TE Vfgh Beschluss 1997/9/29 B1953/97

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Veröffentlicht am 29.09.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §18
VfGG §19 Abs3 Z2 litc

Leitsatz

Zurückweisung einer per Telefax eingebrachten selbstverfaßten Eingabe wegen nicht behobenen Mangels des formellen Erfordernisses der eigenhändigen Unterfertigung der Eingabe

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Im Wege einer per Telefax eingebrachten selbstverfaßten Eingabe vom 28.7.1997 erhebt die Einschreiterin unter Bezugnahme auf mehrere gerichtliche Verfahren Beschwerde und begehrt die Gleichbehandlung ihrer Person vor Gericht.

Mit von der Einschreiterin am 18.8.1997 eigenhändig übernommenem Schreiben vom 1.8.1997 wurde diese vom Verfassungsgerichtshof gemäß §18 VerfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ihre, ihr unter einem zurückgestellte, Eingabe eigenhändig zu unterfertigen und dem Verfassungsgerichtshof wieder vorzulegen.

Da diese Frist ungenützt verstrichen ist, ist die Eingabe wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 litc VerfGG).

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B1953.1997

Dokumentnummer

JFT_10029071_97B01953_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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