TE Bvwg Beschluss 2018/9/12 I406 2012035-3

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Veröffentlicht am 12.09.2018
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Entscheidungsdatum

12.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §33 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch

I406 2012035-3/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Knitel als Einzelrichter über den Antrag des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch den Verein Panacare, Verein für europäisch - afrikanische Hilfe und Zusammenführung, Siebenbürgerstr. 2-12/6/24, 1220 Wien, vom 16.08.2018 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Knitel als Einzelrichter über den Antrag des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch den Verein Panacare, Verein für europäisch - afrikanische Hilfe und Zusammenführung, Siebenbürgerstr. 2-12/6/24, 1220 Wien, vom 16.08.2018 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beschlossen:

A) Der Antrag wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 23.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich seiner Erstbefragung am 24.12.2010 gab er an, Staatsangehöriger von Sierra Leone zu sein und erstattete vorerst auch zu seinem Alter unzutreffende Angaben, die er erst angesichts der Ankündigung einer Altersfeststellung richtigstellte.

Mit Bescheid vom 11.11.2011, Zl. 10 12.111-BAG wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 und gemäß § 8 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria ab und wies den Wiedereinsetzungswerber gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG nach Nigeria aus.Mit Bescheid vom 11.11.2011, Zl. 10 12.111-BAG wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3 und gemäß Paragraph 8, AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria ab und wies den Wiedereinsetzungswerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nach Nigeria aus.

Seine nigerianische Staatsbürgerschaft wurde im weiteren Verlauf nicht in Frage gestellt.

Der Wiedereinsetzungswerber wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 2. und 8. Fall, Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt.Der Wiedereinsetzungswerber wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. und 8. Fall, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt.

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.11.2011 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. W105 1423232-1/9E als unbegründet ab und verwies das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.11.2011 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. W105 1423232-1/9E als unbegründet ab und verwies das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, Ziffer eins, AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.

Mit Bescheid vom 02.09.2014, Zl. 801211106/1322345/BMI-BFA_STM_RD erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Wiedereinsetzungswerber einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG nicht und erließ gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung.Mit Bescheid vom 02.09.2014, Zl. 801211106/1322345/BMI-BFA_STM_RD erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Wiedereinsetzungswerber einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht und erließ gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.03.2018 als unbegründet ab.

Mit Eingabe vom 16.08.2018 übermittelte der Verein Panacare die ihm erteilte Vertretungs- und Zustellvollmacht und stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Begründet wurde dies damit, das Beschwerdeverfahren sei nicht objektiv durchgeführt worden, weiters mit Ausführungen zu den Menschenrechten sowie zur familiären Situation des Wiedereinsetzungswerbers; das Verfahren sei daher zu wiederholen. Der Wiedereinsetzungswerber brachte nicht vor, im Verfahren eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt zu haben.

Mit Schreiben vom 23.08.2018 sprach sich die Kindsmutter des Kindes des Wiedereinsetzungswerbers für dessen Verbleib in Österreich aus. Am 27.08.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Konvolut den Wiedereinsetzungswerber betreffender Unterlagen und Empfehlungsschreiben ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Hiermit wird der Verfahrensgang festgestellt.

2. Darüberhinaus wird festgestellt, dass der Wiedereinsetzungswerber im Zuge der Begründung seines Antrages auf Wiedereinsetzung nicht vorbrachte, im vorangegangenen Asylverfahren eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt zu haben.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, den Gerichtsakt, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die in damit in Zusammenhang stehenden Eingaben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung des Antrages:

Macht eine Partei gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG glaubhaft, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Macht eine Partei gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG glaubhaft, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Da der Wiedereinsetzungswerber zur Begründung seines Antrages nicht vorbrachte, im vorangegangenen Asylverfahren durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt zu haben und darüberhinausgehend nicht einmal vorbrachte, überhaupt eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt zu haben, liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung im Sinne des § 33 VwGVG nicht vor.Da der Wiedereinsetzungswerber zur Begründung seines Antrages nicht vorbrachte, im vorangegangenen Asylverfahren durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt zu haben und darüberhinausgehend nicht einmal vorbrachte, überhaupt eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt zu haben, liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung im Sinne des Paragraph 33, VwGVG nicht vor.

Daher war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Daher war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

mangelnder Anknüpfungspunkt, Voraussetzungen, Wiedereinsetzung,
Wiedereinsetzungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I406.2012035.3.00

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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