Entscheidungsdatum
12.09.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W174 2126704-1/14E
IM NAMEN der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren amXXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2016, Zl 14-1049125506 / 140327587, nach einer mündlichen Verhandlung am 24.05.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren amXXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2016, Zl 14-1049125506 / 140327587, nach einer mündlichen Verhandlung am 24.05.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10, 55 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, 55 und 57 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seinen Brüdern (GZ 2126034 und GZ 2126703) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.12.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören, aus dem Distrikt Tagab in der Provinz Kapisa zu stammen sowie moslemischen Glaubens und ledig zu sein. Seine Eltern wären verstorben.
Zu seinem Fluchtgrund aus Afghanistan erklärte er, dass sein ältester Bruder von den Taliban erschossen worden sei, weil diese geglaubt hätten, die Familie arbeite mit der Regierung zusammen. Danach sei der Vater von Verwandten erschossen worden. Den Grund dafür kenne er nicht. Sein Leben sei auch in Gefahr gewesen und er hätte flüchten müssen.
3. Am 14.12.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen.
Dabei erklärte er im Wesentlichen, gesund, afghanischer Staatsbürger, moslemischen Glaubens und Paschtune zu sein. Er sei bei seinen Eltern in ihrem Einfamilienhaus im Heimatdorf im Distrikt Tagab aufgewachsen, habe keine Schule besucht und keine Ausbildung. Der Vater sei Händler gewesen und immer nach Indien gereist. Es gebe zwei Brüder, ein weiterer sei ca. sechs Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers verstorben. Die Familie besitze ein Einfamilienhaus und Grundstücke. Es gebe noch zwei Onkel mütterlicherseits in Kandahar.
Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, dass es Probleme mit den Verwandten seines Vaters, die Taliban gewesen seien und auch Beziehungen zur Regierung hätten, gegeben habe. Vor ca. fünf Jahren hätten sie einmal dem ältesten Bruder vorgeworfen, schlecht über die Taliban gesprochen zu haben. Daraufhin seien mehrere bewaffnete Taliban zu Ihnen gekommen und hätten den Bruder am Friedhof in ihrer Nähe zusammengeschlagen. Dreieinhalb Jahre später sei dieser Bruder in Jalalabad unterwegs gewesen und habe auf dem Rückweg einen Freund am Basar getroffen, der ihm angeboten habe, ihn mit seinem Motorrad mitzunehmen. Unterwegs seien sie in der Nähe des Dorfes Akhond Zadgan von Taliban überfallen worden. Bewohner dieses Dorfes hätten berichtet, dass bewaffnete und vermummte Männer die beiden auf dem Motorrad angegriffen hätten. Der Bruder sei dort zuerst schwer verletzt und dann getötet worden. Dies sei ungefähr sechs Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers gewesen. Die Täter seien die Verwandten seines Vaters, die zu den Taliban gehören würden. Diese würden bei Ihnen die Gebiete kontrollieren und nur sie seien bewaffnet, würden Zivilisten angreifen und töten. Auch damals, als die Taliban dem Bruder zusammengeschlagen hätten, seien die Verwandten dahintergesteckt. Als der älteste Bruder immer wieder nach Jalalabad gefahren sei, hätten sie ihm vorgeworfen, für die Regierung zu spionieren und deshalb getötet. Die Regierung sei bei ihnen nicht vertreten, weil sie sich gegen die Taliban nicht durchsetzen könne.
Ca. sechs Monate später hätten sie auch den Vater erschossen, als er sich an einem Abend für das Gebet gereinigt habe. Nach den Schüssen sei sein älterer Bruder zu seinem Vater gelaufen und habe ihn dort vorgefunden. Die Täter seien bereits weg gewesen. Die Familie vermute, dass es sich dabei um die Taliban handle oder dass auch die Feinde, nämlich die Verwandten seines Vaters, dahinterstecken würden. Der ältere Bruder habe die Leiche des Vaters ins Haus gebracht. In der Nacht sei die Familie (die drei Brüder und die Schwägerin) mit der Leiche des Vaters alleine gewesen, weil die anderen Bewohner aus Angst vor den Taliban nicht aus dem Haus gegangen seien. Am nächsten Tag seien die Nachbarn gekommen und der Vater beerdigt worden. Danach hätte sie der Onkel mütterlicherseits XXXX aufgesucht und sie dann nach sechs bis sieben Tagen nach Kandahar mitgenommen. Bevor sie das Dorf verlassen hätten, hätten sie die Tiere und den Hausschlüssel einem anderen Dorfbewohner namens XXXX übergeben. In Kandahar habe bereits ihr anderer Onkel XXXX auf sie gewartet und am nächsten Tag einem Schlepper übergeben.Ca. sechs Monate später hätten sie auch den Vater erschossen, als er sich an einem Abend für das Gebet gereinigt habe. Nach den Schüssen sei sein älterer Bruder zu seinem Vater gelaufen und habe ihn dort vorgefunden. Die Täter seien bereits weg gewesen. Die Familie vermute, dass es sich dabei um die Taliban handle oder dass auch die Feinde, nämlich die Verwandten seines Vaters, dahinterstecken würden. Der ältere Bruder habe die Leiche des Vaters ins Haus gebracht. In der Nacht sei die Familie (die drei Brüder und die Schwägerin) mit der Leiche des Vaters alleine gewesen, weil die anderen Bewohner aus Angst vor den Taliban nicht aus dem Haus gegangen seien. Am nächsten Tag seien die Nachbarn gekommen und der Vater beerdigt worden. Danach hätte sie der Onkel mütterlicherseits römisch 40 aufgesucht und sie dann nach sechs bis sieben Tagen nach Kandahar mitgenommen. Bevor sie das Dorf verlassen hätten, hätten sie die Tiere und den Hausschlüssel einem anderen Dorfbewohner namens römisch 40 übergeben. In Kandahar habe bereits ihr anderer Onkel römisch 40 auf sie gewartet und am nächsten Tag einem Schlepper übergeben.
In Afghanistan sei die gesamte Familie von einer solchen Feindschaft betroffen und diese werde auch über Generationen weitergeführt. An ihn selbst sei nie jemand herangetreten, weil er ausgereist sei. Nach dem Tod des Bruders hätten sie sich nicht mehr wie früher frei bewegen können und wären immer sehr vorsichtig gewesen. Die Namen der Verwandten seien XXXX, XXXX und XXXX. Sie alle würden vom gleichen Urgroßvater abstammen, eine direkte Verwandtschaft bestehe aber nicht. Die Feindschaft sei entstanden, als der Bruder des Beschwerdeführers getötet worden sei. Den Grund für die frühere Feindschaft kenne der Beschwerdeführer nicht. Diese Leute hätten auch einen Unterstützer, der für die Regierung arbeite und XXXX heiße. Sie alle seien für die Partei Jamiat in ihrem Gebiet tätig gewesen und würden nach wie vor zusammengehören.In Afghanistan sei die gesamte Familie von einer solchen Feindschaft betroffen und diese werde auch über Generationen weitergeführt. An ihn selbst sei nie jemand herangetreten, weil er ausgereist sei. Nach dem Tod des Bruders hätten sie sich nicht mehr wie früher frei bewegen können und wären immer sehr vorsichtig gewesen. Die Namen der Verwandten seien römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Sie alle würden vom gleichen Urgroßvater abstammen, eine direkte Verwandtschaft bestehe aber nicht. Die Feindschaft sei entstanden, als der Bruder des Beschwerdeführers getötet worden sei. Den Grund für die frühere Feindschaft kenne der Beschwerdeführer nicht. Diese Leute hätten auch einen Unterstützer, der für die Regierung arbeite und römisch 40 heiße. Sie alle seien für die Partei Jamiat in ihrem Gebiet tätig gewesen und würden nach wie vor zusammengehören.
Zu seiner Integration in Österreich erklärte der Beschwerdeführer, dreimal wöchentlich einen Deutschkurs zu besuchen. Weitere Beschäftigungen habe er keine, er lebe von der Grundversorgung. Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation.
Am 15.01.2016 langte beim Bundesamt eine Stellungnahme der damaligen gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers zu den im Rahmen der Einvernahme ausgehändigten Länderinformationen ein.
4. Mit dem gegenständlichen, im Spruch angeführten, Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Unter Spruchpunkt IV. wurde festgehalten, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.4. Mit dem gegenständlichen, im Spruch angeführten, Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde festgehalten, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
5. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang erhoben.
6. Am 30.08.2016 langte ein ÖSD Zertifikat Niveau A2 des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Schreiben vom 12.12.2017 wurde eine Zusammenlegung der Verfahren der drei Brüder in einem Familienverfahren beantragt. Weiters wurden diverse Integrationsunterlagen des Beschwerdeführers vorgelegt ("Kompass", ÖSD Zertifikat A2).
7. Am 24.05.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Pashtu eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm.
Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie bisher zunächst vor, niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich gehabt zu haben. Er sei Sunnit und Paschtune, stamme aus dem Distrikt Tagab in der Provinz Kapisa, wo seine Familie in seinem Heimatdorf im eigenen Haus gewohnt habe. Ausbildung habe er keine, jedoch habe er drei Jahre lang Unterricht in der Moschee erhalten.
Seine Eltern seien verstorben, ebenso wie der älteste Bruder. Zwei Onkel mütterlicherseits würden in Kandahar leben, ebenso wie die Ehefrau und Kinder seines Bruders. Sein Vater sei Händler gewesen, er selbst habe im familieneigenen Grundstück geholfen. Was jetzt mit dem Haus und Grundstück sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Die Familie seines Bruders werde vom Onkel mütterlicherseits, einem Händler, versorgt, mit dem auch der Beschwerdeführer ab und zu in Kontakt stehe. Weitere Verwandte, Bekannte oder Freunde in Afghanistan gebe es nicht.
Zu seinem Fluchtgrund erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Vater sechs oder sieben Tage vor der Ausreise erschossen worden sei. Der Beschwerdeführer und sein jüngerer Bruder hätten geschlafen. Die Gründe für die Feindschaft zwischen seinem Vater und den Personen, die ihn getötet hätten, habe ihm der Vater nicht erzählt. Sie hätten jedoch Geld vom ihm gewollt. Vorgehalten, dass dann der Vater aus anderen Gründen umgebracht worden sei, als der älteste Bruder, erwiderte der Beschwerdeführer, es handle sich um die gleichen Leute, es seien weitschichtige Verwandte seines Vaters. Seit wann genau diese Feindschaft bestehe, wisse er nicht, er selbst habe erst seit dem Tod seines Bruders davon Kenntnis.
Ca. sechs Monate vor seinem Vater sei der älteste Bruder auf dem Rückweg von einem Basar in Jalalabad in einem näher genannten Dorf getötet worden. Ca. fünf Jahre vor ihrer Ausreise hätte man diesen und den zweitältesten - hier anwesenden - Bruder XXXXbei einem Friedhof geschlagen. Ansonsten sei niemand aus der Familie verletzt worden. Als Grund hätten sie gehört, dass der älteste Bruder über die Taliban schlecht gesprochen haben soll. Weitere Gründe gebe es in diesem Zusammenhang keine. Nachgefragt, warum der Beschwerdeführer dann bei der belangten Behörde angegeben habe, man hätte seinem Bruder Spionage für die Regierung vorgeworfen, erwiderte der Beschwerdeführer lediglich, sie hätten gesagt, er habe über die Taliban schlecht gesprochen, was aber eine Lüge gewesen sei. Da der Bruder oft nach Jalalabad gefahren sei, hätten sie wahrscheinlich gedacht, dass er etwas mit der Regierung zu tun habe und deshalb habe der Beschwerdeführer das damals auch ausgesagt.
Der Beschwerdeführer selbst sei nie von den Taliban oder anderen Personen bedroht oder verletzt worden.
In Österreich nehme der Beschwerdeführer in der Volkshochschule an einem Vorbereitungskurs für den Pflichtschulabschluss teil. Die Aufnahmeprüfung sei im August. Er habe privat B1 gelernt und wolle eine Lehre machen. Er kenne eine österreichische Familie, die er besuche und die ihm beim Lernen helfe. Mitglied in einem Verein sei er nicht, jedoch habe er bei der Gemeinde ehrenamtlich gearbeitet.
Vorgelegt wurden je ein ÖSD Zertifikat A2 und B1, eine Teilnahmebestätigung an dem Projekt Basisbildung / Grundkompetenzen, eine Bestätigung über die Verrichtung ehrenamtlicher Reinigungsarbeiten und Tätigkeiten als Hausmeister sowie zwei Empfehlungsschreiben.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer zum Begriff "Pashtunwali" und darüber befragt, ob er Möglichkeiten kenne, um Streitigkeiten und Konflikte unter Paschtunen beizulegen und zu lösen.
Seitens der erkennenden Richterin wurde auf das vorab mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelte Informationsmaterial zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat sowie auf die Information des Bundesamtes vom April 2017 betreffend "Rückkehrunterstützung und Reintegrationsmaßnahmen für afghanische Staatsangehörige im Herkunftsstaat" hingewiesen. Ergänzend dazu wurde eine Kopie des FATA Research Centers mit dem Titel: "Das Pashtunwali: Eine Analyse der Lebensweise der Paschtunen" aus dem Dossier der Staatendokumentation AfPak Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, 2016 übergeben. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme.
Weiters wurden im Rahmen dieser Verhandlung die Anträge auf Behandlung der Verfahren aller drei Brüder als Familienverfahren ersatzlos zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichem Sachverhalt aus:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, stammt aus dem Distrikt Tagab in der Provinz Kapisa, gehört zur Volksgruppe der Paschtunen und ist sunnitischen Glaubens.
Er reiste gemeinsam mit seinen Brüdern (GZ 2126034 und GZ 2126703) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie alle stellten am 27.12.2014 Anträge auf internationalen Schutz.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Heimat von Verfolgung durch die Taliban bzw. durch die entfernten Verwandten bedroht ist.
Der Beschwerdeführer ist mittlerweile volljährig, jung, gesund und arbeitsfähig. Er arbeitete in der Heimat auf dem familieneigenen (landwirtschaftlichen) Grundstück, der Vater war Händler. Neben den landwirtschaftlichen Grundstücken hat die Familie noch ein Einfamilienhaus im Heimatort. In Kandahar befinden sich zwei Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers, von denen einer gleichzeitig der Schwiegervater seines älteren Bruders ist und auch dessen Ehefrau und vier Kinder bei sich aufgenommen hat und unterstützt. Zudem lebt noch ein weiterer Onkel mütterlicherseits in Kandahar, der die Ausreise der drei Brüder finanzierte. Beide Onkel sind - wie auch der Vater früher - Händler. Der Beschwerdeführer steht zu seiner Familie in der Heimat noch in Kontakt.
Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet - außer seinen beiden Brüdern, deren Anträge auf internationalen Schutz ebenfalls negativ beschieden wurden - keine Familie und keine Verwandten. Er konnte ein ÖSD Zertifikat A2 und B1, eine Teilnahmebestätigung an dem Projekt Basisbildung / Grundkompetenzen, eine Bestätigung über die Verrichtung ehrenamtlicher Reinigungsarbeiten und Tätigkeiten als Hausmeister sowie zwei Empfehlungsschreiben vorlegen.
1.2. Zur Lage im Herkunftsland:
Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation):
KI vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).
Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018).
Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2019
Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018).
Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und Internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018). .
Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018
Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).
Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018).
Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018
Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018).
Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian 24.1.2018).
Das Gelände der NGO Save the Children befindet sich in jener Gegend von Jalalabad, in der sich auch andere Hilfsorganisationen sowie Regierungsgebäude befinden (BBC 24.1.2018). In einer Aussendung des IS werden die Autobombe und drei weitere Angriffe auf Institutionen der britischen, schwedischen und afghanischen Regierungen (Reuters 24.1.2018).
Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018
Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul, wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018).Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft (DW 21.1.2018). Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Regierungssprecher zufolge sollen 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet worden sein. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden(BBC 21.1.2018). Alle Fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018).
Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018).
Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vgl. NYT 21.1.2018).Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vergleiche NYT 21.1.2018).
Insgesamt handelte es sich um den zweiten Angriff auf das Hotel in den letzten acht Jahren (NYT 21.1.2018). Zu dem Angriff im Jahr 2011 hatten sich ebenso die Taliban bekannt (Reuters 20.1.2018).
Unter den Opfern waren ausländische Mitarbeiter/innen der afghanischen Fluggesellschaft Kam Air, u.a. aus Kirgisistan, Griechenland (DW 21.1.2018), der Ukraine und Venezuela. Die Fluglinie verbindet jene Gegenden Afghanistans, die auf dem Straßenweg schwer erreichbar sind (NYT 29.1.2018).
Quellen: