Entscheidungsdatum
12.09.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W174 2126034-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2016, Zl 14-1049128410 / 140328150, nach einer mündlichen Verhandlung am 24.05.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2016, Zl 14-1049128410 / 140328150, nach einer mündlichen Verhandlung am 24.05.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10, 55 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, 55 und 57 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seinen Brüdern (GZ 2126703 und GZ 2126704) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.12.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören aus dem Distrikt Tagab in der Provinz Kapisa zu stammen sowie moslemischen Glaubens, Analphabet, Landarbeiter und verheiratet zu sein. Seine Eltern wären verstorben.
Zu seinem Fluchtgrund aus Afghanistan erklärte er, sein Vater und sein Bruder wären von Feinden seines Vaters getötet worden. Bei einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben.
3. Am 15.12.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen.
Dabei erklärte er im Wesentlichen, gesund, afghanischer Staatsbürger und Paschtune zu sein. Er sei bei seinen Eltern und seinen drei Brüdern in ihrem Einfamilienhaus im Heimatdorf im Distrikt Tagab aufgewachsen, habe keine Schule besucht und keine Ausbildung. Der Vater sei Händler gewesen und immer nach Indien gereist. Vor ca. sieben Jahren habe der Beschwerdeführer traditionell geheiratet und gemeinsam mit seiner Frau vier Kinder. Die Gattin und die Kinder würden sich in Kandahar bei den Schwiegereltern aufhalten, die genaue Adresse könne er nicht angeben. Der Schwiegervater sei gleichzeitig sein Onkel. Einmal im Monat würde der Beschwerdeführer mit seiner Familie telefonieren. Diese habe keine Probleme in Afghanistan und würde von seinem Schwiegervater, XXXX versorgt.Dabei erklärte er im Wesentlichen, gesund, afghanischer Staatsbürger und Paschtune zu sein. Er sei bei seinen Eltern und seinen drei Brüdern in ihrem Einfamilienhaus im Heimatdorf im Distrikt Tagab aufgewachsen, habe keine Schule besucht und keine Ausbildung. Der Vater sei Händler gewesen und immer nach Indien gereist. Vor ca. sieben Jahren habe der Beschwerdeführer traditionell geheiratet und gemeinsam mit seiner Frau vier Kinder. Die Gattin und die Kinder würden sich in Kandahar bei den Schwiegereltern aufhalten, die genaue Adresse könne er nicht angeben. Der Schwiegervater sei gleichzeitig sein Onkel. Einmal im Monat würde der Beschwerdeführer mit seiner Familie telefonieren. Diese habe keine Probleme in Afghanistan und würde von seinem Schwiegervater, römisch 40 versorgt.
Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Verwandten seines Vaters bei den Taliban seien. Vor ca. fünf Jahren hätten sie seinen älteren Bruder bei diesen angezeigt und ihm vorgeworfen, etwas Schlechtes über diese gesagt zu haben. Eines Tages seien ca. 15 bis 20 Taliban zu ihnen gekommen, hätten den Bruder zusammengeschlagen und auch den Beschwerdeführer verprügelt, als er ihm geholfen habe. Die Narbe trage er heute noch im Gesicht. Dreieinhalb Jahre später (ca. sechs Monate vor der Ausreise) hätten sie den Bruder auf dem Rückweg von Jalalabad getötet. Ca. sechs Monate danach sei in der Nacht auch sein Vater von ihnen umgebracht worden. Die ganze Familie wäre damals zu Hause gewesen, als der Vater hinausgegangen sei, um sich für das Nachtgebet zu reinigen. Der Beschwerdeführer und seine Frau seien noch wach gewesen, als sie die Schüsse gehört hätten. Er sei hinausgerannt, um nach seinem Vater zu schauen. Die Laterne, welche dieser mitgenommen habe, sei neben seiner Leiche gelegen, der Vater durch ein Dauerfeuer am ganzen Körper getroffen und bereits tot gewesen. Der Beschwerdeführer habe versucht, ihn ins Haus zu bringen, seine Frau und die beiden jüngeren Brüder seien dazugekommen. Die ganze Nacht sei die Familie bei der Leiche gesessen, tags darauf seien auch Nachbarn gekommen und im Laufe des Tages sei der Vater beerdigt worden.
In der Folge hätte sie den Onkel aufgesucht. Ca. sechs bis sieben Tage habe sich die Familie noch zu Hause aufgehalten und sei dann gemeinsam mit ihrem Onkel aufgebrochen. Davor hätten sie den Hausschlüssel und die Tiere einem Dorfbewohner übergeben. In der Nacht seien sie in Kandahar angekommen, wo sich auch der Onkel mütterlicherseits, XXXX aufgehalten habe. Am nächsten Tag hätte sie dann der Schlepper mitgenommen, den XXXX organisiert und finanziert habe.In der Folge hätte sie den Onkel aufgesucht. Ca. sechs bis sieben Tage habe sich die Familie noch zu Hause aufgehalten und sei dann gemeinsam mit ihrem Onkel aufgebrochen. Davor hätten sie den Hausschlüssel und die Tiere einem Dorfbewohner übergeben. In der Nacht seien sie in Kandahar angekommen, wo sich auch der Onkel mütterlicherseits, römisch 40 aufgehalten habe. Am nächsten Tag hätte sie dann der Schlepper mitgenommen, den römisch 40 organisiert und finanziert habe.
Die Feinde des Vaters würden von demselben Großvater abstammen, eine direkte Beziehung zu diesen Leuten hätten sie nicht. Sie würden XXXX, XXXX und XXXX heißen und einen Unterstützer in der Regierung namens XXXX haben. Diese Leute würden nicht aus demselben Dorf stammen und hätten auch keinen Kontakt zu seiner Familie. Mehrmals nachgefragt, woher der Beschwerdeführer all dies konkret wisse, erklärte dieser, dass XXXX und die Gegner der Familie früher bei der Partei Jamiat in ihrem Gebiet aktiv gewesen seien. Deswegen würden sie zusammengehören. Sie seien miteinander verwandt und würden nach wie vor zusammenhalten. Sein Vater habe erzählt, dass sie ihn nicht gemocht hätten. Welche konkreten Probleme es gegeben habe, wisse der Beschwerdeführer nicht und kenne auch nicht die Gründe für die Feindschaft. Er wisse nur, dass sie von seinem Vater immer wieder Geld verlangt hätten, das er aber nicht bezahlt habe. Das könnte auch ein Grund dafür sein, dass sie gegen den Vater und die Familie gewesen seien. Nachgefragt, seit wie vielen Jahren die Feindschaft bestehe, erklärte der Beschwerdeführer, dass sie sich auch vor dem Tod des Vaters nicht gemocht hätten, die Feindschaft aber seit dem Tod des Bruders bestehe. Weiters nachgefragt erklärte er, dass es vor dem Tod seines Bruders keine Tode in den Familien gegeben habe. Die Probleme hätten jedoch auch vorher existiert.Die Feinde des Vaters würden von demselben Großvater abstammen, eine direkte Beziehung zu diesen Leuten hätten sie nicht. Sie würden römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 heißen und einen Unterstützer in der Regierung namens römisch 40 haben. Diese Leute würden nicht aus demselben Dorf stammen und hätten auch keinen Kontakt zu seiner Familie. Mehrmals nachgefragt, woher der Beschwerdeführer all dies konkret wisse, erklärte dieser, dass römisch 40 und die Gegner der Familie früher bei der Partei Jamiat in ihrem Gebiet aktiv gewesen seien. Deswegen würden sie zusammengehören. Sie seien miteinander verwandt und würden nach wie vor zusammenhalten. Sein Vater habe erzählt, dass sie ihn nicht gemocht hätten. Welche konkreten Probleme es gegeben habe, wisse der Beschwerdeführer nicht und kenne auch nicht die Gründe für die Feindschaft. Er wisse nur, dass sie von seinem Vater immer wieder Geld verlangt hätten, das er aber nicht bezahlt habe. Das könnte auch ein Grund dafür sein, dass sie gegen den Vater und die Familie gewesen seien. Nachgefragt, seit wie vielen Jahren die Feindschaft bestehe, erklärte der Beschwerdeführer, dass sie sich auch vor dem Tod des Vaters nicht gemocht hätten, die Feindschaft aber seit dem Tod des Bruders bestehe. Weiters nachgefragt erklärte er, dass es vor dem Tod seines Bruders keine Tode in den Familien gegeben habe. Die Probleme hätten jedoch auch vorher existiert.
Nachgefragt woher er wisse, dass ausgerechnet diese Leute den Bruder getötet hätten, erklärte der Beschwerdeführer, die Taliban hätten dem Bruder vorgeworfen, schlecht über sie gesprochen zu haben. Diese Leute seien sowohl bei den Taliban als auch bei der Regierung und nur solche Leute könnten hinter dem Tod des Bruders stecken. Er sei sich dessen sicher, sie hätten keine anderen Feinde. Der Bruder sei damals mit seinem Freund unterwegs gewesen. Örtliche Bewohner hätten gesehen, dass vier bis fünf Personen die beiden angegriffen und den Bruder zunächst schwer verletzt hätten. Danach sei nochmals auf ihn geschossen worden, bis er seinen Verletzungen erlegen sei. Die Angreifer seien vermummt gewesen, ihre Gesichter habe man nicht erkennen können. Dort seien jedoch nur die Taliban bewaffnet.
Dass der Vater von denselben Leuten wie der Bruder getötet worden sei, erklärte der Beschwerdeführer damit, dass sich um 19:00 Uhr keiner mehr traue, das Haus zu verlassen und nur die Taliban unterwegs wären. Da es sich bei ihren Feinden um Taliban handle, sei er sich sicher, dass diese auch für den Tod des Vaters verantwortlich seien.
Der Beschwerdeführer selbst habe mit diesen Leuten niemals etwas zu tun gehabt. Nachgefragt, warum er und seine beiden Brüder für diese Männer von solcher Bedeutung seien, erklärte er, es gehe um Blutrache. Auch ihre Kinder seien eine Gefahr für diese Leute, die glauben würden, dass sie Rache übten, wenn sie älter würden. Aus diesem Grund hätten sie davor Angst, dass sich seine Familie an ihnen räche. Wenn von einem Menschen ein Familienmitglied getötet werde, dann sei die Familie verpflichtet, Rache auszuüben. Diese Leute seien jetzt einflussreich und bewaffnet und die Familie des Beschwerdeführers gegen sie machtlos. Blutrache vergesse man jedoch unter Paschtunen nach 50 Jahren nicht und jeder würde seine Gelegenheit abwarten.
Der Beschwerdeführer halte sich seit seiner Einreise durchgehend in Österreich auf, versuche hier Deutsch zu lernen und besuche drei bis viermal in der Woche einen Deutschkurs im Heim. Anderen Beschäftigungen gehe er hier nicht nach und lebe von der Grundversorgung.
4. Mit dem gegenständlichen, im Spruch angeführten, Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Unter Spruchpunkt IV. wurde festgehalten, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.4. Mit dem gegenständlichen, im Spruch angeführten, Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde festgehalten, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
5. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang erhoben.
6. Mit Schreiben vom 12.12.2017 wurde eine Zusammenlegung der Verfahren der drei Brüder in einem Familienverfahren beantragt.
7. Am 24.5.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Pashtu eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm.
Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie bisher zunächst aus, niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gehabt zu haben. Er gehöre zur Volksgruppe der Paschtunen, sei sunnitischen Glaubens, verheiratet, stamme aus den Distrikt Tagab in der Provinz Kapisa und habe bis zu seiner Ausreise in familieneigenen Haus in seinem Heimatdorf gelebt. Ausbildung habe er keine, sondern in der Heimat auf den familieneigenen Grundstücken gearbeitet. Der Vater sei Händler gewesen. Was mit den familieneigenen Grundstücken passiert sei wisse er nicht, nach dem Tod des Vaters hätten sie alles verlassen.
Der Beschwerdeführer habe in der Heimat noch eine Ehefrau, drei Söhne und eine Tochter sowie zwei Onkel mütterlicherseits. Die Familie lebe bei einem Onkel in Kandahar, der gleichzeitig der Schwiegervater des Beschwerdeführers sei und die Familie nunmehr versorge. Der Onkel arbeite als Taxifahrer und Händler. Eltern und die Großeltern seien gestorben. Kontakt halte der Beschwerdeführer nur zur Familie in Kandarhar. Außerhalb Afghanistans habe er noch seine beiden in Österreich befindlichen Brüder.
Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater sechs oder sieben Tage vor ihrer Ausreise zwischen 20:00 und 21:00 Uhr vor dem Haus getötet worden sei. Die Ursache für die zugrundeliegende Feindschaft kenne der Beschwerdeführer nicht, sie bestehe seit Generationen. Seine Angaben vorgehalten, dass der Vater diesen Leuten Geld hätte zahlen sollen, was er aber nicht getan habe, bejahte der Beschwerdeführer dies. Er sei sich sicher, dass die (entfernten) Verwandten hinter dem Mord stünden, weil in Tagab außer ihnen niemand nach 20:00 Uhr aus dem Haue gehe.
Sechs Monate davor sei der ältere Bruder in einem näher genannten Dorf erschossen worden, Genaueres wisse der Beschwerdeführer darüber nicht. Fünf Jahre davor habe dieser Bruder einmal mit den Verwandten väterlicherseits gestritten, die ihm vorgeworfen hätten, schlecht über die Taliban gesprochen zu haben. Danach seien ca. 20 Taliban auf Motorrädern zum Haus der Familie gefahren und hätte sie geschlagen, auch den Beschwerdeführer. Getötet worden sei der Bruder von den Verwandten des Vaters. Diese hätten den Taliban mitgeteilt, dass er ein Spion wäre und für die Regierung arbeite. Sie hätten den Bruder einfach beseitigen wollen. In Tagab würden auch nur maskierte Taliban jemanden töten können.
Ausdrücklich erklärte der Beschwerdeführer, dass er, abgesehen vom Vorfall mit dem ältesten Bruder, bei dem er auch selbst geschlagen worden wäre, weder von den Taliban noch von anderen Personen bedroht oder verletzt worden sei.
Zu seiner Integration in Österreich gab der Beschwerdeführer an, einen Deutschkurs zu besuchen und dreimal pro Woche Bio Müll zu sammeln. Auch betreibe er Sport, trainiere Volleyball und Fußball und gehe spazieren. Weitere Ausbildungen absolvierte er nicht und er sei auch nicht Mitglied in einem Verein, habe jedoch - auch österreichische - Freunde hier.
Vorgelegt wurden zwei Empfehlungsschreiben für den Beschwerdeführer und seine Brüder sowie eine Bestätigung über die Verrichtung gemeinnütziger Reinigungsarbeiten sowie Tätigkeiten als Hausmeister.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer zum Begriff "Pashtunwali" und darüber befragt, ob er Möglichkeiten kenne, um Streitigkeiten und Konflikte unter Paschtunen beizulegen und zu lösen.
Seitens der erkennenden Richterin wurde auf das vorab mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelte Informationsmaterial zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat sowie auf die Information des Bundesamtes vom April 2017 betreffend "Rückkehrunterstützung und Reintegrationsmaßnahmen für afghanische Staatsangehörige im Herkunftsstaat" hingewiesen. Ergänzend dazu wurde eine Kopie des FATA Research Centers mit dem Titel: "Das Pashtunwali: Eine Analyse der Lebensweise der Paschtunen" aus dem Dossier der Staatendokumentation AfPak Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, 2016 übergeben. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme.
Weiters wurden im Rahmen dieser Verhandlung die Anträge auf Behandlung der Verfahren aller drei Brüder als Familienverfahren ersatzlos zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichem Sachverhalt aus:
1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, stammt aus dem Distrikt Tagab in der Provinz Kapisa, gehört zur Volksgruppe der Paschtunen und ist sunnitischen Glaubens.
Er reiste gemeinsam mit seinen Brüdern (GZ 2126703 und GZ 2126704) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie alle stellten am 27.12.2014 Anträge auf internationalen Schutz.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Heimat von Verfolgung durch die Taliban bzw. durch die entfernten Verwandten bedroht ist.
Der Beschwerdeführer ist volljährig, jung, gesund und arbeitsfähig. Er arbeitete in der Heimat auf dem familieneigenen (landwirtschaftlichen) Grundstück. Der Vater war Händler. Neben den landwirtschaftlichen Grundstücken hat die Familie noch ein Einfamilienhaus im Heimatort. Die Gattin sowie die vier Kinder des Beschwerdeführers befinden sich bei seinem Schwiegervater in Kandahar, der gleichzeitig sein Onkel mütterlicherseits ist und sie auch unterstützt. Zudem lebt noch ein weiterer Onkel mütterlicherseits in Kandahar, der die Ausreise der drei Brüder finanzierte. Beide Onkel sind - wie auch der Vater früher - Händler. Der Beschwerdeführer steht zu seiner Familie in der Heimat noch in Kontakt.
Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet - außer seinen beiden Brüdern, deren Anträge auf internationalen Schutz ebenfalls negativ beschieden wurden - keine Familie und keine Verwandten. Nach eigenen Angaben besucht der Beschwerdeführer in Österreich einen Deutschkurs, verfügt jedoch über kein Zertifikat. Er spielt Volleyball und Fußball, ist dreimal wöchentlich ehrenamtlich tätig und konnte zwei Empfehlungsschreiben vorlegen. Er ist nicht Mitglied in einem Verein.
2. Zur Lage im Herkunftsland:
Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation):
KI vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).
Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018).
Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2019
Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018).
Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und Internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018). .
Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018
Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).
Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018).
Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018
Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018).
Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian 24.1.2018).
Das Gelände der NGO Save the Children befindet sich in jener Gegend von Jalalabad, in der sich auch andere Hilfsorganisationen sowie Regierungsgebäude befinden (BBC 24.1.2018). In einer Aussendung des IS werden die Autobombe und drei weitere Angriffe auf Institutionen der britischen, schwedischen und afghanischen Regierungen (Reuters 24.1.2018).
Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018
Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul, wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018).Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft (DW 21.1.2018). Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Regierungssprecher zufolge sollen 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet worden sein. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden(BBC 21.1.2018). Alle Fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018).
Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018).
Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vgl. NYT 21.1.2018).Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vergleiche NYT 21.1.2018).
Insgesamt handelte es sich um den zweiten Angriff auf das Hotel in den letzten acht Jahren (NYT 21.1.2018). Zu dem Angriff im Jahr 2011 hatten sich ebenso die Taliban bekannt (Reuters 20.1.2018).
Unter den Opfern waren ausländische Mitarbeiter/innen der afghanischen Fluggesellschaft Kam Air, u.a. aus Kirgisistan, Griechenland (DW 21.1.2018), der Ukraine u