TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/13 G314 2186849-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.09.2018
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Entscheidungsdatum

13.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G314 2186849-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, serbischer Staatsangehöriger, vertreten durch MEN-VIA (Verein Institut für Frauen- und Männergesundheit), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2018, Zl. XXXX, betreffend die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , serbischer Staatsangehöriger, vertreten durch MEN-VIA (Verein Institut für Frauen- und Männergesundheit), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2018, Zl. römisch 40 , betreffend die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Dem Beschwerdeführer (BF) wurde aufgrund seines Antrags vom 05.07.2016 gemäß § 57 Abs 1 Z 2 AsylG eine von 03.10.2016 bis 02.10.2017 gültige "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" erteilt. Am 29.09.2017 beantragte er die Verlängerung dieses Aufenthaltstitels gemäß § 59 AsylG. Mit Eingabe vom 24.10.2017 wurde der Verlängerungsantrag auftragsgemäß verbessert und ergänzende Urkunden vorgelegt.Dem Beschwerdeführer (BF) wurde aufgrund seines Antrags vom 05.07.2016 gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG eine von 03.10.2016 bis 02.10.2017 gültige "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" erteilt. Am 29.09.2017 beantragte er die Verlängerung dieses Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 59, AsylG. Mit Eingabe vom 24.10.2017 wurde der Verlängerungsantrag auftragsgemäß verbessert und ergänzende Urkunden vorgelegt.

Das BFA holte gemäß § 57 Abs 2 AsylG eine Stellungnahme der Landespolizeidirektion XXXX ein, die am 16.11.2017 erklärte, die Voraussetzungen nach § 57 Abs 1 Z 2 AsylG lägen nicht (mehr) vor.Das BFA holte gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AsylG eine Stellungnahme der Landespolizeidirektion römisch 40 ein, die am 16.11.2017 erklärte, die Voraussetzungen nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG lägen nicht (mehr) vor.

Am 21.12.2017 wurde der BF vor dem BFA zu seinem Verlängerungsantrag vernommen.

Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dieser Antrag abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gegen den BF gemäß § 10 Abs 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.).Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dieser Antrag abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.).

Dagegen richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Verfahrens- und Begründungsmängeln erhobene Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und dem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung stattzugeben, in eventu, festzustellen, dass ein schützenswertes Privatleben iSd Art 8 EMRK vorliege und die Abschiebung nach Serbien unzulässig sei. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass lediglich relevant sei, dass ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Menschenhandels begonnen worden sei; der Ausgang des Verfahrens sei unbeachtlich. Er habe vor, wegen des Arbeitsunfalls, bei dem er einen Finger verloren habe, privatrechtliche Ansprüche gegen seine ehemalige Arbeitgeberin und sozialrechtliche Ansprüche aus der Unfallversicherung geltend zu machen. Außerdem solle eine Anzeige wegen Körperverletzung erstattet werden. Nach seiner Abschiebung nach Serbien könnten diese Ansprüche nicht mehr bzw. nur mehr mit unverhältnismäßigem Aufwand verfolgt werden. Die Aufenthaltsberechtigung hätte zur Geltendmachung dieser zivilrechtlichen Ansprüche verlängert werden müssen. Außerdem sei eine Rückkehrentscheidung gegen den BF unzulässig, weil er seit seiner Kindheit eine enge Bindung an Österreich habe. Er habe hier als Kind eines "Gastarbeiters" die Schule besucht. Er habe im Bundesgebiet einen großen Freundes- und Bekanntenkreis und engagiere sich ehrenamtlich. Seine Deutschkenntnisse seien sehr gut. Im September 2017 sei eine Beschäftigungsbewilligung für ihn erteilt worden; seither verdiene er EUR 1.300 netto pro Monat. Gemäß Art 47 Abs 2 GRC bestünde eine Verhandlungspflicht.Dagegen richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Verfahrens- und Begründungsmängeln erhobene Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und dem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung stattzugeben, in eventu, festzustellen, dass ein schützenswertes Privatleben iSd Artikel 8, EMRK vorliege und die Abschiebung nach Serbien unzulässig sei. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass lediglich relevant sei, dass ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Menschenhandels begonnen worden sei; der Ausgang des Verfahrens sei unbeachtlich. Er habe vor, wegen des Arbeitsunfalls, bei dem er einen Finger verloren habe, privatrechtliche Ansprüche gegen seine ehemalige Arbeitgeberin und sozialrechtliche Ansprüche aus der Unfallversicherung geltend zu machen. Außerdem solle eine Anzeige wegen Körperverletzung erstattet werden. Nach seiner Abschiebung nach Serbien könnten diese Ansprüche nicht mehr bzw. nur mehr mit unverhältnismäßigem Aufwand verfolgt werden. Die Aufenthaltsberechtigung hätte zur Geltendmachung dieser zivilrechtlichen Ansprüche verlängert werden müssen. Außerdem sei eine Rückkehrentscheidung gegen den BF unzulässig, weil er seit seiner Kindheit eine enge Bindung an Österreich habe. Er habe hier als Kind eines "Gastarbeiters" die Schule besucht. Er habe im Bundesgebiet einen großen Freundes- und Bekanntenkreis und engagiere sich ehrenamtlich. Seine Deutschkenntnisse seien sehr gut. Im September 2017 sei eine Beschäftigungsbewilligung für ihn erteilt worden; seither verdiene er EUR 1.300 netto pro Monat. Gemäß Artikel 47, Absatz 2, GRC bestünde eine Verhandlungspflicht.

Die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt, wo sie am 22.02.2018 einlangten.

Mit Schreiben vom 25.04.2018 wurden zusätzliche Unterlagen und die dem Vertreter des BF erteilte Vollmacht vorgelegt.

Feststellungen:

Der heute 56-jährige BF wurde im serbischen Ort XXXX geboren. Er gehört zur Volksgruppe der Roma und spricht Serbisch und Romanes. Er besuchte nur vier Jahre lang die Schule und schloss zunächst keine Berufsausbildung ab. Seit 1983 ist er mit der serbischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet. Das Paar lebte zusammen in Serbien und hat zwei Töchter, einen Sohn und zahlreiche Enkelkinder, die ebenfalls in Serbien leben.Der heute 56-jährige BF wurde im serbischen Ort römisch 40 geboren. Er gehört zur Volksgruppe der Roma und spricht Serbisch und Romanes. Er besuchte nur vier Jahre lang die Schule und schloss zunächst keine Berufsausbildung ab. Seit 1983 ist er mit der serbischen Staatsangehörigen römisch 40 verheiratet. Das Paar lebte zusammen in Serbien und hat zwei Töchter, einen Sohn und zahlreiche Enkelkinder, die ebenfalls in Serbien leben.

Der BF besitzt einen bis 04.09.2023 gültigen serbischen biometrischen Reisepass. Ab 2011 hielt er sich immer wieder vorübergehend in Österreich auf; ein Aufenthaltstitel wurde ihm damals nicht erteilt. Zwischen diesen Aufenthalten kehrte er immer wieder nach Serbien zurück. Seine Ehefrau, die nicht erwerbstätig ist und kein Deutsch spricht, hält sich abwechselnd in Österreich und bei ihren Kindern und Enkelkindern in Serbien auf.

Ab März 2016 war der BF auf verschiedenen Reiterhöfen im Bundesgebiet als Arbeiter ohne Beschäftigungsbewilligung und ohne Anmeldung zur Sozialversicherung tätig. Bei dieser Tätigkeit verletzte er sich am XXXX.2016 mit einer Kreissäge so im Bereich des rechten Zeigefingers, dass dieser amputiert werden musste. Daraufhin wurde ein Strafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestand, dass der BF Opfer von Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung (§ 104a StGB) geworden war. Aufgrund seines Antrags vom 05.07.2016 wurde ihm daher ein bis 02.10.2017 gültiger Aufenthaltstitel gemäß § 57 Abs 1 Z 2 AsylG erteilt. Das Strafverfahren wurde mittlerweile eingestellt, nachdem der BF am XXXX.2016 vor dem Bundeskriminalamt als Zeuge und Opfer einvernommen worden war.Ab März 2016 war der BF auf verschiedenen Reiterhöfen im Bundesgebiet als Arbeiter ohne Beschäftigungsbewilligung und ohne Anmeldung zur Sozialversicherung tätig. Bei dieser Tätigkeit verletzte er sich am römisch 40 .2016 mit einer Kreissäge so im Bereich des rechten Zeigefingers, dass dieser amputiert werden musste. Daraufhin wurde ein Strafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestand, dass der BF Opfer von Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung (Paragraph 104 a, StGB) geworden war. Aufgrund seines Antrags vom 05.07.2016 wurde ihm daher ein bis 02.10.2017 gültiger Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG erteilt. Das Strafverfahren wurde mittlerweile eingestellt, nachdem der BF am römisch 40 .2016 vor dem Bundeskriminalamt als Zeuge und Opfer einvernommen worden war.

Der BF beabsichtigt, arbeitsrechtliche Ansprüche gegen seine ehemalige Arbeitgeberin, für die er zur Zeit seines Unfalls 2016 tätig war, gerichtlich geltend zu machen. Er wird dabei von der Anlaufstelle zur gewerkschaftlichen Unterstützung undokumentiert Arbeitender des ÖGB (UNDOK) unterstützt. Bislang wurde noch keine Klage eingebracht, weil der Aufenthalt der ehemaligen Arbeitgeberin unbekannt ist und für sie auch noch kein Abwesenheitskurator bestellt wurde. Der BF hat auch vor, sozialrechtliche Ansprüche aus der Unfallversicherung wegen des Verlusts seines Fingers geltend zu machen.

Für die Zeit von 08.09.2017 bis 07.09.2018 wurde für den BF eine Beschäftigungsbewilligung für eine Ganztagsbeschäftigung als Mietwagenlenker erteilt. Seit September 2017 übt er diese Tätigkeit aus und verdient monatlich ca. EUR 1.000 netto (14 Mal jährlich). Davor erhielt er Leistungen aus der Grundversorgung und eine Unterstützung ("Hilfe in besonderen Lebenslagen") der XXXX. Im August 2017 absolvierte er eine dreitägige Ausbildung zum Staplerfahrer. Er bewohnt eine Ein-Zimmer-Mietwohnung in XXXX. Seit 06.07.2016 verfügt er über eine (gesetzliche) Krankenversicherung, und zwar zunächst im Rahmen der Grundversorgung, seit September 2017 aufgrund seiner Erwerbstätigkeit. Er engagiert sich in Österreich ehrenamtlich bei einem Caritas-Beratungsprojekt für Roma ("Cambro") und beim Verein "ALFA - Sozialer Raum". Auch nach der Erteilung des Aufenthaltstitels hielt er sich immer wieder in Serbien zu Besuch bei seinen Kindern und Enkelkindern auf.Für die Zeit von 08.09.2017 bis 07.09.2018 wurde für den BF eine Beschäftigungsbewilligung für eine Ganztagsbeschäftigung als Mietwagenlenker erteilt. Seit September 2017 übt er diese Tätigkeit aus und verdient monatlich ca. EUR 1.000 netto (14 Mal jährlich). Davor erhielt er Leistungen aus der Grundversorgung und eine Unterstützung ("Hilfe in besonderen Lebenslagen") der römisch 40 . Im August 2017 absolvierte er eine dreitägige Ausbildung zum Staplerfahrer. Er bewohnt eine Ein-Zimmer-Mietwohnung in römisch 40 . Seit 06.07.2016 verfügt er über eine (gesetzliche) Krankenversicherung, und zwar zunächst im Rahmen der Grundversorgung, seit September 2017 aufgrund seiner Erwerbstätigkeit. Er engagiert sich in Österreich ehrenamtlich bei einem Caritas-Beratungsprojekt für Roma ("Cambro") und beim Verein "ALFA - Sozialer Raum". Auch nach der Erteilung des Aufenthaltstitels hielt er sich immer wieder in Serbien zu Besuch bei seinen Kindern und Enkelkindern auf.

Der BF verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse, die jedenfalls dem Sprachniveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen. In Österreich leben zahlreiche Cousinen und Cousins sowie Freunde und Bekannte des BF, zu denen weder ein besonderes Naheverhältnis noch eine finanzielle Abhängigkeit besteht.

Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Bei ihm bestehen eine Koronare Herzkrankheit, Bluthochdruck und erhöhte Blutfettwerte, die medikamentös behandelt werden. Ungeachtet dessen ist er arbeitsfähig.

Weitere soziale, berufliche oder gesellschaftliche Anbindungen des BF in Österreich liegen nicht vor. In Serbien wird er weder strafgerichtlich noch politisch oder aus anderen Gründen verfolgt.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor.

Die Feststellungen beruhen vorwiegend auf den Angaben des BF im Erstantrag und im Verlängerungsantrag, bei seiner Einvernahme vor dem BFA, in der Beschwerde und in der ergänzenden Eingabe vom 25.04.2018 sowie auf den eingeholten Auszügen aus öffentlichen Registern.

Die Identität des BF wird durch seinen (dem BVwG in Kopie vorliegenden) unbedenklichen serbischen Reisepass belegt. Seine Geburtsurkunde und seine Heiratsurkunde wurden ebenfalls vorgelegt. Die Feststellungen zu seiner Herkunft und Ausbildung sowie zu seinen familiären Verhältnissen erfolgen anhand seiner Angaben gegenüber dem BFA. In seinem ursprünglichen Antrag hatte er angegeben, er habe 1978 in Österreich die Schule besucht. Auch in der Beschwerde bringt er vor, er sei in Österreich zur Schule gegangen. Dies kann nicht nachvollzogen werden, zumal er gegenüber dem BFA erklärte, er habe nur für vier Jahre die Volksschule besucht und keine weitere Berufsausbildung absolviert (was mit einem Schulbesuch im Jahr 1978, als er ca. 16 Jahre alt war, nicht in Einklang gebracht werden kann). Es gibt keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass ihm vor 2016 einmal eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt wurde oder dass er in Österreich die Schule besuchte. Im Zentralen Melderegister (ZMR) scheinen erst ab Juni 2011 immer wieder Wohnsitzmeldungen des BF auf; seit November 2014 ist er in XXXX durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet.Die Identität des BF wird durch seinen (dem BVwG in Kopie vorliegenden) unbedenklichen serbischen Reisepass belegt. Seine Geburtsurkunde und seine Heiratsurkunde wurden ebenfalls vorgelegt. Die Feststellungen zu seiner Herkunft und Ausbildung sowie zu seinen familiären Verhältnissen erfolgen anhand seiner Angaben gegenüber dem BFA. In seinem ursprünglichen Antrag hatte er angegeben, er habe 1978 in Österreich die Schule besucht. Auch in der Beschwerde bringt er vor, er sei in Österreich zur Schule gegangen. Dies kann nicht nachvollzogen werden, zumal er gegenüber dem BFA erklärte, er habe nur für vier Jahre die Volksschule besucht und keine weitere Berufsausbildung absolviert (was mit einem Schulbesuch im Jahr 1978, als er ca. 16 Jahre alt war, nicht in Einklang gebracht werden kann). Es gibt keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass ihm vor 2016 einmal eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt wurde oder dass er in Österreich die Schule besuchte. Im Zentralen Melderegister (ZMR) scheinen erst ab Juni 2011 immer wieder Wohnsitzmeldungen des BF auf; seit November 2014 ist er in römisch 40 durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Die Aufenthalte des BF in Österreich ab 2011 ergeben sich aus seinen durch die Wohnsitzmeldungen und die Grenzkontrollstempel in seinem Reisepass untermauerten Angaben. Da er gegenüber dem BFA erklärte, er habe sich stets legal im Bundesgebiet aufgehalten und sei zwischendurch immer wieder nach Serbien zurückgekehrt, und ihm zunächst kein Aufenthaltstitel erteilt wurde, ist davon auszugehen, dass er sich damals im Rahmen zulässiger visumfreier Aufenthalte (maximal 90 Tage in 180 Tagen) vorübergehend im Bundesgebiet aufhielt. Die "Schwarzarbeit" des BF 2016 ergibt sich aus seinen Angaben gegenüber dem Bundeskriminalamt am XXXX.2016, seine Verletzung und die Amputation des Fingers aus den dazu vorgelegten medizinischen Unterlagen.Die Aufenthalte des BF in Österreich ab 2011 ergeben sich aus seinen durch die Wohnsitzmeldungen und die Grenzkontrollstempel in seinem Reisepass untermauerten Angaben. Da er gegenüber dem BFA erklärte, er habe sich stets legal im Bundesgebiet aufgehalten und sei zwischendurch immer wieder nach Serbien zurückgekehrt, und ihm zunächst kein Aufenthaltstitel erteilt wurde, ist davon auszugehen, dass er sich damals im Rahmen zulässiger visumfreier Aufenthalte (maximal 90 Tage in 180 Tagen) vorübergehend im Bundesgebiet aufhielt. Die "Schwarzarbeit" des BF 2016 ergibt sich aus seinen Angaben gegenüber dem Bundeskriminalamt am römisch 40 .2016, seine Verletzung und die Amputation des Fingers aus den dazu vorgelegten medizinischen Unterlagen.

Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Menschenhandels wird durch die Stellungnahme der Landespolizeidirektion XXXX vom 08.08.2016 belegt. Die Einstellung dieses Strafverfahrens ergibt sich aus der Stellungnahme der Landespolizeidirektion XXXX vom 16.11.2017. Der dem BF erteilte Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG wurde vorgelegt und ist im Aktenvermerk vom 16.09.2016 sowie im Fremdenregister dokumentiert. Die Absicht des BF, zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen, wird anhand des undatierten Schreibens zum "Stand der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche" von MEN-VIA festgestellt, seine Absicht, auch sozialrechtliche Ansprüche geltend zu machen, aus dem insoweit plausiblen und schlüssigen Vorbringen des BF. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass weitere Verfahrensschritte gesetzt wurden, dass mittlerweile eine Klage eingebracht oder ein Abwesenheitskurator für die ehemalige Arbeitgeberin des BF bestellt wurde. Es gibt mangels dazu vorgelegter Unterlagen auch keine Indizien dafür, dass der BF in der Zwischenzeit konkrete Ansprüche an die Unfallversicherung gestellt hat.Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Menschenhandels wird durch die Stellungnahme der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 08.08.2016 belegt. Die Einstellung dieses Strafverfahrens ergibt sich aus der Stellungnahme der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 16.11.2017. Der dem BF erteilte Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG wurde vorgelegt und ist im Aktenvermerk vom 16.09.2016 sowie im Fremdenregister dokumentiert. Die Absicht des BF, zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen, wird anhand des undatierten Schreibens zum "Stand der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche" von MEN-VIA festgestellt, seine Absicht, auch sozialrechtliche Ansprüche geltend zu machen, aus dem insoweit plausiblen und schlüssigen Vorbringen des BF. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass weitere Verfahrensschritte gesetzt wurden, dass mittlerweile eine Klage eingebracht oder ein Abwesenheitskurator für die ehemalige Arbeitgeberin des BF bestellt wurde. Es gibt mangels dazu vorgelegter Unterlagen auch keine Indizien dafür, dass der BF in der Zwischenzeit konkrete Ansprüche an die Unfallversicherung gestellt hat.

Die für den BF erteilte Beschäftigungsbewilligung liegt vor, ebenso Gehaltsnachweise ab September 2017. Der Bezug von Grundversorgungsleistungen ergibt sich aus seinen Angaben gegenüber dem BFA und aus der GVS-Betreuungsinformation, die Unterstützung der XXXX aus der vorgelegten Förderzusage vom 10.04.2017. Die Ausbildung zum Staplerfahrer wird anhand der Kursbesuchsbestätigung vom 09.08.2017 festgestellt. Die Unterkunft des BF ergibt sich aus dem Mietvertrag und der Vorschreibung vom 03.04.2017, die Krankenversicherung aus dem Versicherungsdatenauszug. Die Feststellungen zu seinen ehrenamtlichen Tätigkeiten basieren auf dem durch die Bestätigung vom 13.04.2018 untermauerten Beschwerdevorbringen.Die für den BF erteilte Beschäftigungsbewilligung liegt vor, ebenso Gehaltsnachweise ab September 2017. Der Bezug von Grundversorgungsleistungen ergibt sich aus seinen Angaben gegenüber dem BFA und aus der GVS-Betreuungsinformation, die Unterstützung der römisch 40 aus der vorgelegten Förderzusage vom 10.04.2017. Die Ausbildung zum Staplerfahrer wird anhand der Kursbesuchsbestätigung vom 09.08.2017 festgestellt. Die Unterkunft des BF ergibt sich aus dem Mietvertrag und der Vorschreibung vom 03.04.2017, die Krankenversicherung aus dem Versicherungsdatenauszug. Die Feststellungen zu seinen ehrenamtlichen Tätigkeiten basieren auf dem durch die Bestätigung vom 13.04.2018 untermauerten Beschwerdevorbringen.

Die Feststellungen zur Ehefrau des BF und zu ihren Aufenthalten in Serbien und Österreich beruhen auf seinen insoweit gut nachvollziehbaren Angaben bei seiner Einvernahme vor dem BFA.

Die Deutschkenntnisse des BF ergeben sich aus dem vorgelegten ÖSD-Zertifikat vom 21.02.2018 und sind auch deshalb plausibel, weil seine Einvernahme vor dem BFA zum Teil auf Deutsch, ohne Beiziehung eines Dolmetschers, durchgeführt werden konnte.

Die Feststellungen zu den in Österreich lebenden Verwandten und Freunden des BF beruhen aus seinen Angaben gegenüber dem BFA. Es bestehen keine Anhaltspunkte für ein besonderes Naheverhältnis zu oder eine finanzielle Abhängigkeit von ihnen.

In den Anträgen vom 05.07.2016 und vom 29.09.2017 gab der BF jeweils den am XXXX.2003 geborenen XXXX als sein Kind an. Bei der Einvernahme vor dem BFA erklärte er demgegenüber, sein einziger Sohn, der am XXXX.1986 geborene XXXX, lebe in Serbien. Auch in der Lichtbildbeilage zur Strafanzeige wird der Name des Sohnes des BF mit XXXX angegeben. Es ist denkbar, dass es sich bei XXXX um den Enkel des BF handelt, von dem er vor dem Bundeskriminalamt erklärte, dieser lebe von Geburt an bei ihm und gehe in XXXX zur Schule. Dem widerspricht allerdings der Umstand, dass XXXX nach den Angaben des BF im Verlängerungsantrag vom 29.09.2017 über keinen Aufenthaltstitel verfügt. Da der BF seinen Enkel bei der Einvernahme vor dem BFA am 21.12.2017 nicht erwähnte, können dazu mangels gesicherter Beweisergebnisse keine Feststellungen getroffen werden.In den Anträgen vom 05.07.2016 und vom 29.09.2017 gab der BF jeweils den am römisch 40 .2003 geborenen römisch 40 als sein Kind an. Bei der Einvernahme vor dem BFA erklärte er demgegenüber, sein einziger Sohn, der am römisch 40 .1986 geborene römisch 40 , lebe in Serbien. Auch in der Lichtbildbeilage zur Strafanzeige wird der Name des Sohnes des BF mit römisch 40 angegeben. Es ist denkbar, dass es sich bei römisch 40 um den Enkel des BF handelt, von dem er vor dem Bundeskriminalamt erklärte, dieser lebe von Geburt an bei ihm und gehe in römisch 40 zur Schule. Dem widerspricht allerdings der Umstand, dass römisch 40 nach den Angaben des BF im Verlängerungsantrag vom 29.09.2017 über keinen Aufenthaltstitel verfügt. Da der BF seinen Enkel bei der Einvernahme vor dem BFA am 21.12.2017 nicht erwähnte, können dazu mangels gesicherter Beweisergebnisse keine Feststellungen getroffen werden.

Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Strafregister, seine Erkrankungen aus dem Befundbericht vom 20.11.2017. Dabei handelt es sich um die aktuellste der vorgelegten medizinischen Urkunden. Aus diesem Befundbericht geht hervor, das beim BF im August 2016 eine Koronarangiografie (Herzkatheteruntersuchung) durchgeführt wurde. Weder aus dem Befundbericht noch aus den anderen medizinischen Unterlagen ergibt sich eine Herzinfarktdiagnose, sodass keine entsprechende Feststellung getroffen werden kann. Gegenüber dem BFA gab der BF außerdem ein nicht näher spezifiziertes "Nervenleiden" an. Da dazu keine ärztlichen Unterlagen vorliegen und im Befundbericht vom 20.11.2017 keine Medikamente zur Behandlung von neurologischen oder psychiatrischen Erkrankungen aufscheinen, ist davon auszugehen, dass keine über die festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen hinausgehenden Erkrankungen bestehen.

Die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit des BF ergibt sich aus seinem erwerbsfähigen Alter und aus dem Umstand, dass er seit ca. einem Jahr einer Vollzeitbeschäftigung als Mietwagenlenker nachgeht.

Anhaltspunkte für über die getroffenen Feststellungen hinausgehende Integrationsmomente oder Anbindungen des BF in Österreich sind nicht aktenkundig, sodass von deren Fehlen auszugehen ist. Es gibt auch keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung des BF in Serbien, zumal kein Vorbringen in diese Richtung erstattet wurde und sich der BF bis zuletzt immer wieder in seinem Herkunftsstaat aufhielt. Nachteile in Serbien aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit stellte der BF gegenüber dem BFA ausdrücklich in Abrede.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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