TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/13 W203 2201391-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.09.2018
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Entscheidungsdatum

13.09.2018

Norm

BRPG §1 Abs3
BRPG §10
BRPG §7 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
Leistungsbeurteilungsverordnung §14 Abs5
Leistungsbeurteilungsverordnung §14 Abs6
SchUG §42
SchUG §70
SchUG §71 Abs2 litf
VwGVG §28 Abs2
  1. BRPG § 1 heute
  2. BRPG § 1 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2026
  3. BRPG § 1 gültig von 01.07.2022 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  4. BRPG § 1 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  5. BRPG § 1 gültig von 01.09.2015 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2015
  6. BRPG § 1 gültig von 01.09.2013 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  7. BRPG § 1 gültig von 01.09.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  8. BRPG § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  9. BRPG § 1 gültig von 21.05.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2011
  10. BRPG § 1 gültig von 01.09.2010 bis 20.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2010
  11. BRPG § 1 gültig von 01.09.2008 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2008
  12. BRPG § 1 gültig von 01.03.2006 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2005
  13. BRPG § 1 gültig von 01.09.2000 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2000
  14. BRPG § 1 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.2000
  1. BRPG § 10 heute
  2. BRPG § 10 gültig ab 02.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2017
  3. BRPG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 01.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  4. BRPG § 10 gültig von 01.09.2000 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2000
  5. BRPG § 10 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.2000
  1. BRPG § 7 heute
  2. BRPG § 7 gültig ab 02.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2017
  3. BRPG § 7 gültig von 01.09.2015 bis 01.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2015
  4. BRPG § 7 gültig von 01.09.2008 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2008
  5. BRPG § 7 gültig von 01.03.2006 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2005
  6. BRPG § 7 gültig von 01.09.1997 bis 28.02.2006
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 14 heute
  2. § 14 gültig ab 01.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 264/2020
  3. § 14 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 185/2012
  4. § 14 gültig von 01.09.1974 bis 31.08.2012
  1. § 14 heute
  2. § 14 gültig ab 01.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 264/2020
  3. § 14 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 185/2012
  4. § 14 gültig von 01.09.1974 bis 31.08.2012
  1. SchUG § 42 heute
  2. SchUG § 42 gültig ab 21.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2023
  3. SchUG § 42 gültig von 01.11.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  4. SchUG § 42 gültig von 25.08.2021 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021
  5. SchUG § 42 gültig von 01.09.2017 bis 24.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  6. SchUG § 42 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  7. SchUG § 42 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  8. SchUG § 42 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  9. SchUG § 42 gültig von 15.02.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  10. SchUG § 42 gültig von 01.09.2008 bis 14.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2008
  11. SchUG § 42 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  12. SchUG § 42 gültig von 01.04.2000 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  13. SchUG § 42 gültig von 10.01.1998 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  14. SchUG § 42 gültig von 01.04.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  15. SchUG § 42 gültig von 31.12.1996 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  16. SchUG § 42 gültig von 22.07.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 468/1995
  17. SchUG § 42 gültig von 01.09.1993 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  18. SchUG § 42 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. SchUG § 70 heute
  2. SchUG § 70 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2024
  3. SchUG § 70 gültig von 01.09.2023 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  4. SchUG § 70 gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. SchUG § 70 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  6. SchUG § 70 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  7. SchUG § 70 gültig von 01.09.2014 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  8. SchUG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  9. SchUG § 70 gültig von 15.02.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  10. SchUG § 70 gültig von 01.09.2001 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  11. SchUG § 70 gültig von 01.04.2000 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  12. SchUG § 70 gültig von 10.01.1998 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  13. SchUG § 70 gültig von 01.04.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  14. SchUG § 70 gültig von 01.02.1997 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  15. SchUG § 70 gültig von 01.09.1994 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  16. SchUG § 70 gültig von 01.09.1993 bis 31.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  17. SchUG § 70 gültig von 01.08.1992 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. SchUG § 71 heute
  2. SchUG § 71 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2023
  3. SchUG § 71 gültig von 01.09.2021 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  4. SchUG § 71 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  5. SchUG § 71 gültig von 16.09.2017 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  6. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  7. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  8. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  9. SchUG § 71 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  10. SchUG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  11. SchUG § 71 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  12. SchUG § 71 gültig von 01.09.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2010
  13. SchUG § 71 gültig von 01.09.2009 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2009
  14. SchUG § 71 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  15. SchUG § 71 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  16. SchUG § 71 gültig von 01.09.1999 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  17. SchUG § 71 gültig von 26.06.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  18. SchUG § 71 gültig von 10.01.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  19. SchUG § 71 gültig von 01.04.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  20. SchUG § 71 gültig von 01.02.1997 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  21. SchUG § 71 gültig von 01.08.1992 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992

Spruch

W203 2201391-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 04.07.2018, Zl. 76.109/0001-allg/20128, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 04.07.2018, Zl. 76.109/0001-allg/20128, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer wurde auf Grund seines Ansuchens vom 18.01.2018 von der Berufsreifeprüfungskommission an der XXXX zur Berufsreifeprüfung zugelassen und trat am 08.05.2018 zur schriftlichen Klausur der Teilprüfung "Lebende Fremdsprache Englisch" an. Die Prüfung wurde mit der Note "Nicht genügend" beurteilt.1. Der Beschwerdeführer wurde auf Grund seines Ansuchens vom 18.01.2018 von der Berufsreifeprüfungskommission an der römisch 40 zur Berufsreifeprüfung zugelassen und trat am 08.05.2018 zur schriftlichen Klausur der Teilprüfung "Lebende Fremdsprache Englisch" an. Die Prüfung wurde mit der Note "Nicht genügend" beurteilt.

2. Gegen die Entscheidung der Berufsreifeprüfungskommission vom 22.05.2018, dass die Teilprüfung aus "Lebende Fremdsprache Englisch (schriftlich)" nicht bestanden wurde, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht einen als "Berufung" bezeichneten Widerspruch und begründete diesen folgendermaßen: "Im produktiven Kompetenzbereich der Prüfung wurde diese 30 Minuten vor Ende des Abgabezeitpunktes als fertig abgeschlossen abgegeben, da die geforderten Worteinheiten von jeweils 250 Wörtern in allen drei Themen der Aufgabenstellungen erreicht wurden."

3. Am 04.06.2018 nahm die Prüferin zusammengefasst wie folgt zu dem Widerspruch Stellung:

Die schriftlich abgehaltene Prüfung setze sich aus den drei zentral vorgegebenen Prüfungsteilen "Hören", "Lesen" und "Schreiben" zusammen. Im rezeptiven Prüfungsteil "Hören und Lesen" müssten die richtigen Antworten einen zentral vorgegebenen Mindestwert erreichen, widrigenfalls die gesamte schriftliche Prüfung mit "Nicht genügend" zu bewerten wäre. Der Beschwerdeführer habe den vorgegebenen Mindestwert im rezeptiven Prüfungsteil nicht erreicht. Darüber hinaus würden auch die vom Beschwerdeführer im produktiven Prüfungsteil eingereichten Texte die grundsätzlichen Kriterien, nämlich die inhaltliche Ausarbeitung der in der Angabe einleitend beschriebenen Arbeitssituation, die ebendort verlangte Textsorte, die verlangten Operatoren und die verlangten Strukturierungselemente, nicht erfüllen. Im Bereich "Spektrum sprachlicher Mittel und Sprachrichtigkeit" erfüllten die vom Beschwerdeführer eingereichten Texte das im zentral vorgegebenen Beurteilungsraster geforderte Mindestmaß ebenfalls nicht.

Unter der Überschrift "Beschreibung der Leistung" wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer im rezeptiven Prüfungsteil "Lesen" in der ersten Aufgabe 0 von 7 Punkten, in der zweiten Aufgabe 0 von 9 Punkten, in der dritten Aufgabe 2 von 8 Punkten und in der vierten Aufgabe 2 von 8 Punkten erreicht habe. Im rezeptiven Prüfungsteil "Hören" habe er in der ersten Aufgabe 1 richtige Antwort, in der zweiten Aufgabe 0 richtige Antworten, in der dritten Aufgabe 1 richtige Antwort und in der vierten Aufgabe 1 richtige Antwort gegeben, wobei eine richtige Antwort jeweils einem Punkt entspreche. Der Beschwerdeführer habe somit im Prüfungsteil "Hören" 3 von insgesamt 31 Punkten erreicht, womit die erreichte Gesamtpunkteanzahl im rezeptiven Prüfungsteil 7 von 63 möglichen Punkten betrage. Der zentral per geeichter Excel-Tabelle gemäß BIFIE-Rechner errechnete und gewichtete Wert für "Lesen + Hören" betrage somit 5,54. Im produktiven Prüfungsteil erfüllten die vom Beschwerdeführer eingereichten Texte zwar die vorgeschriebene Länge von ca. 250 Wörtern pro Text, inhaltlich, strukturell und sprachlich verfehlten die Texte aber die jeweiligen Aufgabenstellungen. Die erreichte absolute Punkteanzahl sowie der per Excel-Tabelle ermittelte Wert für "Schreiben" betrage somit jeweils 0.

Die vom Beschwerdeführer am 08.05.2018 eingereichte schriftliche Berufsreifeprüfung im Prüfungsfach Englisch erfülle somit "das Wesentliche bei Weitem nicht", und sei daher mit "Nicht genügend" zu beurteilen.

4. Am 22.06.2018 gab die zuständige Landesschulinspektorin eine "Pädagogische Stellungnahme der Schulaufsicht" zum Widerspruch ab. Dabei führt sie im Wesentlichen aus, dass in den Bereichen "Lesen" und "Hören" beide Teile "eindeutig negativ ausgefallen" wären, da "das Wesentliche nicht einmal annähernd verstanden" worden wäre. Im Bereich "Schreiben" seien die Angaben und Arbeitsaufträge "offenbar nicht verstanden" worden und die Erfüllung der Aufgabenstellung "nicht einmal ansatzweise" erfolgt. Sprachlich werde das geforderte Niveau "bei weitem nicht erreicht", unverständliche Sätze würden sich durch die gesamte Arbeit ziehen. Da für jeden einzelnen der drei Schreibaufträge für die "Erfüllung der Aufgabenstellung" 0 Punkte vergeben werden müssten, seien die anderen Kriterien nicht mehr zu bewerten. Aber selbst bei Berücksichtigung der anderen Kriterien könnte keiner der drei Texte positiv bewertet werden.

5. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 25.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer die pädagogische Stellungnahme der Schulaufsucht vom 22.06.2018 zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen 5 Tagen ab Erhalt dazu Stellung zu nehmen.

6. Am 28.06.2018 nahm der Beschwerdeführer dazu wie folgt Stellung:

"Die Beurteilung der Klausurarbeit wird jeweils unterschieden zwischen dem rezeptiven sowie dem produktiven Kompetenzbereich, wobei im produktiven Kompetenzbereich der Prüfung diese 30 Minuten vor Ende des Abgabezeitpunktes als fertig abgeschlossen abgegeben wurde, da die geforderten Worteinheiten von jeweils über 250 Wörtern in allen drei Themen der Aufgabenstellungen erreicht wurden. Eine Gewichtung darüber, dass der produktive Kompetenzbereich vor Ende des Abgabezeitpunktes als fertig abgeschlossen abgegeben wurde, sowie über die Summen der beiden Kompetenzbereiche aus den erreichten Punkten und diese mit dem Faktor der gewichteten Punkte multipliziert, kann nur die zuständige Kommission beurteilen. [Letzter Satz durch Unterstreichung hervorgehoben.]"

7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.07.2018, Zl. 76.109/0001-allg/2018 wurde dem Widerspruch keine Folge gegeben und die Entscheidung der Berufsreifprüfungskommission an der XXXX vom 22.05.2018, wonach die Teilprüfung Lebende Fremdsprache Englisch (schriftlich) mit "Nicht genügend" beurteilt wurde, bestätigt. Begründend wurde nach Wiedergabe des Sachverhalts, Anführung der einschlägigen Rechtsgrundlagen, Wiedergabe des Gutachtens der Landesschulinspektorin vom 22.06.2018 und der darauf bezugnehmenden Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28.06.2018 das nachfolgende "ergänzende Amtssachverständigengutachten" der zuständigen Landesschulinspektorin vom 03.07.2018 zitiert:7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.07.2018, Zl. 76.109/0001-allg/2018 wurde dem Widerspruch keine Folge gegeben und die Entscheidung der Berufsreifprüfungskommission an der römisch 40 vom 22.05.2018, wonach die Teilprüfung Lebende Fremdsprache Englisch (schriftlich) mit "Nicht genügend" beurteilt wurde, bestätigt. Begründend wurde nach Wiedergabe des Sachverhalts, Anführung der einschlägigen Rechtsgrundlagen, Wiedergabe des Gutachtens der Landesschulinspektorin vom 22.06.2018 und der darauf bezugnehmenden Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28.06.2018 das nachfolgende "ergänzende Amtssachverständigengutachten" der zuständigen Landesschulinspektorin vom 03.07.2018 zitiert:

"Gesamtrezeptiver Teil: Von 63 möglichen Punkten wurden 7 erreicht.

Lesen und Hören: Beide Teile sind mit 4/32 bzw. 3/31 eindeutig negativ,

Schreiben: Der Kandidat verfehlt in allen drei Tasks klar die Aufgabenstellungen; offensichtlich wurden die Angaben und Arbeitsaufträge nicht verstanden. Die Erfüllung der Aufgabenstellung erfolgt nicht einmal ansatzweise.

Die formalen Grundlagen fehlen bei den Aufgaben komplett, Leaflet und Report sind als solche Textsorten in der vom Kandidaten dargebotenen Leistung nicht erkennbar; auch beim Email sind die ersten Zeilen unerklärbar und nicht nachvollziehbar.

Bei jedem einzelnen der drei Schreibaufträge muss für die Erfüllung der Aufgabenstellung Stufe/Band 0 vergeben werden."

Weiters wird begründend ausgeführt, dass gemäß dem Beurteilungsblatt Lebende Fremdsprache BHS und BRP des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung im rezeptiven Kompetenzbereich die erreichten Punkte im Leseverstehen, hier vier, dividiert durch die Maximalpunktezahl und sodann mit 25 multipliziert würden. Dies ergebe insgesamt gewichtete Punkte von 3,13. Die gleiche Vorgehensweise im Teil Hörverstehen ergebe 2,42 gewichtete Punkte. In Summe ergebe dies im rezeptiven Kompetenzbereich 5,54 Punkte, die Mindestanforderung wäre aber 25 Punkte.

8. Einlangend bei der belangten Behörde am 16.07.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 04.07.2018. Diese begründete er wie folgt: "Wegen Unterlassung, dass nicht gemäß "Beurteilungsblatt Lebende Fremdsprachen BHS und BRP" eine Beurteilung über die Summen aus dem rezeptiven Kompetenzbereich und produktiven Kompetenzbereich ausgeführt wurde und daher keine berechnete Gesamtsumme nach den erreichten Punkten vorgelegt wurde."

Der Beschwerde wurde ein Formblatt des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit der Bezeichnung "Beurteilungsblatt Lebende Fremdsprachen BHS und BRP" beigelegt, aus dem die im Begründungsteil des angefochtenen Bescheides beschriebene Vorgehensweise bei der Ermittlung der gewichteten Punkte im rezeptiven und im produktiven Kompetenzbereich sowie die Mindestanforderung von jeweils 25 oder mehr Punkten hervorgeht. Der zweite Teil des Formblattes trägt folgende Überschrift: "Wenn in beiden Kompetenzbereichen die Mindestanforderungen erreicht wurden, kann die Gesamtsumme der gewichteten Punkte berechnet werden." Aus der anschließenden Tabelle geht hervor, dass die Maximalpunkteanzahl 100 beträgt und ab 60 erreichten Punkten die Prüfung mit "Genügend" zu beurteilen wäre.

9. Einlangend am 20.07.2018 legte die belangte Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer trat am 08.05.2018 im Rahmen seiner Berufsreifeprüfung zur schriftlichen Klausur der Teilprüfung "Lebende Fremdsprache - Englisch" an.

Im Prüfungsteil "Lesen" erzielte der Beschwerdeführer 4 von 32 möglichen Punkten, im Prüfungsteil "Hören" 3 von 31 möglichen Punkten. Im Prüfungsteil "Schreiben" erreichte er 0 Punkte.

Am 22.05.2018 entschied die Berufsreifeprüfungskommission, dass der Beschwerdeführer die Teilprüfung nicht bestanden habe.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen basieren auf dem Akteninhalt. Dass die Leistungen des Beschwerdeführers mit "Nicht genügend" zu beurteilen sind und er die Prüfung daher nicht bestanden hat, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Unterlagen der Prüfungskommission und den schlüssigen Gutachten bzw. Stellungnahmen der Prüferin und der zuständigen Landesschulinspektorin.

Der Begründung der Entscheidung der Prüfungskommission, wonach er die Anforderungen in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfüllt habe, ist der Beschwerdeführer weder im Widerspruch noch in der Beschwerde substantiiert entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Gemäß § 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung (Berufsreifeprüfungsgesetz - BRPG), BGBl. I Nr. 68/1997 i.d.g.F., ist die Berufsreifeprüfung eine Externistenprüfung im Sinne des § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 in seiner jeweils geltenden Fassung. Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften über Externistenprüfungen.3.1.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung (Berufsreifeprüfungsgesetz - BRPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997, i.d.g.F., ist die Berufsreifeprüfung eine Externistenprüfung im Sinne des Paragraph 42, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, in seiner jeweils geltenden Fassung. Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften über Externistenprüfungen.

Gemäß § 7 Abs. 1 BRPG hat der Vorsitzende der Prüfungskommission für die einzelnen Teilprüfungen die allfällige schriftliche und die allfällige mündliche (Kompensations)Prüfung nach Abgabe eines Beurteilungsvorschlages durch den Prüfer zu beurteilen und eine Gesamtbeurteilung für die Teilprüfung auszusprechen. Die Beurteilungsstufen sind: "Sehr gut", "Gut", "Befriedigend", "Genügend" und "Nicht genügend". Grundlage für die Beurteilung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die dabei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten des Prüfungsgebietes, die Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Inhalts des Prüfungsgebietes, die Erreichung der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lernziele des betreffenden Prüfungsgebietes und die im Rahmen der Präsentation und Diskussion (§ 3 Abs. 1 Z 1 und 4) nachgewiesenen Kompetenzen in der Ausdrucks- und Diskursfähigkeit der deutschen Sprache.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BRPG hat der Vorsitzende der Prüfungskommission für die einzelnen Teilprüfungen die allfällige schriftliche und die allfällige mündliche (Kompensations)Prüfung nach Abgabe eines Beurteilungsvorschlages durch den Prüfer zu beurteilen und eine Gesamtbeurteilung für die Teilprüfung auszusprechen. Die Beurteilungsstufen sind: "Sehr gut", "Gut", "Befriedigend", "Genügend" und "Nicht genügend". Grundlage für die Beurteilung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die dabei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten des Prüfungsgebietes, die Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Inhalts des Prüfungsgebietes, die Erreichung der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lernziele des betreffenden Prüfungsgebietes und die im Rahmen der Präsentation und Diskussion (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 4) nachgewiesenen Kompetenzen in der Ausdrucks- und Diskursfähigkeit der deutschen Sprache.

Gemäß § 10 BRPG sind auf das Verfahren betreffend die Zulassung zur Berufsreifeprüfung, die Anerkennung von Prüfungen und den Widerspruch gegen eine nicht bestandene Teilprüfung der Berufsreifeprüfung die §§ 70 und 71 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Widerspruch innerhalb von zwei Wochen mit einem begründeten Widerspruchsantrag beim Vorsitzenden der Prüfungskommission einzubringen ist.Gemäß Paragraph 10, BRPG sind auf das Verfahren betreffend die Zulassung zur Berufsreifeprüfung, die Anerkennung von Prüfungen und den Widerspruch gegen eine nicht bestandene Teilprüfung der Berufsreifeprüfung die Paragraphen 70 und 71 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Widerspruch innerhalb von zwei Wochen mit einem begründeten Widerspruchsantrag beim Vorsitzenden der Prüfungskommission einzubringen ist.

Gemäß § 71 Abs. 2 lit. f des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) ist gegen die Entscheidung, daß eine Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlussprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42) ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Litera f, des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) ist gegen die Entscheidung, daß eine Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlussprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (Paragraphen 38, 41, 42,) ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.

Gemäß § 14 Abs. 5 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.Gemäß Paragraph 14, Absatz 5, Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.

Gemäß Abs. 6 leg. cit. sind mit "Nicht genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" (Abs. 5) erfüllt.Gemäß Absatz 6, leg. cit. sind mit "Nicht genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" (Absatz 5,) erfüllt.

3.1.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:

Verfahrensgegenstand ist ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht die Entscheidung der Berufsreifeprüfungskommission, wonach der Beschwerdeführer die von diesem am 08.05.2018 absolvierte Teilprüfung "Lebende Fremdsprache Englisch (schriftlich)" nicht bestanden hat, weil diese mit der Note "Nicht genüg

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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