TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/12 W174 2126703-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.09.2018
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Entscheidungsdatum

12.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W174 2126703-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch seinen Bruder XXXX, dieser vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2016, Zl 14-104912808 / 140327552, nach einer mündlichen Verhandlung am 24.05.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch seinen Bruder römisch 40 , dieser vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2016, Zl 14-104912808 / 140327552, nach einer mündlichen Verhandlung am 24.05.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10, 55 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, 55 und 57 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seinen Brüdern (GZ 2126034 und GZ 2126704) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.12.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören, aus dem Distrikt Tagab in der Provinz Kapisa zu stammen sowie moslemischen Glaubens, Analphabet, Feldarbeiter und ledig zu sein. Seine Eltern wären verstorben.

Zu seinem Fluchtgrund aus Afghanistan erklärte er, dass sein Bruder vor ca. zwei Monaten von den Taliban erschossen worden sei, weil diese geglaubt hätten, dass die Familie mit der Regierung zusammenarbeite. Vor ca. eineinhalb Monaten sei der Vater von Verwandten erschossen worden. Den Grund dafür kenne er nicht. Daher sei ihr Leben in Gefahr gewesen und sie hätten flüchten müssen.

3. Am 09.12.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen.

Dabei erklärte er im Wesentlichen, gesund, afghanischer Staatsbürger und Paschtune zu sein. Er sei bei seinen Eltern in ihrem Einfamilienhaus im Heimatdorf im Distrikt Tagab aufgewachsen, habe keine Schule besucht und keine Ausbildung. Es gebe zwei Brüder, ein weiterer sei verstorben. Die Familie habe auf den eigenen Feldern gearbeitet, der Vater sei Händler gewesen. Einige Tage nach der Beerdigung seines Vaters hätte sie der Onkel mütterlicherseits nach Kandahar gebracht, von wo aus der Beschwerdeführer nach Europa ausgereist sei. Außer zwei Onkeln mütterlicherseits in Kandahar habe der Beschwerdeführer niemanden mehr. Einmal im Monat würden sie miteinander telefonieren. Die Familie arbeite in Kandahar, es gehe ihr finanziell gut.

Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, dass der älteste Bruder einmal mit einem Verwandten väterlicherseits, der bei den Taliban gewesen sei, gestritten hätte. Dieser sei der Meinung gewesen, dass der Bruder etwas Schlechtes über die Taliban gesagt habe. Dieser Bruder sei vor ca. fünf Jahren auch von den Taliban am Friedhof zusammengeschlagen worden, als sein Vater geschäftlich in Indien gewesen sei. Ca. dreieinhalb Jahre später, als dieser Bruder in Jalalabad gewesen sei, hätten die Taliban bemerkt, dass er sich öfter dort aufgehalten habe und eines Tages auf dem Rückweg ihn und einen Freund angegriffen und getötet. Die Dorfbewohner hätten die Leichen auf der Straße gefunden und sie ins Dorf zurückgebracht. Die Taliban hätten den Bruder beschuldigt, für die Regierung zu spionieren. Die Gegner würden XXXX, XXXX und XXXX heißen und sowohl bei den Taliban sein, als auch Beziehungen zur Regierung haben.Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, dass der älteste Bruder einmal mit einem Verwandten väterlicherseits, der bei den Taliban gewesen sei, gestritten hätte. Dieser sei der Meinung gewesen, dass der Bruder etwas Schlechtes über die Taliban gesagt habe. Dieser Bruder sei vor ca. fünf Jahren auch von den Taliban am Friedhof zusammengeschlagen worden, als sein Vater geschäftlich in Indien gewesen sei. Ca. dreieinhalb Jahre später, als dieser Bruder in Jalalabad gewesen sei, hätten die Taliban bemerkt, dass er sich öfter dort aufgehalten habe und eines Tages auf dem Rückweg ihn und einen Freund angegriffen und getötet. Die Dorfbewohner hätten die Leichen auf der Straße gefunden und sie ins Dorf zurückgebracht. Die Taliban hätten den Bruder beschuldigt, für die Regierung zu spionieren. Die Gegner würden römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 heißen und sowohl bei den Taliban sein, als auch Beziehungen zur Regierung haben.

Nach der Beerdigung des Bruders habe sich die Familie nicht frei bewegen können und der Vater ihnen nicht erlaubt, wie früher aus dem Haus zu gehen.

Ca. sechs Monate später sei der Vater in der Nacht bei der Vorbereitung für das tägliche Gebet durch mehrere Schüsse getötet worden. Der Beschwerdeführer selbst habe geschlafen, sein älterer Bruder und dessen Frau seien noch wach gewesen. Nachdem die Schüsse gefallen seien, habe sein Bruder XXXX nach dem Vater geschaut, ihn im Garten tot vorgefunden und ins Haus gebracht. Da die Angreifer bereits weg gewesen seien, habe er sie nicht identifizieren können. Am nächsten Tag sei der Vater beerdigt worden. Danach sei der Onkel mütterlicherseits XXXX angekommen, habe den Hausschlüssel und die Tiere bei den Dorfbewohnern abgegeben und die Familie einige Tage später mitgenommen. In Kandahar sei ein anderer Onkel mütterlicherseits namens XXXX zu Ihnen gekommen und habe Ihnen mitgeteilt, dass er den Schlepper organisiert habe. Ca. sechs Tage nach dem Tod des Vaters seien sie ausgereist.Ca. sechs Monate später sei der Vater in der Nacht bei der Vorbereitung für das tägliche Gebet durch mehrere Schüsse getötet worden. Der Beschwerdeführer selbst habe geschlafen, sein älterer Bruder und dessen Frau seien noch wach gewesen. Nachdem die Schüsse gefallen seien, habe sein Bruder römisch 40 nach dem Vater geschaut, ihn im Garten tot vorgefunden und ins Haus gebracht. Da die Angreifer bereits weg gewesen seien, habe er sie nicht identifizieren können. Am nächsten Tag sei der Vater beerdigt worden. Danach sei der Onkel mütterlicherseits römisch 40 angekommen, habe den Hausschlüssel und die Tiere bei den Dorfbewohnern abgegeben und die Familie einige Tage später mitgenommen. In Kandahar sei ein anderer Onkel mütterlicherseits namens römisch 40 zu Ihnen gekommen und habe Ihnen mitgeteilt, dass er den Schlepper organisiert habe. Ca. sechs Tage nach dem Tod des Vaters seien sie ausgereist.

Der Beschwerdeführer sei sich sicher, dass die Taliban den Vater getötet hätten. Ihm selbst sei in der Nacht nichts passiert. Anzeige hätten sie nicht erstattet, weil die Regierung bei ihnen nicht vertreten sei. Die Soldaten würden immer wieder versuchen, zu ihnen zu kommen und es würde Kämpfe zwischen der Regierung und den Taliban geben. Diese zwei bis drei Personen, die ihre Feinde seien, hätten Beziehungen zu hochrangigen Leuten in der Regierung, weshalb sie keine Chance gegen sie hätten. Es handle sich um Verwandte seines Vaters. Seit Jahren habe es immer wieder Streitigkeiten zwischen dem Vater und diesen Männern gegeben. Die andere einflussreiche Person, die in der Regierung sitze, würde Amer Saleh heißen und diese Leute unterstützen. Die Familie sei sich sicher, dass diese Männer für den Tod des Vaters verantwortlich seien, mit anderen Leuten hätten sie keine Probleme gehabt. Welche konkreten Probleme es gegeben habe, habe Ihnen der Vater nicht erzählt. Diese Leute hätten andere Menschen und Dorfbewohner durch Bestechung für sich gewonnen. Der Beschwerdeführer selbst habe niemals Schwierigkeiten mit diesen Personen oder den Taliban gehabt. Er sei diesen Personen nicht einmal begegnet. Er habe nur viele Taliban gesehen, weil sie dort herrschen würden.

Konkret gehe es hier um Familienfeindschaft. Blutrache würde bedeuten, dass sich ein Familienmitglied an den Feinden rächen müsse. Wenn jemand aus seiner Familie getötet werde, sei er ein Feind für die Angreifer. Da diese Leute einen von ihnen getötet hätten, würden sie davon ausgehen, dass die Familie sich rächen würde. Deshalb würden sie sie töten wollen, um einem Racheakt zuvor zukommen. Dies sei bei Paschtunen so üblich.

Zu seiner Integration in Österreich erklärte der Beschwerdeführer, die polytechnische Schule zu besuchen. Nach der Schule würde ein Nachhilfelehrer ihnen im Heim helfen. Einer legalen Beschäftigung sei der Beschwerdeführer in Österreich nicht nachgegangen, er werde von der Grundversorgung unterstützt. Deutschkurs habe er keinen besucht, sei kein Mitglied in einem bestimmten Verein oder in einer Organisation. Seine Schwägerin und weitere Verwandte (Onkel) seien immer noch in Afghanistan.

Am 15.01.2016 langte beim Bundesamt eine Stellungnahme der damaligen gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers zu den im Rahmen der Einvernahme ausgehändigten Länderinformationen ein.

4. Mit dem gegenständlichen, im Spruch angeführten, Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Unter Spruchpunkt IV. wurde festgehalten, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.4. Mit dem gegenständlichen, im Spruch angeführten, Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde festgehalten, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

5. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang erhoben.

6. Mit Schreiben vom 15.12.2016 wurde das Bundesverwaltungsgericht darüber informiert, dass die Obsorge des Beschwerdeführers mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes vom 29.08.2016 seinem großen Bruder (GZ 2126034) übertragen wurde.

Mit Schreiben vom 12.12.2017 wurde eine Zusammenlegung der Verfahren der drei Brüder in einem Familienverfahren beantragt. Weiters wurden diverse Integrationsunterlagen des Beschwerdeführers vorgelegt (fachliche Stellungnahme des Jugendcoachings, Rückmeldung Bestätigung der Sprachengruppe, ÖSD Zertifikat A2).

7. Am 24.05.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Pashtu eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm.

Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie bisher vor, niemals ein nicht auf das Asylverfahren begründetes Aufenthaltsrecht in Österreich gehabt zu haben. Er sei in der Provinz Tagab im Distrikt Kapisa geboren worden, ledig und sunnitischen Glaubens. Bis zu seiner Ausreise habe er im Heimatort im familieneigenen Haus gelebt. Ausbildung habe er keine, sondern nur in der Moschee den Koran gelernt. Der Vater sei Händler gewesen, die Familie habe zudem noch Grundstücke gehabt. Da der Beschwerdeführer noch ein Kind gewesen sei, habe er nicht gearbeitet. Seine Eltern sowie der älteste Bruder seien gestorben, er habe zwei Onkel, weiters gebe es noch die Schwägerin und deren vier Kinder, die nun alle in Kandarhar leben würden und vom Schwiegervater seines Bruders versorgt würden. Kontakt habe er keinen in Afghanistan.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sein Vater sechs Tage vor der Ausreise getötet worden sei. Der Beschwerdeführer habe geschlafen und die Schüsse gehört. Den Grund für die Feindschaft kenne der Beschwerdeführer nicht, bei den Feinden handle es sich jedoch um Taliban, die weitschichtige Verwandte des Vaters seien. Der Beschwerdeführer habe auch keine Kenntnis darüber, seit wann diese Feindschaft bestehe.

Sechs Monate vor dem Tod des Vaters sei der älteste Bruder auf dem Rückweg von Jalalabad, wo er auf einem Basar gewesen sei, getötet worden. Die Taliban hätten gedacht, dass er spioniere. Der Beschwerdeführer habe nicht viele Informationen darüber, er wisse nur, dass der älteste Bruder vor langer Zeit im Sommer geschlagen worden sei. Es sei jedoch dabei niemand anders aus der Familie verletzt worden.

Der Beschwerdeführer selbst sei niemals von den Taliban oder anderen Personen bedroht oder verletzt worden.

Zu seiner Integration in Österreich erklärte der Beschwerdeführer, zwei Jahre in einer polytechnischen Schule gewesen zu sein und jetzt im Rahmen eines Projektes eine Vorbereitungsklasse zu besuchen. Auch sei er in einem Fußballverein und habe viele österreichische Freunde in der Schule.

Vorgelegt wurden eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Projekt zur Heranführung von minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen an die Lehrausbildung, zwei Schulbesuchsbestätigungen und ein Jahreszeugnis einer polytechnischen Schule, der Bericht einer Sprachengruppe, die Bestätigung, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung der polytechnischen Schule im Sommer als Aushilfskraft den Schulwart unterstützt habe, eine Teilnahmebestätigung an Schnuppertagen als Maurer und Kfz Techniker, eine Bestätigung über die Durchführung von Reinigungsarbeiten und Tätigkeiten als Hausmeister sowie zwei Empfehlungsschreiben.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer zum Begriff "Pashtunwali" und darüber befragt, ob er Möglichkeiten kenne, um Streitigkeiten und Konflikte unter Paschtunen beizulegen und zu lösen.

Seitens der erkennenden Richterin wurde auf das vorab mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelte Informationsmaterial zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat sowie auf die Information des Bundesamtes vom April 2017 betreffend "Rückkehrunterstützung und Reintegrationsmaßnahmen für afghanische Staatsangehörige im Herkunftsstaat" hingewiesen. Ergänzend dazu wurde eine Kopie des FATA Research Centers mit dem Titel: "Das Pashtunwali: Eine Analyse der Lebensweise der Paschtunen" aus dem Dossier der Staatendokumentation AfPak Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, 2016 übergeben. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme.

Weiters wurden im Rahmen dieser Verhandlung die Anträge auf Behandlung der Verfahren aller drei Brüder als Familienverfahren ersatzlos zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichem Sachverhalt aus:

1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, stammt aus dem Distrikt Tagab in der Provinz Kapisa, gehört zur Volksgruppe der Paschtunen und ist sunnitischen Glaubens.

Er reiste gemeinsam mit seinen Brüdern (GZ 2126034 und GZ 2126704) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie alle stellten am 27.12.2014 Anträge auf internationalen Schutz.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Heimat von Verfolgung durch die Taliban bzw. durch die entfernten Verwandten bedroht ist.

Der Beschwerdeführer wird in etwas mehr als drei Monaten volljährig, ist gesund und arbeitsfähig. Neben den landwirtschaftlichen Grundstücken hat die Familie noch ein Einfamilienhaus im Heimatort, der Vater war Händler. In Kandahar befinden sich zwei Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers, von denen einer gleichzeitig der Schwiegervater seines älteren Bruders ist und auch dessen Ehefrau und vier Kinder bei sich aufgenommen hat und unterstützt. Zudem lebt noch ein weiterer Onkel mütterlicherseits in Kandahar, der die Ausreise der drei Brüder finanzierte. Beide Onkel sind - wie auch der Vater früher - Händler. Zumindest die Brüder des Beschwerdeführers stehen zur Familie in der Heimat noch in Kontakt.

Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet - außer seinen beiden Brüdern, deren Anträge auf internationalen Schutz ebenfalls negativ beschieden wurden - keine Familie und keine Verwandten. Dem älteren seiner beiden Brüder wurde mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes vom 29.08.2016 die Obsorge über den Beschwerdeführer übertragen.

Der Beschwerdeführer konnte eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Projekt zur Heranführung von minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen an die Lehrausbildung, zwei Schulbesuchsbestätigungen und ein Jahreszeugnis einer polytechnischen Schule, den Bericht einer Sprachengruppe, die Bestätigung, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung der polytechnischen Schule im Sommer als Aushilfskraft den Schulwart unterstützt habe, eine Teilnahmebestätigung an Schnuppertagen als Maurer und Kfz Techniker, eine Bestätigung über die Durchführung von Reinigungsarbeiten und Tätigkeiten als Hausmeister sowie zwei Empfehlungsschreiben vorlegen.

2. Zur Lage im Herkunftsland:

Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation):

KI vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).

Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018).

Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2019

Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018).

Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und Internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018). .

Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018

Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).

Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018).

Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018

Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018).

Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian 24.1.2018).

Das Gelände der NGO Save the Children befindet sich in jener Gegend von Jalalabad, in der sich auch andere Hilfsorganisationen sowie Regierungsgebäude befinden (BBC 24.1.2018). In einer Aussendung des IS werden die Autobombe und drei weitere Angriffe auf Institutionen der britischen, schwedischen und afghanischen Regierungen (Reuters 24.1.2018).

Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018

Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul, wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018).Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft (DW 21.1.2018). Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Regierungssprecher zufolge sollen 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet worden sein. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden(BBC 21.1.2018). Alle Fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018).

Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018).

Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vgl. NYT 21.1.2018).Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vergleiche NYT 21.1.2018).

Insgesamt handelte es sich um den zweiten Angriff auf das Hotel in den letzten acht Jahren (NYT 21.1.2018). Zu dem Angriff im Jahr 2011 hatten sich ebenso die Taliban bekannt (Reuters 20.1.2018).

Unter den Opfern waren ausländische Mitarbeiter/innen der afghanischen Fluggesellschaft Kam Air, u.a. aus Kirgisistan, Griechenland (DW 21.1.2018), der Ukraine und Venezuela. Die Fluglinie verbindet jene Gegenden Afghanistans, die auf dem Straßenweg schwer erreichbar sind (NYT 29.1.2018).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Asia Pacific (30.1.2018): Taliban and IS create perfect storm of bloodshed in Kabul,
https://www.channelnewsasia.com/news/asiapacific/taliban-and-is-create-perfect-storm-of-bloodshed-in-kabul-9909494, Zugriff 30.1.2018

  • -Strichaufzählung
    BBC (29.1.2018): Kabul military base hit by explosions a
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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