TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/12 W202 2177046-1

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Veröffentlicht am 12.09.2018
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Entscheidungsdatum

12.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W202 2177046-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2017, Zl. 1169582301/171108389, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.09.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2017, Zl. 1169582301/171108389, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.09.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 52 und 55 FPG idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 46, 52 und 55 FPG idgF abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  • -Strichaufzählung
    I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 27.09.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am nächsten Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung vor, dass er als Anhänger eines Sikh-Gurus namens Baba Ram Rahim in seiner Heimat sowohl von Gegnern dieses Gurus, als auch von Sicherheitsbehörden verfolgt worden sei. Am 17.08.2017 habe er in Begleitung seiner Eltern an einem religiösen Treffen in XXXX teilgenommen. Dort seien sie von ihren Gegnern und Angehörigen der Sicherheitsbehörden angegriffen worden. Es habe eine tumultartige Auseinandersetzung gegeben. Seitdem seien seine Eltern abgängig und er wisse nicht, ob sie noch am Leben wären. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung vor, dass er als Anhänger eines Sikh-Gurus namens Baba Ram Rahim in seiner Heimat sowohl von Gegnern dieses Gurus, als auch von Sicherheitsbehörden verfolgt worden sei. Am 17.08.2017 habe er in Begleitung seiner Eltern an einem religiösen Treffen in römisch 40 teilgenommen. Dort seien sie von ihren Gegnern und Angehörigen der Sicherheitsbehörden angegriffen worden. Es habe eine tumultartige Auseinandersetzung gegeben. Seitdem seien seine Eltern abgängig und er wisse nicht, ob sie noch am Leben wären. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.10.2017, Zl. 1169582301/171108389, wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) ab, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht, erließ gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte fest, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gem. § 55 Abs. 1-3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.10.2017, Zl. 1169582301/171108389, wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht, erließ gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte fest, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend führte das BFA zu Spruchpunkt I. aus, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei glaubhaft zu machen, dass er Indien aufgrund einer Verfolgung oder Furcht vor einer solchen verlassen habe. Zudem gebe es in Indien die Möglichkeit der Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative und sei diese für ihn möglich und zumutbar.Begründend führte das BFA zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei glaubhaft zu machen, dass er Indien aufgrund einer Verfolgung oder Furcht vor einer solchen verlassen habe. Zudem gebe es in Indien die Möglichkeit der Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative und sei diese für ihn möglich und zumutbar.

Zu Spruchpunkt II. verwies das BFA auf die Ausführungen zu Spruchteil I. sowie darauf, dass der Beschwerdeführer ein arbeitsfähiger junger Mann sei, der in der Lage wäre, aufgrund seiner Arbeitsfähigkeit für sich selber zu sorgen.Zu Spruchpunkt römisch zwei. verwies das BFA auf die Ausführungen zu Spruchteil römisch eins. sowie darauf, dass der Beschwerdeführer ein arbeitsfähiger junger Mann sei, der in der Lage wäre, aufgrund seiner Arbeitsfähigkeit für sich selber zu sorgen.

Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesamt aus, dem Beschwerdeführer werde eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das Bundesamt aus, dem Beschwerdeführer werde eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

Der Beschwerdeführer habe keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, es bestehe kein Eingriff in sein Familienleben. Weiters führte das Bundesamt eine Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durch und kam zu dem Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen würden, sodass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig sei. Da eine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG nicht vorliege, sei im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1-4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig.Der Beschwerdeführer habe keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, es bestehe kein Eingriff in sein Familienleben. Weiters führte das Bundesamt eine Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK durch und kam zu dem Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen würden, sodass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig sei. Da eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG nicht vorliege, sei im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins -, 4, FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig.

Zu Spruchpunkt IV. führte das Bundesamt aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides betrage, weil in seinem Fall keine Gründe für eine längere Frist hätten festgestellt werden können.Zu Spruchpunkt römisch vier. führte das Bundesamt aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides betrage, weil in seinem Fall keine Gründe für eine längere Frist hätten festgestellt werden können.

Der Beschwerdeführer erhob gegen den gegenständlichen Bescheid rechtzeitig Beschwerde und erstattete im Wesentlichen Folgendes Vorbringen:

Der Beschwerdeführer halte seine Aussagen zu seinen Fluchtgründen aufrecht. Er sei Anhänger eines Sikh-Gurus namens Baba Ram Rahim und von den Gegnern dieses Gurus und auch von den Sicherheitsbehörden sei er verfolgt worden. Am 17.08.2017 habe er mit seinen Eltern an einem religiösen Treffen in XXXX teilgenommen. Dort habe es eine tumultartige Auseinandersetzung gegeben und die Gegner und die Sicherheitsbehörden hätten sie angegriffen. Seine Eltern seien dort verschwunden und er wisse nicht, ob sie noch am Leben seien. Der Beschwerdeführer habe keine Gelegenheit gehabt, seine Asylgründe ausführlich darzulegen. Er habe keine Gelegenheit erhalten, weitere Einzelheiten über seine Verfolgung vorzutragen. Nach dem Vorfall am 17.08.2017 sei er von seiner Heimatstadt nach XXXX gezogen, in der Hoffnung dort Sicherheit zu finden. Doch am 26.08.2017 habe die Polizei ihn und seine Freunde angegriffen und einer seiner Freunde sei von der Polizei sogar erschossen worden. Danach habe er beschlossen, sein Heimatland zu verlassen.Der Beschwerdeführer halte seine Aussagen zu seinen Fluchtgründen aufrecht. Er sei Anhänger eines Sikh-Gurus namens Baba Ram Rahim und von den Gegnern dieses Gurus und auch von den Sicherheitsbehörden sei er verfolgt worden. Am 17.08.2017 habe er mit seinen Eltern an einem religiösen Treffen in römisch 40 teilgenommen. Dort habe es eine tumultartige Auseinandersetzung gegeben und die Gegner und die Sicherheitsbehörden hätten sie angegriffen. Seine Eltern seien dort verschwunden und er wisse nicht, ob sie noch am Leben seien. Der Beschwerdeführer habe keine Gelegenheit gehabt, seine Asylgründe ausführlich darzulegen. Er habe keine Gelegenheit erhalten, weitere Einzelheiten über seine Verfolgung vorzutragen. Nach dem Vorfall am 17.08.2017 sei er von seiner Heimatstadt nach römisch 40 gezogen, in der Hoffnung dort Sicherheit zu finden. Doch am 26.08.2017 habe die Polizei ihn und seine Freunde angegriffen und einer seiner Freunde sei von der Polizei sogar erschossen worden. Danach habe er beschlossen, sein Heimatland zu verlassen.

Am 12.09.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:

R: Wie geht es Ihnen heute?

BF: Mir geht es gut.

R: Sie haben keinerlei gesundheitliche Probleme?

BF: Ich bin gesund, ich nehme keinerlei Medikamente.

R: Wer von Ihren Angehörigen befindet sich derzeit noch in Indien?

BF: Nur meine Mutter, mein Vater ist schon verstorben.

R: Wann ist Ihr Vater verstorben?

BF: Im Sommer 2017.

R: Haben Sie Kontakt mit Ihrer Mutter?

BF: Nein ich habe keinen Kontakt zu ihr.

R: Warum haben Sie keinen Kontakt zu Ihrer Mutter?

BF: Ich weiß nicht, wo sich meine Mutter derzeit aufhält.

R: Erzählen Sie mir, was Sie dazu bewogen hat, Ihr Heimatland zu verlassen.

BF: Ich bin ein Anhänger des Guru Ram Rahim. Er hat in unserem Gebiet viele Anhänger. Viele Leute gehen zu ihm und beten bei ihm. Die Medien haben schlecht über den Ram Rahim berichtet, aber wir haben ihm alle geglaubt, aber die Sikh Gläubige wollten dies nicht. Es war einmal in der Nacht, wir haben eine Art Volksfest gefeiert, die Sikhs haben das Volksfest angegriffen. Auch meine Familie ist dabei angegriffen worden. Auch ich selbst, meine Mutter und mein Vater. Ich bin mit einer scharfen Waffe direkt unter meinem Auge verletzt worden. Auf meiner Stirn wurde ich auch verletzt. Ich bin kurze Zeit bewusstlos geworden. Es waren viele Leute da, nach dem Angriff sind diese herumgelaufen. Es hat ein Tumult stattgefunden. Mein Vater ist dort vor meinen Augen gestorben. Über meine Mutter weiß ich nicht, wohin sie gegangen ist. Meine Freunde haben mich von dort mitgenommen und nach XXXX gebracht. Im ganzen Punjab hat ein Ausgehverbot stattgefunden. Meine Freunde und noch ein paar andere Freunde haben mich in XXXX in einem Park behandelt. Wir konnten nirgends in Punjab hingehen, weil ein Ausgehverbot erlassen war. Ich habe die ganze Nacht mit unbekannten Leuten im Park verbracht, ich hatte keine Familienangehörigen dabeigehabt. In der Nacht, so zwischen 1 und 2 Uhr, sind dort auch die Sikh Leute gekommen, sie waren mit Schwertern bewaffnet. Ich war nicht in dem Zustand, um von dort weg zu laufen. Eine ältere Person hat mich gestützt und mit ihm bin ich von dort nach XXXX gebracht worden und von dort weiter nach Delhi. Es war nicht möglich wegen des Ausgehverbots in Punjab zu sein. In Delhi bin ich in einen Sikh Tempel gegangen um dort etwas zu essen. Dort gibt es auch viele radikale Sikhs. Diese greifen auch die Anhänger des Ram Rahim an. Es war auch unmöglich, weiter in Delhi zu bleiben. Diese radikalen Sikhs heißen Papas. Uns Anhängern des Ram Rahim war dies egal, er war für uns der höchste Guru. Es war unmöglich zu verstehen, warum diese radikalen Sikhs so gegen uns sind. In ganz Nordindien ist ein Ausgehverbot erlassen worden. Meine Freunde und Bekannte haben mir geraten, besser nicht in Indien weiter zu bleiben, sondern in Länder wie Dubai oder in andere sichere Länder zu fahren. Es war auch irgendeine, prominente Person und Anhänger des Ram Rahim bei uns gewesen, welcher auch mit uns zusammen im Sikh Tempel gegessen hat. Er hat mir angeboten, dass er mich in alle Richtungen unterstützen wird, ich wie ein Sohn für ihn wäre. Nachdem er dahintergekommen ist, dass ich niemanden von meiner Familie hier habe, hat er mir auch gesagt, wann immer ich Schwierigkeiten habe, soll ich zu ihm kommen. Es war in Delhi eine Atmosphäre gewesen, dass die radikalen Sikhs überall herumgegangen sind, um die Anhänger des Ram Rahim ausfindig zu machen und zu töten. Ich war wegen meinen Verletzungen in einem sehr schlechten Gesundheitszustand gewesen, welche nicht professionell behandelt worden waren. Meine Verletzungen sind nur oberflächlich behandelt worden. So waren die Nähte, welche ich bekommen habe, keine richtigen Nähte. Ich habe keinen richtigen Wohnplatz in Delhi gehabt, ich habe jede Nacht an einem anderen Ort in Delhi verbracht. Einer meiner Freunde hat einen Verwandten in Delhi gehabt, er hat als Agent gearbeitet. Ich bin zu ihm gegangen, um mir etwas Geld auszuborgen, damit ich mir in Delhi Lebensmittel kaufen kann. Er hat es abgelehnt, aber er hat mir eine Unterstützung angeboten, dass er mir meine Reise ins Ausland organisieren kann, wo ich dann sicher sein kann. Lebensmittel und andere Sachen wären dann dort gar kein Problem. Er hat gemeint, in Indien gebe es überall ein Ausgehverbot, darüber sei auf der ganzen Welt berichtet worden, die radikalen Sikhs machen es lebenden Anhängern des Ram Rahim sehr schwer. Besser wäre es, wenn ich ins Ausland gehen würde und dabei kann er mir helfen. Ich habe kein Geld gehabt, ich wollte mir eigentlich nur von ihm Geld ausborgen. Ich meinte, er sollte mich nur in ein kleines Land in der Nähe von Indien schicken, etwa Dubai, aber hat gemeint, Dubai ist nicht so sicher und es ist nicht so leicht als weiter weg nach Europa. Er hatte dann ein Flugticket in die USA organisiert, es hat ca. 400.000-500.000 indische Rupien gekostet, ich habe mir das Geld von verschiedenen Freunden ausgeborgt, um ihm das Geld zu zahlen. Der Agent hat dabei auch etwas Geld dazu gegeben. Dann brachte er mich zum Flughafen nach Delhi. Er übergab mir weder ein Flugticket, noch einen Reisepass, aber irgendwie bin ich in das Flugzeug gelangt. Ich flog mit verschiedenen Zwischenlandungen zwischen 12 und 18 Stunden. Als ich gelandet bin, ist die Polizei gekommen und nahm mich fest. Später erfuhr ich, dass ich in Moskau war. Sie brachten mich aus dem Flughafen und ließen mich frei.BF: Ich bin ein Anhänger des Guru Ram Rahim. Er hat in unserem Gebiet viele Anhänger. Viele Leute gehen zu ihm und beten bei ihm. Die Medien haben schlecht über den Ram Rahim berichtet, aber wir haben ihm alle geglaubt, aber die Sikh Gläubige wollten dies nicht. Es war einmal in der Nacht, wir haben eine Art Volksfest gefeiert, die Sikhs haben das Volksfest angegriffen. Auch meine Familie ist dabei angegriffen worden. Auch ich selbst, meine Mutter und mein Vater. Ich bin mit einer scharfen Waffe direkt unter meinem Auge verletzt worden. Auf meiner Stirn wurde ich auch verletzt. Ich bin kurze Zeit bewusstlos geworden. Es waren viele Leute da, nach dem Angriff sind diese herumgelaufen. Es hat ein Tumult stattgefunden. Mein Vater ist dort vor meinen Augen gestorben. Über meine Mutter weiß ich nicht, wohin sie gegangen ist. Meine Freunde haben mich von dort mitgenommen und nach römisch 40 gebracht. Im ganzen Punjab hat ein Ausgehverbot stattgefunden. Meine Freunde und noch ein paar andere Freunde haben mich in römisch 40 in einem Park behandelt. Wir konnten nirgends in Punjab hingehen, weil ein Ausgehverbot erlassen war. Ich habe die ganze Nacht mit unbekannten Leuten im Park verbracht, ich hatte keine Familienangehörigen dabeigehabt. In der Nacht, so zwischen 1 und 2 Uhr, sind dort auch die Sikh Leute gekommen, sie waren mit Schwertern bewaffnet. Ich war nicht in dem Zustand, um von dort weg zu laufen. Eine ältere Person hat mich gestützt und mit ihm bin ich von dort nach römisch 40 gebracht worden und von dort weiter nach Delhi. Es war nicht möglich wegen des Ausgehverbots in Punjab zu sein. In Delhi bin ich in einen Sikh Tempel gegangen um dort etwas zu essen. Dort gibt es auch viele radikale Sikhs. Diese greifen auch die Anhänger des Ram Rahim an. Es war auch unmöglich, weiter in Delhi zu bleiben. Diese radikalen Sikhs heißen Papas. Uns Anhängern des Ram Rahim war dies egal, er war für uns der höchste Guru. Es war unmöglich zu verstehen, warum diese radikalen Sikhs so gegen uns sind. In ganz Nordindien ist ein Ausgehverbot erlassen worden. Meine Freunde und Bekannte haben mir geraten, besser nicht in Indien weiter zu bleiben, sondern in Länder wie Dubai oder in andere sichere Länder zu fahren. Es war auch irgendeine, prominente Person und Anhänger des Ram Rahim bei uns gewesen, welcher auch mit uns zusammen im Sikh Tempel gegessen hat. Er hat mir angeboten, dass er mich in alle Richtungen unterstützen wird, ich wie ein Sohn für ihn wäre. Nachdem er dahintergekommen ist, dass ich niemanden von meiner Familie hier habe, hat er mir auch gesagt, wann immer ich Schwierigkeiten habe, soll ich zu ihm kommen. Es war in Delhi eine Atmosphäre gewesen, dass die radikalen Sikhs überall herumgegangen sind, um die Anhänger des Ram Rahim ausfindig zu machen und zu töten. Ich war wegen meinen Verletzungen in einem sehr schlechten Gesundheitszustand gewesen, welche nicht professionell behandelt worden waren. Meine Verletzungen sind nur oberflächlich behandelt worden. So waren die Nähte, welche ich bekommen habe, keine richtigen Nähte. Ich habe keinen richtigen Wohnplatz in Delhi gehabt, ich habe jede Nacht an einem anderen Ort in Delhi verbracht. Einer meiner Freunde hat einen Verwandten in Delhi gehabt, er hat als Agent gearbeitet. Ich bin zu ihm gegangen, um mir etwas Geld auszuborgen, damit ich mir in Delhi Lebensmittel kaufen kann. Er hat es abgelehnt, aber er hat mir eine Unterstützung angeboten, dass er mir meine Reise ins Ausland organisieren kann, wo ich dann sicher sein kann. Lebensmittel und andere Sachen wären dann dort gar kein Problem. Er hat gemeint, in Indien gebe es überall ein Ausgehverbot, darüber sei auf der ganzen Welt berichtet worden, die radikalen Sikhs machen es lebenden Anhängern des Ram Rahim sehr schwer. Besser wäre es, wenn ich ins Ausland gehen würde und dabei kann er mir helfen. Ich habe kein Geld gehabt, ich wollte mir eigentlich nur von ihm Geld ausborgen. Ich meinte, er sollte mich nur in ein kleines Land in der Nähe von Indien schicken, etwa Dubai, aber hat gemeint, Dubai ist nicht so sicher und es ist nicht so leicht als weiter weg nach Europa. Er hatte dann ein Flugticket in die USA organisiert, es hat ca. 400.000-500.000 indische Rupien gekostet, ich habe mir das Geld von verschiedenen Freunden ausgeborgt, um ihm das Geld zu zahlen. Der Agent hat dabei auch etwas Geld dazu gegeben. Dann brachte er mich zum Flughafen nach Delhi. Er übergab mir weder ein Flugticket, noch einen Reisepass, aber irgendwie bin ich in das Flugzeug gelangt. Ich flog mit verschiedenen Zwischenlandungen zwischen 12 und 18 Stunden. Als ich gelandet bin, ist die Polizei gekommen und nahm mich fest. Später erfuhr ich, dass ich in Moskau war. Sie brachten mich aus dem Flughafen und ließen mich frei.

R: Sie haben von einem Vorfall gesprochen, bei dem Ihr Vater ums Leben kam, wann war dieser Vorfall?

BF: Das war im August, vielleicht war es Juli oder August gewesen. Es war ein religiöses Fest, an dem viele Personen teilnahmen.

R: Wo hat dieses Fest stattgefunden?

BF: In XXXX.BF: In römisch 40 .

R: Wie lange danach haben Sie sich noch in Indien aufgehalten?

BF: Ich habe drei, vier verschiedene Städte besucht, in denen ich mich aufgehalten habe, und danach bin ich ausgereist.

R: Sind Sie jemals von der Polizei festgenommen worden?

BF: In Indien nicht.

R: Warum haben Sie in Ihrer Erstbefragung und auch in Ihrer Beschwerde mit keinem Wort erwähnt, dass Ihr Vater bei diesem Fest ums Leben kam?

BF: Ich war sehr ängstlich als ich hierhergekommen bin, ich habe nicht genau gewusst, was ich beantworten muss. Ich habe nur geantwortet, dass ich nicht weiß, was meinem Vater passiert ist.

R: Warum haben Sie bei Ihrer Erstbefragung noch das Datum nennen können wann das Fest war und heute nicht mehr?

BF: Es dürfte der 26. oder 27 gewesen sein, es könnte vielleicht der

17. gewesen sein, es könnte Juli oder August gewesen sein.

R: Warum haben Sie in Ihrer Beschwerde angegeben, dass Sie damals von XXXX nach XXXX gezogen sind?R: Warum haben Sie in Ihrer Beschwerde angegeben, dass Sie damals von römisch 40 nach römisch 40 gezogen sind?

BF:XXXX ist ein Teil von XXXX bzw. eine Stadt neben XXXX und es wird vom Bundestaat Haryana verwaltet.BF:XXXX ist ein Teil von römisch 40 bzw. eine Stadt neben römisch 40 und es wird vom Bundestaat Haryana verwaltet.

R: Warum haben Sie in Ihrer Erstbefragung und in Ihrer Beschwerde nie erwähnt, dass Sie selbst verletzt worden sind?

BF: Das war ein ganz kurzes Interview gewesen und man hat es mir nahegelegt, nur ganz kurz auf die Fragen zu antworten und ich habe nur darauf geantwortet, nach dem ich gefragt worden bin.

R: Warum haben Sie heute nicht erzählt, dass Sie und Ihre Freunde von der Polizei angegriffen wurden und ein Freund sogar getötet wurde.

BF: Das wollte ich noch erzählen. Nicht nur mein Freund wurde erschossen, sondern viele Leute wurden erschossen bzw. verletzt.

R: Das kam aber bei Ihrer Schilderung Ihrer Erlebnisse in Indien nicht vor, wir waren bereits bei der Ausreise.

BF: Ich war sehr ängstlich, ich war froh in Österreich gewesen zu sein. Für mich war die Hauptsache, dass mein Vater bei dem Angriff verletzt wurde so wie ich auch.

R: Ich dachte Ihr Vater ist getötet und nicht nur verletzt worden?

BF: Vor meinen Augen ist er verletzt worden, aber später ist er verstorben. Ich bin später dahintergekommen.

R: Wann und von wem haben Sie erfahren, dass Ihr Vater verstorben ist?

BF: Wie ich hierhergekommen bin, habe ich in der Kronen Zeitung gelesen, was in Indien passiert ist. Dabei stand eine Telefonnummer, wo man anrufen kann. Ich rief dort an, aber ohne Erfolg. Ich habe mir Sorgen gemacht, habe mit meinen Freunden gesprochen, aus welchen Umständen ich aus Indien geflüchtet bin.

R: Wiederholung der Frage.

BF: Einen Monat, nachdem ich hierhergekommen bin, weil als ich Indien verlassen habe, wusste ich nicht, ob mein Vater verstorben ist oder nicht. Es waren viele indische Leute dort wo ich mich gemeldet habe, dort war auch ein Anhänger von Ram Rahim, ich bin mit ihm in Kontakt gekommen, zu der Zeit sind viele Anhänger von Ram Rahim ins Ausland geflüchtet.

R: Von wem haben Sie erfahren, dass Ihr Vater verstorben ist?

BF: Ich bin mir sicher, dass er nicht überleben wird, als ich damals seine Verletzungen sah.

R an RV: Haben Sie Fragen dazu?R an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen dazu?

RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein.

R: Was spricht dagegen, dass Sie nach Indien zurückkehren und in den Süden von Indien ausweichen?

BF: Es ist überall, egal ob Nord oder Südindien, radikale Sikh Anhänger die gegen die Anhänger des Ram Rahim sind.

R: Wann ist der Freund von Ihnen erschossen worden, wann war das?

BF: An dem Fest wo über tausende Leute versammelt waren, dort sind viele Leute gestorben.

R: Wo war das?

BF: In XXXX. Auch in XXXX oder XXXX, wo ich in einem Park behandelt wurde, hat die Polizei uns auch angegriffen und ein Freund ist erschossen worden.BF: In römisch 40 . Auch in römisch 40 oder römisch 40 , wo ich in einem Park behandelt wurde, hat die Polizei uns auch angegriffen und ein Freund ist erschossen worden.

R: Um was ist es dabei gegangen, als es zu den Unruhen in Indien gekommen ist?

BF: Die Ursache ist gewesen, dass Ram Rahim hunderttausende Anhänger gehabt, aber in den Medien ist berichtet worden, dass Ram Rahim in seiner Stiftung viele Frauen hat und dabei ist es zu illegalen sexuellen Handlungen zwischen ihm und den Frauen gekommen. Wir haben als Gutgläubige ihm geglaubt, aber wussten nicht, ob er diese Frauen in seiner Stiftung hat und was er dabei betreibt.

R: Warum haben Sie in der Erstbefragung angegeben, dass Sie legal mit Ihrem Reisepass ausgereist sind?

BF: Ich habe nichts vorgezeigt, die ganzen Papiere sind beim Agenten gewesen. Ich weiß nur, dass er mich einmal nach Jalandhar mitgenommen hat, um dort einen Reisepass für mich ausstellen zu lassen.

R: Sprechen Sie Deutsch?

BF: Nur ganz wenig. Ich kann nur kurze Sachen mit den Leuten sprechen, nicht so viel.

R: Haben Sie Deutschkurse bisher besucht?

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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