TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/13 W262 2170297-1

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Veröffentlicht am 13.09.2018
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Entscheidungsdatum

13.09.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W262 2170294-1/11E

W262 2170297-1/11E

W262 2170298-1/10E

W262 2170299-1/10E

W262 2189535-1/6E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DER AM 14.08.2018 MÜNDLICH VERKÜNDETEN

ERKENNTNISSE

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , 2. XXXX , 3. XXXX , 4. XXXX , 5. XXXX , alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, alle vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu 1) bis 4) vom 22.08.2017, Zahlen XXXX sowie zu 5) vom 26.02.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.08.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. römisch 40 , 2. römisch 40 , 3. römisch 40 , 4. römisch 40 , 5. römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, alle vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu 1) bis 4) vom 22.08.2017, Zahlen römisch 40 sowie zu 5) vom 26.02.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.08.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und mj. XXXX , mj. XXXX und mj. XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 sowie XXXX und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und mj. römisch 40 , mj. römisch 40 und mj. römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 sowie römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird mj. XXXX , mj. XXXX , mj. XXXX , XXXX und XXXX jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.08.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird mj. römisch 40 , mj. römisch 40 , mj. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.08.2019 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG (jeweils) nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG (jeweils) nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar und seine drei minderjährigen Kinder, sind afghanische Staatsangehörige. Sie stellten (mit Ausnahme der in Österreich nachgeborenen Fünftbeschwerdeführerin) am 30.07.2015 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Für die Fünftbeschwerdeführerin (BF5) wurde am 23.01.2018 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

2. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) gab bei ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.07.2015 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass sie am XXXX in der Provinz Ghazni geboren worden sei. Sie sei afghanische Staatsangehörige, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und bekenne sich zum schiitisch-islamischen Glauben. Ihre Muttersprache sei Dari. Sie sei mit dem Zweitbeschwerdeführer traditionell und standesamtlich verheiratet und habe zwei Söhne.2. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) gab bei ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.07.2015 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass sie am römisch 40 in der Provinz Ghazni geboren worden sei. Sie sei afghanische Staatsangehörige, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und bekenne sich zum schiitisch-islamischen Glauben. Ihre Muttersprache sei Dari. Sie sei mit dem Zweitbeschwerdeführer traditionell und standesamtlich verheiratet und habe zwei Söhne.

Der Zweitbeschwerdeführer (BF2) gab bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen am 31.07.2015 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass er am XXXX in der Provinz Ghazni geboren worden sei. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und bekenne sich zum schiitisch-islamischen Glauben. Seine Muttersprache sei Dari. Er sei mit der BF1 traditionell und standesamtlich verheiratet und habe zwei Söhne.Der Zweitbeschwerdeführer (BF2) gab bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen am 31.07.2015 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass er am römisch 40 in der Provinz Ghazni geboren worden sei. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und bekenne sich zum schiitisch-islamischen Glauben. Seine Muttersprache sei Dari. Er sei mit der BF1 traditionell und standesamtlich verheiratet und habe zwei Söhne.

3. Zu den Fluchtgründen befragt brachten die Beschwerdeführer vor, dass der Bruder des BF2 bei einem Selbstmordanschlag getötet worden sei. Aus Angst, dass der Familie dasselbe widerfahre, haben sie Afghanistan verlassen. BF2 möchte seiner Familie ein besseres Leben ermöglichen.

4. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 15.03.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle Klagenfurt (in Folge: BFA oder belangte Behörde) bestätigte BF1 ihr bisherigen Angaben im Verfahren und führte weiter aus, dass sie Hausfrau gewesen sei und keine schulische Ausbildung erhalten habe. Ihr Ehemann habe ein Haus und ein Grundstück besessen und Tiere gehalten. Ihre Familie lebe weiterhin in der Provinz Ghazni.

Zu ihren Fluchtgründen befragt sagte BF1 zusammengefasst aus, dass ihr Schwiegervater und Schwager auf dem Weg in Krankenhaus gewesen seien, als es zu einer Autoexplosion gekommen sei, bei welcher diese starben. Zwei oder drei Tage später seien schwarz gekleidete Personen zu ihnen nach Hause gekommen und haben sie, ihren Ehemann und die Schwiegermutter geschlagen. Als sie wieder zu sich gekommen sei, seien alle Wertgegenstände gestohlen gewesen. Weitere zwei bis drei Tage später habe die Familie einen Brief einer Person namens "Omar" bekommen. Der Onkel ihres Ehemannes habe diesen übersetzt und ihnen geraten, Afghanistan zu verlassen. Der Brief sei auf der Flucht verloren gegangen. Über Nachfrage gab BF1 an, dass Ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe haben.

Auch BF2 bestätigte seine bisherigen Angaben im Verfahren und führte darüber hinaus aus, dass er als Hilfsarbeiter auf Baustellen sowie in der Landwirtschaft gearbeitet habe. Für den Eigenbedarf habe er Schafe und Kühe gehalten. Seine Mutter und sein Onkel leben nach wie vor in Afghanistan, seine Schwester lebe im Iran.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab BF2 zusammengefasst an, dass sein Vater und Bruder durch eine Autoexplosion getötet worden seien. Es sei Sprengstoff am Auto angebracht worden. Er sei zuhause gewesen, als er die Explosion gehört habe. Zwei Stunden später habe er sie begraben. Drei Tage später seien vier fremde maskierte Personen in sein Haus eingedrungen und haben ihn, seine Ehefrau und Mutter geschlagen und alle Wertgegenstände mitgenommen. Er wisse nicht, ob es zwischen der Explosion und dem Überfall einen Zusammenhang gebe, er habe jedoch einen Drohbrief erhalten, welcher durch das Fenster geworfen worden sei. Man habe ihm mit dem Tod gedroht. Am Ende des Briefes sei der Name "Omar Khan" gestanden, er wisse jedoch nicht, wer diese Person sei.

5. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 22.08.2017 bzw. 26.02.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 31.07.2015 bzw. vom 23.01.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt (Spruchpunkt IV.).5. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 22.08.2017 bzw. 26.02.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 31.07.2015 bzw. vom 23.01.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).

Die belangte Behörde traf Feststellungen zu den Beschwerdeführern, zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates, zur Situation im Falle ihrer Rückkehr sowie zur Lage in Afghanistan.

Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Identität der Beschwerdeführer mangels Vorlage von unbedenklichen Identitätsdokumenten nicht feststehe. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Familienstand sowie Gesundheitszustand würden sich aus den glaubhaften Angaben der BF1 und des BF2 ergeben.

Die vorgebrachten Fluchtgründe seien im Ergebnis weder glaubhaft, noch asylrelevant. Unter Zugrundelegung des Fluchtvorbringens sei ein Verfolgungsinteresse an der Familie nicht nachvollziehbar. Eine allfällige Gefahr bestünde zudem nicht in ganz Afghanistan. Die Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

Eine Rückkehr nach Ghazni komme aufgrund der volatilen Sicherheitslage in dieser Provinz nicht in Betracht. Es liege aber eine innerstaatliche Fluchtalternative - etwa in Kabul - vor. Die Beschwerdeführer seien gesund; der Zweitbeschwerdeführer sei arbeitsfähig und verfüge über Berufserfahrung. Es sei nicht wahrscheinlich, dass den Beschwerdeführern in Afghanistan ein Entzug der Lebensgrundlage drohe, zumal die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auf das bestehende familiäre und soziale Netzwerk zurückgreifen und von den in Afghanistan lebenden Verwandten Unterstützung erhalten können.

Die Aussagen der Beschwerdeführer zu ihrem Privatleben in Österreich wurden vom BFA für glaubhaft befunden. Die Beschwerdeführer würden sich erst kurz im Bundesgebiet aufhalten und abgesehen von der Kernfamilie über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfügen. Die Familien der Beschwerdeführer würden weiterhin in Afghanistan leben. Die BF1 und der BF2 würden zwar Deutschkurse besuchen. Dennoch würden sie nur über geringe Deutschkenntnisse verfügen. Der Drittbeschwerdeführer (BF3) besuche die Schule. Eine ausgeprägte Integration in Österreich liege trotz gewisser Integrationsbemühungen nicht vor.

Im Anschluss unterzog die belangte Behörde den von ihr festgestellten Sachverhalt unter Bezugnahme auf die einzelnen Spruchpunkte der Bescheide einer rechtlichen Beurteilung.

6. Gegen diese Bescheide des BFA richten sich die fristgerecht erhobenen Beschwerden, mit denen die Bescheide wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens bzw. mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurden. Im Wesentlichen wurden die bereits vorgebrachten Fluchtgründe wiederholt. Es liege eine Verfolgung aus politischen Gründen bzw. aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, aufgrund von Verfolgungshandlungen durch die Taliban sowie aufgrund der Zugehörigkeit zur Volkgruppe der Hazara vor. BF1 werde darüber hinaus aufgrund geschlechterspezifischer Gründe verfolgt; als westlich orientierte Frau könne sie keinen Schutz der Behörden erwarten. Bei ihrer Rückkehr würde sie zusätzlich mit Einschränkungen ihrer fundamentalen Menschenrechte konfrontiert werden.

Die Beschwerdeführer beantragten, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid aufheben und ihnen den Status von Asylberechtigten zuerkennen. In eventu wurde beantragt, den Beschwerdeführern den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder die Bescheide aufzuheben und zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückzuverweisen.

7. Die Beschwerden und die Verwaltungsakten langten am 11.09.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

8. Am 14.08.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführer und ihr Rechtsvertreter teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Dari beigezogen wurde. Die belangte Behörde entschuldigte sich unter Verweis auf dienstliche und personelle Gründe für die Nichtteilnahme an der Verhandlung und beantragte schriftlich die Abweisung der Beschwerden sowie die Übersendung des Verhandlungsprotokolls. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wurde dem BFA im Anschluss an die Verhandlung übermittelt.

BF1 und BF2 wurden vom erkennenden Gericht eingehend zu ihrer Identität, Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu ihren Fluchtgründen sowie zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich befragt.

Im Zuge der Verhandlung wurden vom erkennenden Gericht auch die Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer in das Verfahren eingebracht. Den Beschwerdeführern wurden gemeinsam mit den Ladungen Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan übermittelt. Die Beschwerdeführer legten eine schriftliche Stellungnahme vom 07.08.2018 zu den Länderberichten vor. Betreffend ihre Integration in Österreich legten die Beschwerdeführer diverse Unterlagen vor; betreffend BF2 wurde ein ärztliches Attest vom 21.03.2017 betreffend Einschränkungen der Halswirbelsäule vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage der Niederschriften über die Erstbefragungen der BF1 und des BF2, der Niederschriften über die weiteren Einvernahmen der BF1 und des BF2 durch die belangte Behörde, des Beschwerdevorbringens, der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie der Länderberichte zur Lage in Afghanistan, der dazu erstatteten Stellungnahme der Beschwerdeführer und der von ihnen vorgelegten Unterlagen werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Identität und zum sozialen Hintergrund der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer führen den jeweils im Spruch angeführten Namen und sind afghanische Staatsangehörige. Sie sind der Volksgruppe der Hazara und dem schiitischen Glauben zugehörig. Die Muttersprache der Beschwerdeführer ist Dari.

BF1 und BF2 sind verheiratet und sind die leiblichen Eltern des am XXXX geborenen BF3, des am XXXX geborenen Viertbeschwerdeführers (BF4) und der am XXXX in Österreich geborenen BF5.BF1 und BF2 sind verheiratet und sind die leiblichen Eltern des am römisch 40 geborenen BF3, des am römisch 40 geborenen Viertbeschwerdeführers (BF4) und der am römisch 40 in Österreich geborenen BF5.

BF1 und BF 2 stammen aus dem Dorf XXXX in der Provinz Ghazni in Afghanistan, wo sie bis zu ihrer Ausreise lebten.BF1 und BF 2 stammen aus dem Dorf römisch 40 in der Provinz Ghazni in Afghanistan, wo sie bis zu ihrer Ausreise lebten.

BF1 verfügt über keine Schul- und Berufsausbildung und kümmerte sich im Herkunftsstaat um den Haushalt.

BF2 verfügt über keine Schul- oder Berufsausbildung und hat im Herkunftsstaat im Baubereich und in der Landwirtschaft gearbeitet.

Die Eltern, zwei Brüder und eine Schwester der BF1 leben im Dorf XXXX in der Provinz Ghazni in Afghanistan; ein Bruder lebt im Iran. Der Onkel mütterlicherseits der BF1 lebt im Dorf XXXX in der Provinz Ghazni in Afghanistan und kümmert sich um das Haus und das Grundstück der Beschwerdeführer.Die Eltern, zwei Brüder und eine Schwester der BF1 leben im Dorf römisch 40 in der Provinz Ghazni in Afghanistan; ein Bruder lebt im Iran. Der Onkel mütterlicherseits der BF1 lebt im Dorf römisch 40 in der Provinz Ghazni in Afghanistan und kümmert sich um das Haus und das Grundstück der Beschwerdeführer.

Die Schwester und der Onkel von BF2 leben im Iran.

Es kann nicht festgestellt werden, ob die Mutter von BF2 noch in Afghanistan lebt; die Schwester und der Onkel von BF2 leben im Iran.

1.2. Zum Leben der Beschwerdeführer in Österreich:

Die Beschwerdeführer stellten in Österreich am 31.07.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die in Österreich nachgeborene BF5 stellte am 23.01.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz.

BF1 erhält privaten Deutschunterricht, geht keiner Arbeit nach, besucht einen Schwimmkurs und macht Gymnastik. Die BF1 verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse.

BF2 arbeitet ehrenamtlich bei der Gemeinde als Gärtner und besucht einen Deutschkurs. Er verfügt über keine Deutschkenntnisse.

Der minderjährige BF3 besucht in XXXX die Volkschule und geht in einen Fußballverein.Der minderjährige BF3 besucht in römisch 40 die Volkschule und geht in einen Fußballverein.

Die Beschwerdeführer leiden an keinen schwerwiegenden Krankheiten und sind unbescholten, die Kinder sind strafunmündig. BF2 leidet an einem ausgeprägten Schaden an der Halswirbelsäule.

1.3. Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer:

1.3.1. Die Beschwerdeführer begründeten ihre Anträge auf internationalen Schutz bei den Einvernahmen im Asylverfahren und in den Beschwerden damit, dass der Bruder und Vater des BF2 bei einer Explosion ums Leben kamen, einige Tage später die Familie zu Hause überfallen und beraubt wurde und wiederum einige Tage später ein Brief die Familie erreichte, in dem eine Todesdrohung gegen BF1 ausgesprochen wurde.

Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung schilderte die BF1 ihre Fluchtgründe wie folgt:

"Mein Schwiegervater war krank und mein Schwager hat ihn ins Krankenhaus gebracht. Mein Schwiegervater und mein Schwager waren mit dem Auto Richtung Krankenhaus unterwegs, weil mein Schwiegervater Schmerzen am Bein hatte. Unterwegs ist ihr Auto durch eine Bombe explodiert. Mein Mann hat die Leichen geholt und sie begraben. Nach einigen Tagen, es war drei Uhr in der Früh, ich war damals auch schwanger. Ich habe auch sehr starken Zucker gehabt. Es kamen drei oder vier Personen zu uns ins Haus und haben uns geschlagen. Die Wirbelsäule meines Mannes ist im Halsbereich gebrochen. Ich bin im Kinn-, Hals- und Gesichtsbereich verletzt worden und war zwei Stunden bewusstlos. Sie haben meine Schwiegermutter auch geschlagen. Die vier Personen haben alles mitgenommen, was wir zu Hause hatten. Unsere Nachbarn haben unseren Onkel informiert, dieser ist gekommen und hat meinen Mann zum Arzt gebracht. Nachdem habe ich immer Kopfschmerzen, im Gesicht habe ich auch an zwei Stellen noch immer die Narben. Mein Mann hat immer Schmerzen an der Wirbelsäule. Früher hat er zwei Tabletten täglich genommen, jetzt nimmt er nur eine. Ich habe selber immer Kopfschmerzen, weil ich damals stark auf den Kopf geschlagen wurde. Ich war zu Hause, nach drei Tagen haben wir einen Brief auf Paschtu bekommen, den hat jemand bei uns zu Hause eingeworfen. Mein Mann konnte nicht lesen, er hat den Brief zu seinem Onkel ms. gebracht. Der Onkel hat den Brief gelesen, unten am Ende stand ‚von Omar Khan'. Sein Onkel hat übersetzt, dass im Brief steht: ‚Ich habe deinen Vater und deinen Bruder ermordet und ich will dich auch töten.' Dann hat der Onkel ms. von meinem Mann uns nach Kabul gebracht, von dort sind wir in den Iran gegangen. Von Kabul sind wir in den Iran geflogen. Vom Iran dann sind wir in die Türkei gekommen, drei Monate waren wir in der Türkei, nach drei Monaten sind wir nach Österreich gekommen".

Der BF2 fasste seine Fluchtgründe in der Verhandlung wie folgt zusammen:

"Mein Leben war in Gefahr. Mein Vater und mein Bruder wurden ermordet durch eine Bombe. Ich war in der Nähe von unserem Haus, als das Auto durch die Bombe explodiert ist. Dann mit der Hilfe der Nachbarn haben wir sie begraben. Drei Tage danach sind Leute zu uns nach Hause um drei in der Früh gekommen. Sie haben geklopft und sind hereingekommen und haben uns mit den Füßen getreten und uns mit den Kalaschnikows geschlagen. Ich bin bewusstlos geworden und sie haben auch meine Frau geschlagen. Ihr Kinn ist gebrochen, sie wurde auch bewusstlos. Sie haben meine alte Mutter auch geschlagen, aber nicht so viel. Unsere Wertgegenstände haben sie mitgenommen. Nach drei Tagen haben sie einen Brief bei uns zu Hause eingeworfen. Mein Sohn hat den Brief gesehen und den Brief seiner Mutter gebracht. Meine Frau kam mit dem Brief zu mir und hat gefragt, was das für ein Brief ist. Ich brachte den Brief zu meinem Onkel, er hat ihn uns vorgelesen. In dem Brief stand: ‚Ich habe deinen Vater und Bruder ermordet, dich habe ich geschlagen, aber du hast nicht kapiert.' Am Ende ist gestanden ‚Von Omar Khan'".

Die Frage des erkennenden Gerichtes, ob die Kinder eigene Fluchtgründe geltend machen, verneinten BF1, BF2 und der Rechtsvertreter.

1.3.2. Zu den geltend gemachten Fluchtgründen wird vom erkennenden Gericht Folgendes festgehalten:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF2 und seine Familie im Herkunftsstaat einer individuellen gegen sie gerichteten Verfolgung - etwa durch Taliban oder Omar Khan oder andere Personen - ausgesetzt waren oder im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer solchen ausgesetzt wären.

Insbesondere konnte weder festgestellt werden, dass der Vater und Bruder des BF2 gezielt von Taliban getötet wurden, noch dass der BF2 und seine Familie von den Taliban bzw. Omar Khan ausgeraubt bzw. bedroht worden sind.

Die Beschwerdeführer hätten im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auch keine Verfolgung durch den Staat zu befürchten.

Die Beschwerdeführer sind in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft (BF3, BF4 und BF5 sind noch nicht strafmündig). Die BF1 und der BF2 haben sich im Herkunftsstaat nicht politisch betätigt, waren nicht Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung und hatten keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass der Bruder des BF2 sich politisch betätigt hat (vgl. dazu die Beweiswürdigung).Die Beschwerdeführer sind in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft (BF3, BF4 und BF5 sind noch nicht strafmündig). Die BF1 und der BF2 haben sich im Herkunftsstaat nicht politisch betätigt, waren nicht Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung und hatten keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass der Bruder des BF2 sich politisch betätigt hat vergleiche dazu die Beweiswürdigung).

Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen sie gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder (von staatlichen Organen geduldet:) durch Private, sei es vor dem Hintergrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit (Hazara), ihrer Religion (schiitischer Islam), Nationalität (Afghanistan), Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung zu erwarten hätten.

Die weiblichen Beschwerdeführerinnen (BF1 und BF5) wären im Herkunftsstaat alleine aufgrund ihres Geschlechts keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt.

Bei der BF1 handelt es sich nicht um eine auf Eigen- und Selbstständigkeit bedachte Frau, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und in ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Die Erstbeschwerdeführerin hat bisher nicht erfolgreich eine Deutschprüfung abgelegt. Sie verfügte zum Zeitpunkt der Verhandlung kaum über Deutschkenntnisse, in der Schule oder bei Arztbesuchen übersetzt der 2009 geborene Sohn. Sie kümmert sich in Österreich überwiegend um den Haushalt und ihre drei Kinder. Ihr Ehemann unterstützt sie dabei. In ihrer Freizeit geht sie (auch alleine) spazieren, einkaufen oder zur Gymnastik. Die BF1 zeigte sich an dem Beruf (Pizza)Köchin interessiert, hat aber keine konkreten Schritte unternommen, um sich über eine allfällige Ausbildung und Einstiegsmöglichkeiten (ausgenommen der Tatsache, dass es einer Aufenthaltsberechtigung bedarf) zu informieren. Sie nimmt in Österreich kaum am sozialen Leben Teil, ist nicht Mitglied in einem Verein und übernimmt keine ehrenamtlichen Tätigkeiten. Sie weiß nichts über die in Österreich gewährleisteten Grundrechte. Der wesentliche Unterschied zwischen ihrem Alltag in Afghanistan und ihrem Alltag in Österreich besteht darin, dass sie in Österreich auch ohne (männliche) Begleitung das Haus verlässt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erschien die BF1 zwar modern gekleidet und bemühte sich, einen möglichst selbstständigen und motivierten Eindruck zu machen. Bei der BF1 war jedoch letztlich keine derart fortgeschrittene Persönlichkeitsentwicklung zu erkennen, aufgrund derer eine Verinnerlichung eines "westlichen Verhaltens" oder eine "westliche Lebensführung" als wesentlicher Bestandteil ihrer Identität angenommen werden kann.

Hinsichtlich der BF5 ist aufgrund ihres jungen und anpassungsfähigen Alters von neun Monaten keine derart fortgeschrittene Persönlichkeitsentwicklung abzusehen, aufgrund derer eine Verinnerlichung eines "westlichen Verhaltens" oder eine "westlichen Lebensführung" als wesentlicher Bestandteil ihrer Identität angenommen werden könnte.

Die BF5 wäre in Afghanistan aufgrund ihres Geschlechts auch nicht von der Inanspruchnahme von Bildungsmöglichkeiten (insbesondere Schulbesuch) ausgeschlossen oder maßgeblich beschränkt. In Afghanistan besteht Schulpflicht. Auch faktisch ist, insbesondere in den Städten, ein Schulangebot für Mädchen (und Jungen) vorhanden. Vor diesem Hintergrund ist auch keine asylrelevante Verfolgung der minderjährigen BF5 für den Fall zu befürchten, dass die Eltern ihr bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine grundlegende Bildung zukommen lassen wollten. Die BF1 und BF2 befürworten aktuell eine künftige schulische Ausbildung ihrer Tochter (und auch der anderen Kinder). Seitens der Beschwerdeführer wurde im Zuge des Verfahrens auch nicht geltend gemacht, dass der BF5 in Afghanistan ein (künftiger) Schulbesuch faktisch verwehrt bliebe. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass Mädchen in den urbanen Zentren Afghanistans - wie etwa in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif - durch regierungsfeindliche Gruppierungen oder sonstige Privatpersonen gewaltsam am Besuch von allgemeinen Bildungseinrichtungen gehindert werden.

Schließlich konnte nicht festgestellt werden, dass BF3, BF4 und BF5 alleine aufgrund ihres Alters bzw. vor dem Hintergrund der Situation von Kindern in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische und/oder psychische Gewalt asylrelevanter Intensität drohen würde.

1.4. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihre Herkunftsprovinz Ghazni scheidet aus, weil ihnen dort aufgrund der vorherrschenden Sicherheitslage ein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit drohen würde, zumal die Erreichbarkeit der Provinz (etwa von Kabul aus) auf sicherem Weg nicht gewährleistet werden kann.

Bei BF3, BF4 und BF5 handelt es sich um unmündige Minderjährige im Alter von neun und drei Jahren sowie neun Monaten, die im Familienverband mit ihren Eltern leben und weder über eigenes Vermögen noch über eine eigene Möglichkeit der Existenzsicherung verfügen. In Afghanistan besteht eine hohe Zahl an minderjährigen zivilen Opfern. Vor allem Kinder sind zudem besonders von Unterernährung betroffen. Ungefähr zehn Prozent der Kinder sterben vor ihrem fünften Geburtstag. Auch bestünde für die minderjährigen Beschwerdeführer die Gefahr, dass sie Kinderarbeit leisten müssen, falls der BF2 zu wenig verdienen würde, um die gesamte Familie zu erhalten. In Anbetracht der festgestellten individuellen und familiären Situation der Beschwerdeführer und der besonderen Schutzbedürftigkeit von minderjährigen Kindern war seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Lichte einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, der hohen Zahl an minderjährigen Opfern auch in zentralen Regionen und Städten, der dadurch eingeschränkten Bewegungsfreiheit der minderjährigen Beschwerdeführer sowie der schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für ihre erforderliche Versorgung im Herkunftsstaat festzustellen, dass BF3, BF4 und BF5 bei einer Ansiedelung nach Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif einem realen Risiko ausgesetzt wären, in eine existenzbedrohende (Not-)Lage zu geraten. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass eine isolierte Beurteilung der Rückkehrsituation (nur) der Eltern allenfalls zu einem anderen Ergebnis führen könnte.

1.5. Zur Lage in Afghanistan

1.5.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 29.06.2018:

"2. Politische Lage

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004).

Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).

Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vergleiche DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vergleiche AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).

Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, 'Kammer des Volkes', genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch 'Ältestenrat' oder 'Senat' genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, 'Kammer des Volkes', genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch 'Ältestenrat' oder 'Senat' genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vergleiche USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017).

Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vgl. USDOS 15.8.2017).Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vergleiche USDOS 15.8.2017).

Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leider die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 5.2018).

Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20. Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vgl. AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016).Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20. Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vergleiche AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016).

Parteien

Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 15.8.2017). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (AE o. D.). Der Terminus 'Partei' umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015).

Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf strukturelle Elemente (wie z.B. das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes) zurückzuführen sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Ein hoher Grad an Fragmentierung sowie eine Ausrichtung auf Führungspersönlichkeiten sind charakteristische Merkmale der a

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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