TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/10 W104 2174031-1

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Veröffentlicht am 10.09.2018
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Entscheidungsdatum

10.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W104 2174031-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2017, Zl. 1088253700-151404501, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.07.2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2017, Zl. 1088253700-151404501, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.07.2018, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 21.09.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

In seiner Erstbefragung am 22.09.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, afghanischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Muslim zu sein und am XXXX in Kunduz geboren zu sein. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er Probleme mit seinem Schwager (dem Mann seiner Schwester) gehabt habe und von dessen Bruder angeschossen worden sei. Die Familie der Frau seines Bruders hätte ihn mit dem Umbringen bedroht, weshalb er geflohen sei.In seiner Erstbefragung am 22.09.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, afghanischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Muslim zu sein und am römisch 40 in Kunduz geboren zu sein. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er Probleme mit seinem Schwager (dem Mann seiner Schwester) gehabt habe und von dessen Bruder angeschossen worden sei. Die Familie der Frau seines Bruders hätte ihn mit dem Umbringen bedroht, weshalb er geflohen sei.

Mit 08.06.2016 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Wegweisung und ein Betretungsverbot wegen Gewalt in einer Wohnung ausgesprochen.

In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.11.2016 schilderte der Beschwerdeführer seinen privaten Hintergrund sowie seine bisher getätigten Integrationsbemühungen in Österreich und seine Berufserfahrung als Händler, Schneider sowie Taxifahrer. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass die Familie ursprünglich in Pakistan ein gutes Leben gehabt habe. Wie jedoch sein Bruder im Jahr 2006 geheiratet habe, hätten die Probleme begonnen. So hätte die Ehefrau des Bruders ständig Streit mit der Familie des Beschwerdeführers gehabt und der - mittlerweile räumlich getrennt lebende - Bruder hätte sich von seiner Familie entfremdet. Wie dieser Bruder geschäftliche Schwierigkeiten gehabt habe, kehrte er zu seiner Familie zurück und die Probleme intensivierten sich. So meinte der Bruder nach der Hochzeit des Beschwerdeführers, dass dieser seine geschäftlichen Pflichten vernachlässige, was wiederum die Übersiedlung des Beschwerdeführers nach Kabul nach sich zog. Wie der Bruder die Familie bestohlen habe, sei der Beschwerdeführer jedoch wieder nach Pakistan zu seiner Familie zurückgekehrt. Um die Situation in der Familie zu entspannen, habe die Familie dem Bruder den Diebstahl schlussendlich verziehen. Da jedoch auch die Schwester des Beschwerdeführers im Zuge einer Tauschhochzeit mit der Schwiegerfamilie des Bruders verheiratet worden war, habe sich das Verhältnis weiterhin schwierig gestaltet. So sei die Mutter des Beschwerdeführers von der anderen Familie schlecht behandelt und die Familie des Beschwerdeführers sei stets mit Vorwürfen konfrontiert worden. Bei einem Familienbesuch des Bruders sei es dann zum Streit zwischen den anwesenden Frauen gekommen. Als Höhepunkt der Streitigkeiten habe seine Schwägerin einen Fernseher auf die Straße geworfen. In weiterer Folge sei der Bruder des Beschwerdeführers von den Brüdern seiner Frau geschlagen worden. Wie dieser den Beschwerdeführer und seinen Vater zu Hilfe gerufen habe, hätten sie Schüsse gehört, mit denen sein Bruder seinen Schwager erschossen habe. Im Zuge des daraufhin entstandenen Feuergefechts sei auch der Beschwerdeführer durch einen Schuss in den Fuß verletzt worden. Da man dem Beschwerdeführer die Schuld an der Eskalation zuschieben habe wollen, sei er endlich von Pakistan nach Afghanistan geflohen. Dort habe ihn jedoch sein Bruder gefunden und habe ihn töten wollen. Dies, weil der Beschwerdeführer der Zweitälteste der Familie sei und der Machtübernahme seines Bruders entgegenstünde. Auf Nachfrage, wo denn sein Bruder wohne, gab der Beschwerdeführer an, seit dreieinhalb Jahren nichts von ihm zu wissen. Er sei jedoch von Verwandten in Kunduz gesehen worden. Mutmaßliche Auftragsmörder hätten sich in weiterer Folge öfters telefonisch beim Beschwerdeführer gemeldet. Bei diesen Personen hätte sich der Beschwerdeführer durch eine Zahlung einer Ablösesumme freikaufen können. Auf Nachfrage, wie hoch die Summe gewesen sei, gab er an, dass er dies nicht wisse. Vor seiner Ausreise sei er dann noch 39 Tage in Baghlan gewesen und einen Tag in Mazar-e-Sharif verblieben. Auf den Vorhalt, dass er an einer Stelle angegeben habe, ca. 10-15 Tage in Baghlan gewesen zu sein, beharrte der Beschwerdeführer auf seine nunmehrige Aussage, dass er 39 Tage in Baghlan gewesen sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m.

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 i.V.m.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 i.V.m.

§ 9 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Paragraph 9, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG) erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

In der Begründung des Bescheides gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen glaubhaft zu machen. Das präsentierte Fluchtvorbringen einer Familienfehde sei unkonkret geschildert worden und in wesentlichen Teilen nicht nachvollziehbar und plausibel. Außerdem habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben über seinen Aufenthalt in seinem Heimatland gemacht. Zudem bestehe in Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternative. Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig sei. Es sei aus diesem Grund und weil er im Land über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge davon auszugehen, dass er seine existentiellen Grundbedürfnisse aus eigener Kraft durch selbständige Arbeit befriedigen könne. Es sei daher anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine aussichtslose Lage gerate.In der Begründung des Bescheides gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen glaubhaft zu machen. Das präsentierte Fluchtvorbringen einer Familienfehde sei unkonkret geschildert worden und in wesentlichen Teilen nicht nachvollziehbar und plausibel. Außerdem habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben über seinen Aufenthalt in seinem Heimatland gemacht. Zudem bestehe in Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternative. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig sei. Es sei aus diesem Grund und weil er im Land über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge davon auszugehen, dass er seine existentiellen Grundbedürfnisse aus eigener Kraft durch selbständige Arbeit befriedigen könne. Es sei daher anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine aussichtslose Lage gerate.

Mit Schreiben vom 17.10.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl in vollem Umfang wegen behaupteter Rechtswidrigkeit. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Fluchtgründe des Beschwerdeführers belegten Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bzw. ethnische Verfolgung. Die Beweiswürdigung sei knapp gehalten und nicht ausreichend ausgeführt, um die Frage der Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens zu beurteilen.

Am 09.07.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Vertretung des Beschwerdeführers statt. Das BFA als belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Hier gab der Beschwerdeführer an, dass er mit seinem Cousin in einer Privatwohnung wohne. In Österreich habe er Freunde und Bekannte, kenne auch den Bürgermeister, und habe die Deutschprüfung auf dem Niveau A1 gemacht. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er ursprünglich von seinem Bruder in einem Familienstreit zu Hilfe gerufen wurde und dann gesehen habe, dass sein Bruder jemand aus der Familie dessen Frau getötet habe. Darüber sei er mit seinem Bruder in Streit geraten und im Zuge dieser Streitigkeiten auch angeschossen worden. Der Beschwerdeführer schilderte, dass er von der Familie der Frau seines Bruders zu Unrecht des Mordes beschuldigt worden sei. Auf Nachfrage gab er an, dass er nicht wisse, wo sein Bruder wohnhaft sei. Auf weitere Nachfrage, warum der Bruder, der sich zuletzt in Pakistan aufgehalten habe, in Afghanistan für ihn eine Bedrohung sei, gab er an, dass die Brüder von der Ehefrau seines Bruders zwei Personen bezahlt hätten um den Beschwerdeführer zu töten. Der Bruder hätte ihnen das Haus, wo der Beschwerdeführer aufhältig sei, gezeigt. Auf Nachfrage, warum er wisse, dass es zwei Personen gewesen seien, die von seinem Bruder über seinen Aufenthalt informiert worden seien, gab er an, dass es drei Personen gewesen seien. Auf Nachfrage, warum er das wisse, gab er an, weil sie ihre Stimmen während den 40 Tagen andauernden wiederkehrenden Drohanrufen zweimal verändert hätten.

In der Verhandlung brachte der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage und ein Zertifikat über die Deutschprüfung A1 in das Verfahren ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

* Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und das entsprechende Länderinformationsblatt der Staatendokumentation;

* Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht;

2. Feststellungen:

2.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zum sunnitischen Glauben. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Er stammt aus der Provinz Kunduz, hat sich lange Zeit in Pakistan aufgehalten und hat bereits in Kabul gelebt und gearbeitet. Der Beschwerdeführer wird nicht durch eine Familienfehde als Angehöriger einer sozialen Gruppe sowie aus rassischen Gründen verfolgt. Die Familienangehörigen der Kernfamilie des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Afghanistan.

Der Beschwerdeführer hält sich seit Herbst 2015 in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat einen Cousin in Österreich und verfügt hier über soziale Kontakte. Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 sowie einen Führerscheinkurs abgelegt. Der Beschwerdeführer ist gesund, lebt von der Grundversorgung und ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer ist erwerbsfähig, die Städte Kabul und Mazar-e Sharif sind über den dortigen Flughafen gut erreichbar. In Kabul ist nach den vorliegenden Länderberichten die allgemeine Lage als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen, auch wenn es dort zu Anschlägen kommt. Innerhalb Kabuls existieren demnach in

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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