TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/12 W182 2205004-1

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Veröffentlicht am 12.09.2018
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Entscheidungsdatum

12.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z4
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W182 2205004-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Volksrepublik China, vertreten durch RA DR. Lennart BINDER LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2018, Zl. IFA-Zahl: 1199276106 - VZ 180673409 - EAST Ost, nach § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Volksrepublik China, vertreten durch RA DR. Lennart BINDER LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2018, Zl. IFA-Zahl: 1199276106 - VZ 180673409 - EAST Ost, nach Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. römisch eins. Nr 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, §§ 9, 18 Abs. 1 Z 4 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraphen 9, 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, 55, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han an, ist Buddhist, reiste illegal im Dezember 2016 ins Bundesgebiet ein und stellte am 17.02.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.07.2018 gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt an: "Ich möchte im Ausland Geld verdienen, da ich in China ein Kind habe. In China kostet ein Kind sehr viel, um ihm eine gute Ausbildung zu geben. Das war mein einziger Fluchtgrund, warum ich China verlassen habe." Bei einer Rückkehr ins Herkunftsland befürchte er "nichts". Der BF habe in China 9 Jahre Schule absolviert und zuletzt als Stahlarbeiter gearbeitet. Im Herkunftsland würden seine Eltern, seine Frau und sein etwa 10-jähriger Sohn leben. Der BF habe im Herkunftsland in einer Stadt in der Provinz XXXX gelebt. Die Kosten für seine Ausreise hätten umgerechnet ungefähr € 10.000 betragen. Sein Reisepass sei ihm bei seiner Ankunft in Österreich von seinem Schlepper abgenommen worden. Der BF konnte keine Personaldokumente vorlegen.In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.07.2018 gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt an: "Ich möchte im Ausland Geld verdienen, da ich in China ein Kind habe. In China kostet ein Kind sehr viel, um ihm eine gute Ausbildung zu geben. Das war mein einziger Fluchtgrund, warum ich China verlassen habe." Bei einer Rückkehr ins Herkunftsland befürchte er "nichts". Der BF habe in China 9 Jahre Schule absolviert und zuletzt als Stahlarbeiter gearbeitet. Im Herkunftsland würden seine Eltern, seine Frau und sein etwa 10-jähriger Sohn leben. Der BF habe im Herkunftsland in einer Stadt in der Provinz römisch 40 gelebt. Die Kosten für seine Ausreise hätten umgerechnet ungefähr € 10.000 betragen. Sein Reisepass sei ihm bei seiner Ankunft in Österreich von seinem Schlepper abgenommen worden. Der BF konnte keine Personaldokumente vorlegen.

In der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 27.07.2018 brachte er zu seinen Fluchtgründen befragt vor: "Die Ausbildung meines Kindes kostet sehr viel, deshalb habe ich China verlassen. Ich bin ein Mann, ich bin verantwortlich für meine Familie. Ich habe gehört, dass Österreich ein gutes Land ist und deshalb bin ich hierher gekommen, um hier zu arbeiten und Geld zu verdienen. Leider hat sich herausgestellt, dass ich gar nicht hier arbeiten darf." Er sei nie im Gefängnis oder in Polizeihaft gewesen und habe auch keine persönlichen Probleme mit heimatlichen Behörden gehabt und werde von diesen auch nicht gesucht. Er sei bei seinem Militärdienst verletzt worden und diesbezüglich zwei Mal bei der Behörde wegen einer Entschädigung gewesen, habe aber keine erhalten. Nach dem Militärdienst sei er 1998 vom Dorf, wo seine Eltern wohnen, in die Stadt verzogen. Auf Nachfragen verneinte der BF ausdrücklich Probleme im Herkunftsland. Er sei gesund. Er habe im Herkunftsland 11 Jahre als Stahlarbeiter gearbeitet. Seine Eltern leben von einer staatlichen Pension und seine Frau arbeite. Geschwister habe er keine. Eine Tante wohne ebenfalls in der Heimatstadt des BF. Der BF habe etwa einmal in der Woche telefonischen Kontakt zu seiner Frau und seinem Kind. Er habe seine Arbeit verloren und sei deshalb ins Ausland gereist. Er habe in China bei mehreren Betrieben gearbeitet. Er habe auch Koch gelernt und als Hilfskoch in Gelegenheitsjobs gearbeitet. Er habe knapp den Lebensunterhalt bestreiten können, doch seitdem sie das Kind gehabt hätten, hätten sie viele Ausgaben gehabt. Er habe sogar Anfang des Schuljahres den Lehrer seines Kindes beschenken müssen. Der Verdienst mit seinen Arbeiten habe nicht gereicht. Er habe in China aufgrund der hohen Kosten des Kindes nicht wirklich weiterleben können. Er habe im Dezember 2016 China von Peking aus verlassen. In Österreich habe er von der Unterstützung durch Landsleute gelebt, wobei er zu diesen keine Angaben machen könne. Als keiner von diesen mehr bereit gewesen sei, ihn in Österreich zu unterstützen, habe er hier kein Essen und keine Unterkunft mehr gehabt und habe deshalb den gegenständlichen Antrag gestellt. Jetzt beziehe er Grundversorgung. Auf die Frage, ob er in Österreich jemals berufstätig gewesen sei, gab er an, dass er "abgewaschen und den Boden gewischt" und dafür Essen bekommen habe. Er spreche gar nicht Deutsch, könne nur einzelne Worte wie "Guten Morgen" oder "Tschüs" sagen. In Österreich würden sich keine Verwandten aufhalten und lebe er auch nicht in einer familienähnlichen Gemeinschaft. Er könne keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen. Sein im Jahr 2016 von den Sicherheitsbehörden seiner Heimatstadt ausgestellter Reisepass sei ihm bei seiner Ankunft in Österreich von einem Chinesen, der ihn abgeholt habe, abgenommen worden.

1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Unter Spruchpunkt V. und VI. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.). Unter Spruchpunkt römisch fünf. und römisch sechs. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF seinen eigenen Angaben zufolge das Herkunftsland aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, wobei sein diesbezügliches Vorbringen zum Gegenstand des Bescheides erhoben werde. Diesem Vorbringen sei jegliche Asylrelevanz abzusprechen. Eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung, sei es durch staatliche Stellen oder private Dritte, habe er nicht behauptet. Zur allgemeinen Lage in China wurden entsprechend aktuelle Feststellungen getroffen. Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in der VR China derzeit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben der dort lebenden Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Der BF sei ein gesunder und arbeitsfähiger Mann und verfüge in China über familiäre Anknüpfungspunkte. Eine elementare Grundversorgung sei im Herkunftsland gewährleistet. Es sei davon auszugehen, dass er im Herkunftsland in der Lage sein werde, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten würde. Der BF sei spätestens im Juli 2018 nach Österreich eingereist, ein Aufenthalt seit Dezember 2016 habe vom BF nicht belegt werden können. Er verfüge in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte oder nennenswerte soziale Kontakte, sei nicht berufstätig und beziehe Grundversorgung. Eine besondere Integrationsverfestigung habe nicht festgestellt werden können. Eine Interessensabwägung nach Art 8 EMRK sei deshalb zugunsten des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen und der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen und zu Lasten der privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet ausgefallen. Da der BF auch keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe und die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten gewesen sei, sei einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF seinen eigenen Angaben zufolge das Herkunftsland aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, wobei sein diesbezügliches Vorbringen zum Gegenstand des Bescheides erhoben werde. Diesem Vorbringen sei jegliche Asylrelevanz abzusprechen. Eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung, sei es durch staatliche Stellen oder private Dritte, habe er nicht behauptet. Zur allgemeinen Lage in China wurden entsprechend aktuelle Feststellungen getroffen. Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in der VR China derzeit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben der dort lebenden Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Der BF sei ein gesunder und arbeitsfähiger Mann und verfüge in China über familiäre Anknüpfungspunkte. Eine elementare Grundversorgung sei im Herkunftsland gewährleistet. Es sei davon auszugehen, dass er im Herkunftsland in der Lage sein werde, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten würde. Der BF sei spätestens im Juli 2018 nach Österreich eingereist, ein Aufenthalt seit Dezember 2016 habe vom BF nicht belegt werden können. Er verfüge in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte oder nennenswerte soziale Kontakte, sei nicht berufstätig und beziehe Grundversorgung. Eine besondere Integrationsverfestigung habe nicht festgestellt werden können. Eine Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK sei deshalb zugunsten des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen und der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen und zu Lasten der privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet ausgefallen. Da der BF auch keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe und die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten gewesen sei, sei einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.

Mit Verfahrensanordnung vom 03.08.2018 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 03.08.2018 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

1.3. Gegen den Bescheid wurde seitens des Vertreters des BF binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde der gegenständliche Bescheid in vollem Umfang, somit in seinen Spruchpunkten I., II., III. und IV. angefochten und unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bzw. aus politischen Gründen angegeben habe. Er habe im Herkunftsstaat jegliche Existenzgrundlage verloren. Er sei während des Militärdienstes verletzt worden, aber sei ihm eine Entschädigung von den kommunistischen Behörden verweigert worden, und habe er nicht ausreichend Geld verdienen können, um seine Familie versorgen zu können. Im Falle einer Abschiebung bestehe daher die intensive Gefahr, dass er in eine existentielle Notlage geraten würde. Der BF habe daher aus begründeter Furcht vor Verfolgung nach Österreich flüchten müssen. Das Bundesamt begründe seine abweisende Entscheidung damit, dass das Fluchtvorbringen des BF nicht asylrelevant wäre, implizierend, dass deshalb auf eine konkrete inhaltliche Beurteilung seiner Befürchtung hinsichtlich einer Rückkehr nach China verzichtet werden könnte. Die Erklärung des Bundesamtes, wie es zu dieser Ansicht gelange, sei jedoch nicht nachvollziehbar und die Beweiswürdigung bestehe fast ausschließlich aus dem Protokoll und Textbausteinen. Einen erkennbaren Begründungswert hätten die Vorwürfe des Bundesamtes daher nicht, insbesondere da das Bundesamt scheinbar einen großen Teil der Aussagen des BF nicht zu Kenntnis nehme, sondern nur selektiv, in tendenziöser Weise die Aussagen herausklaube, die der Argumentation des Bundesamtes zuträglich erscheine. Zum Vorwurf beispielsweise, der BF hätte keine ausreichend genauen Angaben über seine Probleme in der VR China gemacht, sei festzustellen, dass der BF dies in der Einvernahme ausführlich erklärt habe. Außerdem sei er in seinen Wahrnehmungen aufgrund der Unübersichtlichkeit der Ereignisse überfordert, zumal dies natürlich auch traumatisierend gewesen sei. Weiters gehe aus dem Protokoll der Transkription der Aussagen des BF hervor, dass die Behörden ihm gegenüber schutzunwillig und schutzunfähig seien, wobei das Bundesamt sich nicht mit der Frage der Schutzwilligkeit der kommunistischen Behörden dem BF gegenüber auseinandergesetzt habe. Dazu wurden in weiterer Folge die im Bescheid getroffenen Feststellungen zum Herkunftsland zitiert. Weiters wurde ausgeführt, dass der BF über keine innerstaatliche Fluchtalternative im Herkunftsland verfüge. Bei einer Abschiebung in die VR China wäre der BF in realistischer Gefahr, in eine existenzbedrohende Lage zu geraten. Die Bewertung seitens des Bundesamtes hinsichtlich der Gefährdung, der der BF bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre, und ob er in China eine zumutbare Existenz führen könne, sei falsch. Die Rückkehrbefürchtungen des BF seien wohl begründet. Auch hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des BF sei nur eine unzureichende Behandlung mit seinem Vorbringen erfolgt. Der BF sei seit zwei Jahren in Österreich aufhältig und sei in der Lage, sich auf Deutsch zu verständigen, auch wenn er in der Stresssituation der Einvernahmen nur bedingt auf Deutsch kommunizieren habe können. Er habe sich ein umfangreiches Netz an sozialen Kontakten aufgebaut. Überdies sei er ebenso arbeitswillig wie arbeitsfähig und würde im Falle der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung keine Belastung für eine Gebietskörperschaft darstellen. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle, und die Behauptung des Bundesamtes, dass der BF keine Fluchtgründe vorgebracht habe, sei nicht verständlich. Es wurde u.a. beantragt, eine Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.1.3. Gegen den Bescheid wurde seitens des Vertreters des BF binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde der gegenständliche Bescheid in vollem Umfang, somit in seinen Spruchpunkten römisch eins., römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. angefochten und unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bzw. aus politischen Gründen angegeben habe. Er habe im Herkunftsstaat jegliche Existenzgrundlage verloren. Er sei während des Militärdienstes verletzt worden, aber sei ihm eine Entschädigung von den kommunistischen Behörden verweigert worden, und habe er nicht ausreichend Geld verdienen können, um seine Familie versorgen zu können. Im Falle einer Abschiebung bestehe daher die intensive Gefahr, dass er in eine existentielle Notlage geraten würde. Der BF habe daher aus begründeter Furcht vor Verfolgung nach Österreich flüchten müssen. Das Bundesamt begründe seine abweisende Entscheidung damit, dass das Fluchtvorbringen des BF nicht asylrelevant wäre, implizierend, dass deshalb auf eine konkrete inhaltliche Beurteilung seiner Befürchtung hinsichtlich einer Rückkehr nach China verzichtet werden könnte. Die Erklärung des Bundesamtes, wie es zu dieser Ansicht gelange, sei jedoch nicht nachvollziehbar und die Beweiswürdigung bestehe fast ausschließlich aus dem Protokoll und Textbausteinen. Einen erkennbaren Begründungswert hätten die Vorwürfe des Bundesamtes daher nicht, insbesondere da das Bundesamt scheinbar einen großen Teil der Aussagen des BF nicht zu Kenntnis nehme, sondern nur selektiv, in tendenziöser Weise die Aussagen herausklaube, die der Argumentation des Bundesamtes zuträglich erscheine. Zum Vorwurf beispielsweise, der BF hätte keine ausreichend genauen Angaben über seine Probleme in der VR China gemacht, sei festzustellen, dass der BF dies in der Einvernahme ausführlich erklärt habe. Außerdem sei er in seinen Wahrnehmungen aufgrund der Unübersichtlichkeit der Ereignisse überfordert, zumal dies natürlich auch traumatisierend gewesen sei. Weiters gehe aus dem Protokoll der Transkription der Aussagen des BF hervor, dass die Behörden ihm gegenüber schutzunwillig und schutzunfähig seien, wobei das Bundesamt sich nicht mit der Frage der Schutzwilligkeit der kommunistischen Behörden dem BF gegenüber auseinandergesetzt habe. Dazu wurden in weiterer Folge die im Bescheid getroffenen Feststellungen zum Herkunftsland zitiert. Weiters wurde ausgeführt, dass der BF über keine innerstaatliche Fluchtalternative im Herkunftsland verfüge. Bei einer Abschiebung in die VR China wäre der BF in realistischer Gefahr, in eine existenzbedrohende Lage zu geraten. Die Bewertung seitens des Bundesamtes hinsichtlich der Gefährdung, der der BF bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre, und ob er in China eine zumutbare Existenz führen könne, sei falsch. Die Rückkehrbefürchtungen des BF seien wohl begründet. Auch hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des BF sei nur eine unzureichende Behandlung mit seinem Vorbringen erfolgt. Der BF sei seit zwei Jahren in Österreich aufhältig und sei in der Lage, sich auf Deutsch zu verständigen, auch wenn er in der Stresssituation der Einvernahmen nur bedingt auf Deutsch kommunizieren habe können. Er habe sich ein umfangreiches Netz an sozialen Kontakten aufgebaut. Überdies sei er ebenso arbeitswillig wie arbeitsfähig und würde im Falle der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung keine Belastung für eine Gebietskörperschaft darstellen. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle, und die Behauptung des Bundesamtes, dass der BF keine Fluchtgründe vorgebracht habe, sei nicht verständlich. Es wurde u.a. beantragt, eine Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesamtes samt Beschwerdeschrift sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der BF ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han an und ist Buddhist. Seine Identität steht nicht fest. Er stellte nach seiner illegalen Einreise am 17.02.2018 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Wann der BF ins Bundesgebiet eingereist ist, kann nicht festgestellt werden.

Der 41-jährige und gesunde BF ist arbeitsfähig. Er hat eine Grundschulbildung sowie eine Kochausbildung absolviert und blickt u. a. auf eine langjährige Berufserfahrung als Metallarbeiter zurück. Er verfügt im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern, die Pension beziehen, seiner Gattin, die arbeitet, und seines Kindes.

In Österreich halten sich keine Familienangehörigen oder Verwandten des BF auf.

Der unbescholtene BF konnten keinen abgeschlossenen Deutsch-Sprachkurs nachweisen. Er bezieht Grundversorgung und ist bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen.

Der BF begründete seinen Antrag ausschließlich mit wirtschaftlichen Motiven. Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF bei einer Rückkehr hinsichtlich seiner Grundbedürfnisse (Nahrung, Unterkunft) im Herkunftsland einer existenzbedrohenden Notsituation ausgesetzt wäre.

1.2. Zur Situation im Herkunftsland wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die Situation im Herkunftsland hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert, sodass ein neuerlicher Vorhalt im Beschwerdeverfahren unterbleiben konnte.

Zur Situation im Herkunftsland wird von folgenden Feststellungen ausgegangen:

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

Yu Wensheng, ein regierungskritischer Anwalt, wurde nach Angaben seiner Frau am Morgen des 19.1.2018 festgenommen, als er mit seinem Sohn zur Schule ging (The Guardian 19.1.2018). Wenige Stunden vor seiner Verhaftung forderte Yu Wensheng von Präsident Xi Jinping in einem offenen Brief Verfassungsreformen (DW 19.1.2018).Yu Wensheng, ein regierungskritischer Anwalt, wurde nach Angaben seiner Frau am Morgen des 19.1.2018 festgenommen, als er mit seinem Sohn zur Schule ging (The Guardian 19.1.2018). Wenige Stunden vor seiner Verhaftung forderte Yu Wensheng von Präsident römisch zehn i Jinping in einem offenen Brief Verfassungsreformen (DW 19.1.2018).

International bekannt wurde der prominente Kritiker, als er 2017 gemeinsam mit fünf anderen Anwälten versuchte, die Regierung seines Landes wegen des gesundheitsschädlichen Smogs zu verklagen (DZ 29.1.2018). Als Anwalt hat Yu mehrere andere Menschenrechtsanwälte und Demonstranten aus Hongkong vertreten, die dort für mehr Demokratie auf die Straße gegangen sind und festgenommen worden waren (DW 1.2.2018). Im Oktober vergangenen Jahres wurde Yu Wensheng vorübergehend inhaftiert, weil er in einem offenen Brief Chinas Partei- und Staatschef Xi Jinping wegen dessen Stärkung des Totalitarismus als für das Amt nicht geeignet bezeichnet hatte (NZZ 1.2.2018).International bekannt wurde der prominente Kritiker, als er 2017 gemeinsam mit fünf anderen Anwälten versuchte, die Regierung seines Landes wegen des gesundheitsschädlichen Smogs zu verklagen (DZ 29.1.2018). Als Anwalt hat Yu mehrere andere Menschenrechtsanwälte und Demonstranten aus Hongkong vertreten, die dort für mehr Demokratie auf die Straße gegangen sind und festgenommen worden waren (DW 1.2.2018). Im Oktober vergangenen Jahres wurde Yu Wensheng vorübergehend inhaftiert, weil er in einem offenen Brief Chinas Partei- und Staatschef römisch zehn i Jinping wegen dessen Stärkung des Totalitarismus als für das Amt nicht geeignet bezeichnet hatte (NZZ 1.2.2018).

Der Verbleib von Yu Wensheng war zunächst unklar (DP 19.1.2018); nach Angaben von Amnesty International übernahm die Polizei von Xuzhou in der ostchinesischen Provinz Jiangsu den Fall. Der Anwalt werde derzeit unter "Hausarrest an einem ausgesuchten Ort festgehalten, ohne dass dieser Ort bekannt wäre, so Amnesty International (DZ 29.1.2018).

Gemäß Amnesty International sei der chinesische Menschenrechtsanwalt der "Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt" beschuldigt worden (DP 19.1.2018). Der Vorwurf der Subversion ist eine schwerwiegende Anklage, die eine Haftstrafe von bis zu 15 Jahren bedeuten kann. Im vergangenen Dezember war etwa der regierungskritische Blogger Wu Gan deswegen zu acht Jahren Gefängnis verurteilt worden (DZ 29.1.2018).

Der kritische Jurist ist das jüngste Opfer der seit mehr als zwei Jahren anhaltenden Verfolgungswelle gegen Anwälte, Mitarbeitern von Kanzleien, Aktivisten und deren Familienmitgliedern. Mehr als 300 wurden nach Angaben von Menschenrechtsgruppen seit Juli 2015 inhaftiert, verhört, unter Hausarrest gestellt oder an der Ausreise gehindert. Vier wurden verurteilt, 16 warten noch auf ihren Prozess (DP 19.1.2018). Mindestens eine Person aus der angeführten Gruppe sei verschwunden (BBC 16.1.2018).

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    Quellen:

  • -Strichaufzählung
    BBC News (16.1.2018): China rights lawyer Yu Wensheng loses licence, http://www.bbc.com/news/world-asia-china-42702731, Zugriff 22.1.2018

  • -Strichaufzählung
    DP - Die Presse (19.1.2018): Haft für Anwalt: China setzt Verfolgungswelle gegen Kritiker fort, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5356682/Haft-fuer-Anwalt_China-setzt-Verfolgungswelle-gegen-Kritiker-fort, Zugriff 19.1.2018

  • -Strichaufzählung
    DW - Deutsche Welle (1.2.2018): China weist deutsche Kritik an Festnahme von Menschenrechtsanwalt zurück, http://www.dw.com/de/china-weist-deutsche-kritik-an-festnahme-von-menschenrechtsanwalt-zur%C3%BCck/a-42403119, Zugriff 2.2.2018

  • -Strichaufzählung
    DW - Deutsche Welle (19.1.2018): Chinesischer Bürgerrechtsanwalt Yu Wensheng festge
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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