TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/10 I403 2114279-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.09.2018
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Entscheidungsdatum

10.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §17
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 17 heute
  2. BFA-VG § 17 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 17 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 17 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. BFA-VG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

I403 2114279-4/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Guinea, vertreten durch die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" und "Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH", gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2018, Zl. "1002997406-14459593 EAST Ost" zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Guinea, vertreten durch die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" und "Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH", gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2018, Zl. "1002997406-14459593 EAST Ost" zu Recht erkannt:

A)

I. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Guineas, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 16.03.2014 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er damit begründete, gemeinsam mit seiner Familie im September 2009 an einer Demonstration gegen die Regierung Guineas in einem Stadion in Conakry teilgenommen zu haben. Das Stadion sei in weiterer Folge durch das Militär gestürmt worden und die Soldaten hätten begonnen, auf Demonstranten zu schießen. Hierbei seien die Eltern sowie ein Bruder des Beschwerdeführers getötet worden, während sein anderer Bruder verhaftet worden sei. Der Beschwerdeführer selbst sei bei dem gegenständlichen Vorfall angeschossen worden, jedoch entkommen. Aus Angst vor staatlicher Verfolgung habe er in weiterer Folge Guinea verlassen.

2. Mit Bescheid vom 10.8.2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.03.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Guinea ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Darüber hinaus wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Guinea festgestellt. Dem Beschwerdeführer wurde überdies eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt.

Eine gegen den Bescheid vom 10.08.2015 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.06.2016, Zl. W226 2114279-3/14E, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.

3. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 29.03.2018 den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.03.2018 gab er an, dass seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren nach wie vor aufrecht seien. Darüber hinaus habe er nunmehr von einem Freund Unterlagen erhalten, welche sein Fluchtvorbringen aus dem vorangegangenen Verfahren untermauern würden. Der Beschwerdeführer werde in Guinea per Haftbefehl gesucht, es werde gegen ihn wegen Landesverrat und Aufständen gegen den Staat ermittelt.

Am 21.06.2018 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Hierbei gab er an, von einem Freund aus Guinea per Post vier Schriftstücke erhalten zu haben, welche sein Fluchtvorbringen aus dem Erstverfahren untermauern würden. Es würde sich um zwei Vorladungen des Beschwerdeführers vor die Behörden Guineas handeln, um einen Zeitungsartikel, welchem zu entnehmen sei, dass nach dem Beschwerdeführer gefahndet werde, sowie um einen Brief von der politischen Partei, welcher der Beschwerdeführer angehöre. Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren seien nach wie vor aufrecht, jedoch habe der Beschwerdeführer durch die erhaltenen Schriftstücke nun Beweismittel für sein Vorbringen erhalten, welche er der Behörde vorlegen wolle. Neue Fluchtgründe gebe es keine.

4. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 28.07.2018, zugestellt am 03.08.2018, wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.03.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Der Antrag wurde auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde "ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005" nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.).4. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 28.07.2018, zugestellt am 03.08.2018, wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.03.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag wurde auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde "ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005" nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.).

5. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 29.08.2018 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" und "Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH" vorgelegt. Inhaltlich wurde moniert, die belangte Behörde hätte die vorgelegten Beweismittel des Beschwerdeführers inhaltlich prüfen müssen, um den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln. Darüber hinaus habe es das BFA unterlassen, sich mit der Sicherheitslage in Guinea, den Haftbedingungen sowie der Situation von Rückkehrern auseinanderzusetzen. Es wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; eine mündliche Verhandlung durchzuführen; Spruchpunkt I. sowie II. des angefochtenen Bescheides zu beheben und die Sache zur Durchführung eines materiellen Verfahrens an die belangte Behörde zurückzuverweisen; Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides zu beheben bzw. in eventu dahingehend abzuändern, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig erklärt wird und dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK erteilt wird.5. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 29.08.2018 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" und "Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH" vorgelegt. Inhaltlich wurde moniert, die belangte Behörde hätte die vorgelegten Beweismittel des Beschwerdeführers inhaltlich prüfen müssen, um den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln. Darüber hinaus habe es das BFA unterlassen, sich mit der Sicherheitslage in Guinea, den Haftbedingungen sowie der Situation von Rückkehrern auseinanderzusetzen. Es wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; eine mündliche Verhandlung durchzuführen; Spruchpunkt römisch eins. sowie römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu beheben und die Sache zur Durchführung eines materiellen Verfahrens an die belangte Behörde zurückzuverweisen; Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides zu beheben bzw. in eventu dahingehend abzuändern, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig erklärt wird und dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt wird.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.09.2018 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, geschieden, sowie Staatsangehöriger von Guinea. Mangels identitätsbezeugender Dokumente kann seine Identität nicht festgestellt werden. Er ist der Volksgruppe der Fulla zugehörig, Fulla ist auch seine Muttersprache. Er gibt an, sich zum islamischen Glauben zu bekennen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung leidet.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG sowie wegen Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 24. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG sowie wegen Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt, verurteilt.

Sein erster Antrag auf internationalen Schutz vom 16.03.2014 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.08.2015 abgewiesen; die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.06.2016, Zl. W226 2114279-3/14E als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 29.03.2018 den gegenständlichen Folgeantrag im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor. Er gibt an, als Folge seiner Teilnahme an einer Demonstration gegen die Regierung Guineas im Jahr 2009, im Zuge derer Militärangehörige auf Demonstranten geschossen hätten, der Gefahr einer illegitimen, staatlichen Verfolgung ausgesetzt zu sein; dies war bereits Gegenstand des vorangegangenen Asylverfahrens, weswegen nicht von einem geänderten Sachverhalt ausgegangen werden kann. Die Situation in Guinea hat sich in den letzten beiden Jahren nicht entscheidungswesentlich verändert. Auch die Rechtslage blieb, soweit entscheidungsrelevant, unverändert.

Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Aufgrund der relativ kurzen Dauer seines Aufenthaltes in Österreich kann noch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang und zur Person des Beschwerdeführers:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht wurde auch genommen in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zur GZ W226 2114279-3 und damit zum Beschwerdeverfahren des vorangegangenen Asylverfahrens. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht wurde auch genommen in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zur GZ W226 2114279-3 und damit zum Beschwerdeverfahren des vorangegangenen Asylverfahrens. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hatte im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 16.03.2014 erklärt, Guinea nach seiner Teilnahme an einer Demonstration gegen die Regierung im Stadion "Stade du 28. September" in Conakry am 28.09.2009 verlassen zu haben (in der Erstbefragung hatte der Beschwerdeführer noch behauptet, die Demonstration habe am 11.09.2010 stattgefunden). Das Stadion sei von Militärs gestürmt worden, welche begonnen hätten auf die Demonstranten zu schießen. Hierbei seien auch die Eltern sowie ein Bruder des Beschwerdeführers getötet worden. Sein anderer Bruder sei verhaftet worden, während der Beschwerdeführer selbst angeschossen worden sei, jedoch entkommen habe können. In weiterer Folge sei das Haus mit dem Geschäft sowie der Wohnung des Beschwerdeführers abgebrannt worden und sein Nachbar habe ihm gesagt, die Militärs, welche gerade seinen Bruder festgenommen hätten, würden in der Gegend nach Angehörigen der Volksgruppe Fulla suchen, sodass der Beschwerdeführer besser flüchten solle. Das Bundesverwaltungsgericht kam im rechtskräftigen Erkenntnis vom 07.06.2016 allerdings zum Schluss, dass eine Bedrohung des Beschwerdeführers aufgrund einer staatlichen Verfolgung in Guinea nicht festgestellt werden könne.

Der Beschwerdeführer kam in weiterer Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 10.05.2018 den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag.

Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des vorangegangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 28.07.2018 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.

Zunächst ist festzustellen, dass sich die Rechtslage in einzelnen Punkten durch das FRÄG 2017 sowie das FRÄG 2018 geändert haben mag, allerdings nicht entscheidungswesentlich. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet.

Es wurden auch keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht, wie den Niederschriften zur Erstbefragung und zur Einvernahme durch die belangte Behörde zu entnehmen ist. In der Erstbefragung am 29.03.2018 erklärte der Beschwerdeführer, er habe nun Unterlagen erhalten, aus welchen hervorgehe, dass in Guinea gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden sei. Es werde gegen ihn wegen Landesverrats und Aufständen gegen den Staat ermittelt. Weitere Gründe für seine neuerliche Antragstellung gebe es nicht.

In der Einvernahme durch das Bundesamt am 24.05.2018 konkretisierte der Beschwerdeführer, von einem Freund aus Guinea vier Schriftstücke erhalten zu haben, welche als Beweismittel für seine staatliche Verfolgung in Guinea fungieren würden. Es handle sich hierbei um zwei an den Beschwerdeführer gerichtete Vorladungen durch die Behörden Guineas. Der Beschwerdeführer werde hierbei "Verdächtiger bzw. Zeuge" geführt. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer einen Zeitungsartikel einer Zeitung mit dem Namen "XXXX" in französischer Sprache vor, aus welchem hervorgehen würde, dass er in Guinea staatlich gesucht werde. Das letzte seitens des Beschwerdeführers vorgelegte Schriftstück ist ein Brief der politischen Partei, welcher er angehöre. Auf die Frage des BFA, ob der Beschwerdeführer ergänzend zu den bereits im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründen auch neue Fluchtgründe vorzubringen habe, gab dieser explizit Folgendes zu Protokoll (Niederschrift vom 21.06.2018, S. 3 und 4):In der Einvernahme durch das Bundesamt am 24.05.2018 konkretisierte der Beschwerdeführer, von einem Freund aus Guinea vier Schriftstücke erhalten zu haben, welche als Beweismittel für seine staatliche Verfolgung in Guinea fungieren würden. Es handle sich hierbei um zwei an den Beschwerdeführer gerichtete Vorladungen durch die Behörden Guineas. Der Beschwerdeführer werde hierbei "Verdächtiger bzw. Zeuge" geführt. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer einen Zeitungsartikel einer Zeitung mit dem Namen "XXXX" in französischer Sprache vor, aus welchem hervorgehen würde, dass er in Guinea staatlich gesucht werde. Das letzte seitens des Beschwerdeführers vorgelegte Schriftstück ist ein Brief der politischen Partei, welcher er angehöre. Auf die Frage des BFA, ob der Beschwerdeführer ergänzend zu den bereits im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründen auch neue Fluchtgründe vorzubringen habe, gab dieser explizit Folgendes zu Protokoll (Niederschrift vom 21.06.2018, Sitzung 3 und 4):

"F: Sind Ihre Fluchtgründe, welche Sie im Erstverfahren vorgebracht haben, noch aufrecht bzw. bestehen Sie noch?

A: Ja, die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren bestehen noch immer und sind aufrecht. Ich habe jetzt die Beweismittel für mein Vorbringen bekommen und ich möchte diese der Behörde vorlegen.

.....

F: Haben Sie auch neue Fluchtgründe?

A: Nein, neue Fluchtgründe habe ich keine..."

Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit sowie der Authentizität der vorgelegten Beweismittel erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit deren Inhalt schon aus dem Grund, dass eine staatliche Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat Guinea als Folge seiner Teilnahme an einer Demonstration in einem Stadion in Conakry im September 2009 bereits im Vorverfahren geprüft worden war und eine solche nicht festgestellt werden konnte. Die Fluchtgründe, welche im gegenständlichen Verfahren vorgebracht wurden, sind ident mit jenen, welche im Vorverfahren bereits berücksichtigt worden waren. Bei den seitens des Beschwerdeführers im Folgeverfahren vorgelegten Unterlagen handelt es sich allenfalls um Beweismitteln zu seinem bereits im Erstverfahren vorgebrachten und inhaltlich rechtskräftig entschiedenen Fluchtvorbringen, jedoch um kein neues Vorbringen bzw. keinen neuen oder veränderten Sachverhalt.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorbrachte.

In der Beschwerde wurde der belangten Behörde vorgeworfen, sie hätte die vorgelegten Beweismittel des Beschwerdeführers inhaltlich zu prüfen gehabt (bzw. aus dem Französischen übersetzen hätte müssen) um den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde die Beweismittel sehr wohl in das Deutsche übersetzen hat lassen, da die deutschen Übersetzungen dem Verwaltungsakt beiliegen. Jedoch verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage insofern, als eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorgelegten Beweismitteln nicht indiziert ist, sofern der Beschwerdeführer, wie im konkreten Fall, keinerlei neue Fluchtgründe zum rechtskräftig entschiedenen Vorverfahren vorbringt. Hinsichtlich des Verweises im Beschwerdeschriftsatz auf höchstgerichtliche sowie verwaltungsgerichtliche Judikatur betreffend der Erforderlichkeit einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit sowie einer Übersetzung von vorgelegten Beweismitteln ist festzuhalten, dass kein einziges der im Beschwerdeschriftsatz angeführten Judikate (VwGH 17.03.2011, 2008/01/0266; VwGH 28.06.2011, 2007/01/1018; VwGH 27.01.2000, 99/20/0488; VfGH 25.06.2014, U433/2013; BVwG 03.02.2014, W196 1434605-1) eine zurückweisende Entscheidung wegen rechtskräftig entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG zum Gegenstand hatte. Dies erlaubt daher keinen Analogieschluss auf das gegenständliche Verfahren, da es an der für eine Analogie wesentlichen vergleichbaren Ausgangssituation und Interessenlage fehlt (vgl. VwGH 08.07.2009, 2007/21/0313).In der Beschwerde wurde der belangten Behörde vorgeworfen, sie hätte die vorgelegten Beweismittel des Beschwerdeführers inhaltlich zu prüfen gehabt (bzw. aus dem Französischen übersetzen hätte müssen) um den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde die Beweismittel sehr wohl in das Deutsche übersetzen hat lassen, da die deutschen Übersetzungen dem Verwaltungsakt beiliegen. Jedoch verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage insofern, als eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorgelegten Beweismitteln nicht indiziert ist, sofern der Beschwerdeführer, wie im konkreten Fall, keinerlei neue Fluchtgründe zum rechtskräftig entschiedenen Vorverfahren vorbringt. Hinsichtlich des Verweises im Beschwerdeschriftsatz auf höchstgerichtliche sowie verwaltungsgerichtliche Judikatur betreffend der Erforderlichkeit einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit sowie einer Übersetzung von vorgelegten Beweismitteln ist festzuhalten, dass kein einziges der im Beschwerdeschriftsatz angeführten Judikate (VwGH 17.03.2011, 2008/01/0266; VwGH 28.06.2011, 2007/01/1018; VwGH 27.01.2000, 99/20/0488; VfGH 25.06.2014, U433/2013; BVwG 03.02.2014, W196 1434605-1) eine zurückweisende Entscheidung wegen rechtskräftig entschiedener Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG zum Gegenstand hatte. Dies erlaubt daher keinen Analogieschluss auf das gegenständliche Verfahren, da es an der für eine Analogie wesentlichen vergleichbaren Ausgangssituation und Interessenlage fehlt vergleiche VwGH 08.07.2009, 2007/21/0313).

Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation in Guinea in den vergangenen 2 Jahren wurde aber - wie bereits ausgeführt - auch in der Beschwerde nicht behauptet und entspricht dies auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden. Entgegen dem Beschwerdevorbringen (S. 5 der Beschwerde) hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid sowohl mit der Sicherheitslage in Guinea (S. 12 des angefochtenen Bescheides), den Haftbedingungen in Guinea (S. 17 des angefochtenen Bescheides) als auch mit der Situation im Falle der Rückkehr einer geflüchteten Person nach Guinea (S. 24 des angefochtenen Bescheides) auseinandergesetzt, sodass auch das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht nachzuvollziehen ist.Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderunge

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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