Entscheidungsdatum
12.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W242 2193827-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch den Verein Menschrechte Österreich, Wien 9., Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch den Verein Menschrechte Österreich, Wien 9., Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Urdu die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er in der Grenzregion zu Pakistan leben würde und dort überall Taliban unterwegs seien. Nach der Schule hätte er aus Angst um sein Leben immer zu Hause sein müssen. Er sei von der Legion Muslem (Schuet). Die Taliban würden diese nicht mögen, weshalb er von den Taliban getötet werden würde, wenn diese ihn erwischen würden.
Aufgrund von Zweifeln an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde ein Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung in Auftrag gegebenen, welches zum Ergebnis gelangte, dass im Fall des Beschwerdeführers der XXXX als spätest mögliches "fiktives" Geburtsdatum anzunehmen und der Beschwerdeführer daher zum Antragszeitpunkt bereits volljährig gewesen sei. Gestützt auf das Sachverständigengutachten stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) mit Verfahrensanordnung vom 07.10.2015 das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit XXXX fest.Aufgrund von Zweifeln an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde ein Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung in Auftrag gegebenen, welches zum Ergebnis gelangte, dass im Fall des Beschwerdeführers der römisch 40 als spätest mögliches "fiktives" Geburtsdatum anzunehmen und der Beschwerdeführer daher zum Antragszeitpunkt bereits volljährig gewesen sei. Gestützt auf das Sachverständigengutachten stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) mit Verfahrensanordnung vom 07.10.2015 das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit römisch 40 fest.
Am 12.03.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Urdu und einer Vertrauensperson niederschriftlich zum Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte dabei vor, dass er in XXXX zur Schule gegangen und im Haus der Eltern gelebt und dort auch mitgeholfen habe. Die Flucht sei durch den Verkauf von Grundstücken verkauft worden. Er sei gemeinsam mit seinem Bruder aus Pakistan ausgereist, in der Türkei wären sie aber getrennt worden. Er habe selten Kontakt zur Familie. Familienangehörige bzw. sonstige Bezugspunkte würde er in Österreich nicht haben. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab er im Wesentlichen an, dass die Taliban von ihm gewollt hätten, dass er mit ihnen zusammenarbeite. Er sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Außerdem sei er Schiit und würde daher von den Taliban als Heide angesehen. Sein Vater sei vor 30 Jahren aus Afghanistan nach Pakistan gekommen, weshalb sie weder afghanische noch pakistanische Dokumente haben würden. Er hätte in seiner Heimat nur einmal wegen eines Grundstückes Probleme mit den Behörden gehabt und sei deshalb im Gefängnis gewesen.Am 12.03.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Urdu und einer Vertrauensperson niederschriftlich zum Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte dabei vor, dass er in römisch 40 zur Schule gegangen und im Haus der Eltern gelebt und dort auch mitgeholfen habe. Die Flucht sei durch den Verkauf von Grundstücken verkauft worden. Er sei gemeinsam mit seinem Bruder aus Pakistan ausgereist, in der Türkei wären sie aber getrennt worden. Er habe selten Kontakt zur Familie. Familienangehörige bzw. sonstige Bezugspunkte würde er in Österreich nicht haben. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab er im Wesentlichen an, dass die Taliban von ihm gewollt hätten, dass er mit ihnen zusammenarbeite. Er sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Außerdem sei er Schiit und würde daher von den Taliban als Heide angesehen. Sein Vater sei vor 30 Jahren aus Afghanistan nach Pakistan gekommen, weshalb sie weder afghanische noch pakistanische Dokumente haben würden. Er hätte in seiner Heimat nur einmal wegen eines Grundstückes Probleme mit den Behörden gehabt und sei deshalb im Gefängnis gewesen.
Mit Schreiben vom 22.03.2018 übermittelte der Beschwerdeführer im Wege seines ausgewiesenen Vertreters eine Stellungnahme zu den Länderinformationen. Darin wurde im Wesentlichen auf die aktuell allgemein gefährliche Lage sowie auf die schwierige politische und wirtschaftliche Lage in Pakistan hingewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Pakistan keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer sei zudem ein gesunder, junger Mann, der noch über familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat verfüge.
Der Beschwerdeführer erhob, vertreten durch seinen ausgewiesenen Vertreter, gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er von den Taliban geschlagen und mehrmals bedroht worden sei. Zudem sei es ihm wegen seines afghanischen Vaters nicht möglich pakistanische Dokumente zu bekommen und sei er deswegen Diskriminierung und Behördenwillkür ausgesetzt gewesen. Das Bundesamt habe es außerdem unterlassen sich ausreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und habe die Schilderungen des Beschwerdeführers pauschal als unglaubwürdig abgewertet. Das Bundesamt habe daher seine Ermittlungspflicht verletzt und habe sich nicht ausreichend mit dem individuellen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch:
1. Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Er ist ledig und hat keine Kinder. Seine Identität kann nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer ist in Parachinar geboren, dort aufgewachsen und hat dort die Schule besucht.
Der Beschwerdeführer verfügt im Heimatland noch über seine Mutter, zwei Brüder und zwei Schwestern. Ein älterer Bruder hat mit ihm gemeinsam Pakistan verlassen.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, es geht ihm gesundheitlich gut.
Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest Juni 2015 durchgehend in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung und geht keiner regelmäßigen Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer hat an mehreren Deutschkursen teilgenommen und das A1- und A2-Deutsch-Zertifikat absolviert. Der Beschwerdeführer hat außerdem an der Veranstaltungsreihe "H.E.L.L.O" der Pädagogischen Hochschule XXXX teilgenommen. Der Beschwerdeführer hat außerdem in seiner Wohnsitzgemeinde an mehreren gemeinnützigen Tätigkeiten teilgenommen. Er verfügt weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich. Für außergewöhnliche Integrationsbestrebungen gibt es keinen Hinweis.Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung und geht keiner regelmäßigen Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer hat an mehreren Deutschkursen teilgenommen und das A1- und A2-Deutsch-Zertifikat absolviert. Der Beschwerdeführer hat außerdem an der Veranstaltungsreihe "H.E.L.L.O" der Pädagogischen Hochschule römisch 40 teilgenommen. Der Beschwerdeführer hat außerdem in seiner Wohnsitzgemeinde an mehreren gemeinnützigen Tätigkeiten teilgenommen. Er verfügt weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich. Für außergewöhnliche Integrationsbestrebungen gibt es keinen Hinweis.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer oder seine Familienangehörigen in Pakistan von privaten Personen mit der Ausübung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht worden ist.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan aufgrund seiner Zugehörigkeit zum schiitischen Isalm mit der Ausübung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht worden ist.
Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch private Personen drohen würde.
Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer, bei einer Rückkehr nach Pakistan, in seiner Herkunftsprovinz eine über die allgemeine Gefährdungslage hinausgehende Gefährdung drohen würde.
Bei einer Rückkehr nach Pakistan kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem daher kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK).Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem daher kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK).
Zur maßgeblichen Situation in Pakistan:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom BFA herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation wiedergegeben:
KI vom 2.8.2017: Shahid Khaqan Abbasi, neuer Premierminister (Abschnitt 1 / relevant für Abschnitt 2 Politische Lage)
Das pakistanische Parlament hat einen Nachfolger für den abgesetzten Premierminister Nawaz Sharif gewählt. Vom Parlament, in dem Sharifs Partei, Pakistan Muslim League-N (PML-N) über eine Mehrheit verfügt, wurde Shahid Khaqan Abbasi zum neuen Regierungschef bestimmt (tagesschau.de 1.8.2017).
Khaqan Abbasi wurde am 1.8.2017 von den Abgeordneten der Nationalversamml