser total verrückt sei, er wisse aber auch nicht warum. Früher habe er gearbeitet, eines Tages habe er gesagt, dass er starke Kopfschmerzen habe und Medikamente dagegen brauche, auf einmal sei er dann verrückt geworden. In Somalia gebe es keine medizinische Versorgung, seine Mutter habe ihn in ein Zimmer eingesperrt, dort sei er dann bis zu seinem Tod geblieben. Seine Eltern hätten bis zu seinem Tod zusammengelebt. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 131) angegeben habe, dass seine Eltern getrennt gewesen wären, gab er an, dass sie früher getrennt gewesen wären, aber dann wieder zusammengekommen wären. Seine Mutter sei gesund, sei aber zuckerkrank. Er habe zwei Brüder und drei Schwestern. Eine seiner Schwestern sei 2016 eines natürlichen Todes gestorben. Über Vorhalt, dass er im Administrativverfahren eine unterschiedliche Anzahl von Geschwistern angegeben habe (7 (AS 73), 5 (AS 131)), nunmehr spreche er von 6 Geschwistern, gab er an, dass 6 noch am Leben wären. Er habe von 2005 bis 2013 eine Koranschule inXXXXbesucht, dort habe er auch somalisch schreiben und lesen gelernt. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung (AS 69) angegeben habe, dass er von 2004 bis 2013 die Grundschule besucht hätte, nicht aber eine Koranschule, obwohl dort Koranschulen extra angeführt werden, gab er an, dass er zuerst mit einer Koranschule angefangen habe. Dort hätten die Lehrer ihnen auch somalisch schreiben und lesen beigebracht. Es gäbe es keine öffentlichen Schulen in römisch 40 . 2010 habe er aufgehört, in diese normale Schule zu gehen, weil der Lehrer seinem Vater Geld haben wollte und er sich das nicht habe leisten können. Sein Vater habe sie versorgt, er habe mitgearbeitet. Manchmal habe er auch keine Arbeit gehabt. Er selbst habe manchmal als Frisör und Zigarettenverkäufer gearbeitet. Schon im Alter von 8 Jahren habe er zu arbeiten begonnen. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, dass er Maler und Anstreicher sowie Händler gewesen sei (AS 71), gab er an, dass er wohl Maler und Anstreicher habe lernen wollen, aber nie als solcher gearbeitet habe. Seine Mutter habe nicht gearbeitet. Ihre wirtschaftliche Lage in Somalia sei sehr, sehr schlecht gewesen.
Politisch betätigt habe er sich in Somalia nicht, er habe aber Probleme mit der Al-Shabaab gehabt, dies seien Teil seiner Ausreisegründe, denn sein Koranlehrer sei ein Mitglied der Al-Shabaab gewesen. Näher gefragt gab er an, dass dieser XXXX geheißen habe und dieser ihm oft gesagt habe, dass die Al-Shabaab richtig wäre und er mit dieser Gruppe zusammenarbeiten solle. Das erste Mal habe er mit ihm 2007 oder 2008 gesprochen. Er habe versprochen, darüber mit seinen Eltern zu sprechen, er meinte jedoch, er solle darüber nicht mit seinen Eltern sprechen. Ein paar Tage später habe er wieder angefangen, mit ihm über die Al-Shabaab zu sprechen. Das letzte Mal sei es 2009 gewewesen, dann habe er seine Koranschule zugesperrt und sei verschwunden. Gefragt, ob er persönlich von der Al-Shabaab bedroht worden sei, gab er an, dass er eines Tages im Jahre 2010 einige Mitglieder der Al-Shabaab zu ihm nach Hause gekommen wären und versucht hätten, ihn mitzunehmen, da er sich geweigert und geweint habe, hätten sie ihn losgelassen. Sie hätten dann an seiner statt Nahrungsmittel mitgenommen und wären weggegangen. Von der Al-Shabaab sei er niemals mitgenommen worden, der Besuch der Al-Shabaab Mitglieder 2010 bei ihnen zu Hause sei der letzte Kontakt mit der Al-Shabaab gewesen. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung als Fluchtgrund eine versuchte Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab erwähnt habe (AS 39), während er beim BFA von Problemen mit der Al-Shabaab nichts erwähnt habe, gab er an, dass er mit der versuchten Zwangsrekrutierung gemeint habe, dass sein damaliger Lehrer ihn oft auf eine Mitgliedschaft bei der Al-Shabaab angesprochen habe und aufgefordert habe, darüber nichts zu erzählen.Politisch betätigt habe er sich in Somalia nicht, er habe aber Probleme mit der Al-Shabaab gehabt, dies seien Teil seiner Ausreisegründe, denn sein Koranlehrer sei ein Mitglied der Al-Shabaab gewesen. Näher gefragt gab er an, dass dieser römisch 40 geheißen habe und dieser ihm oft gesagt habe, dass die Al-Shabaab richtig wäre und er mit dieser Gruppe zusammenarbeiten solle. Das erste Mal habe er mit ihm 2007 oder 2008 gesprochen. Er habe versprochen, darüber mit seinen Eltern zu sprechen, er meinte jedoch, er solle darüber nicht mit seinen Eltern sprechen. Ein paar Tage später habe er wieder angefangen, mit ihm über die Al-Shabaab zu sprechen. Das letzte Mal sei es 2009 gewewesen, dann habe er seine Koranschule zugesperrt und sei verschwunden. Gefragt, ob er persönlich von der Al-Shabaab bedroht worden sei, gab er an, dass er eines Tages im Jahre 2010 einige Mitglieder der Al-Shabaab zu ihm nach Hause gekommen wären und versucht hätten, ihn mitzunehmen, da er sich geweigert und geweint habe, hätten sie ihn losgelassen. Sie hätten dann an seiner statt Nahrungsmittel mitgenommen und wären weggegangen. Von der Al-Shabaab sei er niemals mitgenommen worden, der Besuch der Al-Shabaab Mitglieder 2010 bei ihnen zu Hause sei der letzte Kontakt mit der Al-Shabaab gewesen. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung als Fluchtgrund eine versuchte Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab erwähnt habe (AS 39), während er beim BFA von Problemen mit der Al-Shabaab nichts erwähnt habe, gab er an, dass er mit der versuchten Zwangsrekrutierung gemeint habe, dass sein damaliger Lehrer ih